Versagung der Restschuldbefreiung – Versagungsgründe, Antrag und Fristen (§§ 290, 296–298 InsO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundsatz | Versagung nur auf Antrag, durch Beschluss des Insolvenzgerichts |
| Antragsberechtigt | Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat (§ 290 Abs. 1 InsO); bei § 298 InsO der Treuhänder |
| § 290 InsO – Zeitpunkt | Antrag schriftlich bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO (§ 290 Abs. 2) |
| § 290 InsO – Gründe | Insolvenzstraftat (Nr. 1), falsche Kreditangaben (Nr. 2), Vermögensverschwendung / unangemessene Schulden / Verschleppung (Nr. 4), Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Nr. 5), falsche Angaben in Erklärung und Verzeichnissen (Nr. 6), Verletzung der Erwerbsobliegenheit (Nr. 7) |
| Nr. 1 – Schwelle | rechtskräftige Verurteilung nach §§ 283–283c StGB zu Geldstrafe über 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafe über drei Monate, in den letzten fünf Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach |
| Nr. 2 und Nr. 4 – Zeitraum | letzte drei Jahre vor dem Eröffnungsantrag oder danach; Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit |
| § 296 InsO | schuldhafte Obliegenheitsverletzung (§ 295 InsO) zwischen Verfahrensende und Ende der Abtretungsfrist plus Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung; Antrag binnen 1 Jahr ab Kenntnis |
| § 297 InsO | Verurteilung wegen §§ 283–283c StGB (über 90 Tagessätze / über drei Monate) zwischen Schlusstermin und Ende der Abtretungsfrist |
| § 297a InsO | Grund nach § 290 Abs. 1 wird erst nach dem Schlusstermin bekannt; Antrag binnen 6 Monaten ab Kenntnis |
| § 298 InsO | Mindestvergütung des Treuhänders nicht gedeckt; nicht bei Kostenstundung nach § 4a InsO |
| Rechtsmittel | sofortige Beschwerde für Schuldner und antragstellenden Gläubiger (§ 290 Abs. 3, § 296 Abs. 3 InsO) |
| Folgen | öffentliche Bekanntmachung; Schuldnerverzeichnis (§ 303a InsO); Sperrfrist 3 bzw. 5 Jahre (§ 287a Abs. 2 InsO) |
Warum es die Versagung gibt
Die Restschuldbefreiung ist ein Angebot an redliche Schuldner: Wer sich an die Regeln hält, wird nach Ablauf der Abtretungsfrist von den restlichen Insolvenzforderungen befreit (§ 300 InsO). Schon im Eingangsbeschluss stellt das Gericht fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a InsO nachkommt und keine Versagungsvoraussetzungen nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO vorliegen (§ 287a Abs. 1 InsO). Die Versagungstatbestände sind die Kehrseite dieser Zusage. Sie sind abschließend im Gesetz geregelt und werden nur geprüft, wenn ein Berechtigter einen Antrag stellt – das Gericht ermittelt nicht von sich aus.
Versagung nach § 290 InsO – Gründe vor und im Verfahren
§ 290 Abs. 1 InsO zählt die Gründe abschließend auf (Nr. 3 ist weggefallen):
- Nr. 1 – Insolvenzstraftat: rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung) zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, in den letzten fünf Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach.
- Nr. 2 – falsche Angaben zur Kreditbeschaffung: vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden – in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach.
- Nr. 4 – Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung: vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unangemessene Verbindlichkeiten, Vermögensverschwendung oder eine Verzögerung der Verfahrenseröffnung ohne Aussicht auf Besserung – ebenfalls in den letzten drei Jahren oder danach.
- Nr. 5 – Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten nach der InsO, etwa gegenüber Gericht oder Insolvenzverwalter.
- Nr. 6 – falsche Erklärung und Verzeichnisse: vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben in der Erklärung nach § 287 Abs. 1 Satz 3 InsO und in den Vermögens-, Einkommens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnissen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
- Nr. 7 – Erwerbsobliegenheit: Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO (angemessene Erwerbstätigkeit bzw. Bemühen darum, keine zumutbare Tätigkeit ablehnen) während des laufenden Verfahrens, wenn dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wird; kein Verschulden – keine Versagung.
Verfahren (§ 290 Abs. 2, 3 InsO). Der Antrag kann schriftlich bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Gericht entscheidet nach diesem Zeitpunkt. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Gläubiger, der die Versagung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu; der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.
Versagung nach § 296 InsO – Obliegenheitsverletzung in der Abtretungsfrist
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist gelten die Obliegenheiten des § 295 InsO: angemessene Erwerbstätigkeit (Nr. 1), Herausgabe von Erbschaften und Schenkungen zur Hälfte sowie von Lotterie- und Spielgewinnen zum vollen Wert an den Treuhänder (Nr. 2), unverzügliche Anzeige jedes Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsels und Auskunft auf Verlangen (Nr. 3), Zahlungen nur an den Treuhänder, keine Sondervorteile für einzelne Gläubiger (Nr. 4) und keine unangemessenen neuen Verbindlichkeiten (Nr. 5). Für Selbstständige gilt ergänzend § 295a InsO.
Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung auf Gläubigerantrag, wenn der Schuldner eine Obliegenheit verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO). Drei Begrenzungen sind wichtig:
- Verschulden erforderlich: Trifft den Schuldner kein Verschulden, wird nicht versagt; bei Nr. 5 (neue Schulden) bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht.
- Jahresfrist: Der Antrag ist nur binnen eines Jahres nach Kenntnis des Gläubigers von der Verletzung zulässig (§ 296 Abs. 1 Satz 2 InsO).
- Glaubhaftmachung: Verletzung, Beeinträchtigung und Fristwahrung müssen glaubhaft gemacht werden (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Auskunft und eidesstattliche Versicherung (§ 296 Abs. 2 InsO). Vor der Entscheidung werden Treuhänder, Schuldner und Gläubiger gehört. Der Schuldner muss über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft geben und sie auf Gläubigerantrag an Eides statt versichern. Gibt er Auskunft oder Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht fristgerecht ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin, ist die Restschuldbefreiung zu versagen – unabhängig davon, ob eine Obliegenheitsverletzung bewiesen ist.
Insolvenzstraftaten, nachträgliche Gründe und Treuhändervergütung (§§ 297–298 InsO)
§ 297 InsO erfasst Verurteilungen wegen §§ 283–283c StGB (über 90 Tagessätze bzw. über drei Monate), die zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Verfahrens oder zwischen Verfahrensende und Ende der Abtretungsfrist rechtskräftig werden. Jahresfrist und Glaubhaftmachung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO gelten entsprechend.
§ 297a InsO schließt eine Lücke: Stellt sich nach dem Schlusstermin (bzw. nach Einstellung nach § 211 InsO) heraus, dass ein Grund nach § 290 Abs. 1 InsO vorlag, kann ein Gläubiger die Versagung noch beantragen – aber nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis und nur, wenn er glaubhaft macht, dass er bis zum Schlusstermin keine Kenntnis hatte.
§ 298 InsO gibt dem Treuhänder ein eigenes Antragsrecht, wenn die abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seine Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner trotz schriftlicher Aufforderung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und Hinweis auf die Versagungsfolge nicht zahlt. Das gilt nicht, wenn die Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestundet wurden; die Versagung unterbleibt außerdem, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach gerichtlicher Aufforderung zahlt oder ihm der Betrag gestundet wird.
Am Ende der Abtretungsfrist können Gläubiger (bzw. der Treuhänder für § 298) die Versagungsgründe der §§ 290 Abs. 1, 296, 297 und 297a InsO noch im Anhörungsverfahren nach § 300 Abs. 3 InsO geltend machen.
Folgen der Versagung
- Vorzeitiges Ende: Bei einer Versagung nach §§ 296, 297, 297a oder 298 InsO enden mit Rechtskraft die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Gläubigerrechte (§ 299 InsO). Gläubiger dürfen wieder einzeln vollstrecken.
- Schuldnerverzeichnis: Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung nach § 882b ZPO an, wenn die Restschuldbefreiung nach §§ 290, 296, 297, 297a oder auf Gläubigerantrag nach § 300 Abs. 3 InsO versagt wurde (§ 303a InsO).
- Sperrfrist für einen neuen Antrag (§ 287a Abs. 2 InsO): fünf Jahre nach Versagung wegen § 297 InsO; drei Jahre nach Versagung wegen § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 oder § 296 InsO (ebenso bei § 297a, wenn auf diese Nummern gestützt). Versagungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 lösen nach dem Wortlaut keine Sperrfrist aus.
Geltungsbereich
Die §§ 290, 296–298 InsO gelten für jede natürliche Person, die Restschuldbefreiung beantragt – im Verbraucherinsolvenzverfahren wie im Regelinsolvenzverfahren ehemals oder aktuell Selbstständiger. Sie regeln nur die Versagung; der Widerruf einer bereits erteilten Restschuldbefreiung (§ 303 InsO) und die Forderungen, die von der Restschuldbefreiung von vornherein ausgenommen sind (§ 302 InsO), sind eigene Tatbestände. Zum Ablauf des Gesamtverfahrens siehe die verlinkte Seite zur Verbraucherinsolvenz.
Ausnahmen
- Kein Antrag, keine Versagung: Das Gericht prüft Versagungsgründe nicht von Amts wegen; ohne zulässigen, glaubhaft gemachten Antrag wird die Restschuldbefreiung erteilt.
- Kein Verschulden: Bei § 296 InsO und § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO scheidet eine Versagung aus, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.
- Keine Beeinträchtigung: Eine Obliegenheitsverletzung ohne Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung genügt für § 296 Abs. 1 InsO nicht (Ausnahme: Verweigerung von Auskunft oder eidesstattlicher Versicherung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO).
- Kostenstundung: Bei gestundeten Verfahrenskosten (§ 4a InsO) gibt es keine Versagung nach § 298 InsO.
- Gläubiger ohne Anmeldung: Wer seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Versagung nach § 290 InsO nicht beantragen.
Häufige Fehler
- „Das Gericht prüft von selbst, ob ich mich korrekt verhalten habe." Nein. Versagt wird nur auf Antrag eines Gläubigers (bzw. des Treuhänders bei § 298 InsO).
- „Ein Gläubiger kann die Versagung jederzeit beantragen." Nein. § 290 InsO: bis zum Schlusstermin; § 296 und § 297 InsO: binnen eines Jahres ab Kenntnis; § 297a InsO: binnen sechs Monaten ab Kenntnis.
- „Eine Erbschaft in der Wohlverhaltensphase darf ich behalten." Nur zur Hälfte. § 295 Satz 1 Nr. 2 InsO verlangt die Herausgabe der Hälfte des Wertes an den Treuhänder; Lotteriegewinne sogar in voller Höhe (geringwertige Gewinne und übliche Gelegenheitsgeschenke ausgenommen).
- „Einen Umzug muss ich nur der Post melden." Nein. Jeder Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel ist unverzüglich Gericht und Treuhänder anzuzeigen (§ 295 Satz 1 Nr. 3 InsO).
- „Wenn ich zum Anhörungstermin nicht erscheine, passiert nichts." Falsch. Unentschuldigtes Fernbleiben oder verweigerte Auskunft führt nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zwingend zur Versagung.
- „Nach einer Versagung kann ich sofort einen neuen Antrag stellen." Je nach Grund gilt eine Sperrfrist von drei oder fünf Jahren (§ 287a Abs. 2 InsO).
Beispiel
Herr M. befindet sich nach Aufhebung seines Verbraucherinsolvenzverfahrens in der Abtretungsfrist. Er erbt 20.000 € von einer Tante und verschweigt dies dem Treuhänder. Ein Gläubiger erfährt im März davon und beantragt im Juni die Versagung. Die Obliegenheit aus § 295 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO ist verletzt; weil 10.000 € (die Hälfte) an die Gläubiger hätten fließen müssen, ist deren Befriedigung beeinträchtigt. Der Antrag liegt innerhalb der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung; Abtretungsfrist und Treuhänderamt enden mit Rechtskraft (§ 299 InsO), Herr M. wird ins Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 303a InsO) und kann frühestens nach drei Jahren einen neuen Antrag stellen (§ 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO). Namen und Beträge sind fiktiv.
Siehe auch
- Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff., 304 ff. InsO)
- Insolvenzeröffnungsgründe (§§ 16–19 InsO)
- Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO)
- Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 InsO)
- Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)
- Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO)
- Glaubhaftmachung und eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO)
- Sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-31: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte (§§ 287a, 287b, 290, 295, 296, 297, 297a, 298, 299, 300, 303a InsO) am 2026-10-31 per web_fetch direkt von den amtlichen Einzelnormseiten auf gesetze-im-internet.de gelesen (Volltext, Titel-Beleg). Keine Rechtsprechung; Beispiel fiktiv. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-31
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 287a InsO – Entscheidung des Insolvenzgerichts (Eingangsentscheidung, Sperrfristen 11/5/3 Jahre): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__287a.html
- § 287b InsO – Erwerbsobliegenheit des Schuldners: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__287b.html
- § 290 InsO – Versagung der Restschuldbefreiung: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__290.html
- § 295 InsO – Obliegenheiten des Schuldners: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__295.html
- § 296 InsO – Verstoß gegen Obliegenheiten: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__296.html
- § 297 InsO – Insolvenzstraftaten: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__297.html
- § 297a InsO – Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__297a.html
- § 298 InsO – Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__298.html
- § 299 InsO – Vorzeitige Beendigung: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__299.html
- § 300 InsO – Entscheidung über die Restschuldbefreiung: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__300.html
- § 303a InsO – Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__303a.html