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Versagung der Restschuldbefreiung – Versagungsgründe, Antrag und Fristen (§§ 290, 296–298 InsO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-31 · letzte Prüfung: 2026-10-31 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Restschuldbefreiung wird nie von Amts wegen, sondern nur auf Antrag versagt – in der Regel auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung angemeldet hat. Die Insolvenzordnung kennt dafür vier Wege: Gründe aus der Zeit vor und während des Verfahrens (§ 290 InsO, Antrag bis zum Schlusstermin), Obliegenheitsverletzungen in der Abtretungsfrist nach Verfahrensende (§ 296 InsO, Antrag binnen eines Jahres ab Kenntnis), spätere Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten (§ 297 InsO) und nachträglich bekannt gewordene Gründe nach § 290 (§ 297a InsO, Antrag binnen sechs Monaten ab Kenntnis). Der Versagungsgrund muss stets glaubhaft gemacht werden. Wird versagt, folgen eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (§ 303a InsO) und je nach Grund eine Sperrfrist von drei oder fünf Jahren für einen neuen Antrag (§ 287a Abs. 2 InsO).

Kernfakten

PunktWert
GrundsatzVersagung nur auf Antrag, durch Beschluss des Insolvenzgerichts
AntragsberechtigtInsolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat (§ 290 Abs. 1 InsO); bei § 298 InsO der Treuhänder
§ 290 InsO – ZeitpunktAntrag schriftlich bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO (§ 290 Abs. 2)
§ 290 InsO – GründeInsolvenzstraftat (Nr. 1), falsche Kreditangaben (Nr. 2), Vermögensverschwendung / unangemessene Schulden / Verschleppung (Nr. 4), Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Nr. 5), falsche Angaben in Erklärung und Verzeichnissen (Nr. 6), Verletzung der Erwerbsobliegenheit (Nr. 7)
Nr. 1 – Schwellerechtskräftige Verurteilung nach §§ 283–283c StGB zu Geldstrafe über 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafe über drei Monate, in den letzten fünf Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach
Nr. 2 und Nr. 4 – Zeitraumletzte drei Jahre vor dem Eröffnungsantrag oder danach; Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
§ 296 InsOschuldhafte Obliegenheitsverletzung (§ 295 InsO) zwischen Verfahrensende und Ende der Abtretungsfrist plus Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung; Antrag binnen 1 Jahr ab Kenntnis
§ 297 InsOVerurteilung wegen §§ 283–283c StGB (über 90 Tagessätze / über drei Monate) zwischen Schlusstermin und Ende der Abtretungsfrist
§ 297a InsOGrund nach § 290 Abs. 1 wird erst nach dem Schlusstermin bekannt; Antrag binnen 6 Monaten ab Kenntnis
§ 298 InsOMindestvergütung des Treuhänders nicht gedeckt; nicht bei Kostenstundung nach § 4a InsO
Rechtsmittelsofortige Beschwerde für Schuldner und antragstellenden Gläubiger (§ 290 Abs. 3, § 296 Abs. 3 InsO)
Folgenöffentliche Bekanntmachung; Schuldnerverzeichnis (§ 303a InsO); Sperrfrist 3 bzw. 5 Jahre (§ 287a Abs. 2 InsO)

Warum es die Versagung gibt

Die Restschuldbefreiung ist ein Angebot an redliche Schuldner: Wer sich an die Regeln hält, wird nach Ablauf der Abtretungsfrist von den restlichen Insolvenzforderungen befreit (§ 300 InsO). Schon im Eingangsbeschluss stellt das Gericht fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a InsO nachkommt und keine Versagungsvoraussetzungen nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO vorliegen (§ 287a Abs. 1 InsO). Die Versagungstatbestände sind die Kehrseite dieser Zusage. Sie sind abschließend im Gesetz geregelt und werden nur geprüft, wenn ein Berechtigter einen Antrag stellt – das Gericht ermittelt nicht von sich aus.

Versagung nach § 290 InsO – Gründe vor und im Verfahren

§ 290 Abs. 1 InsO zählt die Gründe abschließend auf (Nr. 3 ist weggefallen):

Verfahren (§ 290 Abs. 2, 3 InsO). Der Antrag kann schriftlich bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Gericht entscheidet nach diesem Zeitpunkt. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Gläubiger, der die Versagung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu; der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.

Versagung nach § 296 InsO – Obliegenheitsverletzung in der Abtretungsfrist

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist gelten die Obliegenheiten des § 295 InsO: angemessene Erwerbstätigkeit (Nr. 1), Herausgabe von Erbschaften und Schenkungen zur Hälfte sowie von Lotterie- und Spielgewinnen zum vollen Wert an den Treuhänder (Nr. 2), unverzügliche Anzeige jedes Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsels und Auskunft auf Verlangen (Nr. 3), Zahlungen nur an den Treuhänder, keine Sondervorteile für einzelne Gläubiger (Nr. 4) und keine unangemessenen neuen Verbindlichkeiten (Nr. 5). Für Selbstständige gilt ergänzend § 295a InsO.

Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung auf Gläubigerantrag, wenn der Schuldner eine Obliegenheit verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO). Drei Begrenzungen sind wichtig:

Auskunft und eidesstattliche Versicherung (§ 296 Abs. 2 InsO). Vor der Entscheidung werden Treuhänder, Schuldner und Gläubiger gehört. Der Schuldner muss über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft geben und sie auf Gläubigerantrag an Eides statt versichern. Gibt er Auskunft oder Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht fristgerecht ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin, ist die Restschuldbefreiung zu versagen – unabhängig davon, ob eine Obliegenheitsverletzung bewiesen ist.

Insolvenzstraftaten, nachträgliche Gründe und Treuhändervergütung (§§ 297–298 InsO)

§ 297 InsO erfasst Verurteilungen wegen §§ 283–283c StGB (über 90 Tagessätze bzw. über drei Monate), die zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Verfahrens oder zwischen Verfahrensende und Ende der Abtretungsfrist rechtskräftig werden. Jahresfrist und Glaubhaftmachung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO gelten entsprechend.

§ 297a InsO schließt eine Lücke: Stellt sich nach dem Schlusstermin (bzw. nach Einstellung nach § 211 InsO) heraus, dass ein Grund nach § 290 Abs. 1 InsO vorlag, kann ein Gläubiger die Versagung noch beantragen – aber nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis und nur, wenn er glaubhaft macht, dass er bis zum Schlusstermin keine Kenntnis hatte.

§ 298 InsO gibt dem Treuhänder ein eigenes Antragsrecht, wenn die abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seine Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner trotz schriftlicher Aufforderung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und Hinweis auf die Versagungsfolge nicht zahlt. Das gilt nicht, wenn die Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestundet wurden; die Versagung unterbleibt außerdem, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach gerichtlicher Aufforderung zahlt oder ihm der Betrag gestundet wird.

Am Ende der Abtretungsfrist können Gläubiger (bzw. der Treuhänder für § 298) die Versagungsgründe der §§ 290 Abs. 1, 296, 297 und 297a InsO noch im Anhörungsverfahren nach § 300 Abs. 3 InsO geltend machen.

Folgen der Versagung

Geltungsbereich

Die §§ 290, 296–298 InsO gelten für jede natürliche Person, die Restschuldbefreiung beantragt – im Verbraucherinsolvenzverfahren wie im Regelinsolvenzverfahren ehemals oder aktuell Selbstständiger. Sie regeln nur die Versagung; der Widerruf einer bereits erteilten Restschuldbefreiung (§ 303 InsO) und die Forderungen, die von der Restschuldbefreiung von vornherein ausgenommen sind (§ 302 InsO), sind eigene Tatbestände. Zum Ablauf des Gesamtverfahrens siehe die verlinkte Seite zur Verbraucherinsolvenz.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Herr M. befindet sich nach Aufhebung seines Verbraucherinsolvenzverfahrens in der Abtretungsfrist. Er erbt 20.000 € von einer Tante und verschweigt dies dem Treuhänder. Ein Gläubiger erfährt im März davon und beantragt im Juni die Versagung. Die Obliegenheit aus § 295 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO ist verletzt; weil 10.000 € (die Hälfte) an die Gläubiger hätten fließen müssen, ist deren Befriedigung beeinträchtigt. Der Antrag liegt innerhalb der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung; Abtretungsfrist und Treuhänderamt enden mit Rechtskraft (§ 299 InsO), Herr M. wird ins Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 303a InsO) und kann frühestens nach drei Jahren einen neuen Antrag stellen (§ 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO). Namen und Beträge sind fiktiv.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-31
Letzte Prüfung:
2026-10-31
In Kraft seit:
1999-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0