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BAFA BEG EM – Effizienzmaßnahmen (Dämmung, Fenster, Anlagentechnik) 2026 – Fördersätze und Höchstgrenzen

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Während die Heizungsförderung seit 2024 über die KfW läuft (Programm 458), fördert das BAFA im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) die übrigen Effizienzmaßnahmen an Bestandsgebäuden: Dämmung der Gebäudehülle, Fenster, Außentüren und -tore, sommerlichen Wärmeschutz, Anlagentechnik (außer Heizung) sowie die Heizungsoptimierung. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben; mit einem im Rahmen der Energieberatung erstellten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) kommt ein iSFP-Bonus von 5 % hinzu (in Summe 20 %). Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 € brutto, die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei 30.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr – mit iSFP-Bonus 60.000 € pro Wohneinheit. Wichtig: Zum 21.07.2026 tritt eine reformierte BEG-Förderrichtlinie in Kraft, die u. a. die Höchstgrenzen, die Boni-Fördersätze und die Bedingungen des iSFP-Bonus anpasst; die hier genannten Werte gelten für Anträge nach der bis dahin geltenden Richtlinie.

Kernfakten

PunktWert
ProgrammBundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), Zuschussvariante
Zuständige StelleBAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), Eschborn
Abgrenzung zur HeizungWärmeerzeuger (Heizungstausch) werden von der KfW gefördert (Programm 458), nicht vom BAFA
Geförderte MaßnahmenDämmung Gebäudehülle; Fenster/Außentüren/-tore; sommerlicher Wärmeschutz; Anlagentechnik (außer Heizung); Heizungsoptimierung; Fachplanung/Baubegleitung
Grundfördersatz15 % der förderfähigen Ausgaben
iSFP-Bonus+5 % (bei Maßnahme als Teil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans)
Maximaler Fördersatz (Effizienzmaßnahme)20 % (15 % Grundförderung + 5 % iSFP-Bonus)
Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen300 € brutto
Höchstgrenze förderfähige Ausgaben (ohne iSFP-Bonus)30.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr
Höchstgrenze förderfähige Ausgaben (mit iSFP-Bonus)60.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr
Fachplanung/Baubegleitungzusätzlich 50 % der förderfähigen Kosten (eigene Höchstgrenze)
Alter des GebäudesBauantrag/Bauanzeige bei Antragstellung mindestens 5 Jahre zurück
Energieeffizienz-Experte (EEE)Pflicht bei Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Gebäudenetz-Maßnahmen, iSFP-Bonus-Anträgen und Fachplanung/Baubegleitung
ReihenfolgeAntrag vor Vorhabenbeginn; Lieferungs-/Leistungsvertrag darf aufschiebend bedingt sein
Rechtsgrundlage (bis 20.07.2026)Förderrichtlinie BEG EM vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1
ReformNeue BEG-Förderrichtlinie für Anträge ab 21.07.2026 (angepasste Höchstgrenzen, Boni, iSFP-Bonus-Bedingungen)

Geltungsbereich

Die BEG EM des BAFA gilt für energetische Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäude), deren Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Zu den Wohngebäuden zählen auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime und vergleichbare Einrichtungen. Antragsberechtigt sind alle Investoren – etwa private Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen. Nicht über das BAFA, sondern über die KfW (Programm 458) läuft die Förderung des Wärmeerzeugers (Heizungstausch); Gebäudenetze und einzelne Effizienzmaßnahmen bleiben beim BAFA.

Was das BAFA in der BEG EM fördert

Fördersätze und Höchstgrenzen im Detail

Der Grundfördersatz beträgt einheitlich 15 % der förderfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen, die Teil eines im Programm „Energieberatung für Wohngebäude" geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) sind, erhöht sich der Satz um einen iSFP-Bonus von 5 % auf insgesamt 20 %. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 € brutto – kleinere Vorhaben sind nicht förderfähig. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben liegt bei 30.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr; wird der iSFP-Bonus gewährt, erhöht sich diese Grenze auf 60.000 € pro Wohneinheit. Die Höchstgrenze ist maßnahmenübergreifend zu verstehen (Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung zusammen). Für Fachplanung und Baubegleitung gilt ein eigener, höherer Fördersatz von 50 % der förderfähigen Kosten mit gesonderter Höchstgrenze.

Reform ab 21.07.2026 (angekündigt)

Das BMWE hat die BEG EM erneut reformiert. Die Grundstruktur und die Zuständigkeiten (KfW für Heizung, BAFA für weitere Effizienzmaßnahmen) bleiben bestehen; die Grundförderung bleibt für alle Antragstellergruppen erhalten. Für Anträge ab dem 21.07.2026 gelten laut BAFA jedoch angepasste Bedingungen, u. a.:

Die konkreten neuen Fördersätze und Höchstgrenzen der reformierten Richtlinie waren bei Redaktionsschluss (16.07.2026) noch nicht im Detail veröffentlicht; das BAFA stellt sie mit Start der neuen Richtlinie bereit. Anträge nach den bisherigen Konditionen sind mit bis zum 08.07.2026 generierten TPB-IDs noch bis einschließlich 20.07.2026 möglich.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein Eigentümer eines Einfamilienhauses (eine Wohneinheit, Baujahr 1985) lässt 2026 die Fassade dämmen und neue Fenster einbauen. Die förderfähigen Kosten betragen 40.000 €. Ohne iSFP sind maximal 30.000 € förderfähig; bei 15 % Grundförderung ergibt das einen Zuschuss von 4.500 €. Liegt ein geförderter individueller Sanierungsfahrplan vor, steigt die Höchstgrenze auf 60.000 € (hier also die vollen 40.000 € förderfähig) und der Satz auf 20 % – der Zuschuss beträgt dann 8.000 €. Für Anträge ab 21.07.2026 ist zu beachten, dass der iSFP-Bonus nur noch auf den 30.000 € übersteigenden Betrag gewährt wird.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand