BAFA BEG EM – Effizienzmaßnahmen (Dämmung, Fenster, Anlagentechnik) 2026 – Fördersätze und Höchstgrenzen
Kurzantwort
Während die Heizungsförderung seit 2024 über die KfW läuft (Programm 458), fördert das BAFA im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) die übrigen Effizienzmaßnahmen an Bestandsgebäuden: Dämmung der Gebäudehülle, Fenster, Außentüren und -tore, sommerlichen Wärmeschutz, Anlagentechnik (außer Heizung) sowie die Heizungsoptimierung. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben; mit einem im Rahmen der Energieberatung erstellten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) kommt ein iSFP-Bonus von 5 % hinzu (in Summe 20 %). Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 € brutto, die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei 30.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr – mit iSFP-Bonus 60.000 € pro Wohneinheit. Wichtig: Zum 21.07.2026 tritt eine reformierte BEG-Förderrichtlinie in Kraft, die u. a. die Höchstgrenzen, die Boni-Fördersätze und die Bedingungen des iSFP-Bonus anpasst; die hier genannten Werte gelten für Anträge nach der bis dahin geltenden Richtlinie.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Programm | Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), Zuschussvariante |
| Zuständige Stelle | BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), Eschborn |
| Abgrenzung zur Heizung | Wärmeerzeuger (Heizungstausch) werden von der KfW gefördert (Programm 458), nicht vom BAFA |
| Geförderte Maßnahmen | Dämmung Gebäudehülle; Fenster/Außentüren/-tore; sommerlicher Wärmeschutz; Anlagentechnik (außer Heizung); Heizungsoptimierung; Fachplanung/Baubegleitung |
| Grundfördersatz | 15 % der förderfähigen Ausgaben |
| iSFP-Bonus | +5 % (bei Maßnahme als Teil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans) |
| Maximaler Fördersatz (Effizienzmaßnahme) | 20 % (15 % Grundförderung + 5 % iSFP-Bonus) |
| Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen | 300 € brutto |
| Höchstgrenze förderfähige Ausgaben (ohne iSFP-Bonus) | 30.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr |
| Höchstgrenze förderfähige Ausgaben (mit iSFP-Bonus) | 60.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr |
| Fachplanung/Baubegleitung | zusätzlich 50 % der förderfähigen Kosten (eigene Höchstgrenze) |
| Alter des Gebäudes | Bauantrag/Bauanzeige bei Antragstellung mindestens 5 Jahre zurück |
| Energieeffizienz-Experte (EEE) | Pflicht bei Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Gebäudenetz-Maßnahmen, iSFP-Bonus-Anträgen und Fachplanung/Baubegleitung |
| Reihenfolge | Antrag vor Vorhabenbeginn; Lieferungs-/Leistungsvertrag darf aufschiebend bedingt sein |
| Rechtsgrundlage (bis 20.07.2026) | Förderrichtlinie BEG EM vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1 |
| Reform | Neue BEG-Förderrichtlinie für Anträge ab 21.07.2026 (angepasste Höchstgrenzen, Boni, iSFP-Bonus-Bedingungen) |
Geltungsbereich
Die BEG EM des BAFA gilt für energetische Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäude), deren Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Zu den Wohngebäuden zählen auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime und vergleichbare Einrichtungen. Antragsberechtigt sind alle Investoren – etwa private Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen. Nicht über das BAFA, sondern über die KfW (Programm 458) läuft die Förderung des Wärmeerzeugers (Heizungstausch); Gebäudenetze und einzelne Effizienzmaßnahmen bleiben beim BAFA.
Was das BAFA in der BEG EM fördert
- Dämmung der Gebäudehülle – Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden.
- Fenster, Außentüren und -tore – Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau.
- Sommerlicher Wärmeschutz – Ersatz oder erstmaliger Einbau außenliegender Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.
- Anlagentechnik (außer Heizung) – z. B. Lüftungsanlagen und weitere gebäudetechnische Anlagen.
- Heizungsoptimierung – Optimierung bestehender Heizungsanlagen (u. a. hydraulischer Abgleich, Austausch von Heizungspumpen).
- Fachplanung und Baubegleitung – durch Energieeffizienz-Experten, mit einem erhöhten Fördersatz (50 % der förderfähigen Kosten).
Fördersätze und Höchstgrenzen im Detail
Der Grundfördersatz beträgt einheitlich 15 % der förderfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen, die Teil eines im Programm „Energieberatung für Wohngebäude" geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) sind, erhöht sich der Satz um einen iSFP-Bonus von 5 % auf insgesamt 20 %. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 € brutto – kleinere Vorhaben sind nicht förderfähig. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben liegt bei 30.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr; wird der iSFP-Bonus gewährt, erhöht sich diese Grenze auf 60.000 € pro Wohneinheit. Die Höchstgrenze ist maßnahmenübergreifend zu verstehen (Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung zusammen). Für Fachplanung und Baubegleitung gilt ein eigener, höherer Fördersatz von 50 % der förderfähigen Kosten mit gesonderter Höchstgrenze.
Reform ab 21.07.2026 (angekündigt)
Das BMWE hat die BEG EM erneut reformiert. Die Grundstruktur und die Zuständigkeiten (KfW für Heizung, BAFA für weitere Effizienzmaßnahmen) bleiben bestehen; die Grundförderung bleibt für alle Antragstellergruppen erhalten. Für Anträge ab dem 21.07.2026 gelten laut BAFA jedoch angepasste Bedingungen, u. a.:
- Anpassung der Höchstgrenzen bei Wohn- und Nichtwohngebäuden,
- Anpassung der Fördersätze der Boni,
- neuer Familienzuschlag beim Einkommensbonus (relevant für die Heizungsförderung),
- neue Bedingung für den iSFP-Bonus: Der Bonus von 5 % wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € gewährt und nur auf den Betrag, der 30.000 € übersteigt,
- ab 2027 ein neuer Bonus für „Worst-Performing-Buildings" (besonders energieineffiziente Gebäude) sowie ein Wertschöpfungsbonus für in der EU produzierte Wärmepumpen.
Die konkreten neuen Fördersätze und Höchstgrenzen der reformierten Richtlinie waren bei Redaktionsschluss (16.07.2026) noch nicht im Detail veröffentlicht; das BAFA stellt sie mit Start der neuen Richtlinie bereit. Anträge nach den bisherigen Konditionen sind mit bis zum 08.07.2026 generierten TPB-IDs noch bis einschließlich 20.07.2026 möglich.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Das BAFA fördert auch meine neue Heizung." Nicht mehr – seit 2024 ist für den Wärmeerzeuger die KfW zuständig (Programm 458). Das BAFA fördert Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Heizungsoptimierung und Gebäudenetze.
- „Ich beantrage nach Auftragsvergabe." Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden; der Liefer-/Leistungsvertrag darf lediglich aufschiebend bedingt geschlossen sein.
- „Der iSFP-Bonus ist Pflicht." Nein – der iSFP-Bonus ist optional und hebt den Satz von 15 % auf 20 % sowie die Höchstgrenze von 30.000 € auf 60.000 €. Ab 21.07.2026 gilt der Bonus zudem nur noch oberhalb eines Investitionsvolumens von 30.000 €.
- „Auch Neubauten werden gefördert." Die BEG EM fördert nur Bestandsgebäude, deren Bauantrag mindestens fünf Jahre zurückliegt.
- „Ich brauche keinen Energieeffizienz-Experten." Für Maßnahmen an der Gebäudehülle, für Anlagentechnik (außer Heizung) und für Anträge mit iSFP-Bonus ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE) verpflichtend.
Beispiel
Ein Eigentümer eines Einfamilienhauses (eine Wohneinheit, Baujahr 1985) lässt 2026 die Fassade dämmen und neue Fenster einbauen. Die förderfähigen Kosten betragen 40.000 €. Ohne iSFP sind maximal 30.000 € förderfähig; bei 15 % Grundförderung ergibt das einen Zuschuss von 4.500 €. Liegt ein geförderter individueller Sanierungsfahrplan vor, steigt die Höchstgrenze auf 60.000 € (hier also die vollen 40.000 € förderfähig) und der Satz auf 20 % – der Zuschuss beträgt dann 8.000 €. Für Anträge ab 21.07.2026 ist zu beachten, dass der iSFP-Bonus nur noch auf den 30.000 € übersteigenden Betrag gewährt wird.
Quellen
- BAFA – Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Fördergegenstand, Mindestinvestition 300 €, Grundfördersatz 15 %, Höchstgrenzen 30.000 €/60.000 €, iSFP-Bonus 5 %): https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Wohngebaeude/Gebaeudehuelle/gebaeudehuelle_node.html
- BAFA – Sanierung Wohngebäude (Übersicht der Fördergegenstände: Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung, Fachplanung/Baubegleitung): https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Wohngebaeude/sanierung_wohngebaeude_node.html
- BAFA – Für Anträge ab 21.07.2026 (Reform: Höchstgrenzen, Boni, neuer iSFP-Bonus-Schwellenwert 30.000 €, Familienzuschlag, Worst-Performing-Buildings- und Wertschöpfungsbonus ab 2027): https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Informationen_fuer_Antragstellende_20072026/informationen_fuer_antragstellende_21072026_node.html
- BAFA – Bundesförderung für effiziente Gebäude (Programmübersicht): https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html
- Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/content/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/BAnz%20AT%2029.12.2023%20B1.pdf
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458), zur Abgrenzung Heizung/BAFA-Effizienzmaßnahmen: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/
Änderungsverlauf
- 2026-07-16: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Fördersätze (15 % Grundförderung, +5 % iSFP-Bonus), Mindestinvestition (300 €) und Höchstgrenzen (30.000 €/60.000 € pro Wohneinheit) gegen die amtliche BAFA-Programmseite gegengeprüft; angekündigte Reform ab 21.07.2026 dokumentiert. factcheck_status=review_needed gesetzt, weil die konkreten Fördersätze und Höchstgrenzen der ab 21.07.2026 geltenden reformierten Richtlinie bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht waren. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-16
- Gültig ab: 2024-01-01 (BEG EM in der Fassung vom 21.12.2023)
- Gültig bis: 2026-07-20 (danach reformierte BEG-Förderrichtlinie ab 21.07.2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (amtliche BAFA-Programmseiten zur BEG EM) ergänzt um Gesetzestext/Förderrichtlinie im Bundesanzeiger und KfW-Programmseite
- Lizenz: CC BY 4.0
- Hinweis: factcheck_status=review_needed – die konkreten Fördersätze und Höchstgrenzen der ab 21.07.2026 geltenden reformierten Richtlinie sind noch zu verifizieren, sobald das BAFA sie veröffentlicht.