Befristung von Arbeitsverträgen (TzBfG) – Sachgrund, sachgrundlose Befristung und Höchstdauer
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 14–17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) [gesetze-im-internet.de, TzBfG] |
| Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) | zulässig bei sachlichem Grund; das Gesetz nennt 8 Regelbeispiele (Nr. 1–8) [§ 14 Abs. 1 TzBfG] |
| Sachgrundlose Befristung – Höchstdauer (§ 14 Abs. 2 TzBfG) | 2 Jahre [§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG] |
| Sachgrundlose Befristung – Verlängerungen | höchstens dreimalige Verlängerung innerhalb der Gesamtdauer von 2 Jahren [§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG] |
| Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) | sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand [§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG] |
| Abweichung durch Tarifvertrag (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG) | Anzahl der Verlängerungen oder Höchstdauer können tariflich abweichend geregelt werden [§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG] |
| Neugegründete Unternehmen (§ 14 Abs. 2a TzBfG) | in den ersten 4 Jahren nach Gründung sachgrundlose Befristung bis 4 Jahre mit mehrfacher Verlängerung; nicht bei Umstrukturierung [§ 14 Abs. 2a TzBfG] |
| Ältere Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 3 TzBfG) | ab vollendetem 52. Lebensjahr und nach mind. 4 Monaten Beschäftigungslosigkeit u. a.: sachgrundlose Befristung bis 5 Jahre mit mehrfacher Verlängerung [§ 14 Abs. 3 TzBfG] |
| Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) | Befristungsabrede ist nur schriftlich wirksam [§ 14 Abs. 4 TzBfG] |
| Ordentliche Kündigung im befristeten Vertrag (§ 15 Abs. 4 TzBfG) | nur möglich, wenn einzel- oder tarifvertraglich vereinbart [§ 15 Abs. 4 TzBfG] |
| Folge unwirksamer Befristung (§ 16 TzBfG) | Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen [§ 16 TzBfG] |
| Klagefrist – Entfristungsklage (§ 17 TzBfG) | 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Vertrages beim Arbeitsgericht [§ 17 Satz 1 TzBfG] |
Geltungsbereich
Die §§ 14 ff. TzBfG gelten für befristete Arbeitsverträge in Deutschland. Ein Arbeitsvertrag kann kalendermäßig (Ende durch festes Datum oder feste Dauer) oder zweckbefristet (Ende mit Erreichen eines bestimmten Zwecks) abgeschlossen werden. Ein zweckbefristeter Vertrag endet frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Unterrichtung über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Absatz 2 TzBfG).
Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, muss diese nach § 15 Absatz 3 TzBfG im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen.
Ausnahmen und Sonderfälle
- Tarifverträge können nach § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung abweichend von der 2-Jahres-Regel festlegen. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages dessen Anwendung vereinbaren.
- Neugegründete Unternehmen: In den ersten vier Jahren nach der Gründung ist die sachgrundlose Befristung bis zu einer Dauer von vier Jahren zulässig (§ 14 Absatz 2a TzBfG). Das gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.
- Ältere Arbeitnehmer: Wer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat, kann bis zu fünf Jahre sachgrundlos befristet beschäftigt werden (§ 14 Absatz 3 TzBfG).
- Automatische Verlängerung: Wird das Arbeitsverhältnis nach Fristablauf mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt und widerspricht dieser nicht unverzüglich, gilt es nach § 15 Absatz 6 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Eine sachgrundlose Befristung ist immer bis zu zwei Jahre möglich." Falsch — sie ist ausgeschlossen, wenn beim selben Arbeitgeber schon einmal irgendein Arbeitsverhältnis bestand (§ 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG, Vorbeschäftigungsverbot). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verbot bestätigt; eine starre 3-Jahres-Grenze für „unschädliche" Vorbeschäftigung, wie sie das BAG früher angenommen hatte, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar (BVerfG, 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14). Nur wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war, kann das Verbot ausnahmsweise unzumutbar sein. Eine rund acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung ist dabei nicht „sehr lange her" und schließt die sachgrundlose Befristung aus (BAG, 23.01.2019 – 7 AZR 733/16).
- „Mehr als drei Verlängerungen sind okay, solange unter zwei Jahren." Falsch — innerhalb der Zwei-Jahres-Grenze sind höchstens drei Verlängerungen zulässig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG).
- „Eine mündliche Befristung reicht." Falsch — fehlt die Schriftform, ist die Befristung unwirksam und der Vertrag gilt als unbefristet (§ 14 Absatz 4, § 16 TzBfG).
- „Bei einer Änderung der Vertragsbedingungen kann man die Befristung verlängern." Vorsicht — eine „Verlängerung" im Sinne des § 14 Absatz 2 TzBfG setzt voraus, dass nur die Laufzeit geändert wird; werden gleichzeitig die Arbeitsbedingungen geändert, liegt regelmäßig ein neuer Vertrag vor, auf den das Vorbeschäftigungsverbot greift.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin wird zum 01.03.2026 erstmals bei einem Arbeitgeber, bei dem sie noch nie beschäftigt war, ohne Sachgrund befristet eingestellt. Zulässig ist eine Gesamtdauer von bis zu zwei Jahren (also längstens bis 28.02.2028). Innerhalb dieser Frist darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden, etwa: Erstvertrag bis 31.08.2026, 1. Verlängerung bis 28.02.2027, 2. Verlängerung bis 31.08.2027, 3. Verlängerung bis 28.02.2028. Eine vierte Verlängerung oder eine Laufzeit über zwei Jahre hinaus wäre unzulässig; der Vertrag gälte dann nach § 16 TzBfG als unbefristet. Will die Arbeitnehmerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen, muss sie nach § 17 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 14 TzBfG (Zulässigkeit der Befristung): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
- gesetze-im-internet.de – § 15 TzBfG (Ende des befristeten Arbeitsvertrages): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__15.html
- gesetze-im-internet.de – § 16 TzBfG (Folgen unwirksamer Befristung): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__16.html
- gesetze-im-internet.de – § 17 TzBfG (Anrufung des Arbeitsgerichts): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__17.html
- gesetze-im-internet.de – TzBfG (Gesamtgesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/BJNR196610000.html
- BAG, 23.01.2019 – 7 AZR 733/16 (Vorbeschäftigungsverbot; rund acht Jahre nicht „sehr lange her")
- BVerfG, 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 (Verfassungsmäßigkeit des Vorbeschäftigungsverbots)
Stand
- Stand: 2026-06-07
- Gültig ab: 2001-01-01 (TzBfG in Kraft)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0