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Befristung von Arbeitsverträgen (TzBfG) – Sachgrund, sachgrundlose Befristung und Höchstdauer

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-07 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Arbeitsrecht TzBfG § 14 TzBfG Befristung Sachgrundlose Befristung Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Die Befristung eines Arbeitsvertrages richtet sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Eine Befristung mit Sachgrund ist zulässig, wenn einer der in § 14 Absatz 1 TzBfG genannten sachlichen Gründe vorliegt (z. B. Vertretung, vorübergehender Bedarf, Erprobung). Eine Befristung ohne Sachgrund (sachgrundlose Befristung) ist nach § 14 Absatz 2 TzBfG bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; innerhalb dieser zwei Jahre ist eine höchstens dreimalige Verlängerung erlaubt. Sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (Vorbeschäftigungsverbot). Jede Befristungsabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Absatz 4 TzBfG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 14–17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) [gesetze-im-internet.de, TzBfG]
Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)zulässig bei sachlichem Grund; das Gesetz nennt 8 Regelbeispiele (Nr. 1–8) [§ 14 Abs. 1 TzBfG]
Sachgrundlose Befristung – Höchstdauer (§ 14 Abs. 2 TzBfG)2 Jahre [§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG]
Sachgrundlose Befristung – Verlängerungenhöchstens dreimalige Verlängerung innerhalb der Gesamtdauer von 2 Jahren [§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG]
Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG)sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand [§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG]
Abweichung durch Tarifvertrag (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG)Anzahl der Verlängerungen oder Höchstdauer können tariflich abweichend geregelt werden [§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG]
Neugegründete Unternehmen (§ 14 Abs. 2a TzBfG)in den ersten 4 Jahren nach Gründung sachgrundlose Befristung bis 4 Jahre mit mehrfacher Verlängerung; nicht bei Umstrukturierung [§ 14 Abs. 2a TzBfG]
Ältere Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 3 TzBfG)ab vollendetem 52. Lebensjahr und nach mind. 4 Monaten Beschäftigungslosigkeit u. a.: sachgrundlose Befristung bis 5 Jahre mit mehrfacher Verlängerung [§ 14 Abs. 3 TzBfG]
Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG)Befristungsabrede ist nur schriftlich wirksam [§ 14 Abs. 4 TzBfG]
Ordentliche Kündigung im befristeten Vertrag (§ 15 Abs. 4 TzBfG)nur möglich, wenn einzel- oder tarifvertraglich vereinbart [§ 15 Abs. 4 TzBfG]
Folge unwirksamer Befristung (§ 16 TzBfG)Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen [§ 16 TzBfG]
Klagefrist – Entfristungsklage (§ 17 TzBfG)3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Vertrages beim Arbeitsgericht [§ 17 Satz 1 TzBfG]

Geltungsbereich

Die §§ 14 ff. TzBfG gelten für befristete Arbeitsverträge in Deutschland. Ein Arbeitsvertrag kann kalendermäßig (Ende durch festes Datum oder feste Dauer) oder zweckbefristet (Ende mit Erreichen eines bestimmten Zwecks) abgeschlossen werden. Ein zweckbefristeter Vertrag endet frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Unterrichtung über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Absatz 2 TzBfG).

Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, muss diese nach § 15 Absatz 3 TzBfG im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen.

Ausnahmen und Sonderfälle

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin wird zum 01.03.2026 erstmals bei einem Arbeitgeber, bei dem sie noch nie beschäftigt war, ohne Sachgrund befristet eingestellt. Zulässig ist eine Gesamtdauer von bis zu zwei Jahren (also längstens bis 28.02.2028). Innerhalb dieser Frist darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden, etwa: Erstvertrag bis 31.08.2026, 1. Verlängerung bis 28.02.2027, 2. Verlängerung bis 31.08.2027, 3. Verlängerung bis 28.02.2028. Eine vierte Verlängerung oder eine Laufzeit über zwei Jahre hinaus wäre unzulässig; der Vertrag gälte dann nach § 16 TzBfG als unbefristet. Will die Arbeitnehmerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen, muss sie nach § 17 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Quellen

Stand