Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) – § 167 Absatz 2 SGB IX
Kurzantwort
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber nach § 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einleiten. Das BEM ist ein verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess ohne gesetzlich vorgegebenen Ablauf; er findet nur mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person statt, die Teilnahme ist für Beschäftigte freiwillig. Die Pflicht gilt für alle Beschäftigten, nicht nur für schwerbehinderte Menschen. Ein unterbliebenes BEM macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam – § 167 Absatz 2 SGB IX ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; der Arbeitgeber trägt dann aber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass auch ein BEM die Kündigung nicht hätte vermeiden können (BAG, 15.12.2022 – 2 AZR 162/22). Die Initiativlast liegt beim Arbeitgeber; er muss die betroffene Person zuvor auf die Ziele des BEM sowie auf Art und Umfang der erhobenen Daten hinweisen (§ 167 Absatz 2 Satz 4 SGB IX).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 167 Absatz 2 SGB IX („Prävention"); Vorgängerregelung bis 31.12.2017: § 84 Absatz 2 SGB IX a. F. [gesetze-im-internet.de, SGB IX] |
| Auslöser | länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig innerhalb eines Jahres [§ 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX] |
| Neu seit 30.07.2026 | Die Worte „oder teilweise arbeitsunfähig" wurden durch Artikel 2b Nummer 2 des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026 eingefügt [BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026; Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung, also am 30.07.2026] |
| Bezugszeitraum | Die Arbeitsunfähigkeit muss lediglich innerhalb des zurückliegenden Jahreszeitraums aufgetreten sein – kein Kalenderjahr [BAG, 18.11.2021 – 2 AZR 138/21, Rn. 20] |
| Personenkreis | alle Beschäftigten, nicht nur schwerbehinderte Menschen [BMAS, Artikel „Betriebliches Eingliederungsmanagement"; BAG, 20.11.2014 – 2 AZR 755/13, Rn. 48] |
| Pflicht seit | 2004 [BMAS, Artikel „Betriebliches Eingliederungsmanagement"] |
| Initiativlast | Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zu ergreifen [BAG, 20.11.2014 – 2 AZR 755/13, Leitsatz 1] |
| Zustimmung der betroffenen Person | Tatbestandsvoraussetzung des Klärungsprozesses [§ 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX; BAG, 18.11.2021 – 2 AZR 138/21, Rn. 29] |
| Freiwilligkeit | „Zum BEM gezwungen werden die Beschäftigten nicht. Die Teilnahme ist immer freiwillig." [BMAS, Artikel „Betriebliches Eingliederungsmanagement"] |
| Hinweispflicht vorab | Hinweis auf Ziele des BEM sowie Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten [§ 167 Absatz 2 Satz 4 SGB IX] |
| Unterschriebene Einwilligung | Keine Tatbestandsvoraussetzung; der Arbeitgeber darf den Beginn des BEM nicht davon abhängig machen [BAG, 15.12.2022 – 2 AZR 162/22, Rn. 17] |
| Zu beteiligen | zuständige Interessenvertretung i. S. d. § 176 SGB IX (Betriebs-/Personalrat u. a.), bei schwerbehinderten Menschen zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung [§ 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX] |
| Vertrauensperson | Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen [§ 167 Absatz 2 Satz 2 SGB IX] |
| Betriebsarzt | wird hinzugezogen, soweit erforderlich [§ 167 Absatz 2 Satz 3 SGB IX] |
| Externe Träger | Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen in Betracht: Rehabilitationsträger, bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt [§ 167 Absatz 2 Satz 5 SGB IX] |
| Frist für Leistungen | Hinwirken auf Erbringung innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 SGB IX – Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, wenn kein Gutachten erforderlich ist [§ 167 Absatz 2 Satz 6, § 14 Absatz 2 Satz 2 SGB IX] |
| Kontrollrecht | Interessenvertretung und Schwerbehindertenvertretung können die Klärung verlangen und wachen über die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten [§ 167 Absatz 2 Satz 7 und 8 SGB IX] |
| Wirkung auf die Kündigung | Das BEM ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung, sondern Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes [BMAS unter Verweis auf BAG, 10.12.2009 – 2 AZR 400/08; für § 167 Absatz 2 SGB IX als Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch BAG, 15.12.2022 – 2 AZR 162/22, Rn. 14] |
| Folge des Unterlassens | Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig, dass auch ein BEM neuerliche Fehlzeiten nicht hätte vermeiden und das Arbeitsverhältnis nicht hätte erhalten können [BAG, 15.12.2022 – 2 AZR 162/22, Rn. 14] |
| Zustimmung des Integrationsamts | begründet keine Vermutung, dass ein unterbliebenes BEM die Kündigung nicht hätte verhindern können [BAG, 15.12.2022 – 2 AZR 162/22, Leitsatz] |
| Wiederholung | Grundsätzlich erneutes BEM, wenn die beschäftigte Person innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM wieder länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war [BAG, 18.11.2021 – 2 AZR 138/21, Leitsatz] |
| Zugang der Einladung | Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang des BEM-Einladungsschreibens (§ 130 Absatz 1 Satz 1 BGB entsprechend); für ein Einwurf-Einschreiben im „Scan-Verfahren" greift kein Anscheinsbeweis [BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 184/25, Rn. 21, 25 f.] |
| Maßgeblicher Zeitpunkt | Zugang der Kündigung [BAG, 15.12.2022 – 2 AZR 162/22, Rn. 14] |
| Förderung | Rehabilitationsträger und Integrationsämter können Arbeitgeber durch Prämien oder einen Bonus fördern [§ 167 Absatz 3 SGB IX] |
| Unwirksamkeitsfolge | Für das Präventionsverfahren des § 167 Absatz 1 SGB IX hat das BAG ausgesprochen, dass die Vorschrift – anders als § 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX bei unterlassener Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – keine Unwirksamkeitsfolge anordnet und ebenso wie § 167 Absatz 2 SGB IX eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist [BAG, 03.04.2025 – 2 AZR 178/24, Rn. 17] |
Geltungsbereich
§ 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX spricht von „Beschäftigten" und nicht von schwerbehinderten Menschen. Das BMAS stellt dazu fest, dass ein Arbeitgeber allen Beschäftigten mit den genannten Fehlzeiten ein BEM anzubieten hat; das Bundesarbeitsgericht geht ebenfalls von einer Anwendung „auch bei nicht behinderten Arbeitnehmern" aus (BAG, 20.11.2014 – 2 AZR 755/13, Rn. 48). Bei schwerbehinderten Menschen kommt lediglich die zusätzliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Integrationsamts hinzu.
Der Schwellenwert bezieht sich nicht auf ein Kalenderjahr. Nach dem BAG legt die Formulierung „innerhalb eines Jahres" nahe, „den zeitlichen Rahmen ‚innerhalb eines Jahres' so zu verstehen, dass Arbeitsunfähigkeit von länger als sechs Wochen lediglich innerhalb des zurückliegenden Jahreszeitraums aufgetreten sein muss" (BAG, 18.11.2021 – 2 AZR 138/21, Rn. 20). Es genügt, dass sich die Fehlzeiten aus mehreren kürzeren Erkrankungen zusammensetzen („wiederholt"). Seit dem 30. Juli 2026 erfasst der Wortlaut ausdrücklich auch teilweise Arbeitsunfähigkeit: Artikel 2b Nummer 2 des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) hat in § 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX die Angabe „länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig" durch „länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig" ersetzt; parallel wurde in § 67 Absatz 1 Satz 1 SGB IX die „Teilarbeitsunfähigkeit" eingefügt. Zuvor hatte der Gesetzgeber § 167 Absatz 2 SGB IX mit dem Teilhabestärkungsgesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) um die Möglichkeit ergänzt, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen (BAG, 03.04.2025 – 2 AZR 178/24, Rn. 18). Die zur Sechs-Wochen-Schwelle ergangene Rechtsprechung ist zum Wortlaut vor dieser Änderung ergangen.
Das Gesetz regelt das BEM nur rahmenmäßig „als einen verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll" (BAG, 18.11.2021 – 2 AZR 138/21, Rn. 28). Wie diese Klärung im Einzelnen auszusehen hat, gibt § 167 Absatz 2 SGB IX nach Darstellung des BMAS bewusst nicht vor.
Ablauf und Abschluss des Suchprozesses
Zum Abschluss des BEM hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts folgende Hinweise gegeben (BAG, 18.11.2021 – 2 AZR 138/21, Rn. 27 ff.):
- Ein BEM ist jedenfalls dann abgeschlossen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass der Suchprozess durchgeführt ist oder nicht weiter durchgeführt werden soll; entsprechendes gilt, wenn allein der Arbeitnehmer seine Zustimmung für die weitere Durchführung nicht erteilt (Rn. 29).
- Der Arbeitgeber kann den Suchprozess grundsätzlich nicht einseitig beenden. Sieht er keine Ansätze mehr für zielführende Präventionsmaßnahmen, ist der Klärungsprozess erst abgeschlossen, wenn auch von den übrigen Beteiligten keine ernsthaft weiterzuverfolgenden Ansätze aufgezeigt wurden; gegebenenfalls ist ihnen hierzu Gelegenheit binnen bestimmter Frist zu geben (Rn. 30).
- Eine erneute Verpflichtung entsteht grundsätzlich auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Abschluss des vorherigen BEM hinaus ununterbrochen weitere mehr als sechs Wochen angedauert hat (Rn. 31).
- Hat der Arbeitnehmer ein BEM abgelehnt, muss der Arbeitgeber gleichwohl erneut die Initiative ergreifen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach der Ablehnung erneut mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war – auch wenn seit der Ablehnung noch kein Jahr vergangen ist (Rn. 32; bestätigt durch BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 184/25, Rn. 18).
Für die Mitbestimmung gilt: Dem Betriebsrat steht nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG ein Initiativrecht für die Ausgestaltung des Klärungsprozesses durch generelle Verfahrensregelungen zu; das Mitbestimmungsrecht ist aber auf den Personenkreis des § 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX begrenzt und erfasst nicht die spätere Umsetzung oder Überprüfung von Maßnahmen (BAG, 22.03.2016 – 1 ABR 14/14, Rn. 12, 15, 24). Der Klärungsprozess kann durch Spruch der Einigungsstelle nicht auf „ein Gremium … übertragen werden, das aus Mitgliedern besteht, die Arbeitgeber und Betriebsrat jeweils benennen"; die Beteiligung des Betriebsrats setzt das Einverständnis der betroffenen Person voraus, und darauf, dass von der Beteiligung abgesehen werden kann, ist im Rahmen der Unterrichtung hinzuweisen (Leitsätze 1 und 2 – dort noch zu § 84 Absatz 2 SGB IX a. F., dessen Satz 3 dem heutigen § 167 Absatz 2 Satz 4 SGB IX entspricht).
Ausnahmen
- Unterhalb der Sechs-Wochen-Schwelle löst § 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX keine Pflicht zur Einleitung eines BEM aus. Auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist „bereits nach dem Anwendungsbereich der Rahmenvorschrift … auf diejenigen Beschäftigten begrenzt, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind" (BAG, 22.03.2016 – 1 ABR 14/14, Rn. 15).
- Ohne Zustimmung der betroffenen Person kann kein BEM durchgeführt werden – die Zustimmung ist nach § 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX Voraussetzung des Klärungsprozesses (BAG, 18.11.2021 – 2 AZR 138/21, Rn. 29). Auch die Beteiligung des Betriebsrats setzt das Einverständnis voraus (BAG, 22.03.2016 – 1 ABR 14/14, Leitsatz 2).
- Wartezeit und Kleinbetrieb: Für das Präventionsverfahren nach § 167 Absatz 1 SGB IX hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber es vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit des § 1 Absatz 1 KSchG nicht durchführen muss; die Vorschrift gilt nur im zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (BAG, 03.04.2025 – 2 AZR 178/24, Leitsatz und Rn. 16). Der Senat stützt dies auf den Wortlaut und sieht das Ergebnis systematisch bestätigt: § 167 Absatz 1 SGB IX sei „ebenso wie § 167 Abs. 2 SGB IX" eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, und dieser finde außerhalb des zeitlichen (§ 1 Absatz 1 KSchG) und betrieblichen (§ 23 Absatz 1 KSchG) Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung (Rn. 17).
- Verfahrensfehler beim BEM wirken sich nicht in jedem Fall auf eine spätere Kündigung aus: Maßgeblich ist, ob der Fehler Einfluss auf die Möglichkeit hatte, Maßnahmen zur relevanten Reduktion der Fehlzeiten zu identifizieren (BAG, 15.12.2022 – 2 AZR 162/22, Rn. 15).
- Verweigert der Arbeitnehmer die (weitere) Durchführung, spricht das grundsätzlich dagegen, dass durch ein BEM mildere Mittel als die Kündigung hätten identifiziert werden können – es sei denn, die Weigerung beruht gerade auf einer verfahrensfehlerhaften Behandlung durch den Arbeitgeber (BAG, 18.11.2021 – 2 AZR 138/21, Rn. 16).
Häufige Fehler
- „Ohne BEM ist die Kündigung automatisch unwirksam." Nein. Nach der vom BMAS wiedergegebenen Rechtsprechung ist die Durchführung eines BEM keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung (BAG, 10.12.2009 – 2 AZR 400/08). Für das Präventionsverfahren des § 167 Absatz 1 SGB IX hat das BAG ergänzt, dass die Vorschrift – anders als etwa § 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX bei unterlassener Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – keine Anordnung einer Unwirksamkeitsfolge enthält (BAG, 03.04.2025 – 2 AZR 178/24, Rn. 17). Praktisch verschiebt sich aber die Darlegungs- und Beweislast so weit zulasten des Arbeitgebers, dass das BMAS von einem „erheblichen Risiko" spricht, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren.
- „Das BEM gilt nur für schwerbehinderte Menschen." Nein – die Norm erfasst alle Beschäftigten; nur die Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt ist auf schwerbehinderte Beschäftigte beschränkt (§ 167 Absatz 2 Satz 1 und 5 SGB IX).
- „Der Arbeitnehmer muss vorher eine Datenschutzerklärung unterschreiben." § 167 Absatz 2 SGB IX sieht die schriftliche Einwilligung in die Datenverarbeitung nicht als tatbestandliche Voraussetzung vor. Satz 4 regelt aus Transparenzgründen nur eine Hinweispflicht. Der Arbeitgeber darf die Einleitung des Verfahrens nicht von der Unterzeichnung einer vorformulierten Erklärung abhängig machen (BAG, 15.12.2022 – 2 AZR 162/22, Rn. 17).
- „Innerhalb eines Jahres heißt Kalenderjahr." Maßgeblich ist der zurückliegende Jahreszeitraum vor dem Beurteilungszeitpunkt (BAG, 18.11.2021 – 2 AZR 138/21, Rn. 20).
- „Ein einmal durchgeführtes BEM reicht für ein Jahr." Auch innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM ist grundsätzlich ein neues BEM einzuleiten, wenn erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit vorliegen (BAG, 18.11.2021 – 2 AZR 138/21, Leitsatz).
- „Die Einladung genügt, wenn sie abgeschickt wurde." Der Arbeitgeber trägt nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang des Einladungsschreibens (§ 130 Absatz 1 Satz 1 BGB entsprechend). Für ein Einwurf-Einschreiben, das im sogenannten „Scan-Verfahren" zugestellt wird, hat das BAG einen Anscheinsbeweis für den Zugang verneint, weil der Auslieferungsbeleg bereits vor dem Einwurf erzeugt wird; ob beim „Peel-off-Label-Verfahren" ein Anscheinsbeweis anzunehmen ist, hat der Senat ausdrücklich offengelassen (BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 184/25, Rn. 21, 25 f.).
- „Die Zustimmung des Integrationsamts ersetzt das BEM." Sie begründet nicht einmal eine Vermutung, dass ein unterbliebenes BEM die Kündigung nicht hätte verhindern können (BAG, 15.12.2022 – 2 AZR 162/22, Leitsatz).
Beispiel
Eine Beschäftigte ist zwischen dem 1. September 2025 und dem 31. August 2026 an insgesamt 45 Arbeitstagen in mehreren Krankheitsabschnitten arbeitsunfähig. Damit ist der Auslöser des § 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX erfüllt: Die Fehlzeiten liegen innerhalb eines Jahreszeitraums, überschreiten sechs Wochen und sind „wiederholt" aufgetreten – ob es sich um eine einzige oder um mehrere Erkrankungen handelt, ist unerheblich.
Der Arbeitgeber muss nun von sich aus tätig werden. § 167 Absatz 2 SGB IX schreibt für die Einladung keine bestimmte Form vor; die betroffene Person ist aber zuvor auf die Ziele des BEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen (§ 167 Absatz 2 Satz 4 SGB IX). Eine unterschriebene Einwilligungserklärung darf er nicht zur Bedingung machen. Lehnt die Beschäftigte ab, endet der Klärungsprozess an dieser Stelle. Wird sie danach innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber die Initiative gleichwohl erneut ergreifen (BAG, 18.11.2021 – 2 AZR 138/21, Rn. 32). Kündigt der Arbeitgeber später krankheitsbedingt, ohne den Zugang der Einladung beweisen zu können, muss er im Kündigungsschutzprozess umfassend darlegen, dass auch ein BEM keine milderen Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte erkennen oder entwickeln lassen (BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 184/25, Rn. 17, 20 ff.).
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 167 SGB IX (Prävention): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html
- gesetze-im-internet.de – § 176 SGB IX (Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__176.html
- gesetze-im-internet.de – § 178 SGB IX (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html
- gesetze-im-internet.de – § 168 SGB IX (Erfordernis der Zustimmung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html
- gesetze-im-internet.de – § 14 SGB IX (Leistender Rehabilitationsträger, Fristen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__14.html
- gesetze-im-internet.de – SGB IX (Gesamtfassung, PDF): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/SGB_IX.pdf
- gesetze-im-internet.de – SGB IX (Gesamtübersicht): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/BJNR323410016.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 KSchG (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen): https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html
- gesetze-im-internet.de – § 23 KSchG (Geltungsbereich): https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html
- gesetze-im-internet.de – § 130 BGB (Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__130.html
- gesetze-im-internet.de – § 87 BetrVG (Mitbestimmungsrechte): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
- recht.bund.de – Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), Artikel 2b (Änderung des SGB IX): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/228/VO.html
- recht.bund.de – BGBl. 2026 I Nr. 228, Regelungstext (PDF): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/228/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25 (Volltext, PDF; ECLI:DE:BAG:2026:070526.U.2AZR184.25.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2026/07/2-AZR-184-25.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 15.12.2022 – 2 AZR 162/22 (Volltext, PDF; ECLI:DE:BAG:2022:151222.U.2AZR162.22.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2023/04/2-AZR-162-22.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21 (Volltext, PDF; ECLI:DE:BAG:2021:181121.U.2AZR138.21.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2022/02/2-AZR-138-21.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13 (Volltext, PDF): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/2-AZR-755-13.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 178/24 (Volltext, PDF; ECLI:DE:BAG:2025:030425.U.2AZR178.24.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2025/07/2-AZR-178-24.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 22.03.2016 – 1 ABR 14/14 (Volltext, PDF; ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR14.14.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/1-ABR-14-14.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 2 AZR 184/25: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-184-25/
- Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 2 AZR 162/22: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-162-22/
- Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 2 AZR 138/21: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-138-21/
- Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 2 AZR 178/24: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-178-24/
- BMAS – Artikel „Betriebliches Eingliederungsmanagement": https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/Gesundheit-am-Arbeitsplatz/Betriebliche-Eingliederungsmanagement/betriebliches-eingliederungsmanagement-art.html
- BMAS – Teilhabestärkungsgesetz: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/teilhabestaerkungsgesetz.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-18: Nach interner Faktenprüfung präzisiert – Randnummern der BAG-Entscheidung 2 AZR 178/24 korrigiert (Rn. 16/17/18 statt Rn. 11 f./12), Aussagen zur fehlenden Unwirksamkeitsfolge ausdrücklich § 167 Absatz 1 SGB IX zugeordnet, der Anscheinsbeweis auf das entschiedene „Scan-Verfahren" beim Einwurf-Einschreiben begrenzt (Peel-off-Label-Verfahren vom BAG offengelassen), Leitsatz 1 der Entscheidung 1 ABR 14/14 wörtlich statt mit „paritätisch" wiedergegeben, Formfreiheit der BEM-Einladung klargestellt sowie die Änderung des § 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX durch Artikel 2b Nummer 2 des Gesetzes vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) mit Inkrafttreten am 30.07.2026 belegt und
valid_fromentsprechend gesetzt. | change_type=correction field="praezisierung" reviewed_by="Faktencheck-Agent" - 2026-08-18: Erstveröffentlichung. Normtext des § 167 SGB IX sowie der §§ 14, 168, 176 SGB IX aus der amtlichen PDF-Gesamtfassung auf gesetze-im-internet.de entnommen (SGB IX vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3234, zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228); Leitsätze und Randnummern aus den Volltext-PDFs der BAG-Entscheidungen 2 AZR 184/25, 2 AZR 162/22, 2 AZR 138/21, 2 AZR 755/13, 2 AZR 178/24 und 1 ABR 14/14; Einordnung und Praxishinweise aus dem BMAS-Artikel „Betriebliches Eingliederungsmanagement"; Änderungsbefehl und Inkrafttreten aus dem Regelungstext des BGBl. 2026 I Nr. 228 auf recht.bund.de. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Arbeitsrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-08-18
- Gültig ab: 2026-07-30 (geltende Fassung des § 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX nach Artikel 2b Nummer 2 des Gesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026, in Kraft nach Artikel 8 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung. Vorgeschichte: § 167 SGB IX gilt seit dem 01.01.2018 – SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3234 – und ersetzt den bis 31.12.2017 geltenden § 84 SGB IX a. F.; die Vertrauensperson eigener Wahl wurde durch das Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021, BGBl. I S. 1387, eingefügt.)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht; ergänzend BMAS)
- Lizenz: CC BY 4.0