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Betriebsübergang (§ 613a BGB) – Übergang der Arbeitsverhältnisse, Unterrichtungspflicht, Widerspruchsrecht, Kündigungsverbot

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-14 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB). Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber muss die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen unterrichten (§ 613a Absatz 5 BGB). Ab Zugang dieser Unterrichtung kann der Arbeitnehmer dem Übergang innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen (§ 613a Absatz 6 BGB). Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam; Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich (§ 613a Absatz 4 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung die Monatsfrist in Gang (BAG, 26.05.2011 – 8 AZR 18/10).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 613a BGB „Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang" [§ 613a BGB]
Unionsrechtlicher HintergrundRichtlinie 2001/23/EG (Betriebsübergangsrichtlinie) [BAG, 25.01.2018 – 8 AZR 338/16]
Auslösender TatbestandÜbergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber [§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB]
RechtsfolgeDer Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein [§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB]
Tarif-/Betriebsvereinbarungsinhaltewerden Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürfen 1 Jahr lang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden [§ 613a Absatz 1 Satz 2 BGB]
Ausnahme von der Jahresfristwenn beim neuen Inhaber ein anderer Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung gilt [§ 613a Absatz 1 Satz 3 BGB]
Nachhaftung des Veräußerersals Gesamtschuldner für vor dem Übergang entstandene und binnen 1 Jahr nach dem Übergang fällige Verpflichtungen [§ 613a Absatz 2 Satz 1 BGB]
Quotelung bei späterer FälligkeitHaftung nur anteilig nach dem im Übergangszeitpunkt abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums [§ 613a Absatz 2 Satz 2 BGB]
Keine Nachhaftungwenn eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt [§ 613a Absatz 3 BGB]
KündigungsverbotKündigung wegen des Übergangs durch alten oder neuen Arbeitgeber ist unwirksam [§ 613a Absatz 4 Satz 1 BGB]
Kündigung aus anderen Gründenbleibt unberührt [§ 613a Absatz 4 Satz 2 BGB]
Unterrichtungspflichtigebisheriger Arbeitgeber oder neuer Inhaber [§ 613a Absatz 5 BGB]
Form der UnterrichtungTextform (§ 126b BGB), vor dem Übergang [§ 613a Absatz 5 BGB]
Pflichtinhalte der Unterrichtung1. Zeitpunkt/geplanter Zeitpunkt, 2. Grund, 3. rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen, 4. in Aussicht genommene Maßnahmen [§ 613a Absatz 5 Nummern 1–4 BGB]
Widerspruchsfrist1 Monat ab Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 [§ 613a Absatz 6 Satz 1 BGB]
Form des WiderspruchsSchriftform (§ 126 BGB), nicht Textform [§ 613a Absatz 6 Satz 1 BGB]
Adressat des Widerspruchsbisheriger Arbeitgeber oder neuer Inhaber [§ 613a Absatz 6 Satz 2 BGB]
Fristbeginn bei fehlerhafter UnterrichtungMonatsfrist wird nicht in Gang gesetzt [BAG, 26.05.2011 – 8 AZR 18/10]
Fassungin Kraft seit 01.04.2002 (Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.03.2002, BGBl. I S. 1163)

Geltungsbereich

§ 613a BGB erfasst den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft. Nach der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 25.01.2018 – 8 AZR 338/16) setzt ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG und des § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB zweierlei voraus:

Verantwortlich für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit ist nach diesem Urteil, wer die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt. Fehlt es an einem solchen Wechsel, liegt kein Betriebsübergang vor – auch dann nicht, wenn Betriebsmittel oder Personal den Nutzer wechseln.

Erfasst werden alle Arbeitsverhältnisse, die im Zeitpunkt des Übergangs bestehen. Bereits vorher beendete Arbeitsverhältnisse gehen nicht über; ebenso wenig gehen Arbeitsverhältnisse über, deren Übergang der Arbeitnehmer wirksam nach § 613a Absatz 6 BGB widersprochen hat.

Beim Übergang nur eines Betriebsteils gehen die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer über, die diesem Betriebsteil zugeordnet sind. Die Zuordnung zum übergehenden Betriebsteil kann nach der Rechtsprechung des Sechsten Senats nicht nach den Kriterien der Sozialauswahl vorgenommen werden; § 613a Absatz 4 BGB und die Richtlinie 2001/23/EG sollen die Kontinuität der bereits zugeordneten Arbeitsverhältnisse sichern (BAG, 11.05.2023 – 6 AZR 267/22).

Was übergeht – und was nicht

Haftung des bisherigen Arbeitgebers

Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber als Gesamtschuldner für Verpflichtungen aus § 613a Absatz 1 BGB, soweit sie

  1. vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und
  2. vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden (§ 613a Absatz 2 Satz 1 BGB).

Werden solche Verpflichtungen erst nach dem Übergangszeitpunkt fällig, haftet der bisherige Arbeitgeber nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs bereits abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht (§ 613a Absatz 2 Satz 2 BGB) – eine anteilige Quotelung, die etwa bei Jahressonderzahlungen praktisch wird.

Diese Nachhaftung gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt (§ 613a Absatz 3 BGB).

Unterrichtung und Widerspruch

Die Unterrichtung nach § 613a Absatz 5 BGB muss vor dem Übergang erfolgen, in Textform (§ 126b BGB) und die vier gesetzlich genannten Punkte abdecken: Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt, Grund, rechtliche/wirtschaftliche/soziale Folgen sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Der Widerspruch nach § 613a Absatz 6 BGB ist an strengere Formanforderungen gebunden als die Unterrichtung: Er muss schriftlich im Sinne des § 126 BGB erklärt werden, also mit eigenhändiger Namensunterschrift. Er kann wahlweise gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden (§ 613a Absatz 6 Satz 2 BGB).

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Ein Unternehmen verkauft zum 1. März einen Betriebsteil an einen Erwerber. Die Beschäftigten erhalten am 20. Januar ein Unterrichtungsschreiben in Textform, das Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen vollständig und zutreffend darstellt.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand