Betriebsübergang (§ 613a BGB) – Übergang der Arbeitsverhältnisse, Unterrichtungspflicht, Widerspruchsrecht, Kündigungsverbot
Kurzantwort
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB). Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber muss die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen unterrichten (§ 613a Absatz 5 BGB). Ab Zugang dieser Unterrichtung kann der Arbeitnehmer dem Übergang innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen (§ 613a Absatz 6 BGB). Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam; Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich (§ 613a Absatz 4 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung die Monatsfrist in Gang (BAG, 26.05.2011 – 8 AZR 18/10).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 613a BGB „Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang" [§ 613a BGB] |
| Unionsrechtlicher Hintergrund | Richtlinie 2001/23/EG (Betriebsübergangsrichtlinie) [BAG, 25.01.2018 – 8 AZR 338/16] |
| Auslösender Tatbestand | Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber [§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB] |
| Rechtsfolge | Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein [§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB] |
| Tarif-/Betriebsvereinbarungsinhalte | werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürfen 1 Jahr lang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden [§ 613a Absatz 1 Satz 2 BGB] |
| Ausnahme von der Jahresfrist | wenn beim neuen Inhaber ein anderer Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung gilt [§ 613a Absatz 1 Satz 3 BGB] |
| Nachhaftung des Veräußerers | als Gesamtschuldner für vor dem Übergang entstandene und binnen 1 Jahr nach dem Übergang fällige Verpflichtungen [§ 613a Absatz 2 Satz 1 BGB] |
| Quotelung bei späterer Fälligkeit | Haftung nur anteilig nach dem im Übergangszeitpunkt abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums [§ 613a Absatz 2 Satz 2 BGB] |
| Keine Nachhaftung | wenn eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt [§ 613a Absatz 3 BGB] |
| Kündigungsverbot | Kündigung wegen des Übergangs durch alten oder neuen Arbeitgeber ist unwirksam [§ 613a Absatz 4 Satz 1 BGB] |
| Kündigung aus anderen Gründen | bleibt unberührt [§ 613a Absatz 4 Satz 2 BGB] |
| Unterrichtungspflichtige | bisheriger Arbeitgeber oder neuer Inhaber [§ 613a Absatz 5 BGB] |
| Form der Unterrichtung | Textform (§ 126b BGB), vor dem Übergang [§ 613a Absatz 5 BGB] |
| Pflichtinhalte der Unterrichtung | 1. Zeitpunkt/geplanter Zeitpunkt, 2. Grund, 3. rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen, 4. in Aussicht genommene Maßnahmen [§ 613a Absatz 5 Nummern 1–4 BGB] |
| Widerspruchsfrist | 1 Monat ab Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 [§ 613a Absatz 6 Satz 1 BGB] |
| Form des Widerspruchs | Schriftform (§ 126 BGB), nicht Textform [§ 613a Absatz 6 Satz 1 BGB] |
| Adressat des Widerspruchs | bisheriger Arbeitgeber oder neuer Inhaber [§ 613a Absatz 6 Satz 2 BGB] |
| Fristbeginn bei fehlerhafter Unterrichtung | Monatsfrist wird nicht in Gang gesetzt [BAG, 26.05.2011 – 8 AZR 18/10] |
| Fassung | in Kraft seit 01.04.2002 (Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.03.2002, BGBl. I S. 1163) |
Geltungsbereich
§ 613a BGB erfasst den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft. Nach der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 25.01.2018 – 8 AZR 338/16) setzt ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG und des § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB zweierlei voraus:
- Der Übergang betrifft eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.
- Die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, wechselt im Rahmen vertraglicher Beziehungen.
Verantwortlich für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit ist nach diesem Urteil, wer die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt. Fehlt es an einem solchen Wechsel, liegt kein Betriebsübergang vor – auch dann nicht, wenn Betriebsmittel oder Personal den Nutzer wechseln.
Erfasst werden alle Arbeitsverhältnisse, die im Zeitpunkt des Übergangs bestehen. Bereits vorher beendete Arbeitsverhältnisse gehen nicht über; ebenso wenig gehen Arbeitsverhältnisse über, deren Übergang der Arbeitnehmer wirksam nach § 613a Absatz 6 BGB widersprochen hat.
Beim Übergang nur eines Betriebsteils gehen die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer über, die diesem Betriebsteil zugeordnet sind. Die Zuordnung zum übergehenden Betriebsteil kann nach der Rechtsprechung des Sechsten Senats nicht nach den Kriterien der Sozialauswahl vorgenommen werden; § 613a Absatz 4 BGB und die Richtlinie 2001/23/EG sollen die Kontinuität der bereits zugeordneten Arbeitsverhältnisse sichern (BAG, 11.05.2023 – 6 AZR 267/22).
Was übergeht – und was nicht
- Individualvertragliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gehen unverändert über (§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB). Dazu zählen insbesondere Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsansprüche und die Betriebszugehörigkeit.
- Kollektivrechtlich geregelte Inhalte (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) werden nach § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen neuem Inhaber und Arbeitnehmer und sind für ein Jahr ab dem Übergang gegen Verschlechterung gesperrt.
- Diese Veränderungssperre entfällt, wenn die Rechte und Pflichten beim neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden (§ 613a Absatz 1 Satz 3 BGB).
- Vor Ablauf der Jahresfrist können die Rechte und Pflichten außerdem geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder wenn bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen neuem Inhaber und Arbeitnehmer vereinbart wird (§ 613a Absatz 1 Satz 4 BGB).
Haftung des bisherigen Arbeitgebers
Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber als Gesamtschuldner für Verpflichtungen aus § 613a Absatz 1 BGB, soweit sie
- vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und
- vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden (§ 613a Absatz 2 Satz 1 BGB).
Werden solche Verpflichtungen erst nach dem Übergangszeitpunkt fällig, haftet der bisherige Arbeitgeber nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs bereits abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht (§ 613a Absatz 2 Satz 2 BGB) – eine anteilige Quotelung, die etwa bei Jahressonderzahlungen praktisch wird.
Diese Nachhaftung gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt (§ 613a Absatz 3 BGB).
Unterrichtung und Widerspruch
Die Unterrichtung nach § 613a Absatz 5 BGB muss vor dem Übergang erfolgen, in Textform (§ 126b BGB) und die vier gesetzlich genannten Punkte abdecken: Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt, Grund, rechtliche/wirtschaftliche/soziale Folgen sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Der Widerspruch nach § 613a Absatz 6 BGB ist an strengere Formanforderungen gebunden als die Unterrichtung: Er muss schriftlich im Sinne des § 126 BGB erklärt werden, also mit eigenhändiger Namensunterschrift. Er kann wahlweise gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden (§ 613a Absatz 6 Satz 2 BGB).
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
- BAG, 26.05.2011 – 8 AZR 18/10: Die Monatsfrist des § 613a Absatz 6 Satz 1 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Gang gesetzt; § 613a Absatz 6 Satz 1 BGB setzt eine Unterrichtung voraus, die den Anforderungen des § 613a Absatz 5 BGB entspricht. Das dort geprüfte Unterrichtungsschreiben war fehlerhaft, weil es das Haftungssystem des § 613a Absatz 1 und 2 BGB nicht zutreffend darstellte und ein Hinweis auf die Haftungsbegrenzung des bisherigen Arbeitgebers und die gesamtschuldnerische Haftung beider vollständig fehlte.
- BAG, 19.11.2015 – 8 AZR 773/14 (Leitsätze 1–3): „Neuer Inhaber" im Sinne des § 613a Absatz 6 Satz 2 BGB ist stets derjenige, der beim letzten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat; „bisheriger Arbeitgeber" kann nur derjenige sein, der bis zum letzten Betriebsübergang den Betrieb innehatte. Bei einer Kette von Betriebsübergängen muss ein Arbeitnehmer, der zum vormaligen Arbeitgeber zurückkehren will, deshalb zunächst dem an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang wirksam widersprechen. Das auf den vorangegangenen Betriebsübergang bezogene Widerspruchsrecht erlischt regelmäßig, wenn der Arbeitnehmer über beide Übergänge unter Mitteilung von Zeitpunkt, Gegenstand und Betriebsübernehmer in Textform informiert wurde, er nicht binnen eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den weiteren Übergang widerspricht und diese Monatsfrist noch vor dem weiteren Betriebsübergang abläuft.
- BAG, 25.01.2018 – 8 AZR 338/16: Kein Betriebsübergang, wenn die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche Person nicht wechselt (Leitsatz: verantwortlich ist, wer die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt).
- BAG, 11.05.2023 – 6 AZR 267/22: Die Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem übergehenden Betriebsteil kann nicht nach Kriterien der Sozialauswahl erfolgen.
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Der Arbeitnehmer muss dem Übergang zustimmen": Nein. Der Übergang tritt kraft Gesetzes ein (§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Arbeitnehmer hat kein Zustimmungs-, sondern ein Widerspruchsrecht (§ 613a Absatz 6 BGB).
- „Ein Widerspruch per E-Mail reicht": Nein. § 613a Absatz 6 Satz 1 BGB verlangt Schriftform (§ 126 BGB). Für die Unterrichtung des Arbeitgebers genügt dagegen Textform (§ 613a Absatz 5 BGB, § 126b BGB).
- „Nach einem Monat ab Betriebsübergang ist der Widerspruch immer verspätet": Nicht zwingend. Die Frist läuft ab Zugang der Unterrichtung, und sie beginnt nach BAG, 26.05.2011 – 8 AZR 18/10 nur bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung.
- „Nach einem Betriebsübergang darf nicht gekündigt werden": Unwirksam ist nur die Kündigung wegen des Übergangs (§ 613a Absatz 4 Satz 1 BGB). Kündigungen aus anderen Gründen – etwa personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt – bleiben nach § 613a Absatz 4 Satz 2 BGB unberührt.
- „Der alte Arbeitgeber ist mit dem Übergang komplett raus": Nicht in jedem Fall. Für vor dem Übergang entstandene und binnen eines Jahres fällige Verpflichtungen haftet er als Gesamtschuldner weiter (§ 613a Absatz 2 BGB).
- „Ein Auftragnehmerwechsel ist automatisch ein Betriebsübergang": Nein. Erforderlich ist der Übergang einer identitätswahrenden wirtschaftlichen Einheit und ein Wechsel der verantwortlichen Person (BAG, 25.01.2018 – 8 AZR 338/16).
Beispiel
Ein Unternehmen verkauft zum 1. März einen Betriebsteil an einen Erwerber. Die Beschäftigten erhalten am 20. Januar ein Unterrichtungsschreiben in Textform, das Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen vollständig und zutreffend darstellt.
- Die Widerspruchsfrist von einem Monat läuft ab Zugang der Unterrichtung, endet also Ende Februar – vor dem Übergangstermin (§ 613a Absatz 6 Satz 1 BGB).
- Wer nicht widerspricht, dessen Arbeitsverhältnis geht am 1. März auf den Erwerber über (§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB).
- Eine im Arbeitsvertrag über einen Tarifvertrag vermittelte Regelung darf der Erwerber bis zum 28./29. Februar des Folgejahres nicht zum Nachteil der Beschäftigten ändern, sofern bei ihm nicht ein anderer Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung gilt (§ 613a Absatz 1 Sätze 2 und 3 BGB).
- Ein noch beim Veräußerer entstandener Vergütungsanspruch, der im April fällig wird, kann innerhalb der Jahresfrist auch gegenüber dem Veräußerer geltend gemacht werden (§ 613a Absatz 2 Satz 1 BGB).
- Fehlte in dem Schreiben der Hinweis auf die Haftungsverteilung nach § 613a Absatz 1 und 2 BGB, wäre die Unterrichtung nach dem Maßstab von BAG, 26.05.2011 – 8 AZR 18/10 fehlerhaft und die Monatsfrist nicht angelaufen.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 613a BGB (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html
- gesetze-im-internet.de – § 126 BGB (Schriftform, für den Widerspruch nach § 613a Absatz 6 BGB): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html
- gesetze-im-internet.de – § 126b BGB (Textform, für die Unterrichtung nach § 613a Absatz 5 BGB): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html
- gesetze-im-internet.de – Bürgerliches Gesetzbuch (Gesamtgesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 19.11.2015 – 8 AZR 773/14 (Widerspruchsrecht bei mehreren aufeinanderfolgenden Betriebsübergängen; ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-773-14/
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 25.01.2018 – 8 AZR 338/16 (kein Betriebsübergang bei fehlendem Wechsel der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortlichen Person): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-338-16/
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 26.05.2011 – 8 AZR 18/10 (Anforderungen an die Unterrichtung nach § 613a Absatz 5 BGB): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-18-10/
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 11.05.2023 – 6 AZR 267/22 (Zuordnung der Arbeitnehmer beim Betriebsteilübergang): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-267-22/
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 28.02.2019 – 8 AZR 208/18 (Darlegungs- und Beweislast beim Betriebs(teil)übergang): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-208-18/
Änderungsverlauf
- 2026-08-14: Erstveröffentlichung. Normtext des § 613a BGB (Absätze 1 bis 6) aus dem amtlichen Volltext übernommen; BAG-Rechtsprechung mit Aktenzeichen (8 AZR 18/10, 8 AZR 773/14, 8 AZR 338/16, 6 AZR 267/22) ergänzt; alle Quellen-URLs auf HTTP 200 geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-14
- Gültig ab: 2002-04-01 (Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.03.2002, BGBl. I S. 1163)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht)
- Lizenz: CC BY 4.0