Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) – Grenzen des billigen Ermessens bei Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
Kurzantwort
Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen – aber nur, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, anwendbaren Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Das Weisungsrecht hat damit zwei Prüfungsstufen: das „Ob" (ist der Punkt vertraglich oder kollektivrechtlich abschließend festgelegt?) und das „Wie" (hält die konkrete Weisung der Billigkeitskontrolle nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB stand?). Ist ein Arbeitsort vertraglich nicht abschließend festgelegt, kann der Arbeitgeber nach BAG, Urteil vom 30.11.2022 – 5 AZR 336/21 grundsätzlich auch einen Arbeitsplatz im Ausland zuweisen. Eine Weisung, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt, bindet den Arbeitnehmer nach BAG, Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 nicht – auch nicht vorläufig.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 106 Gewerbeordnung (GewO) [gesetze-im-internet.de, § 106 GewO] |
| Amtliche Überschrift | „Weisungsrecht des Arbeitgebers" [§ 106 GewO] |
| Gesetzlich geregelt seit | 01.01.2003; davor galt inhaltlich dasselbe nach ständiger Rechtsprechung [BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 18] |
| Reichweite | Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung; zusätzlich Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb [§ 106 Sätze 1 und 2 GewO] |
| Maßstab | billiges Ermessen [§ 106 Satz 1 GewO] |
| Vorrangige Regelungen (Sperre des „Ob") | Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften [§ 106 Satz 1 GewO] |
| Ausdrückliche Rücksichtnahmepflicht | Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen [§ 106 Satz 3 GewO] |
| Parallelnorm im BGB | Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen [§ 611a Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Billigkeitskontrolle | Die getroffene Bestimmung ist für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht [§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB] |
| Bindung an unbillige Weisung | Keine Bindung – auch nicht vorläufig [BAG, 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, amtlicher Leitsatz] |
| Darlegungs- und Beweislast | trägt der Arbeitgeber; bei der Versetzung liegt das Risiko der Unwirksamkeit bei ihm [BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 38; BAG, 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, Rn. 36] |
| Arbeitsort im Ausland | grundsätzlich per Weisung zuweisbar, wenn die möglichen Arbeitsorte nicht durch Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz auf das Inland begrenzt sind [BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Leitsatz 1] |
| Gewicht unternehmerischer Entscheidungen | besonderes Gewicht, ohne Prüfung des unternehmerischen Konzepts auf Zweckmäßigkeit [BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Leitsatz 2] |
| Betriebsverfassungsrechtliche Flankierung | Versetzung im Sinne des BetrVG = Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs von voraussichtlich mehr als einem Monat oder mit erheblicher Änderung der Umstände der Arbeit [§ 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG] |
| Zustimmung des Betriebsrats | erforderlich in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern [§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG] |
Geltungsbereich
§ 106 GewO gilt für alle Arbeitsverhältnisse; das Weisungsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses und inzwischen ausdrücklich in § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB angelegt (BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 18). Die Vorschrift ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort näher zu bestimmen.
Die Prüfung verläuft in zwei Stufen (BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 27):
- Das „Ob": Eine Beschränkung des Weisungsrechts dem Grunde nach kann sich ausdrücklich oder konkludent aus den vertraglichen Vereinbarungen oder aus anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen ergeben. Ob eine solche Beschränkung besteht, ist durch Auslegung der einschlägigen Regelungen zu ermitteln.
- Das „Wie": Fehlt es an einer Einschränkung dem Grunde nach, unterliegt die konkrete Ausübung des Weisungsrechts der Ausübungskontrolle – sie muss billigem Ermessen entsprechen.
Billiges Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen sowie Verkehrssitte und Zumutbarkeit; in die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 38). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt wurden, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; maßgeblich ist dabei nicht, welche Erwägungen der Arbeitgeber angestellt hat, sondern ob das Ergebnis der Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt (a. a. O., Rn. 39).
Ausnahmen
- Abschließende Festlegung im Arbeitsvertrag. Ist der Ort, der Inhalt oder die Zeit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag abschließend festgelegt, ist das Weisungsrecht insoweit gesperrt (§ 106 Satz 1 GewO). Eine Änderung ist dann nur einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung nach § 2 KSchG möglich.
- Vorrang von Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Gesetz. § 106 Satz 1 GewO nennt diese drei Regelungsebenen ausdrücklich neben dem Arbeitsvertrag.
- Konkretisierung des Arbeitsorts. Der Arbeitsort kann sich im Einzelfall auf einen bestimmten Ort konkretisieren, so dass eine Weisung insoweit ausscheidet; im Fall 5 AZR 336/21 hat das BAG eine solche Konkretisierung auf den bisherigen Stationierungsort allerdings verneint (Rn. 22).
- Unbillige Weisung. Eine Weisung, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt, ist für den Arbeitnehmer nicht verbindlich – und zwar auch nicht vorläufig bis zu einer gerichtlichen Entscheidung (BAG, 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, amtlicher Leitsatz; § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
- Rücksicht auf Behinderungen. § 106 Satz 3 GewO verpflichtet den Arbeitgeber ausdrücklich, bei der Ermessensausübung auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
- Mitbestimmung des Betriebsrats. Erfüllt die Weisung den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 BetrVG, tritt in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern das Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG hinzu (vorläufige Durchführung: § 100 BetrVG).
Häufige Fehler
- „Eine Versetzung ins Ausland geht nur per Änderungskündigung." Nicht zutreffend. Sind die möglichen Arbeitsorte nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften auf das Inland begrenzt, kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch einen Arbeitsplatz im Ausland zuweisen; eine Beschränkung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland ist dem Arbeitsvertrag als solchem nicht immanent (BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Leitsatz 1 und Rn. 26).
- „Eine unbillige Weisung muss man erst einmal befolgen und später klagen." Nicht zutreffend. Der Arbeitnehmer ist nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB an eine unbillige Weisung nicht – auch nicht vorläufig – gebunden (BAG, 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, amtlicher Leitsatz). Ob eine Weisung unbillig ist, entscheidet sich allerdings erst im Streitfall; die Nichtbefolgung einer im Ergebnis billigen Weisung bleibt eine Pflichtverletzung.
- „Der Arbeitnehmer muss die Unbilligkeit beweisen." Nicht zutreffend. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung billigen Ermessens trägt der Arbeitgeber als Inhaber des Weisungsrechts; bei der Versetzung liegt das Risiko der Unwirksamkeit der Maßnahme bei ihm (BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 38; BAG, 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, Rn. 36).
- „Es kommt darauf an, welche Erwägungen der Arbeitgeber angestellt hat." Nicht zutreffend. Maßgeblich ist, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt, nicht der Begründungsvorgang (BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 39).
- „Das Gericht prüft, ob die unternehmerische Entscheidung sinnvoll war." Nicht zutreffend. Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, kommt dieser besonderes Gewicht zu, ohne dass das unternehmerische Konzept auf seine Zweckmäßigkeit zu überprüfen wäre (BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Leitsatz 2 und Rn. 41).
- „Ein zusätzlich vereinbarter Versetzungsvorbehalt ist entscheidend." Fehlt eine abschließende Festlegung des Arbeitsorts, kann der Arbeitgeber ihn bereits kraft § 106 Satz 1 GewO bestimmen; auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an (BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 24).
Beispiel
Ein Pilot ist bei einer Fluggesellschaft beschäftigt; der Arbeitsvertrag legt keinen Stationierungsort abschließend fest. Die Gesellschaft gibt den bisherigen Stationierungsort auf und weist dem Piloten eine Homebase im Ausland zu. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Konstellation in seinem Urteil vom 30.11.2022 – 5 AZR 336/21 (ECLI:DE:BAG:2022:301122.U.5AZR336.21.0, Fünfter Senat) entschieden: Weil die möglichen Arbeitsorte weder vertraglich noch kollektivrechtlich oder gesetzlich auf das Inland begrenzt waren, war die Zuweisung dem Grunde nach vom Weisungsrecht gedeckt (Rn. 25 f.). Auf der zweiten Stufe hielt die Weisung auch der Ausübungskontrolle nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB stand: Die geplante und durchgeführte Aufgabe des bisherigen Stationierungsorts war eine unternehmerische Entscheidung von besonderem Gewicht (Rn. 41). Ein „Austausch" mit Beschäftigten anderer inländischer Stationierungsorte musste der Arbeitgeber nicht in Erwägung ziehen, nachdem der Pilot trotz Aufforderung keine Base-Präferenzen mitgeteilt hatte; an die Ermessensausübung nach § 106 Satz 1 GewO dürfen insoweit keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung (Rn. 45). Weil die Versetzung rechtswirksam war, fiel der gegen die vorsorglich zusätzlich ausgesprochene Änderungskündigung gerichtete Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an (Rn. 11).
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 106 GewO (Weisungsrecht des Arbeitgebers): https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__106.html
- gesetze-im-internet.de – Gewerbeordnung, Gesamtausgabe: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/BJNR002450869.html
- gesetze-im-internet.de – § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html
- gesetze-im-internet.de – § 611a BGB (Arbeitsvertrag): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html
- gesetze-im-internet.de – § 2 KSchG (Änderungskündigung): https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html
- gesetze-im-internet.de – § 95 BetrVG (Auswahlrichtlinien; Begriff der Versetzung): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__95.html
- gesetze-im-internet.de – § 99 BetrVG (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html
- gesetze-im-internet.de – § 100 BetrVG (Vorläufige personelle Maßnahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__100.html
- BAG, Urteil vom 30.11.2022 – 5 AZR 336/21 (Weisungsrecht – Versetzung an ausländischen Arbeitsort), Entscheidungsseite: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-336-21/
- BAG, Urteil vom 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, amtlicher Volltext (PDF): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2023/04/5-AZR-336-21.pdf
- BAG, Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 (Versetzung – unbillige Weisung – Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer), Entscheidungsseite: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-330-16/
- BAG, Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, amtlicher Volltext (PDF): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/10-AZR-330-16.pdf
Änderungsverlauf
- 2026-09-05: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der Wortlaut des § 106 GewO sowie der §§ 315, 611a BGB und §§ 95, 99 BetrVG wurde am Normtext auf gesetze-im-internet.de verifiziert; alle Quellen-URLs wurden per HTTP-Statusprüfung auf 200 getestet. Leitsätze, Randnummern, ECLI und Verkündungsdaten der beiden BAG-Entscheidungen wurden an den amtlichen Volltext-PDFs des Bundesarbeitsgerichts geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-05
- Gültig ab: 2003-01-01 (gesetzliche Regelung des Weisungsrechts in § 106 GewO)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht)
- Lizenz: CC BY 4.0