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Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) – Grenzen des billigen Ermessens bei Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-05 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen – aber nur, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, anwendbaren Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Das Weisungsrecht hat damit zwei Prüfungsstufen: das „Ob" (ist der Punkt vertraglich oder kollektivrechtlich abschließend festgelegt?) und das „Wie" (hält die konkrete Weisung der Billigkeitskontrolle nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB stand?). Ist ein Arbeitsort vertraglich nicht abschließend festgelegt, kann der Arbeitgeber nach BAG, Urteil vom 30.11.2022 – 5 AZR 336/21 grundsätzlich auch einen Arbeitsplatz im Ausland zuweisen. Eine Weisung, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt, bindet den Arbeitnehmer nach BAG, Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 nicht – auch nicht vorläufig.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 106 Gewerbeordnung (GewO) [gesetze-im-internet.de, § 106 GewO]
Amtliche Überschrift„Weisungsrecht des Arbeitgebers" [§ 106 GewO]
Gesetzlich geregelt seit01.01.2003; davor galt inhaltlich dasselbe nach ständiger Rechtsprechung [BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 18]
ReichweiteInhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung; zusätzlich Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb [§ 106 Sätze 1 und 2 GewO]
Maßstabbilliges Ermessen [§ 106 Satz 1 GewO]
Vorrangige Regelungen (Sperre des „Ob")Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften [§ 106 Satz 1 GewO]
Ausdrückliche RücksichtnahmepflichtBei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen [§ 106 Satz 3 GewO]
Parallelnorm im BGBDas arbeitsvertragliche Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen [§ 611a Abs. 1 Satz 2 BGB]
BilligkeitskontrolleDie getroffene Bestimmung ist für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht [§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB]
Bindung an unbillige WeisungKeine Bindung – auch nicht vorläufig [BAG, 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, amtlicher Leitsatz]
Darlegungs- und Beweislastträgt der Arbeitgeber; bei der Versetzung liegt das Risiko der Unwirksamkeit bei ihm [BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 38; BAG, 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, Rn. 36]
Arbeitsort im Auslandgrundsätzlich per Weisung zuweisbar, wenn die möglichen Arbeitsorte nicht durch Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz auf das Inland begrenzt sind [BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Leitsatz 1]
Gewicht unternehmerischer Entscheidungenbesonderes Gewicht, ohne Prüfung des unternehmerischen Konzepts auf Zweckmäßigkeit [BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Leitsatz 2]
Betriebsverfassungsrechtliche FlankierungVersetzung im Sinne des BetrVG = Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs von voraussichtlich mehr als einem Monat oder mit erheblicher Änderung der Umstände der Arbeit [§ 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG]
Zustimmung des Betriebsratserforderlich in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern [§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG]

Geltungsbereich

§ 106 GewO gilt für alle Arbeitsverhältnisse; das Weisungsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses und inzwischen ausdrücklich in § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB angelegt (BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 18). Die Vorschrift ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort näher zu bestimmen.

Die Prüfung verläuft in zwei Stufen (BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 27):

  1. Das „Ob": Eine Beschränkung des Weisungsrechts dem Grunde nach kann sich ausdrücklich oder konkludent aus den vertraglichen Vereinbarungen oder aus anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen ergeben. Ob eine solche Beschränkung besteht, ist durch Auslegung der einschlägigen Regelungen zu ermitteln.
  2. Das „Wie": Fehlt es an einer Einschränkung dem Grunde nach, unterliegt die konkrete Ausübung des Weisungsrechts der Ausübungskontrolle – sie muss billigem Ermessen entsprechen.

Billiges Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen sowie Verkehrssitte und Zumutbarkeit; in die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 38). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt wurden, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; maßgeblich ist dabei nicht, welche Erwägungen der Arbeitgeber angestellt hat, sondern ob das Ergebnis der Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt (a. a. O., Rn. 39).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Pilot ist bei einer Fluggesellschaft beschäftigt; der Arbeitsvertrag legt keinen Stationierungsort abschließend fest. Die Gesellschaft gibt den bisherigen Stationierungsort auf und weist dem Piloten eine Homebase im Ausland zu. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Konstellation in seinem Urteil vom 30.11.2022 – 5 AZR 336/21 (ECLI:DE:BAG:2022:301122.U.5AZR336.21.0, Fünfter Senat) entschieden: Weil die möglichen Arbeitsorte weder vertraglich noch kollektivrechtlich oder gesetzlich auf das Inland begrenzt waren, war die Zuweisung dem Grunde nach vom Weisungsrecht gedeckt (Rn. 25 f.). Auf der zweiten Stufe hielt die Weisung auch der Ausübungskontrolle nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB stand: Die geplante und durchgeführte Aufgabe des bisherigen Stationierungsorts war eine unternehmerische Entscheidung von besonderem Gewicht (Rn. 41). Ein „Austausch" mit Beschäftigten anderer inländischer Stationierungsorte musste der Arbeitgeber nicht in Erwägung ziehen, nachdem der Pilot trotz Aufforderung keine Base-Präferenzen mitgeteilt hatte; an die Ermessensausübung nach § 106 Satz 1 GewO dürfen insoweit keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung (Rn. 45). Weil die Versetzung rechtswirksam war, fiel der gegen die vorsorglich zusätzlich ausgesprochene Änderungskündigung gerichtete Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an (Rn. 11).

Quellen

Änderungsverlauf

Stand