Veröffentlichung von BFH-Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II – wann ein BFH-Urteil für die Finanzämter allgemein anwendbar wird
Kurzantwort
Ein rechtskräftiges Urteil des Bundesfinanzhofs bindet nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO unmittelbar nur die Beteiligten des entschiedenen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger. Ob die Finanzämter dieselben Rechtssätze auch auf Parallelfälle anwenden, entscheidet deshalb nicht das Gericht, sondern die Finanzverwaltung: Sie bestimmt bei den zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidungen, ob diese im vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Teil II des Bundessteuerblatts „als für die Finanzverwaltung im Sinne einer Verwaltungsanweisung bindend und damit auch insoweit ‚amtlich‘ veröffentlicht werden“ (Bundesfinanzhof, Seite „Veröffentlichungen“). Welche Entscheidungen das sind, gibt das BMF laufend auf der Seite „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“ bekannt – in der Fassung vom 28.08.2026 mit dem Satz: „Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.“ Lehnt die Verwaltung die Veröffentlichung ab oder verbindet sie sie mit einem Nichtanwendungserlass, bleibt es für alle übrigen Steuerpflichtigen bei der bisherigen Verwaltungsauffassung; wer sich auf die Entscheidung berufen will, muss den Rechtsweg selbst beschreiten.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Reichweite eines BFH-Urteils kraft Gesetzes | bindet, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger [§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO] |
| Wirkung gegenüber der Verwaltungsträgerin | Urteile gegen eine Finanzbehörde wirken auch gegenüber der Körperschaft, der die Behörde angehört [§ 110 Abs. 1 Satz 2 FGO] |
| Wer über die BStBl-II-Veröffentlichung entscheidet | die Finanzverwaltung, nicht der Bundesfinanzhof [BFH, Seite „Veröffentlichungen“, Abschnitt V-Entscheidungen] |
| Herausgeber des Bundessteuerblatts Teil II | das Bundesministerium der Finanzen [BFH, Seite „Veröffentlichungen“] |
| Rechtsnatur der BStBl-II-Veröffentlichung | Bindung der Finanzverwaltung im Sinne einer Verwaltungsanweisung [BFH, Seite „Veröffentlichungen“] |
| Bekanntgabe der vorgesehenen Entscheidungen | laufend aktualisierte BMF-Seite „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“ mit Datum, Aktenzeichen, Entscheidungsdatum und Kurzbeschreibung [BMF, Stand 28.08.2026] |
| V-Entscheidungen | zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Entscheidungen; erscheinen in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) [BFH, Seite „Veröffentlichungen“] |
| NV-Entscheidungen | nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, weil grundsätzlich nur für den entschiedenen Einzelfall bedeutsam; seit 01.02.2008 gleichwohl vielfach veröffentlicht [BFH, Seite „Veröffentlichungen“] |
| Nichtanwendungserlass | Anordnung der Finanzverwaltung, eine BFH-Entscheidung über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden [BFH, Seite „Grundsatzentscheidungen“] |
| Zweck des Nichtanwendungserlasses | die Verwaltung will ihre Rechtsauffassung in einem erneuten Verfahren darlegen und den BFH zur Überprüfung seiner Rechtsprechung veranlassen [BFH, Seite „Grundsatzentscheidungen“] |
| Verhalten nach Bestätigung der Rechtsprechung | bestätigt der BFH sein Ergebnis erneut, wendet die Verwaltung die gefestigte Rechtsprechung grundsätzlich auf alle Parallelfälle an [BFH, Seite „Grundsatzentscheidungen“] |
| Nichtanwendungsgesetz | Korrektur der Rechtsprechung durch Änderung des Steuergesetzes selbst [BFH, Seite „Grundsatzentscheidungen“] |
| Rechtsgrundlage der Fachaufsicht des BMF | Art. 108 Abs. 3 Satz 2 GG i. V. m. Art. 85 Abs. 3 GG (Weisungsrecht gegenüber den Landesfinanzbehörden, an die Stelle der Bundesregierung tritt der Bundesminister der Finanzen) [Art. 108 Abs. 3, Art. 85 Abs. 3 GG] |
| Rechtsgrundlage allgemeiner Verwaltungsvorschriften | Art. 108 Abs. 7 GG – Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden obliegt [Art. 108 Abs. 7 GG] |
| Bindung von Gericht und Steuerpflichtigem | keine – Gesetz ist nach § 4 AO jede Rechtsnorm; eine Verwaltungsanweisung ist keine Rechtsnorm, und die Finanzbehörden setzen die Steuern nach Maßgabe der Gesetze fest [§ 4, § 85 AO] |
| Veröffentlichungsort der BMF-Schreiben | Bundessteuerblatt Teil I [BMF-Schreiben v. 03.03.2026, Abschnitt Schlussbestimmungen] |
| Typische Anwendungsregelung eines BMF-Schreibens | „Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.“ [BMF-Schreiben v. 03.03.2026, Rz. 7] |
| Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung | eine Änderung der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes darf bei Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden [§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO] |
| Vertrauensschutz bei verworfener Verwaltungsvorschrift | gleiches gilt, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet hat [§ 176 Abs. 2 AO] |
| Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens | ist wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit [§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO] |
| Vorläufige Festsetzung wegen BFH-Verfahren | zulässig, wenn die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens beim BFH ist [§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO] |
| Historische Bindungswirkung bis 1965 | nach §§ 64, 66 Reichsabgabenordnung band nur die dort veröffentlichte Grundsatzentscheidung die anderen BFH-Senate; über die Art der Veröffentlichung entschied das BMF [BFH, Seite „Veröffentlichungen“] |
| Bindung innerhalb des BFH heute | Abweichung eines Senats von der Entscheidung eines anderen Senats nur über den Großen Senat [§ 11 Abs. 2, Abs. 3 FGO] |
Geltungsbereich
Die Frage betrifft jede steuerliche Rechtsfrage, zu der es bereits eine BFH-Entscheidung gibt, die aber im eigenen Fall noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Drei Stufen sind auseinanderzuhalten:
- Der entschiedene Einzelfall. Hier wirkt das rechtskräftige Urteil unmittelbar: Es bindet die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, sowie in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO die nicht klageberechtigten Gesellschafter und im Fall des § 60a FGO die Personen, die eine Beiladung nicht rechtzeitig beantragt haben (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO). Vorschriften der AO über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten bleiben nach § 110 Abs. 2 FGO unberührt.
- Die Veröffentlichung durch den Bundesfinanzhof. Der BFH unterscheidet seit dem Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung 1966 zwischen den zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten V-Entscheidungen, die in der Sammlung BFHE erscheinen, und den NV-Entscheidungen. Beide werden nach Anonymisierung auf der Internetseite des Gerichts bereitgestellt; BMJ und Bundesamt für Justiz stellen sie zusätzlich über rechtsprechung-im-internet.de bereit.
- Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II. Erst hier entscheidet die Finanzverwaltung, ob die Entscheidung für sie im Sinne einer Verwaltungsanweisung bindend wird. Das BMF listet die dafür vorgesehenen Entscheidungen fortlaufend auf seiner Seite „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“ mit Bekanntgabedatum, Aktenzeichen, Entscheidungsdatum und Kurzbeschreibung; die am 02.09.2026 abgerufene Fassung trägt den Stand 28.08.2026.
Für Steuerpflichtige heißt das: Erst ab der BStBl-II-Veröffentlichung kann man sich gegenüber dem Finanzamt darauf verlassen, dass die Entscheidung im eigenen Parallelfall angewendet wird. Bis dahin bleiben die verfahrensrechtlichen Instrumente – Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO, Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO – das Mittel, den eigenen Fall offenzuhalten.
Ausnahmen
- Keine Veröffentlichung. Die Finanzverwaltung lehnt eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt bisweilen ab. Die Entscheidung erscheint dann dort überhaupt nicht; für die Finanzämter ändert sich nichts.
- Veröffentlichung mit Nichtanwendungserlass. Die Entscheidung wird veröffentlicht, zugleich aber angeordnet, dass die Finanzämter sie über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden sollen. Der BFH beschreibt das Motiv offen: Die Verwaltung will ihre Rechtsauffassung in einem erneuten Gerichtsverfahren nochmals darlegen und eine Überprüfung der Rechtsprechung erreichen.
- Nichtanwendungsgesetz. Statt oder nach einem Erlass kann das BMF auf den Gesetzgeber einwirken und die Rechtsprechung durch Änderung des Steuergesetzes korrigieren lassen. Dann ändert sich nicht die Anwendungspraxis, sondern die Norm selbst.
- Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen. Auch bei einer Veröffentlichung mit begleitendem BMF-Schreiben gilt die neue Sicht nicht ausnahmslos rückwirkend. Das Schreiben vom 03.03.2026 zur Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer ordnet die Anwendung auf alle offenen Fälle an, beanstandet für Umsätze bis zum 30.06.2026 aber nicht, wenn in bestimmten Konstellationen noch die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet wird.
- Vertrauensschutz nach § 176 AO. Ändert sich die Rechtsprechung zulasten des Steuerpflichtigen, darf das bei der Aufhebung oder Änderung eines bereits ergangenen Steuerbescheids nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO). Einschränkung: Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in der Steuererklärung oder Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, greift der Schutz nur, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.
Häufige Fehler
- „Ein BFH-Urteil gilt automatisch für alle.“ Nein. § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO beschränkt die Bindung auf die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Der BFH selbst formuliert es auf seiner Seite zu den Grundsatzentscheidungen so, dass alle seine Entscheidungen unmittelbar nur die Verfahrensbeteiligten binden.
- „Wenn das Urteil auf bundesfinanzhof.de steht, wendet es das Finanzamt an.“ Die Veröffentlichung durch das Gericht und die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II sind zwei getrennte Vorgänge mit unterschiedlichen Entscheidern. Das Gericht bestimmt, ob eine Entscheidung amtlich veröffentlicht wird (V- oder NV-Entscheidung); über die BStBl-II-Veröffentlichung entscheidet die Finanzverwaltung.
- „Ein Nichtanwendungserlass bindet auch die Gerichte.“ Er bindet nur die Finanzbehörden. Gesetz ist nach § 4 AO jede Rechtsnorm – eine Verwaltungsanweisung ist keine. Finanzgerichte und BFH prüfen den Fall unabhängig davon; § 85 AO verpflichtet die Finanzbehörden ihrerseits, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen.
- „NV-Entscheidung heißt: unveröffentlicht.“ Seit dem 01.02.2008 veröffentlicht der BFH auch eine Vielzahl nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen, etwa wenn sie eine bestehende Rechtsprechung für die Besteuerungspraxis verdeutlichen. „NV“ bezeichnet die fehlende amtliche Bestimmung, nicht die faktische Unzugänglichkeit.
- „Man kann abwarten, bis das Urteil im Bundessteuerblatt steht.“ Bestandskraft tritt unabhängig davon ein. Wer sich auf ein anhängiges oder ergangenes Verfahren stützen will, muss Einspruch einlegen (§ 347 Abs. 1 AO); die Zwangsruhe des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO setzt einen darauf gestützten Einspruch voraus und gilt zudem nicht, soweit die Steuer bereits nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 AO vorläufig festgesetzt wurde.
- „Die BStBl-II-Veröffentlichung wirkt nur für die Zukunft.“ Die begleitenden BMF-Schreiben ordnen typischerweise die Anwendung auf alle offenen Fälle an – so ausdrücklich Rz. 7 des Schreibens vom 03.03.2026. Offen ist ein Fall, solange der Bescheid nicht bestandskräftig oder änderbar ist.
Beispiel
Die BMF-Seite „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“ mit Stand 28.08.2026 führt unter dem Bekanntgabedatum 18.08.2026 unter anderem das BFH-Urteil vom 25.02.2026 – II R 1/22 („Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer“) sowie unter dem 24.08.2026 das Urteil vom 21.01.2026 – VI R 30/24 („Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wird“) auf. Zwischen dem Entscheidungsdatum und der Ankündigung der BStBl-II-Veröffentlichung liegen hier rund sechs beziehungsweise sieben Monate – in dieser Zeit war für Parallelfälle offen, wie die Finanzämter verfahren.
Wie eine Veröffentlichung praktisch abläuft, zeigt das BMF-Schreiben vom 03.03.2026 (GZ III C 3 - S 7117-e/00003/005/058) mit dem Betreff „Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30. Juni 2022, V R 25/21, mit begleitendem BMF-Schreiben“. Zwischen Urteil (30.06.2022) und Veröffentlichung mit begleitendem Schreiben (03.03.2026) lagen mehr als dreieinhalb Jahre. Das Schreiben passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an, ordnet in Rz. 7 die Anwendung auf alle offenen Fälle an, gewährt für Umsätze bis zum 30.06.2026 eine Nichtbeanstandungsregelung und wird nach den Schlussbestimmungen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quellen
- Bundesfinanzhof, „Veröffentlichungen“ (V- und NV-Entscheidungen, Zuständigkeit für die BStBl-II-Veröffentlichung, Nichtanwendungserlass, historische Bindungswirkung nach §§ 64, 66 RAO): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/veroeffentlichungen/
- Bundesfinanzhof, „Grundsatzentscheidungen“ (Bindung nur der Verfahrensbeteiligten, Nichtanwendungserlass, Nichtanwendungsgesetz, Übertragung auf Parallelfälle): https://www.bundesfinanzhof.de/de/gericht/aufgaben/grundsatzentscheidungen/
- Bundesministerium der Finanzen, „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“, Stand 28.08.2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/anwendung-neuer-bfh-entscheidungen.html
- Bundesministerium der Finanzen, „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“ vom 28. August 2026, PDF-Fassung der Liste: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/anwendung-neuer-bfh-entscheidungen-anl.pdf?__blob=publicationFile&v=7
- BMF-Schreiben vom 03.03.2026, „Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30. Juni 2022, V R 25/21, mit begleitendem BMF-Schreiben“: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2026-03-03-fahrzeuguerberlassung-an-AN.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- § 110 FGO (Rechtskraftwirkung von Urteilen): https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__110.html
- § 11 FGO (Großer Senat, Abweichung von der Entscheidung eines anderen Senats): https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__11.html
- § 4 AO (Gesetz ist jede Rechtsnorm): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__4.html
- § 85 AO (Besteuerungsgrundsätze): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__85.html
- § 165 AO (Vorläufige Steuerfestsetzung, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html
- § 176 AO (Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__176.html
- § 347 AO (Statthaftigkeit des Einspruchs): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__347.html
- § 363 AO (Aussetzung und Ruhen des Verfahrens, Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__363.html
- Art. 108 GG (Finanzverwaltung, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7): https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_108.html
- Art. 85 GG (Auftragsverwaltung, Abs. 3 Weisungsrecht): https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_85.html
- Hinweis zu den Fundstellen im Bundessteuerblatt: Das Bundessteuerblatt selbst ist kostenpflichtig und steht nicht frei im Netz; die BStBl-II-Fundstelle einer Entscheidung wird deshalb hier nicht mit einem Direktlink belegt, sondern über die amtliche BMF-Ankündigung und die Selbstbeschreibung des Bundesfinanzhofs.
Änderungsverlauf
- 2026-09-02: Erstveröffentlichung. § 110 FGO, § 11 FGO, §§ 4, 85, 165, 176, 347, 363 AO sowie Art. 85 und Art. 108 GG am 02.09.2026 im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft (HTTP 200, Browser-User-Agent, Body verifiziert). BFH-Seiten „Veröffentlichungen“ und „Grundsatzentscheidungen“ sowie die BMF-Seite „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“ (Stand 28.08.2026) und deren PDF-Fassung im Volltext ausgewertet; BMF-Schreiben vom 03.03.2026 mit pdftotext ausgewertet (Betreff, Rz. 7, Schlussbestimmungen). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-02
- Gültig ab: 1966-01-01 (Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung; seither gilt die hier beschriebene Aufgabenteilung zwischen der amtlichen Veröffentlichung durch den Bundesfinanzhof und der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II durch die Finanzverwaltung. Wiedergegeben ist der am 02.09.2026 abrufbare Rechts- und Praxisstand.)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0