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Veröffentlichung von BFH-Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II – wann ein BFH-Urteil für die Finanzämter allgemein anwendbar wird

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-02 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ein rechtskräftiges Urteil des Bundesfinanzhofs bindet nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO unmittelbar nur die Beteiligten des entschiedenen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger. Ob die Finanzämter dieselben Rechtssätze auch auf Parallelfälle anwenden, entscheidet deshalb nicht das Gericht, sondern die Finanzverwaltung: Sie bestimmt bei den zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidungen, ob diese im vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Teil II des Bundessteuerblatts „als für die Finanzverwaltung im Sinne einer Verwaltungsanweisung bindend und damit auch insoweit ‚amtlich‘ veröffentlicht werden“ (Bundesfinanzhof, Seite „Veröffentlichungen“). Welche Entscheidungen das sind, gibt das BMF laufend auf der Seite „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“ bekannt – in der Fassung vom 28.08.2026 mit dem Satz: „Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.“ Lehnt die Verwaltung die Veröffentlichung ab oder verbindet sie sie mit einem Nichtanwendungserlass, bleibt es für alle übrigen Steuerpflichtigen bei der bisherigen Verwaltungsauffassung; wer sich auf die Entscheidung berufen will, muss den Rechtsweg selbst beschreiten.

Kernfakten

PunktWert
Reichweite eines BFH-Urteils kraft Gesetzesbindet, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger [§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO]
Wirkung gegenüber der VerwaltungsträgerinUrteile gegen eine Finanzbehörde wirken auch gegenüber der Körperschaft, der die Behörde angehört [§ 110 Abs. 1 Satz 2 FGO]
Wer über die BStBl-II-Veröffentlichung entscheidetdie Finanzverwaltung, nicht der Bundesfinanzhof [BFH, Seite „Veröffentlichungen“, Abschnitt V-Entscheidungen]
Herausgeber des Bundessteuerblatts Teil IIdas Bundesministerium der Finanzen [BFH, Seite „Veröffentlichungen“]
Rechtsnatur der BStBl-II-VeröffentlichungBindung der Finanzverwaltung im Sinne einer Verwaltungsanweisung [BFH, Seite „Veröffentlichungen“]
Bekanntgabe der vorgesehenen Entscheidungenlaufend aktualisierte BMF-Seite „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“ mit Datum, Aktenzeichen, Entscheidungsdatum und Kurzbeschreibung [BMF, Stand 28.08.2026]
V-Entscheidungenzur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Entscheidungen; erscheinen in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) [BFH, Seite „Veröffentlichungen“]
NV-Entscheidungennicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, weil grundsätzlich nur für den entschiedenen Einzelfall bedeutsam; seit 01.02.2008 gleichwohl vielfach veröffentlicht [BFH, Seite „Veröffentlichungen“]
NichtanwendungserlassAnordnung der Finanzverwaltung, eine BFH-Entscheidung über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden [BFH, Seite „Grundsatzentscheidungen“]
Zweck des Nichtanwendungserlassesdie Verwaltung will ihre Rechtsauffassung in einem erneuten Verfahren darlegen und den BFH zur Überprüfung seiner Rechtsprechung veranlassen [BFH, Seite „Grundsatzentscheidungen“]
Verhalten nach Bestätigung der Rechtsprechungbestätigt der BFH sein Ergebnis erneut, wendet die Verwaltung die gefestigte Rechtsprechung grundsätzlich auf alle Parallelfälle an [BFH, Seite „Grundsatzentscheidungen“]
NichtanwendungsgesetzKorrektur der Rechtsprechung durch Änderung des Steuergesetzes selbst [BFH, Seite „Grundsatzentscheidungen“]
Rechtsgrundlage der Fachaufsicht des BMFArt. 108 Abs. 3 Satz 2 GG i. V. m. Art. 85 Abs. 3 GG (Weisungsrecht gegenüber den Landesfinanzbehörden, an die Stelle der Bundesregierung tritt der Bundesminister der Finanzen) [Art. 108 Abs. 3, Art. 85 Abs. 3 GG]
Rechtsgrundlage allgemeiner VerwaltungsvorschriftenArt. 108 Abs. 7 GG – Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden obliegt [Art. 108 Abs. 7 GG]
Bindung von Gericht und Steuerpflichtigemkeine – Gesetz ist nach § 4 AO jede Rechtsnorm; eine Verwaltungsanweisung ist keine Rechtsnorm, und die Finanzbehörden setzen die Steuern nach Maßgabe der Gesetze fest [§ 4, § 85 AO]
Veröffentlichungsort der BMF-SchreibenBundessteuerblatt Teil I [BMF-Schreiben v. 03.03.2026, Abschnitt Schlussbestimmungen]
Typische Anwendungsregelung eines BMF-Schreibens„Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.“ [BMF-Schreiben v. 03.03.2026, Rz. 7]
Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderungeine Änderung der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes darf bei Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden [§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO]
Vertrauensschutz bei verworfener Verwaltungsvorschriftgleiches gilt, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet hat [§ 176 Abs. 2 AO]
Zwangsruhe des Einspruchsverfahrensist wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit [§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO]
Vorläufige Festsetzung wegen BFH-Verfahrenzulässig, wenn die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens beim BFH ist [§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO]
Historische Bindungswirkung bis 1965nach §§ 64, 66 Reichsabgabenordnung band nur die dort veröffentlichte Grundsatzentscheidung die anderen BFH-Senate; über die Art der Veröffentlichung entschied das BMF [BFH, Seite „Veröffentlichungen“]
Bindung innerhalb des BFH heuteAbweichung eines Senats von der Entscheidung eines anderen Senats nur über den Großen Senat [§ 11 Abs. 2, Abs. 3 FGO]

Geltungsbereich

Die Frage betrifft jede steuerliche Rechtsfrage, zu der es bereits eine BFH-Entscheidung gibt, die aber im eigenen Fall noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Drei Stufen sind auseinanderzuhalten:

Für Steuerpflichtige heißt das: Erst ab der BStBl-II-Veröffentlichung kann man sich gegenüber dem Finanzamt darauf verlassen, dass die Entscheidung im eigenen Parallelfall angewendet wird. Bis dahin bleiben die verfahrensrechtlichen Instrumente – Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO, Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO – das Mittel, den eigenen Fall offenzuhalten.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Die BMF-Seite „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“ mit Stand 28.08.2026 führt unter dem Bekanntgabedatum 18.08.2026 unter anderem das BFH-Urteil vom 25.02.2026 – II R 1/22 („Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer“) sowie unter dem 24.08.2026 das Urteil vom 21.01.2026 – VI R 30/24 („Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wird“) auf. Zwischen dem Entscheidungsdatum und der Ankündigung der BStBl-II-Veröffentlichung liegen hier rund sechs beziehungsweise sieben Monate – in dieser Zeit war für Parallelfälle offen, wie die Finanzämter verfahren.

Wie eine Veröffentlichung praktisch abläuft, zeigt das BMF-Schreiben vom 03.03.2026 (GZ III C 3 - S 7117-e/00003/005/058) mit dem Betreff „Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30. Juni 2022, V R 25/21, mit begleitendem BMF-Schreiben“. Zwischen Urteil (30.06.2022) und Veröffentlichung mit begleitendem Schreiben (03.03.2026) lagen mehr als dreieinhalb Jahre. Das Schreiben passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an, ordnet in Rz. 7 die Anwendung auf alle offenen Fälle an, gewährt für Umsätze bis zum 30.06.2026 eine Nichtbeanstandungsregelung und wird nach den Schlussbestimmungen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand