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Mindeststeuer-Bericht nach § 75 MinStG – Abgabepflicht, 15- und 18-Monats-Frist, Bußgeld und die Steuerhoheitsgebiete der MinStDV

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-01 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Jede im Inland belegene Geschäftseinheit, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 MinStG der Mindeststeuer unterliegt, muss dem Bundeszentralamt für Steuern für jedes Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Bericht elektronisch übermitteln (§ 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG). Die Frist beträgt 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, im ersten berichtspflichtigen Geschäftsjahr 18 Monate – sie endet aber in keinem Fall vor dem 30. Juni 2026 (§ 75 Abs. 3 MinStG). Die Pflicht entfällt, wenn die oberste Muttergesellschaft oder eine von ihr beauftragte Geschäftseinheit den Bericht in ihrem jeweiligen Belegenheitsstaat abgegeben hat und dieser Staat ein EU-Mitgliedstaat oder ein Austauschstaat ist (§ 75 Abs. 2 MinStG). Die Einzelheiten regelt die Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV) vom 19. Dezember 2025, die durch die Verordnung vom 7. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 235) mit Wirkung vom 18. August 2026 umbenannt und um eine Anlage mit 49 Steuerhoheitsgebieten ergänzt wurde. Wer den Bericht vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 30.000 Euro (§ 98 MinStG).

Kernfakten

PunktWert
Norm§ 75 MinStG „Abgabeverpflichtung" [gesetze-im-internet.de, MinStG v. 21.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 353]
Inhalt des Berichts§ 76 MinStG (Auflistung der Geschäftseinheiten, Konzernstruktur, Berechnungsangaben, ausgeübte Wahlrechte)
Wer ist verpflichtetjede nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheit [§ 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG]
Größenschwelle der UnternehmensgruppeUmsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren [§ 1 Abs. 1 Satz 1 MinStG]
EmpfängerbehördeBundeszentralamt für Steuern [§ 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG; § 3 MinStDV]
Regelfristspätestens 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres [§ 75 Abs. 3 Satz 1 MinStG]
Frist im ersten Berichtsjahrspätestens 18 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres [§ 75 Abs. 3 Satz 2 MinStG]
Absolute Untergrenzedie Fristen enden nicht vor dem 30. Juni 2026 [§ 75 Abs. 3 Satz 3 MinStG]
Übermittlungswegelektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle; den Datensatz gibt das BMF im Bundessteuerblatt bekannt [§ 75 Abs. 3 Satz 4 und 5 MinStG]
Sammelabgabeeine Geschäftseinheit kann im Auftrag der übrigen Geschäftseinheiten übermitteln [§ 75 Abs. 1 Satz 2 MinStG]
Nachholfrist bei ausgebliebener Sammelabgabeein Monat ab Kenntnis von der Nichtübermittlung – aber nur, wenn die Geschäftseinheit davon ausgehen konnte, dass eine andere fristgerecht übermittelt [§ 75 Abs. 1 Satz 3 MinStG]
BefreiungAbgabe durch die oberste Muttergesellschaft oder eine beauftragte Geschäftseinheit im jeweiligen Belegenheitsstaat und dieser Staat ist EU-Mitgliedstaat oder Austauschstaat [§ 75 Abs. 2 MinStG]
Weiterleitung ins Auslandspätestens mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf der Frist des § 75 Abs. 3 Satz 1 oder 2 MinStG [§ 75 Abs. 4 Satz 2 MinStG]
Weiterleitung verspätet eingegangener Berichtespätestens drei Monate nach deren Erhalt [§ 75 Abs. 4 Satz 3 MinStG]
Weiterleitung im Erstjahrspätestens sechs Monate nach Ablauf der 18-Monats-Frist, frühestens am 1. Dezember 2026 [§ 75 Abs. 4 Satz 4 MinStG]
Format der Weiterleitungelektronisches Standardformat nach Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2011/16/EU [§ 75 Abs. 4 Satz 5 MinStG]
Speicherdauer beim BZStLöschung mit Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr der Übermittlung; § 88a AO ist zu beachten [§ 75 Abs. 4 Satz 9 und 10 MinStG]
SanktionOrdnungswidrigkeit bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verstoß; Geldbuße bis 30.000 Euro; Verwaltungsbehörde ist das BZSt [§ 98 Abs. 1 bis 3 MinStG]
Sanktionsverschonung in der Übergangszeit§ 98 Abs. 1 MinStG ist nicht anzuwenden, wenn angemessene Maßnahmen nachgewiesen werden [§ 101 Abs. 3 MinStG]
ÜbergangszeitGeschäftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2026 beginnen und vor dem 1.7.2028 enden [§ 84 Abs. 1 MinStG]
RechtsverordnungMindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV) v. 19.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 373, geändert durch Art. 1 V v. 07.08.2026, BGBl. 2026 I Nr. 235
Umbenennung„Mindeststeuer-Bericht-Verordnung (MinStBV)" heißt seit dem 18.08.2026 „Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV)" [Art. 1 Nr. 1 V v. 07.08.2026]
Inkrafttreten der ÄnderungsverordnungTag nach der Verkündung, also 18.08.2026 (Verkündung: BGBl. 2026 I Nr. 235 vom 17.08.2026) [Art. 2 V v. 07.08.2026]
Neue AnlageListe der Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Abs. 5 MinStG mit 49 Einträgen [Anlage zur MinStDV, Fundstelle BGBl. 2026 I Nr. 235, S. 3–4]
Standardvorlage des BerichtsAnhang VII Abschnitt IV der Richtlinie 2011/16/EU [§ 4 Abs. 1 MinStDV]
Vereinfachte Berichterstattungauf Antrag für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2028 beginnen und vor dem 1.7.2030 enden [§ 6 Abs. 1 MinStDV]
Erstmalige AnwendungGeschäftsjahre, die nach dem 30.12.2023 beginnen [§ 101 Abs. 1 MinStG; § 9 MinStDV]

Geltungsbereich

Die Abgabepflicht knüpft an drei Ebenen an, die getrennt zu prüfen sind:

Zuständige Behörde für die Annahme und die Weiterleitung von Informationen ist das Bundeszentralamt für Steuern (§ 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG, § 3 MinStDV). Es nimmt auch die Berichte entgegen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Steuerhoheitsgebiets übermittelt werden (§ 75 Abs. 4 Satz 6 MinStG), leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter, darf sie im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr der Übermittlung; § 88a AO ist zu beachten (§ 75 Abs. 4 Satz 7 bis 10 MinStG).

Die Weiterleitung ins Ausland setzt nach § 75 Abs. 4 Satz 1 MinStG voraus, dass der Bericht Angaben im Sinne des § 76 MinStG für ein anderes Steuerhoheitsgebiet enthält und dass Deutschland und dieses Gebiet aufgrund von Artikel 8ae Abs. 2 der Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen Austausch verpflichtet sind. Welche Teile des Berichts übermittelt werden, richtet sich nach dem in der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 3 MinStG festgelegten Verteilungsansatz – das ist § 5 MinStDV.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Unternehmensgruppe mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr überschreitet die 750-Millionen-Euro-Grenze und ist erstmals für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig. Eine ihrer deutschen Geschäftseinheiten übernimmt die Sammelabgabe.

SchrittRechtsfolgeFundstelle
Erstes berichtspflichtiges Geschäftsjahr01.01.2024 – 31.12.2024§ 101 Abs. 1 MinStG
Frist für den ersten Bericht18 Monate nach Ablauf, also 30.06.2026§ 75 Abs. 3 Satz 2 MinStG
Prüfung der Untergrenze30.06.2026 liegt nicht vor dem 30.06.2026 – keine Verschiebung§ 75 Abs. 3 Satz 3 MinStG
Weiterleitung durch das BZSt ins Auslandsechs Monate nach Ablauf der 18-Monats-Frist, frühestens am 01.12.2026 (das Gesetz nennt hier keinen auf den Monatsletzten fixierten Endtermin, anders als in Satz 2)§ 75 Abs. 4 Satz 4 MinStG
Frist für den zweiten Bericht (Geschäftsjahr 2025)15 Monate nach dem 31.12.2025, also 31.03.2027§ 75 Abs. 3 Satz 1 MinStG
Weiterleitung des zweiten Berichtsmit Ablauf des dritten Monats nach dem 31.03.2027, also 30.06.2027§ 75 Abs. 4 Satz 2 MinStG
Bericht geht erst nach Fristablauf einWeiterleitung spätestens drei Monate nach dem Erhalt§ 75 Abs. 4 Satz 3 MinStG
Sammelabgabe unterbleibt versehentlich, Kenntnis am 10.07.2026eigene Übermittlung bis 10.08.2026 – Voraussetzung: die Geschäftseinheit durfte auf die Sammelabgabe vertrauen§ 75 Abs. 1 Satz 3 MinStG
Verspätete Übermittlung, vorsätzlich oder leichtfertig, ohne Nachweis angemessener MaßnahmenOrdnungswidrigkeit, Geldbuße bis 30.000 Euro§§ 98, 101 Abs. 3 MinStG

Hinweis: Die Darstellung gibt den Gesetzes- und Verordnungswortlaut wieder. Sie ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Die Änderungsverordnung vom 7. August 2026 im Einzelnen

Die Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung (BGBl. 2026 I Nr. 235, ausgegeben am 17. August 2026, ausgefertigt am 7. August 2026, Federführung Bundesministerium der Finanzen, FNA 610-6-22-1) stützt sich auf § 99 Abs. 3 und Abs. 5 MinStG. Der Bundesrat hat zugestimmt. Artikel 1 enthält acht Änderungsbefehle:

  1. Neue Überschrift: „Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuerdurchführungsverordnung – MinStDV)".
  2. Einfügung der Abschnittsüberschrift „Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen" vor § 1.
  3. Neufassung des § 1 (Anwendungsbereich): Absatz 1 betrifft den automatischen Informationsaustausch nach § 75 Abs. 4 MinStG und die Besonderheiten beim Erstellen des Berichts, Absatz 2 die Benennung der Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Abs. 5 MinStG.
  4. Einfügung der Überschrift „Abschnitt 2 – Umfang, Ausgestaltung und Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten" nach § 2.
  5. Redaktionelle Korrektur in § 6 Abs. 4 Nr. 1.
  6. Ersetzung des bisherigen § 8 durch den neuen „Abschnitt 3 – Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes" mit dem neuen § 8 (Benennung der Steuerhoheitsgebiete).
  7. Einfügung des „Abschnitts 4 – Anwendungsvorschriften" mit § 9.
  8. Einfügung der Anlage.

Artikel 2 bestimmt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung, also am 18. August 2026.

Die Anlage listet 49 Steuerhoheitsgebiete in vier Datumsspalten (B bis E): anerkannte nationale Ergänzungssteuer, anerkannte Primärergänzungssteuerregelung, anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung sowie Safe Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer. Erfasst werden nach § 8 Satz 2 MinStDV Geschäftsjahre, die an dem in der jeweiligen Spalte ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben. Enthalten sind unter anderem sämtliche EU-Mitgliedstaaten mit Umsetzung sowie Australien, Bahrain, Barbados, Brasilien, Gibraltar, Guernsey, Hongkong (SAR), China, Indonesien, Isle of Man, Japan, Jersey, Kanada, Katar, Korea, Liechtenstein, Malaysia, Neuseeland, Nord-Mazedonien, Norwegen, die Schweiz, Singapur, Süd-Afrika, Thailand, die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate, das Vereinigte Königreich und Vietnam. Für Deutschland weist die Anlage in allen vier Spalten den 31.12.2023 aus.

Redaktioneller Befund: Die Überschrift der Anlage lautet im amtlichen Regelungstext des Bundesgesetzblatts „Anlage (zu § 8)", in der konsolidierten Fassung auf gesetze-im-internet.de dagegen „Anlage (zu § 1 Absatz 2)". Beide Fundstellen sind unten verlinkt; inhaltlich ist die Tabelle identisch.

Aufbau und Verteilung des Berichts

§ 4 MinStDV gliedert den Mindeststeuer-Bericht entlang der Standardvorlage in Anhang VII Abschnitt IV der Richtlinie 2011/16/EU:

§ 5 MinStDV regelt, wer welchen Teil erhält: Den allgemeinen Abschnitt bekommen sämtliche Umsetzungssteuerhoheitsgebiete, in denen die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten belegen sind. Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete erhalten den allgemeinen Abschnitt ohne die zusammenfassende Übersicht in Abschnitt 1.4, wenn dort Geschäftseinheiten oder Joint Ventures belegen sind oder eine nationale Ergänzungssteuer auf staatenlose Einheiten erhoben wird. Alle staatsbezogenen Abschnitte gehen an das Umsetzungssteuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft; Gebiete mit Besteuerungsrecht erhalten die sie betreffenden Abschnitte. Gebiete mit einem Sekundärergänzungssteuer-Anteil von null erhalten nur den SES-Abschnitt (§ 5 Abs. 5 MinStDV).

§ 7 MinStDV regelt zusätzlich das Erstellen: Der Bericht ist auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu erstellen (Abs. 1). Teile von Unternehmensgruppen, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, das die Voraussetzungen des § 81 MinStG erfüllt, oder dem allein die Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe nach einer anerkannten Primär- oder einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung zustehen, müssen die erforderlichen Berechnungen auf Basis der lokalen Gesetzgebung durchführen und im Bericht darstellen (Abs. 2) – das ist eine zusätzliche Darstellungspflicht, keine Erleichterung. Führt die Nutzung der einzigen Datenquelle zu Unterschieden gegenüber der lokalen Gesetzgebung, sind die Auswirkungen der Differenzen im Bericht darzulegen (Abs. 3).

Die Begriffe dazu definiert § 2 MinStDV: Ein Umsetzungssteuerhoheitsgebiet hat im Geschäftsjahr eine anerkannte Primär- oder Sekundärergänzungssteuerregelung oder beide umgesetzt; ein Nur-NES-Steuerhoheitsgebiet hat nur eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer umgesetzt; ein SES-Steuerhoheitsgebiet hat eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung umgesetzt.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand