Verlustausgleichsverbot für gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 EStG) – Vieheinheitengrenzen, beschränkter Verlustvortrag und Definitiveffekt
Kurzantwort
Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; auch ein Abzug nach § 10d EStG ist ausgeschlossen. Sie mindern nach § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG ausschließlich Gewinne, die derselbe Steuerpflichtige im unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung erzielt hat oder erzielt. Ob eine Tierhaltung gewerblich ist, entscheidet sich an den Vieheinheitengrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG: Wer sie überschreitet, erzielt insoweit gewerbliche statt landwirtschaftliche Einkünfte. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. Juni 2026 – VI R 29/24 entschieden, dass diese Verlustausgleichsbeschränkung verfassungsgemäß ist – auch dann, wenn Verluste wegen der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags am Ende endgültig verfallen („Definitiveffekt").
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG [gesetze-im-internet.de, § 15 EStG] |
| Verbotener Ausgleich | weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften anderer Einkunftsarten; kein Abzug nach § 10d EStG [§ 15 Abs. 4 Satz 1 EStG] |
| Zulässige Verrechnung | nur mit Gewinnen desselben Steuerpflichtigen aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung – im unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren [§ 15 Abs. 4 Satz 2 EStG] |
| Verfahren | gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags; § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend [§ 15 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG] |
| Abgrenzung gewerblich / landwirtschaftlich | über die Vieheinheitengrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; Umrechnung der Tierbestände nach dem Futterbedarf [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG] |
| Vieheinheitenstaffel | erste 20 ha: max. 10 VE/ha · nächste 10 ha: max. 7 VE/ha · nächste 20 ha: max. 6 VE/ha · nächste 50 ha: max. 3 VE/ha · weitere Fläche: max. 1,5 VE/ha [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG] |
| Ergänzende Bewertungsvorschrift | § 241 Abs. 2 bis 5 BewG ist anzuwenden (Zweige des Tierbestands, Reihenfolge der Zuordnung) [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG] |
| Gemeinschaftliche Tierhaltung | bleibt unter den Voraussetzungen des § 13b EStG landwirtschaftlich (u. a. hauptberufliche Land- und Forstwirte, Übertragung von Vieheinheiten, Entfernung höchstens 40 km) [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 i. V. m. § 13b Abs. 1 EStG] |
| Zweck der Norm | Lenkungszweck: Schutz der traditionellen, mit der Bodenwirtschaft verbundenen Tierzucht und Tierhaltung vor dem Wettbewerb einer industriell betriebenen Tierproduktion [BFH, Urteil v. 11.06.2026 – VI R 29/24, Rz II.2.b, st. Rspr.] |
| Verfassungsmäßigkeit | bejaht; die Ungleichbehandlung ist nur am Willkürverbot zu messen und gerechtfertigt [BFH, Urteil v. 11.06.2026 – VI R 29/24, Leitsatz 1 und Rz II.3.a] |
| Definitiveffekt | auch der endgültige Verfall nicht genutzter Verluste gebietet keine „Umqualifizierung" in unbeschränkt ausgleichsfähige Verluste [BFH, Urteil v. 11.06.2026 – VI R 29/24, Leitsatz 2 und Rz II.4.b] |
| Kein Mindestmaß an Verlustverrechnung | aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Leistungsfähigkeitsprinzip folgt kein absolutes Mindestmaß der Verlustverrechnung [BVerfG, Beschluss v. 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, Rz 115 ff., zitiert in BFH VI R 29/24, Rz II.4.b bb] |
| Kein Eigentumsschutz des Abzugspotenzials | nicht nutzbares Verlustabzugspotenzial ist keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögenswerte Rechtsposition [BVerfG, Beschluss v. 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, Rz 106] |
| Vorlage an das BVerfG | scheidet aus (Art. 100 Abs. 1 GG) [BFH, Urteil v. 11.06.2026 – VI R 29/24, Rz II.5] |
| Zuständiges Verfahren | über die Ausgleichsfähigkeit wird bei der Einkommensteuerveranlagung entschieden, nicht im Feststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft [BFH, Urteil v. 11.06.2026 – VI R 29/24, Rz II.1.a] |
| Zum Vergleich: allgemeiner Verlustvortrag | § 10d Abs. 2 EStG – bis 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) unbeschränkt, darüber bis zu 70 % [§ 10d Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG; § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG] |
Geltungsbereich
Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung erzielen – als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft (typischerweise KG, GmbH & Co. KG oder OHG).
- Einstieg in die Gewerblichkeit. Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung gehören nur dann zur Land- und Forstwirtschaft, wenn die Vieheinheitengrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG im Wirtschaftsjahr eingehalten werden. Maßgeblich ist die vom Betriebsinhaber regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche; die Tierbestände werden nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Wird die Grenze überschritten, sind die überschießenden Zweige des Tierbestands gewerblich – und die daraus stammenden Verluste unterfallen § 15 Abs. 4 EStG.
- Personenbezug. § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG stellt auf denselben Steuerpflichtigen ab. Der BFH betont, dass die Einkommensteuer als Personensteuer die Leistungsfähigkeit der natürlichen Person erfasst, die nach § 2 Abs. 1 EStG Zurechnungssubjekt ihrer positiven wie negativen Einkünfte ist (VI R 29/24, Rz II.4.a bb). Es kommt daher nicht auf die Gesellschaft an, sondern auf den einzelnen Mitunternehmer.
- Verfahrensebene. Über die Frage, ob die Verluste ausgleichsfähig sind, wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Mitunternehmers entschieden, nicht im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Gesellschaft (VI R 29/24, Rz II.1.a, unter Verweis auf BFH v. 04.11.2021 – VI R 26/19 und BFH v. 28.04.2016 – IV R 20/13).
- Sachlich, nicht zeitlich beschränkt. Die Regelung eröffnet einen sachlich (vertikal) beschränkten, aber zeitlich unbeschränkten Verlustausgleich: Die Verluste bleiben als gesondert festgestellter Vortrag bestehen und können in beliebig späteren Wirtschaftsjahren mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden (VI R 29/24, Rz II.4.b aa).
- Parallelvorschriften im selben Absatz. § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG erstrecken dieselbe Systematik auf Verluste aus Termingeschäften, die Sätze 6 bis 8 auf Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen und sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften. Diese Fälle folgen eigenen Ausnahmen und sind nicht Gegenstand dieser Seite.
Ausnahmen
- Einhaltung der Vieheinheitengrenzen. Bleibt der Tierbestand innerhalb der Staffel des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor. § 15 Abs. 4 EStG greift dann von vornherein nicht; Verluste sind nach den allgemeinen Regeln ausgleichs- und abzugsfähig.
- Nur die überschießenden Zweige. Übersteigt die Zahl der Vieheinheiten die Grenze nachhaltig, gehören nach § 241 Abs. 2 BewG nur diejenigen Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten die Grenze zusammen nicht überschreiten. Zuerst werden die mehr flächenabhängigen, dann die weniger flächenabhängigen Zweige zugeordnet; innerhalb jeder Gruppe zuerst die Zweige mit der geringeren Zahl von Vieheinheiten. Ein einzelner Zweig wird dabei nicht aufgeteilt.
- Gemeinschaftliche Tierhaltung nach § 13b EStG. Tierzucht und Tierhaltung von Genossenschaften, Mitunternehmerschaften oder Vereinen bleiben landwirtschaftlich, wenn alle Gesellschafter oder Mitglieder Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit selbst bewirtschafteten Flächen und hauptberuflich Land- und Forstwirte sind, ihre Vieheinheiten-Möglichkeit ganz oder teilweise übertragen haben, die Vieheinheitengrenzen der Gemeinschaft nicht nachhaltig überschritten werden und die Betriebe der Beteiligten nicht mehr als 40 Kilometer von der Produktionsstätte entfernt liegen (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG).
- Verrechnung mit gleichartigen Gewinnen. Die Sperre ist keine endgültige Nichtberücksichtigung: Erzielt derselbe Steuerpflichtige – als Einzelunternehmer oder aus einer Beteiligung – später wieder Gewinne aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung, mindern die vorgetragenen Verluste diese Gewinne nach Maßgabe des § 10d EStG (§ 15 Abs. 4 Satz 2 EStG).
- Keine Auslegung gegen den Wortlaut. Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut wäre nur zulässig, wenn die wortgetreue Anwendung zu einem sinnwidrigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führte. Der BFH verneint das ausdrücklich: Wortlaut und Zweck von § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG stimmen überein (VI R 29/24, Rz II.2.a und b).
Häufige Fehler
- „Tierhaltung ist immer Landwirtschaft." Nein. Ob die Einkünfte land- und forstwirtschaftlich oder gewerblich sind, hängt allein vom Verhältnis der Vieheinheiten zur landwirtschaftlich genutzten Fläche ab (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Ohne ausreichende Fläche wird aus derselben Tätigkeit ein Gewerbebetrieb.
- „Die Verluste sind verloren." Nicht zwangsläufig. Sie werden gesondert festgestellt und mindern künftige Gewinne desselben Steuerpflichtigen aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 Satz 2 EStG). Die Beschränkung ist sachlich, nicht zeitlich (BFH VI R 29/24, Rz II.4.b aa).
- „Wenn die Gesellschaft beendet ist, tritt eine Definitivbelastung ein." Der BFH stellt für den Definitiveffekt nicht auf die Gesellschaft ab, sondern auf die Person des Mitunternehmers (VI R 29/24, Rz II.4.a bb). Solange dieser noch gleichartige Gewinne erzielen kann – etwa aus einer anderen Beteiligung –, fehlt es an einer Definitivbelastung.
- „Der Strukturwandel in der Lebensmittelproduktion macht die Norm verfassungswidrig." Der BFH lässt diesen Einwand nicht gelten: Eine steuerliche Lenkung nimmt in Kauf, dass das Lenkungsziel nicht in jedem Fall erreicht wird; ungeeignet wäre die Regelung erst, wenn sie den Gesetzeszweck in keiner Weise fördern könnte (VI R 29/24, Rz II.3.b bb).
- „Aus dem Nettoprinzip folgt ein Anspruch auf vollständige Verlustnutzung." Nach der vom BFH herangezogenen Rechtsprechung des BVerfG gewährleistet Art. 3 Abs. 1 GG kein absolutes Mindestmaß an Verlustverrechnung; auch das subjektive Nettoprinzip gibt keinen Anspruch auf Realisierung vertikal beschränkter Verluste (VI R 29/24, Rz II.4.b bb und cc).
- „Über den Verlustausgleich wird im Feststellungsbescheid der KG entschieden." Nein – die Entscheidung fällt bei der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters (VI R 29/24, Rz II.1.a). Wer nur den Feststellungsbescheid angreift, führt den Streit an der falschen Stelle.
- „§ 15 Abs. 4 EStG betrifft nur Tierhaltung." Der Absatz enthält daneben eigene Verlustverrechnungskreise für Termingeschäfte (Sätze 3 bis 5) und für Verluste aus Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften (Sätze 6 bis 8) mit jeweils eigenen Rückausnahmen.
Beispiel
Zur Veranschaulichung der Vieheinheitengrenze (schematische Rechnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, keine amtlichen Werte eines Einzelfalls):
Ein Betrieb bewirtschaftet regelmäßig 50 Hektar landwirtschaftliche Fläche. Die zulässige Vieheinheitenzahl errechnet sich staffelweise:
| Flächenstufe | Fläche | Satz | Vieheinheiten |
|---|---|---|---|
| erste 20 ha | 20 ha | 10 VE/ha | 200 VE |
| nächste 10 ha | 10 ha | 7 VE/ha | 70 VE |
| nächste 20 ha | 20 ha | 6 VE/ha | 120 VE |
| Summe | 50 ha | — | 390 VE |
Werden im Wirtschaftsjahr mehr als 390 Vieheinheiten erzeugt oder gehalten, gehören nach § 241 Abs. 2 BewG nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten diese Grenze zusammen nicht überschreiten. Die überschießenden Zweige bilden einen Gewerbebetrieb; die daraus entstehenden Verluste unterliegen dem Ausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG.
Zur Wirkung des Verlustausgleichsverbots (schematisch): Erzielt eine Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum einen Verlust von 200 000 € aus gewerblicher Tierhaltung und daneben positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 90 000 €, bleibt der Verlust bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte vollständig außer Ansatz. Der Arbeitslohn wird ungemindert besteuert; die 200 000 € werden als verbleibender Verlustvortrag aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung gesondert festgestellt und stehen nur für spätere Gewinne aus derselben Tätigkeit zur Verfügung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG).
Hinweis: Die Beispiele veranschaulichen die gesetzliche Systematik. Sie sind keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Quellen
- § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Verlustausgleichsverbot in Abs. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html
- § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – Vieheinheitengrenzen in Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bis 5): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__13.html
- § 13b EStG (Gemeinschaftliche Tierhaltung): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__13b.html
- § 10d EStG (Verlustabzug – Sockelbetrag und Prozentgrenze in Abs. 2, gesonderte Feststellung in Abs. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html
- § 52 EStG (Anwendungsvorschriften – Abs. 18b Satz 3 zu § 10d Abs. 2, Abs. 22b zu § 13b, Abs. 23 Satz 2 zu § 15 Abs. 4 Satz 2): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__52.html
- § 241 BewG (Tierbestände – Zweige des Tierbestands und Zuordnungsreihenfolge): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__241.html
- BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 29/24, „Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung in § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG verfassungsgemäß", ECLI:DE:BFH:2026:U.110626.VIR29.24.0: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610158/
- BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 29/24 (PDF-Fassung): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/pdf/STRE202610158?type=1646225765
- Hinweis zur Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.10.2024 – 4 K 15/24. Ein geprüfter Direktlink auf den Volltext der Vorinstanz wird nicht gesetzt; die Entscheidung ist über die Fundstellenangabe im BFH-Urteil belegt.
- Hinweis zum BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (Mindestbesteuerung): Die Randziffern 82, 93 ff., 99, 106 und 115 ff. sind in dieser Seite über die zitierenden Passagen des BFH-Urteils VI R 29/24 belegt.
Änderungsverlauf
- 2026-09-03: Erstveröffentlichung. § 15 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 13b Abs. 1, § 10d Abs. 1, 2 und 4 sowie § 52 Abs. 18b, 22b und 23 EStG und § 241 BewG im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft; BFH-Urteil vom 11.06.2026 – VI R 29/24 im Volltext (Leitsätze, Tatbestand, Entscheidungsgründe II.1 bis II.6) ausgewertet. Alle gesetzten Quellen-URLs per curl auf HTTP 200 und inhaltstragenden Body geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-03
- Gültig ab: 2013-06-30 (Fassung des § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG nach § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG; das Verlustausgleichsverbot für gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung selbst ist erheblich älter. Der Verweis des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG auf § 241 BewG tritt an die Stelle der früheren §§ 51, 51a BewG – für gemeinschaftliche Tierhaltungen mit der Übergangsregelung des § 52 Abs. 22b Satz 2 EStG bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2024/2025.)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
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