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Verlustausgleichsverbot für gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 EStG) – Vieheinheitengrenzen, beschränkter Verlustvortrag und Definitiveffekt

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-03 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; auch ein Abzug nach § 10d EStG ist ausgeschlossen. Sie mindern nach § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG ausschließlich Gewinne, die derselbe Steuerpflichtige im unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung erzielt hat oder erzielt. Ob eine Tierhaltung gewerblich ist, entscheidet sich an den Vieheinheitengrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG: Wer sie überschreitet, erzielt insoweit gewerbliche statt landwirtschaftliche Einkünfte. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. Juni 2026 – VI R 29/24 entschieden, dass diese Verlustausgleichsbeschränkung verfassungsgemäß ist – auch dann, wenn Verluste wegen der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags am Ende endgültig verfallen („Definitiveffekt").

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG [gesetze-im-internet.de, § 15 EStG]
Verbotener Ausgleichweder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften anderer Einkunftsarten; kein Abzug nach § 10d EStG [§ 15 Abs. 4 Satz 1 EStG]
Zulässige Verrechnungnur mit Gewinnen desselben Steuerpflichtigen aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung – im unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren [§ 15 Abs. 4 Satz 2 EStG]
Verfahrengesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags; § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend [§ 15 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG]
Abgrenzung gewerblich / landwirtschaftlichüber die Vieheinheitengrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; Umrechnung der Tierbestände nach dem Futterbedarf [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG]
Vieheinheitenstaffelerste 20 ha: max. 10 VE/ha · nächste 10 ha: max. 7 VE/ha · nächste 20 ha: max. 6 VE/ha · nächste 50 ha: max. 3 VE/ha · weitere Fläche: max. 1,5 VE/ha [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG]
Ergänzende Bewertungsvorschrift§ 241 Abs. 2 bis 5 BewG ist anzuwenden (Zweige des Tierbestands, Reihenfolge der Zuordnung) [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG]
Gemeinschaftliche Tierhaltungbleibt unter den Voraussetzungen des § 13b EStG landwirtschaftlich (u. a. hauptberufliche Land- und Forstwirte, Übertragung von Vieheinheiten, Entfernung höchstens 40 km) [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 i. V. m. § 13b Abs. 1 EStG]
Zweck der NormLenkungszweck: Schutz der traditionellen, mit der Bodenwirtschaft verbundenen Tierzucht und Tierhaltung vor dem Wettbewerb einer industriell betriebenen Tierproduktion [BFH, Urteil v. 11.06.2026 – VI R 29/24, Rz II.2.b, st. Rspr.]
Verfassungsmäßigkeitbejaht; die Ungleichbehandlung ist nur am Willkürverbot zu messen und gerechtfertigt [BFH, Urteil v. 11.06.2026 – VI R 29/24, Leitsatz 1 und Rz II.3.a]
Definitiveffektauch der endgültige Verfall nicht genutzter Verluste gebietet keine „Umqualifizierung" in unbeschränkt ausgleichsfähige Verluste [BFH, Urteil v. 11.06.2026 – VI R 29/24, Leitsatz 2 und Rz II.4.b]
Kein Mindestmaß an Verlustverrechnungaus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Leistungsfähigkeitsprinzip folgt kein absolutes Mindestmaß der Verlustverrechnung [BVerfG, Beschluss v. 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, Rz 115 ff., zitiert in BFH VI R 29/24, Rz II.4.b bb]
Kein Eigentumsschutz des Abzugspotenzialsnicht nutzbares Verlustabzugspotenzial ist keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögenswerte Rechtsposition [BVerfG, Beschluss v. 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, Rz 106]
Vorlage an das BVerfGscheidet aus (Art. 100 Abs. 1 GG) [BFH, Urteil v. 11.06.2026 – VI R 29/24, Rz II.5]
Zuständiges Verfahrenüber die Ausgleichsfähigkeit wird bei der Einkommensteuerveranlagung entschieden, nicht im Feststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft [BFH, Urteil v. 11.06.2026 – VI R 29/24, Rz II.1.a]
Zum Vergleich: allgemeiner Verlustvortrag§ 10d Abs. 2 EStG – bis 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) unbeschränkt, darüber bis zu 70 % [§ 10d Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG; § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG]

Geltungsbereich

Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung erzielen – als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft (typischerweise KG, GmbH & Co. KG oder OHG).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Zur Veranschaulichung der Vieheinheitengrenze (schematische Rechnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, keine amtlichen Werte eines Einzelfalls):

Ein Betrieb bewirtschaftet regelmäßig 50 Hektar landwirtschaftliche Fläche. Die zulässige Vieheinheitenzahl errechnet sich staffelweise:

FlächenstufeFlächeSatzVieheinheiten
erste 20 ha20 ha10 VE/ha200 VE
nächste 10 ha10 ha7 VE/ha70 VE
nächste 20 ha20 ha6 VE/ha120 VE
Summe50 ha390 VE

Werden im Wirtschaftsjahr mehr als 390 Vieheinheiten erzeugt oder gehalten, gehören nach § 241 Abs. 2 BewG nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten diese Grenze zusammen nicht überschreiten. Die überschießenden Zweige bilden einen Gewerbebetrieb; die daraus entstehenden Verluste unterliegen dem Ausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG.

Zur Wirkung des Verlustausgleichsverbots (schematisch): Erzielt eine Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum einen Verlust von 200 000 € aus gewerblicher Tierhaltung und daneben positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 90 000 €, bleibt der Verlust bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte vollständig außer Ansatz. Der Arbeitslohn wird ungemindert besteuert; die 200 000 € werden als verbleibender Verlustvortrag aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung gesondert festgestellt und stehen nur für spätere Gewinne aus derselben Tätigkeit zur Verfügung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG).

Hinweis: Die Beispiele veranschaulichen die gesetzliche Systematik. Sie sind keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand