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Ist-Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) – die vier Zugangswege, Antrag und Gestattung, Grenzen bei freiwilliger Buchführung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Im Regelfall berechnet ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung, § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG): Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde – unabhängig davon, ob der Kunde bezahlt hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). § 20 UStG lässt davon eine Ausnahme zu: Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (Ist-Besteuerung); die Steuer entsteht dann erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG). Vier Personengruppen kommen in Betracht: Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro im Vorjahr (Satz 1 Nr. 1), von der Buchführungspflicht nach § 148 AO befreite Unternehmer (Nr. 2), Angehörige freier Berufe im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Nr. 3) und juristische Personen des öffentlichen Rechts (Nr. 4). Der BFH hat mit Urteil vom 16.04.2026 – V R 16/24 entschieden, dass Nr. 3 nicht beansprucht werden kann, wenn der Freiberufler seinen Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt; die bloße Erfassung offener Kundenforderungen über ein OPOS-Programm ist dagegen unschädlich.

Kernfakten

PunktWert
Regelfall„Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen.“ [§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG]
Ausnahme„Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer … die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.“ [§ 20 Satz 1 UStG]
Steuerentstehung Sollmit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG]
Steuerentstehung Istmit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG]
Zugangsweg 1 – UmsatzgrenzeGesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro [§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG]
Erhöhung der Umsatzgrenzevon 600.000 auf 800.000 Euro durch Artikel 20 des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024; in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 108, Art. 20 i. V. m. Art. 35 Abs. 4]
Gleichlauf mit der AO§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO knüpft die steuerliche Buchführungspflicht an denselben Wert: Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG von mehr als 800.000 Euro [gesetze-im-internet.de, § 141 Abs. 1 AO]
Zugangsweg 2 – BuchführungsbefreiungBefreiung von der Pflicht, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO [§ 20 Satz 1 Nr. 2 UStG]
Zugangsweg 3 – freie Berufe„soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt“ [§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG]
Zugangsweg 4 – jPöRjuristische Person des öffentlichen Rechts, „soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist“ [§ 20 Satz 1 Nr. 4 UStG]
Beschränkung auf einzelne BetriebeErstreckt sich die Befreiung nach Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe und liegt Nr. 1 nicht vor, „so ist die Erlaubnis … auf diese Betriebe zu beschränken“ [§ 20 Satz 2 UStG]
Wechsel der Berechnungsart„Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.“ [§ 20 Satz 3 UStG]
Unionsrechtliche GrundlageArt. 66 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL (Abweichung von Art. 63): Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht [BFH V R 16/24, unter II.1.b]
Neuer Leitsatz 2026„Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt.“ [BFH, Urteil v. 16.04.2026 – V R 16/24, Leitsatz]
Präzisiertes AbgrenzungskriteriumDie Gestattung hängt davon ab, „dass der Unternehmer weder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen noch für Zwecke der Besteuerung freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht“ [BFH V R 16/24, unter II.3]
OPOS-Listen unschädlich„Im Übrigen schließt die buchmäßige Erfassung von Kundenforderungen über ein sogenanntes OPOS-Programm weder die Anwendung von § 4 Abs. 3 EStG … noch die von § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG aus.“ [BFH V R 16/24, unter II.3]
RechtsformgrenzeEine Steuerberatungs-GmbH mit buchführungspflichtigen Umsätzen ist nicht zur Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG berechtigt [BFH, Urteil v. 22.07.2010 – V R 4/09, Leitsatz]
Rücknahme der Gestattungrichtet sich nach § 130 AO; für begünstigende Verwaltungsakte gelten die Einschränkungen des § 130 Abs. 2 AO [§ 130 AO; BFH V R 16/24, unter II.3]
Vorsteuerabzugbleibt unberührt: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt die ausgeführte Leistung und eine Rechnung voraus, nicht die Zahlung; ein Zahlungserfordernis besteht nur für Anzahlungen (Satz 3) [gesetze-im-internet.de, § 15 Abs. 1 UStG]

Geltungsbereich

§ 20 UStG regelt wann die Umsatzsteuer entsteht, nicht ob und in welcher Höhe ein Umsatz steuerbar ist. Die Vorschrift betrifft ausschließlich die Ausgangsumsätze des Unternehmers; Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuerbefreiungen bleiben unverändert.

Die Ist-Besteuerung tritt nicht kraft Gesetzes ein. Erforderlich ist ein Antrag des Unternehmers und eine Gestattung des Finanzamts; der Gesetzeswortlaut („kann … gestatten“) eröffnet der Behörde einen Entscheidungsspielraum. Bis zur Gestattung gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG.

Die vier Zugangswege des Satzes 1 stehen selbständig nebeneinander. Nr. 1 knüpft unternehmerbezogen an den Gesamtumsatz des Vorjahres an, Nr. 3 dagegen umsatzbezogen: Nach dem Wortlaut („soweit“) erfasst sie nur Umsätze aus der freiberuflichen Tätigkeit. Der BFH beschreibt Nr. 3 als „im Kern umsatzbezogene Regelung“ und weist darauf hin, dass sie auf Umsätze, die ein Freiberufler im Rahmen anderer Tätigkeiten ausführt und die nicht lediglich Hilfsumsätze sind, nicht anzuwenden ist (V R 16/24, unter II.1.b).

Nr. 3 wurde durch Art. 17 Nr. 9 Buchst. b des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (BGBl I 1976, 3341) geschaffen. Hintergrund: Mit der AO 1977 entfiel für Angehörige freier Berufe die steuerrechtliche Buchführungspflicht, so dass auch § 148 AO – und damit der Zugang über Nr. 2 – für sie nicht mehr griff. Nach der Begründung des Finanzausschusses sollte die Einfügung „den bisherigen Umfang der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wahren“ (BTDrucks 7/5458, S. 13; wiedergegeben in BFH V R 16/24, unter II.4.a aa).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Sachverhalt nach dem Tatbestand von BFH, Urteil vom 16.04.2026 – V R 16/24:

PunktAngabe
KlägerinPartnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern
Gewinnermittlungseit Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Jahr 2006 durch Betriebsvermögensvergleich – handels- und steuerrechtlich, ohne gesetzliche Verpflichtung dazu
Umsatzgrenzeseit 2006 durchgehend überschritten, Zugang über § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG damit versperrt
Bisherige PraxisVersteuerung 2006 bis 2018 nach vereinnahmten Entgelten über § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG; vom Finanzamt zunächst nicht beanstandet
WiderrufBescheid vom 28.09.2020, Wirkung ab 01.01.2019
StreitgegenstandAblehnung des Antrags auf Gestattung der Ist-Besteuerung für sämtliche Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2021
VorinstanzFG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.07.2024 – 9 K 86/24 (EFG 2025, 605): Sprungklage abgewiesen
AusgangRevision als unbegründet zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO); Kosten trägt die Klägerin
Tragender GrundWer freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht, ist wie ein buchführungspflichtiger Unternehmer zu behandeln; andernfalls würde die Sozietät gegenüber einer Steuerberatungs-GmbH bevorzugt (Neutralitätsgrundsatz, zusätzlich Art. 3 Abs. 1 GG)

Die Entscheidung nennt keine konkreten Umsatzbeträge; die Angaben sind dem veröffentlichten Tatbestand entnommen und sind kein allgemeingültiger Maßstab.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand