Ist-Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) – die vier Zugangswege, Antrag und Gestattung, Grenzen bei freiwilliger Buchführung
Kurzantwort
Im Regelfall berechnet ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung, § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG): Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde – unabhängig davon, ob der Kunde bezahlt hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). § 20 UStG lässt davon eine Ausnahme zu: Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (Ist-Besteuerung); die Steuer entsteht dann erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG). Vier Personengruppen kommen in Betracht: Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro im Vorjahr (Satz 1 Nr. 1), von der Buchführungspflicht nach § 148 AO befreite Unternehmer (Nr. 2), Angehörige freier Berufe im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Nr. 3) und juristische Personen des öffentlichen Rechts (Nr. 4). Der BFH hat mit Urteil vom 16.04.2026 – V R 16/24 entschieden, dass Nr. 3 nicht beansprucht werden kann, wenn der Freiberufler seinen Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt; die bloße Erfassung offener Kundenforderungen über ein OPOS-Programm ist dagegen unschädlich.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelfall | „Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen.“ [§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG] |
| Ausnahme | „Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer … die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.“ [§ 20 Satz 1 UStG] |
| Steuerentstehung Soll | mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG] |
| Steuerentstehung Ist | mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG] |
| Zugangsweg 1 – Umsatzgrenze | Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro [§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG] |
| Erhöhung der Umsatzgrenze | von 600.000 auf 800.000 Euro durch Artikel 20 des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024; in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 108, Art. 20 i. V. m. Art. 35 Abs. 4] |
| Gleichlauf mit der AO | § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO knüpft die steuerliche Buchführungspflicht an denselben Wert: Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG von mehr als 800.000 Euro [gesetze-im-internet.de, § 141 Abs. 1 AO] |
| Zugangsweg 2 – Buchführungsbefreiung | Befreiung von der Pflicht, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO [§ 20 Satz 1 Nr. 2 UStG] |
| Zugangsweg 3 – freie Berufe | „soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt“ [§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG] |
| Zugangsweg 4 – jPöR | juristische Person des öffentlichen Rechts, „soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist“ [§ 20 Satz 1 Nr. 4 UStG] |
| Beschränkung auf einzelne Betriebe | Erstreckt sich die Befreiung nach Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe und liegt Nr. 1 nicht vor, „so ist die Erlaubnis … auf diese Betriebe zu beschränken“ [§ 20 Satz 2 UStG] |
| Wechsel der Berechnungsart | „Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.“ [§ 20 Satz 3 UStG] |
| Unionsrechtliche Grundlage | Art. 66 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL (Abweichung von Art. 63): Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht [BFH V R 16/24, unter II.1.b] |
| Neuer Leitsatz 2026 | „Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt.“ [BFH, Urteil v. 16.04.2026 – V R 16/24, Leitsatz] |
| Präzisiertes Abgrenzungskriterium | Die Gestattung hängt davon ab, „dass der Unternehmer weder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen noch für Zwecke der Besteuerung freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht“ [BFH V R 16/24, unter II.3] |
| OPOS-Listen unschädlich | „Im Übrigen schließt die buchmäßige Erfassung von Kundenforderungen über ein sogenanntes OPOS-Programm weder die Anwendung von § 4 Abs. 3 EStG … noch die von § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG aus.“ [BFH V R 16/24, unter II.3] |
| Rechtsformgrenze | Eine Steuerberatungs-GmbH mit buchführungspflichtigen Umsätzen ist nicht zur Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG berechtigt [BFH, Urteil v. 22.07.2010 – V R 4/09, Leitsatz] |
| Rücknahme der Gestattung | richtet sich nach § 130 AO; für begünstigende Verwaltungsakte gelten die Einschränkungen des § 130 Abs. 2 AO [§ 130 AO; BFH V R 16/24, unter II.3] |
| Vorsteuerabzug | bleibt unberührt: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt die ausgeführte Leistung und eine Rechnung voraus, nicht die Zahlung; ein Zahlungserfordernis besteht nur für Anzahlungen (Satz 3) [gesetze-im-internet.de, § 15 Abs. 1 UStG] |
Geltungsbereich
§ 20 UStG regelt wann die Umsatzsteuer entsteht, nicht ob und in welcher Höhe ein Umsatz steuerbar ist. Die Vorschrift betrifft ausschließlich die Ausgangsumsätze des Unternehmers; Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuerbefreiungen bleiben unverändert.
Die Ist-Besteuerung tritt nicht kraft Gesetzes ein. Erforderlich ist ein Antrag des Unternehmers und eine Gestattung des Finanzamts; der Gesetzeswortlaut („kann … gestatten“) eröffnet der Behörde einen Entscheidungsspielraum. Bis zur Gestattung gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG.
Die vier Zugangswege des Satzes 1 stehen selbständig nebeneinander. Nr. 1 knüpft unternehmerbezogen an den Gesamtumsatz des Vorjahres an, Nr. 3 dagegen umsatzbezogen: Nach dem Wortlaut („soweit“) erfasst sie nur Umsätze aus der freiberuflichen Tätigkeit. Der BFH beschreibt Nr. 3 als „im Kern umsatzbezogene Regelung“ und weist darauf hin, dass sie auf Umsätze, die ein Freiberufler im Rahmen anderer Tätigkeiten ausführt und die nicht lediglich Hilfsumsätze sind, nicht anzuwenden ist (V R 16/24, unter II.1.b).
Nr. 3 wurde durch Art. 17 Nr. 9 Buchst. b des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (BGBl I 1976, 3341) geschaffen. Hintergrund: Mit der AO 1977 entfiel für Angehörige freier Berufe die steuerrechtliche Buchführungspflicht, so dass auch § 148 AO – und damit der Zugang über Nr. 2 – für sie nicht mehr griff. Nach der Begründung des Finanzausschusses sollte die Einfügung „den bisherigen Umfang der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wahren“ (BTDrucks 7/5458, S. 13; wiedergegeben in BFH V R 16/24, unter II.4.a aa).
Ausnahmen
- Freiwillige Buchführung mit Abschlüssen. Wer als Freiberufler freiwillig Bücher führt und aufgrund von Bestandsaufnahmen Abschlüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG macht, ist von Nr. 3 ausgeschlossen. Der BFH begründet dies mit dem unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz: Es sei nicht vertretbar, die Umsätze einer Einzelkanzlei oder Sozietät anders zu behandeln als die einer Steuerberatungs-GmbH, die schon nach dem Wortlaut nicht unter Nr. 3 fällt (V R 16/24, unter II.2.b).
- Kapitalgesellschaften. § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nach dem Verweis auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur auf Unternehmer anzuwenden, die mit den erzielten Einkünften der Einkommensteuerpflicht nach § 1 EStG unterliegen; eine körperschaftsteuerpflichtige Person gehört nicht dazu (BFH V R 4/09, Rz 18; bestätigt in V R 16/24, unter II.2.b).
- Nicht-freiberufliche Umsätze. Führt ein Freiberufler daneben Umsätze aus, die nicht Hilfsumsätze der freiberuflichen Tätigkeit sind, gilt für diese Nr. 3 nicht.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts. Nr. 4 enthält den Ausschluss ausdrücklich im Wortlaut: Sie greift nur, „soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist“.
- Beschränkte Erlaubnis. Erstreckt sich eine Buchführungsbefreiung nach § 148 AO nur auf einzelne Betriebe und wird die Umsatzgrenze der Nr. 1 überschritten, ist die Erlaubnis nach § 20 Satz 2 UStG auf diese Betriebe zu beschränken.
Häufige Fehler
- Die Ist-Besteuerung als automatische Folge der Umsatzgrenze verstehen. § 20 Satz 1 UStG verlangt einen Antrag und eine Gestattung des Finanzamts. Ohne Gestattung bleibt es bei § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG, auch wenn der Gesamtumsatz weit unter 800.000 Euro liegt.
- Die Umsatzgrenze auf das laufende Jahr beziehen. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG). Anders als bei der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG gibt es in § 20 keine zusätzliche Grenze für das laufende Jahr.
- Gesamtumsatz mit Umsatz gleichsetzen. § 20 verweist auf § 19 Abs. 2 UStG. Danach ist Gesamtumsatz die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze; Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz.
- Annehmen, jeder Freiberufler dürfe die Ist-Besteuerung wählen. Der BFH hat mit V R 16/24 seine teleologisch einengende Auslegung ausdrücklich bestätigt und gegen die Kritik im Schrifttum verteidigt: Freiwillige Buchführung mit Abschlüssen sperrt Nr. 3. Der historische Gesetzgeber wollte gerade keine typisierende Bereichsausnahme für alle Angehörigen freier Berufe schaffen (V R 16/24, unter II.4.a).
- Eine Offene-Posten-Buchhaltung für schädlich halten. Aufzeichnungen und Bücher, die zwar alle für die Soll-Besteuerung erforderlichen Angaben enthalten, aber nicht Grundlage regelmäßiger Abschlüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG werden, stehen der Gestattung nicht entgegen; das gilt ausdrücklich auch für die Erfassung von Kundenforderungen über ein OPOS-Programm (V R 16/24, unter II.3).
- Beim Wechsel Umsätze doppelt oder gar nicht erfassen. § 20 Satz 3 UStG verbietet beides ausdrücklich. Beim Übergang von der Ist- zur Soll-Besteuerung sind die zum Wechselzeitpunkt noch offenen Forderungen aus vor dem Wechsel ausgeführten Leistungen zu betrachten.
- Ist-Besteuerung mit dem Vorsteuerabzug verwechseln. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG knüpft den Vorsteuerabzug an die ausgeführte Leistung und den Besitz einer Rechnung, nicht an die Zahlung. Ein Zahlungserfordernis besteht nur für Vorsteuer aus Anzahlungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG).
- Ist-Besteuerung mit der Kleinunternehmerregelung verwechseln. § 19 UStG stellt Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (25.000 Euro Vorjahr / 100.000 Euro laufendes Jahr); § 20 verschiebt lediglich den Entstehungszeitpunkt der Steuer.
Beispiel
Sachverhalt nach dem Tatbestand von BFH, Urteil vom 16.04.2026 – V R 16/24:
| Punkt | Angabe |
|---|---|
| Klägerin | Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern |
| Gewinnermittlung | seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Jahr 2006 durch Betriebsvermögensvergleich – handels- und steuerrechtlich, ohne gesetzliche Verpflichtung dazu |
| Umsatzgrenze | seit 2006 durchgehend überschritten, Zugang über § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG damit versperrt |
| Bisherige Praxis | Versteuerung 2006 bis 2018 nach vereinnahmten Entgelten über § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG; vom Finanzamt zunächst nicht beanstandet |
| Widerruf | Bescheid vom 28.09.2020, Wirkung ab 01.01.2019 |
| Streitgegenstand | Ablehnung des Antrags auf Gestattung der Ist-Besteuerung für sämtliche Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2021 |
| Vorinstanz | FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.07.2024 – 9 K 86/24 (EFG 2025, 605): Sprungklage abgewiesen |
| Ausgang | Revision als unbegründet zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO); Kosten trägt die Klägerin |
| Tragender Grund | Wer freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht, ist wie ein buchführungspflichtiger Unternehmer zu behandeln; andernfalls würde die Sozietät gegenüber einer Steuerberatungs-GmbH bevorzugt (Neutralitätsgrundsatz, zusätzlich Art. 3 Abs. 1 GG) |
Die Entscheidung nennt keine konkreten Umsatzbeträge; die Angaben sind dem veröffentlichten Tatbestand entnommen und sind kein allgemeingültiger Maßstab.
Quellen
- § 20 UStG (Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten – die vier Zugangswege, Beschränkung auf einzelne Betriebe, Wechsel der Berechnungsart): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html
- § 16 UStG (Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum – Abs. 1 Satz 1: Regelfall der Soll-Besteuerung): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__16.html
- § 13 UStG (Entstehung der Steuer – Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13.html
- § 19 UStG (Besteuerung der Kleinunternehmer – Abs. 2: Definition des Gesamtumsatzes): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
- § 15 UStG (Vorsteuerabzug – Abs. 1 Satz 1 Nr. 1): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html
- § 148 AO (Bewilligung von Erleichterungen bei Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__148.html
- § 141 AO (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger – Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Gesamtumsatz über 800.000 Euro): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__141.html
- § 130 AO (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts – Abs. 2 für begünstigende Verwaltungsakte): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__130.html
- § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit – Abs. 1 Nr. 1: Katalog der freien Berufe): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
- § 4 EStG (Gewinnbegriff – Abs. 1 Betriebsvermögensvergleich, Abs. 3 Einnahmenüberschussrechnung): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
- BFH, Urteil v. 16.04.2026 – V R 16/24 (Ist-Besteuerung und Betriebsvermögensvergleich; ECLI:DE:BFH:2026:U.160426.VR16.24.0): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610160/
- BFH, Urteil v. 22.07.2010 – V R 4/09 (Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige und freiwillig buchführende Unternehmer; BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201010311/
- Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108 (Art. 20: Erhöhung der Umsatzgrenze des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG von 600.000 auf 800.000 Euro; Art. 35 Abs. 4: Inkrafttreten mit Wirkung vom 01.01.2024) Nicht verlinkt, weil die amtliche Fundstelle aus der Recherche-Umgebung nicht abrufbar war: das BMF-Schreiben vom 31.07.2013 (BStBl I 2013, 964) zur Ist-Besteuerung freiwillig buchführender Freiberufler sowie Abschn. 20.1 UStAE. Sämtliche Subdomains der amtlichen Handbücher des Bundesfinanzministeriums (`ao.`, `usth.`, `esth.bundesfinanzministerium.de`) beantworteten den Abruf am 31.08.2026 zwar mit HTTP 200, lieferten als Body aber eine Radware-Bot-Challenge statt des Inhalts. Das BMF-Schreiben wird hier ausschließlich in der Fassung wiedergegeben, in der der BFH es im Tatbestand von V R 16/24 zitiert. Ebenfalls nicht verlinkt: Art. 63 und Art. 66 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL (Richtlinie 2006/112/EG); der Inhalt wird in der Fassung wiedergegeben, in der der BFH ihn in V R 16/24 unter II.1.b referiert.: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO
Änderungsverlauf
- 2026-08-31: Erstveröffentlichung. Amtlicher Wortlaut der §§ 13, 15, 16, 19, 20 UStG, der §§ 130, 141, 148 AO und der §§ 4, 18 EStG auf gesetze-im-internet.de geprüft; BFH-Urteile V R 16/24 (16.04.2026) und V R 4/09 (22.07.2010) im Volltext auf bundesfinanzhof.de ausgewertet; die Erhöhung der Umsatzgrenze auf 800.000 Euro und ihr Inkrafttreten zum 01.01.2024 im Regelungstext des Wachstumschancengesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 108, Art. 20 und Art. 35 Abs. 4) verifiziert. Alle verlinkten URLs auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-31
- Gültig ab: 2024-01-01 (Fassung des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG mit der Umsatzgrenze von 800.000 Euro; die Nummern 2 bis 4 sind älter)
- Status: aktuell (geltendes Recht; jüngste ausgewertete Entscheidung: BFH V R 16/24 v. 16.04.2026)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0