Leistungsminderungen in der Grundsicherung (§§ 31, 31a, 31b SGB II) – 30 Prozent, Dauer, Meldeversäumnisse
Kurzantwort
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung nach dem SGB II Grundsicherungsgeld; der Begriff „Bürgergeld“ ist entfallen. Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Grundsicherungsgeld nach § 31a Abs. 1 SGB II einheitlich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs – die frühere Staffelung 10/20/30 Prozent gibt es nicht mehr. Der Minderungszeitraum beträgt nach § 31b Abs. 2 SGB II drei Monate, die Minderung ist aber aufzuheben, sobald die Pflicht erfüllt oder die ernsthafte Bereitschaft dazu erklärt wird (frühestens nach einem Monat). Auch bei mehreren Verstößen bleibt es nach § 31a Abs. 4 SGB II bei höchstens 30 Prozent; die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen nicht gemindert werden. Ausnahme ist § 31a Abs. 7 SGB II: Wer eine tatsächlich und unmittelbar mögliche zumutbare Arbeit willentlich verweigert, verliert den Leistungsanspruch in Höhe des kompletten Regelbedarfs.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Pflichtverletzung | § 31 SGB II [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Rechtsfolge | § 31a SGB II |
| Rechtsgrundlage Beginn/Dauer | § 31b SGB II |
| Rechtsgrundlage Meldeversäumnis | § 32 SGB II |
| Bezeichnung der Leistung seit 01.07.2026 | Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 SGB II) |
| Minderungshöhe bei Pflichtverletzung | 30 % des maßgebenden Regelbedarfs [§ 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II] |
| Obergrenze bei wiederholten Verstößen | insgesamt 30 % [§ 31a Abs. 4 Satz 1 SGB II] |
| Kosten der Unterkunft und Heizung | dürfen durch eine Minderung nicht verringert werden [§ 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II] |
| Minderungszeitraum Pflichtverletzung | 3 Monate [§ 31b Abs. 2 Satz 1 SGB II] |
| Minderungszeitraum Meldeversäumnis | 1 Monat [§ 32 Abs. 2 Satz 2 SGB II] |
| Vorzeitiges Ende der Minderung | ab Pflichterfüllung oder ernsthafter Bereitschaftserklärung, frühestens nach einem Monat [§ 31a Abs. 1 Satz 2, § 31b Abs. 2 Satz 2 SGB II] |
| Frist für die Feststellung | 6 Monate ab der Pflichtverletzung [§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II] |
| Beginn der Minderung | Kalendermonat nach Wirksamwerden des Verwaltungsakts [§ 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II] |
| Härtefall | keine Minderung bei außergewöhnlicher Härte [§ 31a Abs. 3 SGB II] |
| Vollständiger Wegfall des Regelbedarfs | bei willentlicher Verweigerung einer tatsächlich und unmittelbar möglichen zumutbaren Arbeit [§ 31a Abs. 7 SGB II] |
| Dauer in den Fällen des § 31a Abs. 7 | Aufhebung nach 1 Monat, wenn die Arbeitsmöglichkeit entfällt, spätestens nach 2 Monaten [§ 31b Abs. 3 SGB II] |
| Erstes Meldeversäumnis | keine Minderung; § 32 Abs. 1 setzt wiederholtes Versäumnis voraus |
| Drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse | Nichterreichbarkeit, Wegfall des Leistungsanspruchs [§ 7b Abs. 4 SGB II] |
| Restleistung bei rechnerisch 0 € | 1 € Grundsicherungsgeld monatlich [§ 31a Abs. 4 Satz 3 SGB II] |
| Aufstockende Sozialhilfe während der Minderung | ausgeschlossen [§ 31b Abs. 4 SGB II] |
| Regelbedarfsstufe 1 (2026) | 563 € [Anlage zu § 28 SGB XII] – 30 % = 168,90 € |
| Verfassungsrechtlicher Rahmen | BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 |
Geltungsbereich
Die §§ 31 bis 31b SGB II gelten für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Grundsicherungsgeld nach dem SGB II beziehen. Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 des § 31a SGB II nach dessen Absatz 5 entsprechend, allerdings nur bei den Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II (absichtliche Minderung von Einkommen oder Vermögen, fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten).
Eine Pflichtverletzung setzt nach § 31 Abs. 1 SGB II stets eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder deren Kenntnis voraus. Erfasst sind das Nichtnachweisen geforderter Eigenbemühungen, die Weigerung, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder fortzuführen, sowie Nichtantritt oder Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme, eines Integrationskurses nach § 43 AufenthG oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG. § 31 Abs. 2 SGB II stellt außerdem Sperrzeittatbestände des SGB III einer Pflichtverletzung gleich.
Für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren sieht § 31a Abs. 6 SGB II vor, dass sie innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten sollen, in dem der Kooperationsplan überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben wird.
Ausnahmen
- Wichtiger Grund: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweist (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Dieselbe Ausnahme gilt für Meldeversäumnisse (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
- Außergewöhnliche Härte: Nach § 31a Abs. 3 SGB II unterbleibt die Leistungsminderung, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
- Unterkunft und Heizung: Die rechnerischen Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden (§ 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II). In den Fällen des § 31a Abs. 7 SGB II soll dieser Teil für die gesamte Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
- Anhörung: Vor der Feststellung soll die Anhörung nach § 24 SGB X auf Verlangen persönlich erfolgen; sie soll außerdem persönlich erfolgen, wenn dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt sind oder andere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schriftliche Äußerung nicht möglich ist, sowie bei Prüfung eines dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses (§ 31a Abs. 2 SGB II).
- Meldeversäumnis bei psychischer Erkrankung: Liegen beim ersten Meldeversäumnis Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die der Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten (§ 32 Abs. 4 SGB II).
Häufige Fehler
- „Sanktionen steigen auf 60 oder 100 Prozent.“ Das trifft nicht zu. § 31a Abs. 4 Satz 1 SGB II begrenzt Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen ausdrücklich auf insgesamt 30 Prozent des Regelbedarfs. Die frühere Stufenfolge 10/20/30 Prozent existiert ebenfalls nicht mehr – jede Pflichtverletzung führt unmittelbar zu 30 Prozent.
- „Die Minderung läuft immer starr drei Monate.“ § 31b Abs. 2 Satz 2 SGB II verlangt die Aufhebung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Bereitschaftserklärung, sobald der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat.
- „Schon der erste verpasste Termin kostet Geld.“ § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II knüpft die Minderung an ein wiederholtes Nichterscheinen. Getrennt davon steht § 7b Abs. 4 SGB II: Bei drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund gilt die Person als nicht erreichbar, der Leistungsanspruch entfällt – für einen Kalendermonat werden dann noch Leistungen ohne den Regelbedarf erbracht.
- „Wer gemindert wird, kann Sozialhilfe aufstocken.“ § 31b Abs. 4 SGB II schließt einen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII während der Minderung aus.
- „Das Jobcenter kann jederzeit nachträglich sanktionieren.“ Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab der Pflichtverletzung zulässig (§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II).
- Begriff: „Bürgergeld“ ist seit dem 1. Juli 2026 keine geltende Bezeichnung mehr. § 19 Abs. 1 SGB II nennt die Leistung Grundsicherungsgeld; der Amtsname des SGB II lautet unverändert „Grundsicherung für Arbeitsuchende“.
Beispiel
Eine alleinstehende Person erhält Grundsicherungsgeld nach Regelbedarfsstufe 1, also 563 € monatlich (Anlage zu § 28 SGB XII, unverändert seit 2024). Sie tritt eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung nicht an und kann keinen wichtigen Grund nachweisen.
- Minderung: 30 % von 563 € = 168,90 € monatlich
- Verbleibender Regelbedarf: 394,10 €
- Kosten für Unterkunft und Heizung: unverändert (§ 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II)
- Beginn: Kalendermonat nach Wirksamwerden des Feststellungsbescheids (§ 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II)
- Regeldauer: drei Monate; erklärt die Person nach sechs Wochen ernsthaft und nachhaltig ihre Bereitschaft, die Maßnahme aufzunehmen, ist die Minderung ab diesem Zeitpunkt aufzuheben (§ 31a Abs. 1 Satz 2, § 31b Abs. 2 Satz 2 SGB II)
Verweigert dieselbe Person dagegen eine konkret angebotene, tatsächlich und unmittelbar mögliche zumutbare Arbeit willentlich, entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs (§ 31a Abs. 7 SGB II). Die Unterkunftskosten werden dann für die gesamte Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter gezahlt; ergäbe sich rechnerisch kein Zahlbetrag, wird 1 € monatlich bewilligt (§ 31a Abs. 4 Satz 3 SGB II). Die Minderung endet nach einem Monat, wenn die Arbeitsmöglichkeit nicht mehr besteht, spätestens nach zwei Monaten (§ 31b Abs. 3 SGB II).
Verfassungsrechtlicher Hintergrund
Mit Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 hat das Bundesverfassungsgericht die Minderung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht beanstandet, die damaligen Regelungen aber für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres 30 Prozent übersteigt oder zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt, soweit auch bei außergewöhnlichen Härten zwingend zu mindern ist und soweit für alle Minderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Die geltende Fassung greift diese Punkte in § 31a Abs. 3 und 4 sowie § 31b Abs. 2 Satz 2 SGB II auf. Der zum 1. Juli 2026 eingefügte Wegfalltatbestand des § 31a Abs. 7 SGB II ist an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft (tatsächlich und unmittelbar mögliche Arbeitsaufnahme, willentliche Verweigerung, Fortgeltung der Härtefallklausel, ungeminderte Unterkunftskosten); eine verfassungsgerichtliche Entscheidung speziell zu dieser Norm liegt bislang nicht vor.
Quellen
- § 31 SGB II (Pflichtverletzungen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31.html
- § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31a.html
- § 31b SGB II (Beginn und Dauer der Minderung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31b.html
- § 32 SGB II (Meldeversäumnisse): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__32.html
- § 7b SGB II (Erreichbarkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7b.html
- § 20 SGB II (Regelbedarf): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__20.html
- Anlage zu § 28 SGB XII (Regelbedarfsstufen, Werte ab 1. Januar 2026): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/anlage.html
- BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191105_1bvl000716.html
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 74/2019 vom 05.11.2019: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-074.html
- BMAS, FAQ zum Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/FAQ-Gesetz-zur-Umgestaltung-der-Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/faq-gesetz-zur-umgestaltung-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-art.html
- Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen §§ 31, 31a, 31b SGB II (Stand 01.07.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-31-31a-31b_ba057702.pdf
Stand
- Stand: 2026-08-28
- Gültig ab: 2026-07-01
- Status: aktuell
- Rechtsstand SGB II: zuletzt geändert durch Art. 1a des Gesetzes vom 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107)
- Quellenautorität: A
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