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Leistungsminderungen in der Grundsicherung (§§ 31, 31a, 31b SGB II) – 30 Prozent, Dauer, Meldeversäumnisse

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-28 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung nach dem SGB II Grundsicherungsgeld; der Begriff „Bürgergeld“ ist entfallen. Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Grundsicherungsgeld nach § 31a Abs. 1 SGB II einheitlich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs – die frühere Staffelung 10/20/30 Prozent gibt es nicht mehr. Der Minderungszeitraum beträgt nach § 31b Abs. 2 SGB II drei Monate, die Minderung ist aber aufzuheben, sobald die Pflicht erfüllt oder die ernsthafte Bereitschaft dazu erklärt wird (frühestens nach einem Monat). Auch bei mehreren Verstößen bleibt es nach § 31a Abs. 4 SGB II bei höchstens 30 Prozent; die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen nicht gemindert werden. Ausnahme ist § 31a Abs. 7 SGB II: Wer eine tatsächlich und unmittelbar mögliche zumutbare Arbeit willentlich verweigert, verliert den Leistungsanspruch in Höhe des kompletten Regelbedarfs.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Pflichtverletzung§ 31 SGB II [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Rechtsfolge§ 31a SGB II
Rechtsgrundlage Beginn/Dauer§ 31b SGB II
Rechtsgrundlage Meldeversäumnis§ 32 SGB II
Bezeichnung der Leistung seit 01.07.2026Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 SGB II)
Minderungshöhe bei Pflichtverletzung30 % des maßgebenden Regelbedarfs [§ 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II]
Obergrenze bei wiederholten Verstößeninsgesamt 30 % [§ 31a Abs. 4 Satz 1 SGB II]
Kosten der Unterkunft und Heizungdürfen durch eine Minderung nicht verringert werden [§ 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II]
Minderungszeitraum Pflichtverletzung3 Monate [§ 31b Abs. 2 Satz 1 SGB II]
Minderungszeitraum Meldeversäumnis1 Monat [§ 32 Abs. 2 Satz 2 SGB II]
Vorzeitiges Ende der Minderungab Pflichterfüllung oder ernsthafter Bereitschaftserklärung, frühestens nach einem Monat [§ 31a Abs. 1 Satz 2, § 31b Abs. 2 Satz 2 SGB II]
Frist für die Feststellung6 Monate ab der Pflichtverletzung [§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II]
Beginn der MinderungKalendermonat nach Wirksamwerden des Verwaltungsakts [§ 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II]
Härtefallkeine Minderung bei außergewöhnlicher Härte [§ 31a Abs. 3 SGB II]
Vollständiger Wegfall des Regelbedarfsbei willentlicher Verweigerung einer tatsächlich und unmittelbar möglichen zumutbaren Arbeit [§ 31a Abs. 7 SGB II]
Dauer in den Fällen des § 31a Abs. 7Aufhebung nach 1 Monat, wenn die Arbeitsmöglichkeit entfällt, spätestens nach 2 Monaten [§ 31b Abs. 3 SGB II]
Erstes Meldeversäumniskeine Minderung; § 32 Abs. 1 setzt wiederholtes Versäumnis voraus
Drei aufeinanderfolgende MeldeversäumnisseNichterreichbarkeit, Wegfall des Leistungsanspruchs [§ 7b Abs. 4 SGB II]
Restleistung bei rechnerisch 0 €1 € Grundsicherungsgeld monatlich [§ 31a Abs. 4 Satz 3 SGB II]
Aufstockende Sozialhilfe während der Minderungausgeschlossen [§ 31b Abs. 4 SGB II]
Regelbedarfsstufe 1 (2026)563 € [Anlage zu § 28 SGB XII] – 30 % = 168,90 €
Verfassungsrechtlicher RahmenBVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16

Geltungsbereich

Die §§ 31 bis 31b SGB II gelten für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Grundsicherungsgeld nach dem SGB II beziehen. Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 des § 31a SGB II nach dessen Absatz 5 entsprechend, allerdings nur bei den Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II (absichtliche Minderung von Einkommen oder Vermögen, fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten).

Eine Pflichtverletzung setzt nach § 31 Abs. 1 SGB II stets eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder deren Kenntnis voraus. Erfasst sind das Nichtnachweisen geforderter Eigenbemühungen, die Weigerung, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder fortzuführen, sowie Nichtantritt oder Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme, eines Integrationskurses nach § 43 AufenthG oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG. § 31 Abs. 2 SGB II stellt außerdem Sperrzeittatbestände des SGB III einer Pflichtverletzung gleich.

Für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren sieht § 31a Abs. 6 SGB II vor, dass sie innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten sollen, in dem der Kooperationsplan überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben wird.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine alleinstehende Person erhält Grundsicherungsgeld nach Regelbedarfsstufe 1, also 563 € monatlich (Anlage zu § 28 SGB XII, unverändert seit 2024). Sie tritt eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung nicht an und kann keinen wichtigen Grund nachweisen.

Verweigert dieselbe Person dagegen eine konkret angebotene, tatsächlich und unmittelbar mögliche zumutbare Arbeit willentlich, entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs (§ 31a Abs. 7 SGB II). Die Unterkunftskosten werden dann für die gesamte Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter gezahlt; ergäbe sich rechnerisch kein Zahlbetrag, wird 1 € monatlich bewilligt (§ 31a Abs. 4 Satz 3 SGB II). Die Minderung endet nach einem Monat, wenn die Arbeitsmöglichkeit nicht mehr besteht, spätestens nach zwei Monaten (§ 31b Abs. 3 SGB II).

Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Mit Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 hat das Bundesverfassungsgericht die Minderung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht beanstandet, die damaligen Regelungen aber für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres 30 Prozent übersteigt oder zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt, soweit auch bei außergewöhnlichen Härten zwingend zu mindern ist und soweit für alle Minderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Die geltende Fassung greift diese Punkte in § 31a Abs. 3 und 4 sowie § 31b Abs. 2 Satz 2 SGB II auf. Der zum 1. Juli 2026 eingefügte Wegfalltatbestand des § 31a Abs. 7 SGB II ist an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft (tatsächlich und unmittelbar mögliche Arbeitsaufnahme, willentliche Verweigerung, Fortgeltung der Härtefallklausel, ungeminderte Unterkunftskosten); eine verfassungsgerichtliche Entscheidung speziell zu dieser Norm liegt bislang nicht vor.

Quellen

Stand