Rentenanpassung und aktueller Rentenwert (§§ 68, 68a, 255e SGB VI) – 42,52 Euro ab 1. Juli 2026
Kurzantwort
Zum 1. Juli jedes Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen ersetzt wird (§ 65 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2026 42,52 Euro je Entgeltpunkt (§ 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 178) – das sind 4,24 Prozent mehr als die zuvor geltenden 40,79 Euro. Maßgeblich war dabei nicht die Anpassungsformel des § 68 SGB VI, sondern die Niveauschutzklausel des § 255e SGB VI: Bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 wird der aktuelle Rentenwert so festgesetzt, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent beträgt. Beitragssatzfaktor und Nachhaltigkeitsfaktor bleiben in diesem Zeitraum ohne Wirkung; die dadurch entstehenden Mehraufwendungen erstattet der Bund den Rentenversicherungsträgern (§§ 255i, 291b SGB VI).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Aktueller Rentenwert ab 01.07.2026 | 42,52 Euro je Entgeltpunkt [§ 1 RWBestV 2026] |
| Bisheriger aktueller Rentenwert (bis 30.06.2026) | 40,79 Euro [BMAS, Pressemitteilung vom 29.04.2026; DRV, FAQ Rentenanpassung 2026] |
| Rentenanpassung zum 01.07.2026 | 4,24 Prozent, bundeseinheitlich [BMAS, Pressemitteilung vom 29.04.2026] |
| Rechtsgrundlage der Festsetzung | Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 vom 16.06.2026, verkündet am 18.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 178), in Kraft seit 01.07.2026 [§ 5 RWBestV 2026; recht.bund.de] |
| Verordnungsermächtigung | Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres [§ 69 Abs. 1 SGB VI] |
| Wirkung des Rentenwerts | Faktor in der Rentenformel: persönliche Entgeltpunkte × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert [§ 64 SGB VI] |
| Anpassungsmechanik | Ersetzung des bisherigen durch den neuen aktuellen Rentenwert zum 1. Juli [§ 65 SGB VI] |
| Anwendbare Anpassungsregel 2026 | Niveauschutzklausel (Haltelinie 48 Prozent), nicht die Formel des § 68 SGB VI [§ 255e SGB VI; DRV, FAQ Rentenanpassung 2026] |
| Geltungsdauer der Haltelinie | 1. Juli 2019 bis Ablauf des 1. Juli 2031 [§ 255e Abs. 1 SGB VI] |
| Verlängerung der Haltelinie | Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, BGBl. 2025 I Nr. 362, in Kraft seit 01.01.2026 [recht.bund.de; BMAS] |
| Sicherungsniveau vor Steuern 2026 | 48,0 Prozent [DRV, FAQ Rentenanpassung 2026] |
| Definition Sicherungsniveau vor Steuern | Verhältniswert aus verfügbarer Standardrente und verfügbarem Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres [§ 154a Abs. 1 SGB VI] |
| Standardrente | Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten für zwölf Monate [§ 154a Abs. 2 Satz 2 SGB VI] |
| Lohnfaktor 2026 | 1,0425 – anpassungsrelevante Lohnentwicklung 4,25 Prozent [DRV, FAQ Rentenanpassung 2026; BMAS] |
| Nettoquoten-Effekt 2026 | Faktor 0,9999; dämpft die Anpassung um 0,01 Prozentpunkte [DRV, FAQ Rentenanpassung 2026; BMAS] |
| Nachhaltigkeitsfaktor 2026 | 0,9981 – bleibt unberücksichtigt; hätte die Anpassung um 0,19 Prozentpunkte gedämpft [DRV, FAQ Rentenanpassung 2026] |
| Beitragssatzfaktor 2026 | 1,0000, da der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung unverändert blieb [DRV, FAQ Rentenanpassung 2026] |
| Rundung | Der nach § 255e Abs. 2 ermittelte Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet [§ 255e Abs. 2 Satz 3 SGB VI] |
| Vergleichswert nach § 68 SGB VI | 42,44 Euro, entspricht 4,05 Prozent; Grundlage der Bundeserstattung [§ 291b Abs. 2 SGB VI; DRV, FAQ Rentenanpassung 2026] |
| Bundeserstattung 2026 | 0,10 Prozent der vom Rentenwert abhängigen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung [§ 291b SGB VI; DRV, FAQ Rentenanpassung 2026] |
| Ausgleichsbedarf ab 01.07.2026 | 1,0000 – kein offener Nachholbedarf [§ 2 RWBestV 2026] |
| Schutzklausel | Der bisherige aktuelle Rentenwert vermindert sich nicht, auch wenn die Berechnung einen niedrigeren Wert ergäbe [§ 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI] |
| Ost-West-Unterschied | entfällt; die Angleichung war mit der Rentenanpassung 2023 zu 100 Prozent erreicht [DRV, FAQ Rentenanpassung 2026] |
| Allgemeiner Rentenwert Alterssicherung der Landwirte ab 01.07.2026 | 19,63 Euro [§ 3 RWBestV 2026] |
| Anpassungsfaktor gesetzliche Unfallversicherung ab 01.07.2026 | 1,0424 [§ 4 Abs. 1 RWBestV 2026] |
| Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung ab 01.07.2026 | zwischen 482 Euro und 1.916 Euro monatlich [§ 4 Abs. 2 RWBestV 2026] |
| Rentenanpassungsmitteilung 2026 | Versand voraussichtlich 13. Juni bis 24. Juli 2026 durch den Renten Service der Deutschen Post AG [DRV, FAQ Rentenanpassung 2026] |
Geltungsbereich
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Altersrente der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aus dem Durchschnittsentgelt gezahlt worden sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Er wirkt über die Rentenformel des § 64 SGB VI auf alle laufenden und neu beginnenden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Monatsbetrag ergibt sich aus persönlichen Entgeltpunkten, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Weil die Anpassung am Rentenwert und nicht an den individuellen Entgeltpunkten ansetzt, steigen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten mit demselben Prozentsatz.
Die Anpassung selbst ist keine Ermessensentscheidung: Nach § 65 SGB VI werden die Renten zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen ersetzt wird. Den konkreten Betrag bestimmt die Bundesregierung nach § 69 Abs. 1 SGB VI durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, und zwar bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres. Für 2026 ist das die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 vom 16. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 178), deren § 1 den Rentenwert auf 42,52 Euro festsetzt. Dieselbe Verordnung passt auch den allgemeinen Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte (19,63 Euro) und die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an (Anpassungsfaktor 1,0424).
Für die Rentenanpassung 2026 galt jedoch nicht die Anpassungsformel des § 68 SGB VI, sondern die Niveauschutzklausel des § 255e SGB VI. Sie ordnet an: Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 mit dem nach § 68 SGB VI ermittelten Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern von 48 Prozent unterschritten, ist der Rentenwert so anzuheben, dass dieses Mindestsicherungsniveau erreicht wird. Der erforderliche Wert wird nach § 255e Abs. 2 SGB VI aus dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des laufenden Jahres, dem Faktor 48 Prozent, der Zahl 45 × 12 und der Nettoquote der Standardrente errechnet und auf volle Eurocent aufgerundet. Nach § 255i SGB VI gilt: Ist der Rentenwert einmal nach dieser Vorschrift festgesetzt worden, wird er bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 in jedem Jahr nach § 255e Abs. 2 SGB VI festgelegt. Die Deutsche Rentenversicherung fasst das so zusammen, dass die bis 2023 anzuwendende Rentenanpassungsformel bis 2031 außer Kraft gesetzt ist.
Die Haltelinie war ursprünglich bis 2025 befristet. Verlängert wurde sie bis zur Rentenanpassung 2031 durch das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (BGBl. 2025 I Nr. 362), das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist.
Ausnahmen
- Schutzklausel gegen sinkende Renten: Ergäbe die Berechnung nach § 68 SGB VI einen niedrigeren als den bisherigen Rentenwert, vermindert sich der Rentenwert nicht (§ 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die unterbliebene Minderung wird als Ausgleichsbedarf festgehalten und grundsätzlich mit späteren Erhöhungen verrechnet (§ 68a Abs. 1 Sätze 2, 3 SGB VI).
- Nachholfaktor außer Anwendung: Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2026 1,0000 (§ 2 RWBestV 2026); ein offener Nachholbedarf besteht also nicht. § 255h SGB VI modifiziert die Verrechnungsregeln des § 68a SGB VI für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 zusätzlich. Die Deutsche Rentenversicherung begründet den Verzicht auf eine Verrechnung damit, dass das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent sonst unter Umständen nicht eingehalten würde.
- Beitragssatz- und Nachhaltigkeitsfaktor: Solange nach Maßgabe der Haltelinie angepasst wird, bleiben beide Faktoren nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bis 2031 ohne Auswirkung auf die Rentenanpassung. Rechnerisch hätte der Nachhaltigkeitsfaktor 2026 mit 0,9981 gedämpft, der Beitragssatzfaktor mit 1,0000 neutral gewirkt.
- Keine Absenkung auch unter der Niveauschutzklausel: Ist der nach § 255e Abs. 2 SGB VI berechnete Rentenwert geringer als der bisherige, verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht (§ 255i Satz 2 SGB VI).
- Kein Ost-West-Unterschied mehr: Getrennte Rentenwerte für die alten und neuen Länder gibt es nicht mehr; die Angleichung war mit der Rentenanpassung 2023 zu 100 Prozent abgeschlossen.
Häufige Fehler
- „Der aktuelle Rentenwert steht in § 68 SGB VI.“ Nein. § 68 SGB VI definiert den Begriff und die Berechnungsformel; der Betrag von 26,13 Euro im Normtext ist der historische Wert vom 30. Juni 2005. Der geltende Betrag steht in der jährlichen Rechtsverordnung nach § 69 Abs. 1 SGB VI – für 2026 in § 1 RWBestV 2026.
- „Der Nachhaltigkeitsfaktor hat die Anpassung 2026 gedämpft.“ Er ist bei einer Anpassung nach Maßgabe der Haltelinie nicht berücksichtigt worden. Ohne die Haltelinie wären es 4,05 Prozent und ein Rentenwert von 42,44 Euro gewesen; die Differenz von 0,19 Prozentpunkten entspricht dem Nachhaltigkeitsfaktor 0,9981.
- Anpassungssatz und Lohnentwicklung gleichgesetzt. Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung beträgt 4,25 Prozent, die Rentenanpassung 4,24 Prozent. Die Differenz von 0,01 Prozentpunkten stammt aus dem Nettoquoten-Effekt, weil die diesjährige Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung Beschäftigte und Rentenbeziehende grundsätzlich gleichermaßen trifft.
- Kaufmännische Rundung unterstellt. § 255e Abs. 2 Satz 3 SGB VI schreibt eine Aufrundung auf volle Eurocent vor, keine kaufmännische Rundung.
- Bruttoerhöhung mit Auszahlungsbetrag verwechselt. Die 4,24 Prozent beziehen sich auf die Bruttorente. Von der Erhöhung gehen die von Rentenbeziehenden zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab; steuerlich erhöht die Anpassung zudem den steuerpflichtigen Rentenanteil, weil der einmal festgesetzte Rentenfreibetrag betragsmäßig unverändert bleibt.
- Getrennte Rentenwerte Ost und West erwartet. Diese Unterscheidung ist seit der Rentenanpassung 2023 gegenstandslos.
- Rückfrage bei der Rentenkasse wegen fehlender Mitteilung zu früh. Die Rentenanpassungsmitteilungen 2026 wurden bis Ende Juli 2026 versandt.
Beispiel
Standardrente (45 Entgeltpunkte, Rentenartfaktor 1,0):
- bis 30.06.2026: 45 × 40,79 Euro = 1.835,55 Euro brutto im Monat
- ab 01.07.2026: 45 × 42,52 Euro = 1.913,40 Euro brutto im Monat
- Zuwachs: 77,85 Euro im Monat – der Wert, den das BMAS in seiner Pressemitteilung vom 29.04.2026 nennt
Beliebige Rente von 1.000 Euro: 1.000 Euro × 1,0424 = 1.042,40 Euro ab dem 1. Juli 2026.
Nachvollzug des Rentenwerts anhand der von der Deutschen Rentenversicherung ausgewiesenen Faktoren: 40,79 Euro × 1,0425 (Lohnfaktor) × 0,9999 (Nettoquoten-Effekt) = 42,5193 Euro; aufgerundet auf volle Eurocent nach § 255e Abs. 2 Satz 3 SGB VI ergibt das 42,52 Euro. Der Anpassungssatz folgt daraus mit 42,52 ÷ 40,79 − 1 = 4,24 Prozent.
Vergleichswert nach § 68 SGB VI (Grundlage der Bundeserstattung): 40,79 Euro × 1,0425 × 1,0000 (Beitragssatzfaktor) × 0,9981 (Nachhaltigkeitsfaktor) = 42,4427 Euro, also 42,44 Euro und eine Anpassung von 4,05 Prozent. Aus der Abweichung zwischen festgesetztem Rentenwert und Vergleichswert leitet sich nach § 291b Abs. 2 SGB VI die Erstattung des Bundes ab – für 2026 sind das 0,10 Prozent der vom Rentenwert abhängigen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 64 SGB VI (Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__64.html
- gesetze-im-internet.de – § 65 SGB VI (Anpassung der Renten zum 1. Juli):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__65.html
- gesetze-im-internet.de – § 68 SGB VI (Aktueller Rentenwert, Lohnkomponente, Beitragssatzfaktor, Nachhaltigkeitsfaktor):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__68.html
- gesetze-im-internet.de – § 68a SGB VI (Schutzklausel, Ausgleichsbedarf):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__68a.html
- gesetze-im-internet.de – § 69 SGB VI (Verordnungsermächtigung, Frist 30. Juni):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__69.html
- gesetze-im-internet.de – § 154a SGB VI (Sicherungsniveau vor Steuern, Standardrente):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__154a.html
- gesetze-im-internet.de – § 255e SGB VI (Niveauschutzklausel, Haltelinie 48 Prozent, Aufrundung auf volle Eurocent):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__255e.html
- gesetze-im-internet.de – § 255h SGB VI (Modifikation der Verrechnung des Ausgleichsbedarfs bis 2031):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__255h.html
- gesetze-im-internet.de – § 255i SGB VI (Fortschreibung nach § 255e Abs. 2, keine Absenkung):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__255i.html
- gesetze-im-internet.de – § 291b SGB VI (Erstattung des Bundes, Vergleichswert):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__291b.html
- gesetze-im-internet.de – Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 (RWBestV 2026), konsolidierte Gesamtausgabe mit §§ 1 bis 5:: https://www.gesetze-im-internet.de/rwbestv_2026/BJNR0B20A0026.html
- recht.bund.de – Fundstelle RWBestV 2026, BGBl. 2026 I Nr. 178 vom 18.06.2026, Ausfertigung 16.06.2026:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/178/VO
- recht.bund.de – Regelungstext der RWBestV 2026 als PDF:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/178/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- recht.bund.de – Fundstelle Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, BGBl. 2025 I Nr. 362:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/362/VO
- BMAS – Pressemitteilung „Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2026“ vom 29.04.2026 (40,79 auf 42,52 Euro, 4,24 Prozent, 77,85 Euro Standardrente, Lohnentwicklung 4,25 Prozent):: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2026/bundeskabinett-beschliesst-rentenanpassung-2026.html
- BMAS – Gesetzesseite zum Rentenpaket 2025 (Verlängerung der Haltelinie bis 2031):: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-stabilisierung-rentenniveau-gleichstellung-kindererziehungszeiten.html
- Deutsche Rentenversicherung – FAQ Rentenanpassung 2026 (Lohnfaktor 1,0425, Nettoquoten-Effekt 0,9999, Nachhaltigkeitsfaktor 0,9981, Beitragssatzfaktor 1,0000, Vergleichswert 42,44 Euro, Sicherungsniveau 48,0 Prozent, Anpassungshistorie seit 2000):: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/Gesetzesaenderungen/Rentenanpassung/FAQ-Rentenanpassung-2026/Rentenanpassung-2026
- Deutsche Rentenversicherung – Meldung vom 05.03.2026 zur Rentenanpassung 2026:: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260305-rentenanpassung-2026
Änderungsverlauf
- 2026-09-03: Erstveröffentlichung. Die Normtexte der §§ 64, 65, 68, 68a, 69, 154a, 255e, 255h, 255i und 291b SGB VI sowie die konsolidierte Fassung der RWBestV 2026 wurden live von gesetze-im-internet.de gezogen und im Wortlaut ausgewertet. Der Rentenwert von 42,52 Euro stammt aus § 1 RWBestV 2026, der Ausgleichsbedarf 1,0000 aus § 2, der landwirtschaftliche Rentenwert 19,63 Euro aus § 3 und der Anpassungsfaktor 1,0424 der gesetzlichen Unfallversicherung aus § 4 derselben Verordnung. Fundstelle, Ausfertigungs- und Verkündungsdatum wurden auf recht.bund.de gegengeprüft. Die Anpassungsfaktoren (Lohnfaktor 1,0425, Nettoquoten-Effekt 0,9999, unberücksichtigter Nachhaltigkeitsfaktor 0,9981, Beitragssatzfaktor 1,0000, Vergleichswert 42,44 Euro, Bundeserstattung 0,10 Prozent) stammen aus dem FAQ der Deutschen Rentenversicherung, die Werte 40,79 Euro, 4,24 Prozent und 77,85 Euro zusätzlich aus der BMAS-Pressemitteilung vom 29.04.2026. Alle Quellen-URLs wurden live mit HTTP 200 abgerufen und der Body auf den erwarteten Titel geprüft. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published
- 2026-09-03: Inhaltliche Klarstellung gegenüber der ursprünglichen Themenformulierung in der Queue. Diese hatte die Seite auf die Anpassungsformel des § 68 SGB VI mit Lohnkomponente und Nachhaltigkeitsfaktor zugeschnitten. Der Abgleich mit § 255i SGB VI und dem FAQ der Deutschen Rentenversicherung ergab, dass die Formel des § 68 SGB VI seit der Anpassung 2024 und bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 nicht angewendet wird; sie wirkt nur noch als Vergleichsmaßstab für die Bundeserstattung nach § 291b SGB VI. Die Seite stellt deshalb die Niveauschutzklausel des § 255e SGB VI in den Vordergrund und weist die Faktoren des § 68 SGB VI ausdrücklich als unberücksichtigt aus. | change_type=correction field=scope
Stand
- Stand: 2026-09-03
- Gültig ab: 2026-07-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0