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Rentenanpassung und aktueller Rentenwert (§§ 68, 68a, 255e SGB VI) – 42,52 Euro ab 1. Juli 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-03 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Zum 1. Juli jedes Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen ersetzt wird (§ 65 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2026 42,52 Euro je Entgeltpunkt (§ 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 178) – das sind 4,24 Prozent mehr als die zuvor geltenden 40,79 Euro. Maßgeblich war dabei nicht die Anpassungsformel des § 68 SGB VI, sondern die Niveauschutzklausel des § 255e SGB VI: Bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 wird der aktuelle Rentenwert so festgesetzt, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent beträgt. Beitragssatzfaktor und Nachhaltigkeitsfaktor bleiben in diesem Zeitraum ohne Wirkung; die dadurch entstehenden Mehraufwendungen erstattet der Bund den Rentenversicherungsträgern (§§ 255i, 291b SGB VI).

Kernfakten

PunktWert
Aktueller Rentenwert ab 01.07.202642,52 Euro je Entgeltpunkt [§ 1 RWBestV 2026]
Bisheriger aktueller Rentenwert (bis 30.06.2026)40,79 Euro [BMAS, Pressemitteilung vom 29.04.2026; DRV, FAQ Rentenanpassung 2026]
Rentenanpassung zum 01.07.20264,24 Prozent, bundeseinheitlich [BMAS, Pressemitteilung vom 29.04.2026]
Rechtsgrundlage der FestsetzungRentenwertbestimmungsverordnung 2026 vom 16.06.2026, verkündet am 18.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 178), in Kraft seit 01.07.2026 [§ 5 RWBestV 2026; recht.bund.de]
VerordnungsermächtigungBundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres [§ 69 Abs. 1 SGB VI]
Wirkung des RentenwertsFaktor in der Rentenformel: persönliche Entgeltpunkte × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert [§ 64 SGB VI]
AnpassungsmechanikErsetzung des bisherigen durch den neuen aktuellen Rentenwert zum 1. Juli [§ 65 SGB VI]
Anwendbare Anpassungsregel 2026Niveauschutzklausel (Haltelinie 48 Prozent), nicht die Formel des § 68 SGB VI [§ 255e SGB VI; DRV, FAQ Rentenanpassung 2026]
Geltungsdauer der Haltelinie1. Juli 2019 bis Ablauf des 1. Juli 2031 [§ 255e Abs. 1 SGB VI]
Verlängerung der HaltelinieGesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, BGBl. 2025 I Nr. 362, in Kraft seit 01.01.2026 [recht.bund.de; BMAS]
Sicherungsniveau vor Steuern 202648,0 Prozent [DRV, FAQ Rentenanpassung 2026]
Definition Sicherungsniveau vor SteuernVerhältniswert aus verfügbarer Standardrente und verfügbarem Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres [§ 154a Abs. 1 SGB VI]
StandardrenteRegelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten für zwölf Monate [§ 154a Abs. 2 Satz 2 SGB VI]
Lohnfaktor 20261,0425 – anpassungsrelevante Lohnentwicklung 4,25 Prozent [DRV, FAQ Rentenanpassung 2026; BMAS]
Nettoquoten-Effekt 2026Faktor 0,9999; dämpft die Anpassung um 0,01 Prozentpunkte [DRV, FAQ Rentenanpassung 2026; BMAS]
Nachhaltigkeitsfaktor 20260,9981 – bleibt unberücksichtigt; hätte die Anpassung um 0,19 Prozentpunkte gedämpft [DRV, FAQ Rentenanpassung 2026]
Beitragssatzfaktor 20261,0000, da der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung unverändert blieb [DRV, FAQ Rentenanpassung 2026]
RundungDer nach § 255e Abs. 2 ermittelte Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet [§ 255e Abs. 2 Satz 3 SGB VI]
Vergleichswert nach § 68 SGB VI42,44 Euro, entspricht 4,05 Prozent; Grundlage der Bundeserstattung [§ 291b Abs. 2 SGB VI; DRV, FAQ Rentenanpassung 2026]
Bundeserstattung 20260,10 Prozent der vom Rentenwert abhängigen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung [§ 291b SGB VI; DRV, FAQ Rentenanpassung 2026]
Ausgleichsbedarf ab 01.07.20261,0000 – kein offener Nachholbedarf [§ 2 RWBestV 2026]
SchutzklauselDer bisherige aktuelle Rentenwert vermindert sich nicht, auch wenn die Berechnung einen niedrigeren Wert ergäbe [§ 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI]
Ost-West-Unterschiedentfällt; die Angleichung war mit der Rentenanpassung 2023 zu 100 Prozent erreicht [DRV, FAQ Rentenanpassung 2026]
Allgemeiner Rentenwert Alterssicherung der Landwirte ab 01.07.202619,63 Euro [§ 3 RWBestV 2026]
Anpassungsfaktor gesetzliche Unfallversicherung ab 01.07.20261,0424 [§ 4 Abs. 1 RWBestV 2026]
Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung ab 01.07.2026zwischen 482 Euro und 1.916 Euro monatlich [§ 4 Abs. 2 RWBestV 2026]
Rentenanpassungsmitteilung 2026Versand voraussichtlich 13. Juni bis 24. Juli 2026 durch den Renten Service der Deutschen Post AG [DRV, FAQ Rentenanpassung 2026]

Geltungsbereich

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Altersrente der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aus dem Durchschnittsentgelt gezahlt worden sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Er wirkt über die Rentenformel des § 64 SGB VI auf alle laufenden und neu beginnenden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Monatsbetrag ergibt sich aus persönlichen Entgeltpunkten, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Weil die Anpassung am Rentenwert und nicht an den individuellen Entgeltpunkten ansetzt, steigen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten mit demselben Prozentsatz.

Die Anpassung selbst ist keine Ermessensentscheidung: Nach § 65 SGB VI werden die Renten zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen ersetzt wird. Den konkreten Betrag bestimmt die Bundesregierung nach § 69 Abs. 1 SGB VI durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, und zwar bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres. Für 2026 ist das die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 vom 16. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 178), deren § 1 den Rentenwert auf 42,52 Euro festsetzt. Dieselbe Verordnung passt auch den allgemeinen Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte (19,63 Euro) und die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an (Anpassungsfaktor 1,0424).

Für die Rentenanpassung 2026 galt jedoch nicht die Anpassungsformel des § 68 SGB VI, sondern die Niveauschutzklausel des § 255e SGB VI. Sie ordnet an: Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 mit dem nach § 68 SGB VI ermittelten Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern von 48 Prozent unterschritten, ist der Rentenwert so anzuheben, dass dieses Mindestsicherungsniveau erreicht wird. Der erforderliche Wert wird nach § 255e Abs. 2 SGB VI aus dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des laufenden Jahres, dem Faktor 48 Prozent, der Zahl 45 × 12 und der Nettoquote der Standardrente errechnet und auf volle Eurocent aufgerundet. Nach § 255i SGB VI gilt: Ist der Rentenwert einmal nach dieser Vorschrift festgesetzt worden, wird er bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 in jedem Jahr nach § 255e Abs. 2 SGB VI festgelegt. Die Deutsche Rentenversicherung fasst das so zusammen, dass die bis 2023 anzuwendende Rentenanpassungsformel bis 2031 außer Kraft gesetzt ist.

Die Haltelinie war ursprünglich bis 2025 befristet. Verlängert wurde sie bis zur Rentenanpassung 2031 durch das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (BGBl. 2025 I Nr. 362), das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Standardrente (45 Entgeltpunkte, Rentenartfaktor 1,0):

Beliebige Rente von 1.000 Euro: 1.000 Euro × 1,0424 = 1.042,40 Euro ab dem 1. Juli 2026.

Nachvollzug des Rentenwerts anhand der von der Deutschen Rentenversicherung ausgewiesenen Faktoren: 40,79 Euro × 1,0425 (Lohnfaktor) × 0,9999 (Nettoquoten-Effekt) = 42,5193 Euro; aufgerundet auf volle Eurocent nach § 255e Abs. 2 Satz 3 SGB VI ergibt das 42,52 Euro. Der Anpassungssatz folgt daraus mit 42,52 ÷ 40,79 − 1 = 4,24 Prozent.

Vergleichswert nach § 68 SGB VI (Grundlage der Bundeserstattung): 40,79 Euro × 1,0425 × 1,0000 (Beitragssatzfaktor) × 0,9981 (Nachhaltigkeitsfaktor) = 42,4427 Euro, also 42,44 Euro und eine Anpassung von 4,05 Prozent. Aus der Abweichung zwischen festgesetztem Rentenwert und Vergleichswert leitet sich nach § 291b Abs. 2 SGB VI die Erstattung des Bundes ab – für 2026 sind das 0,10 Prozent der vom Rentenwert abhängigen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand