Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) – 20-Stunden-Grenze, 26-Wochen-Regelung und Rentenversicherungspflicht
Kurzantwort
Wer während des Studiums als ordentlich Studierender gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III) – das sogenannte Werkstudentenprivileg. Voraussetzung ist, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden; davon gehen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bei nicht mehr als 20 Wochenstunden aus, die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. In der Rentenversicherung gilt das Privileg nicht: Werkstudenten bleiben nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beitragspflichtig, der Beitragssatz liegt 2026 unverändert bei 18,6 Prozent. Wird die 20-Stunden-Grenze überschritten, bleibt Versicherungsfreiheit nur ausnahmsweise bestehen – etwa bei Arbeit am Wochenende, in Abend- und Nachtstunden oder ausschließlich in den Semesterferien –, und sie entfällt, wenn solche Beschäftigungen im Jahreszeitraum zusammen mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) ausmachen.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Krankenversicherung | § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V – versicherungsfrei sind „Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind“ [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Pflegeversicherung | § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI – pflegeversicherungspflichtig sind nur die versicherungspflichtigen Mitglieder der GKV; entfällt die KV-Pflicht, entfällt auch die PV-Pflicht aus der Beschäftigung [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Arbeitsförderung | § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III [gesetze-im-internet.de] |
| Rentenversicherung | keine Werkstudentenregelung; Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI [gesetze-im-internet.de; Gemeinsames Rundschreiben vom 23.11.2016, Abschn. 1.2.1] |
| RV-Beitragssatz 2026 | 18,6 Prozent, Beschäftigte und Arbeitgeber je zur Hälfte [§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; DRV-Pressemitteilung vom 18.12.2025] |
| Regelvermutung „Studium ist Hauptsache“ | wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden; Höhe des Arbeitsentgelts ohne Bedeutung [Gemeinsames Rundschreiben vom 23.11.2016, Abschn. 1.2.4 Buchst. a, unter Verweis auf BSG-Urteile vom 26.06.1975 – 3/12 RK 14/73 – u. a.] |
| Ausnahme Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit | Versicherungsfreiheit auch bei mehr als 20 Wochenstunden möglich, wenn die Arbeitszeit sich dem Studium unterordnet und die Beschäftigung auf höchstens 26 Wochen befristet ist [Rundschreiben, Abschn. 1.2.4 Buchst. a; BSG, Urteil vom 22.02.1980 – 12 RK 34/79] |
| Ausnahme Semesterferien | Beschäftigungen ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit sind unabhängig von Arbeitszeit und Entgelt versicherungsfrei [Rundschreiben, Abschn. 1.2.4 Buchst. b] |
| 26-Wochen-Regelung | Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ab mehr als 26 Wochen = 182 Kalendertage mit mehr als 20 Wochenstunden im Jahreszeitraum [Rundschreiben, Abschn. 1.2.4 Buchst. d] |
| Jahreszeitraum | Rückrechnung von einem Jahr ab dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung; Arbeitgeberwechsel unerheblich [Rundschreiben, Abschn. 1.2.4 Buchst. d] |
| Mehrere Beschäftigungen | wöchentliche Arbeitszeiten werden zusammengerechnet, auch mit einer selbständigen Tätigkeit [Rundschreiben, Abschn. 1.2.4 Buchst. a] |
| Beginn der Personenkreiszugehörigkeit | Einschreibung (Immatrikulation), nachzuweisen durch Immatrikulationsbescheinigung [Rundschreiben, Abschn. 1.2.2 Buchst. a] |
| Ende der Personenkreiszugehörigkeit | Tag der Exmatrikulation bzw. Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist [Rundschreiben, Abschn. 1.2.2 Buchst. a] |
| Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum | versicherungsfrei in allen vier Zweigen – in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 3 SGB VI, unabhängig von Dauer, Arbeitszeit und Entgelt [gesetze-im-internet.de; Rundschreiben, Abschn. 3.3] |
| Geringfügigkeitsgrenze 2026 | 603 Euro monatlich (Mindestlohn 13,90 Euro × 130 ÷ 3, aufgerundet) [§ 8 Abs. 1a SGB IV; § 1 Nr. 1 MiLoV5; GKV-Spitzenverband, Rechengrößen Beitragsrecht 2026] |
| Studentische Krankenversicherung | bleibt bestehen: § 6 Abs. 3 Satz 2 SGB V nimmt Werkstudenten von der Fortwirkung der Versicherungsfreiheit aus; Pflichtversicherung als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI [gesetze-im-internet.de] |
Geltungsbereich
Das Werkstudentenprivileg erfasst ordentliche Studierende, also Personen, die an einer Hochschule oder an einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Auch Schüler von Fach- und Berufsfachschulen zählen grundsätzlich dazu, sofern ihr betriebliches Praktikum überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis darstellt und nicht als integraler Bestandteil der Schulausbildung anzusehen ist.
Maßgeblich ist nicht der Vertragstitel „Werkstudent“, sondern das Erscheinungsbild: Die Beschäftigung muss dem Studium nach Zweck und Dauer untergeordnet bleiben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die dazu ergangene BSG-Rechtsprechung im Gemeinsamen Rundschreiben vom 23.11.2016 zusammengefasst; danach gilt bei bis zu 20 Wochenstunden die Regelvermutung, dass das Studium die Hauptsache ist. Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt oder tritt eine selbständige Tätigkeit hinzu, sind die Wochenstunden zusammenzurechnen.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis beginnt mit der Immatrikulation. Sie endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen oder ohne Prüfung beendet wird. Nach bestandener Abschlussprüfung endet sie dagegen erst mit Ablauf des Monats, in dem das Gesamtergebnis offiziell schriftlich mitgeteilt wurde – gemeint ist der Zugang des vom Prüfungsamt per Post übermittelten vorläufigen Zeugnisses; auf die Aushändigung der Urkunde bei einer Abschlussfeier kommt es nicht an.
Das Privileg befreit nur von der Versicherungspflicht aus der Beschäftigung. Die eigene Absicherung als Student bleibt davon unberührt: § 6 Abs. 3 Satz 2 SGB V stellt ausdrücklich klar, dass die Versicherungsfreiheit während der Beschäftigung nicht auf die studentische Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V durchschlägt. Eine beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V setzt voraus, dass das Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt – bei einer Bezugsgröße von 3.955 Euro monatlich sind das 2026 565 Euro.
Ausnahmen
- Duale Studiengänge: Teilnehmerinnen und Teilnehmer stehen kraft gesetzlicher Fiktion den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleich (§ 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 SGB V, § 1 Satz 5 Nr. 2 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Sie sind in allen vier Zweigen versicherungspflichtig; das Werkstudentenprivileg ist auf sie nicht anwendbar.
- Urlaubssemester: Wer bei fortbestehender Immatrikulation beurlaubt ist, nimmt nicht am Studienbetrieb teil; das studentische Erscheinungsbild fehlt, Versicherungsfreiheit besteht daher regelmäßig nicht (BSG, Urteil vom 29.09.1992 – 12 RK 24/92). Anderes gilt für ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum während des Urlaubssemesters.
- Teilzeitstudium und Fernstudium: Das Privileg greift nur, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht. Bei berufsbegleitenden oder berufsintegrierten Studiengängen, die mit der Beschäftigung in engem innerem Zusammenhang stehen, scheidet es von vornherein aus.
- Promotionsstudium: Doktorandinnen und Doktoranden, die nach dem Hochschulabschluss zur Anfertigung der Dissertation eingeschrieben sind, gehören nicht zu den ordentlichen Studierenden (BSG, Urteil vom 23.03.1993 – 12 RK 45/92).
- Vorgeschriebene Praktika: Für das Zwischenpraktikum während des Studiums gelten eigene Regeln; in der Rentenversicherung folgt die Versicherungsfreiheit aus § 5 Abs. 3 SGB VI. Vor- und Nachpraktika gegen Arbeitsentgelt sind dagegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte voll versicherungspflichtig, nicht vorgeschriebene Praktika ohnehin.
- Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung: Wer nicht mehr als 603 Euro monatlich verdient, ist Minijobber nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – auf das Werkstudentenprivileg kommt es dann nicht an; in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1b SGB VI. Bei von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristeten Beschäftigungen folgt die Versicherungsfreiheit aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, nicht aus dem Werkstudentenprivileg.
Häufige Fehler
- „Werkstudenten zahlen keine Sozialabgaben.“ Das Privileg wirkt nur in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung bleibt es bei der vollen Beitragspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – 2026 also 18,6 Prozent des Arbeitsentgelts, hälftig getragen.
- Die 20-Stunden-Grenze ist keine Entgeltgrenze. Entscheidend ist allein die wöchentliche Arbeitszeit; wie hoch der Verdienst ist, spielt nach dem Gemeinsamen Rundschreiben ausdrücklich keine Rolle.
- Die 26-Wochen-Regelung begründet keine Versicherungsfreiheit. Sie schließt sie umgekehrt aus. Eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden wird nicht dadurch versicherungsfrei, dass sie insgesamt unter 26 Wochen bleibt; die Voraussetzungen der Wochenend-/Nachtarbeit oder der Semesterferien müssen zuerst für sich erfüllt sein.
- Der Jahreszeitraum ist kein Kalenderjahr. Gerechnet wird ein Jahr zurück vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung. Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern zählen mit, vorgeschriebene Zwischenpraktika bleiben außer Betracht.
- Das Studium endet nicht mit der letzten Prüfungsleistung. Seit dem Rundschreiben vom 23.11.2016 endet die Personenkreiszugehörigkeit erst mit Ablauf des Monats der offiziellen schriftlichen Mitteilung des Gesamtergebnisses. Wer schon ab Abgabe der Abschlussarbeit abmeldet, meldet zu früh.
- Semesterferien-Beschäftigungen laufen nicht unbegrenzt weiter. Sobald absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden über die vorlesungsfreie Zeit hinaus andauert, entfällt die Versicherungsfreiheit; nur ausnahmsweise auftretende Überschneidungen von längstens zwei Wochen sind unschädlich, die Dauer der vorlesungsfreien Zeit ist nachzuweisen (BSG, Urteil vom 23.02.1988 – 12 RK 36/87).
- Der Bachelor-Master-Übergang ist keine durchgehende Studienzeit. Auch bei nur kurzer Unterbrechung ist nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Kreis der ordentlich Studierenden auszugehen.
Beispiel
Eine Studentin arbeitet ab 1. Oktober unbefristet 18 Stunden pro Woche und verdient 2.400 Euro brutto im Monat.
- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III – die Arbeitszeit liegt unter 20 Wochenstunden, die Entgelthöhe ist unerheblich.
- Rentenversicherung: versicherungspflichtig. Beitrag 2026: 2.400 € × 18,6 % = 446,40 Euro, davon trägt sie nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Hälfte = 223,20 Euro, den Rest der Arbeitgeber.
- Eigene Absicherung: Sie bleibt als Studentin nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V krankenversicherungspflichtig; eine Familienversicherung scheidet aus, weil das Einkommen ein Siebtel der Bezugsgröße (565 Euro) übersteigt.
Weitet sie die Arbeitszeit in den Semesterferien auf 38 Stunden pro Woche aus und kehrt danach auf 18 Stunden zurück, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Wiederholt sich das jedoch so oft, dass sie im rückgerechneten Jahreszeitraum insgesamt mehr als 182 Kalendertage mit mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt war, tritt vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an – bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem das Überschreiten erkennbar wird – Versicherungspflicht in allen vier Zweigen ein; für die Vergangenheit bleibt es bei der bisherigen Beurteilung.
Hinweis zur Rechnung: Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 603,01 und 2.000 Euro läge die Beschäftigung im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV; der Rentenversicherungsbeitrag wäre dann nicht aus dem vollen Entgelt, sondern aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme zu bemessen (§ 163 Abs. 7 SGB VI, § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI). Das obige Beispiel liegt mit 2.400 Euro oberhalb dieser Grenze.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 6 SGB V (Versicherungsfreiheit, Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 2):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 SGB V (Versicherungspflicht, Absatz 1 Nr. 9 Studenten, Absatz 4a duale Studiengänge):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
- gesetze-im-internet.de – § 10 SGB V (Familienversicherung, Gesamteinkommensgrenze):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
- gesetze-im-internet.de – § 27 SGB III (Versicherungsfreiheit, Absatz 4 Satz 1 Nr. 2):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__27.html
- gesetze-im-internet.de – § 25 SGB III (Versicherungspflicht Beschäftigte, Satz 2 Nr. 2 duale Studiengänge):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__25.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 SGB VI (Versicherungspflicht Beschäftigte, Satz 5 Nr. 2 duale Studiengänge):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__1.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 SGB VI (Versicherungsfreiheit, Absatz 3 vorgeschriebenes Praktikum):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__5.html
- gesetze-im-internet.de – § 6 SGB VI (Befreiung von der Versicherungspflicht, Absatz 1b Minijob):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html
- gesetze-im-internet.de – § 168 SGB VI (Beitragstragung, Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 1d):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__168.html
- gesetze-im-internet.de – § 20 SGB XI (Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__20.html
- gesetze-im-internet.de – § 8 SGB IV (Geringfügige Beschäftigung, Absatz 1a Geringfügigkeitsgrenze):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 MiLoV5 (Mindestlohn 13,90 Euro ab 01.01.2026, 14,60 Euro ab 01.01.2027):: https://www.gesetze-im-internet.de/milov5/BJNR10C0A0025.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 SVBezGrV 2026 (Bezugsgröße 47.460 Euro jährlich, 3.955 Euro monatlich):: https://www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2026/BJNR1160A0025.html
- GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund und Bundesagentur für Arbeit – Gemeinsames Rundschreiben „Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2016, PDF:: https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/Rundschreiben_Studenten_Praktikanten.pdf?__blob=publicationFile
- Deutsche Rentenversicherung – summa summarum, Lexikon-Eintrag „Werkstudentenprivileg“:: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/W/werkstudentenprivileg.html
- Deutsche Rentenversicherung – Pressemitteilung „Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2026“ vom 18.12.2025 (Beitragssatz 18,6 Prozent):: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen-archiv/2025/2025-12-18-rv-aenderungen-2026.html
- GKV-Spitzenverband – Rechengrößen im Beitragsrecht 2026 (Geringfügigkeitsgrenze 603,00 Euro), PDF:: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/zahlen_und_grafiken/20260101_Faktenblatt_Rechengroessen_Beitragsrecht.pdf
Änderungsverlauf
- 2026-09-01: Erstveröffentlichung. Normtexte der §§ 6 SGB V, 27 SGB III, 5 SGB VI, 20 SGB XI, 8 SGB IV und 168 SGB VI live von gesetze-im-internet.de gezogen; 20-Stunden-Grenze, 26-Wochen-Regelung, Semesterferien-Ausnahme und das Ende der Personenkreiszugehörigkeit wörtlich gegen das Gemeinsame Rundschreiben vom 23.11.2016 geprüft; Beitragssatz 18,6 % gegen die DRV-Pressemitteilung vom 18.12.2025, Geringfügigkeitsgrenze 603 € gegen § 8 Abs. 1a SGB IV i. V. m. § 1 MiLoV5 und Bezugsgröße 3.955 € gegen § 1 SVBezGrV 2026 belegt. Abweichend vom Rundschreiben ist die Gleichstellung der dualen Studiengänge nach heutigem Normtext in § 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 SGB V geregelt (nicht Satz 2); zitiert wird die geltende Fassung. Alle Quellen-URLs live mit HTTP 200 verifiziert. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published
- 2026-09-01: Gegenprüfung im selben Lauf. Die Abschnittsangaben zum Gemeinsamen Rundschreiben waren eine Gliederungsebene zu hoch und wurden am Inhaltsverzeichnis des PDF korrigiert: 20-Stunden-Grenze, Wochenend-/Nachtarbeit, Semesterferien, 26-Wochen-Regelung und Zusammenrechnung stehen in Abschn. 1.2.4 („Beschäftigung ‚neben‘ dem Studium“, S. 14 ff.), Beginn und Ende der Personenkreiszugehörigkeit in Abschn. 1.2.2 („Kriterium ‚ordentliche Studierende‘“, S. 8), die fehlende Werkstudentenregelung in der Rentenversicherung in Abschn. 1.2.1. Inhalt, Normzitate, Zahlenwerte und alle fünf BSG-Aktenzeichen wurden dabei verbatim gegen den PDF-Volltext bestätigt. | change_type=correction field=source_citation
Stand
- Stand: 2026-09-01
- Gültig ab: 2026-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0