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Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) – 20-Stunden-Grenze, 26-Wochen-Regelung und Rentenversicherungspflicht

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-01 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer während des Studiums als ordentlich Studierender gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III) – das sogenannte Werkstudentenprivileg. Voraussetzung ist, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden; davon gehen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bei nicht mehr als 20 Wochenstunden aus, die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. In der Rentenversicherung gilt das Privileg nicht: Werkstudenten bleiben nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beitragspflichtig, der Beitragssatz liegt 2026 unverändert bei 18,6 Prozent. Wird die 20-Stunden-Grenze überschritten, bleibt Versicherungsfreiheit nur ausnahmsweise bestehen – etwa bei Arbeit am Wochenende, in Abend- und Nachtstunden oder ausschließlich in den Semesterferien –, und sie entfällt, wenn solche Beschäftigungen im Jahreszeitraum zusammen mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) ausmachen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Krankenversicherung§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V – versicherungsfrei sind „Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind“ [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Pflegeversicherung§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI – pflegeversicherungspflichtig sind nur die versicherungspflichtigen Mitglieder der GKV; entfällt die KV-Pflicht, entfällt auch die PV-Pflicht aus der Beschäftigung [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Arbeitsförderung§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III [gesetze-im-internet.de]
Rentenversicherungkeine Werkstudentenregelung; Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI [gesetze-im-internet.de; Gemeinsames Rundschreiben vom 23.11.2016, Abschn. 1.2.1]
RV-Beitragssatz 202618,6 Prozent, Beschäftigte und Arbeitgeber je zur Hälfte [§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; DRV-Pressemitteilung vom 18.12.2025]
Regelvermutung „Studium ist Hauptsache“wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden; Höhe des Arbeitsentgelts ohne Bedeutung [Gemeinsames Rundschreiben vom 23.11.2016, Abschn. 1.2.4 Buchst. a, unter Verweis auf BSG-Urteile vom 26.06.1975 – 3/12 RK 14/73 – u. a.]
Ausnahme Abend-, Nacht- und WochenendarbeitVersicherungsfreiheit auch bei mehr als 20 Wochenstunden möglich, wenn die Arbeitszeit sich dem Studium unterordnet und die Beschäftigung auf höchstens 26 Wochen befristet ist [Rundschreiben, Abschn. 1.2.4 Buchst. a; BSG, Urteil vom 22.02.1980 – 12 RK 34/79]
Ausnahme SemesterferienBeschäftigungen ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit sind unabhängig von Arbeitszeit und Entgelt versicherungsfrei [Rundschreiben, Abschn. 1.2.4 Buchst. b]
26-Wochen-RegelungZugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ab mehr als 26 Wochen = 182 Kalendertage mit mehr als 20 Wochenstunden im Jahreszeitraum [Rundschreiben, Abschn. 1.2.4 Buchst. d]
JahreszeitraumRückrechnung von einem Jahr ab dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung; Arbeitgeberwechsel unerheblich [Rundschreiben, Abschn. 1.2.4 Buchst. d]
Mehrere Beschäftigungenwöchentliche Arbeitszeiten werden zusammengerechnet, auch mit einer selbständigen Tätigkeit [Rundschreiben, Abschn. 1.2.4 Buchst. a]
Beginn der PersonenkreiszugehörigkeitEinschreibung (Immatrikulation), nachzuweisen durch Immatrikulationsbescheinigung [Rundschreiben, Abschn. 1.2.2 Buchst. a]
Ende der PersonenkreiszugehörigkeitTag der Exmatrikulation bzw. Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist [Rundschreiben, Abschn. 1.2.2 Buchst. a]
Vorgeschriebenes Zwischenpraktikumversicherungsfrei in allen vier Zweigen – in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 3 SGB VI, unabhängig von Dauer, Arbeitszeit und Entgelt [gesetze-im-internet.de; Rundschreiben, Abschn. 3.3]
Geringfügigkeitsgrenze 2026603 Euro monatlich (Mindestlohn 13,90 Euro × 130 ÷ 3, aufgerundet) [§ 8 Abs. 1a SGB IV; § 1 Nr. 1 MiLoV5; GKV-Spitzenverband, Rechengrößen Beitragsrecht 2026]
Studentische Krankenversicherungbleibt bestehen: § 6 Abs. 3 Satz 2 SGB V nimmt Werkstudenten von der Fortwirkung der Versicherungsfreiheit aus; Pflichtversicherung als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI [gesetze-im-internet.de]

Geltungsbereich

Das Werkstudentenprivileg erfasst ordentliche Studierende, also Personen, die an einer Hochschule oder an einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Auch Schüler von Fach- und Berufsfachschulen zählen grundsätzlich dazu, sofern ihr betriebliches Praktikum überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis darstellt und nicht als integraler Bestandteil der Schulausbildung anzusehen ist.

Maßgeblich ist nicht der Vertragstitel „Werkstudent“, sondern das Erscheinungsbild: Die Beschäftigung muss dem Studium nach Zweck und Dauer untergeordnet bleiben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die dazu ergangene BSG-Rechtsprechung im Gemeinsamen Rundschreiben vom 23.11.2016 zusammengefasst; danach gilt bei bis zu 20 Wochenstunden die Regelvermutung, dass das Studium die Hauptsache ist. Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt oder tritt eine selbständige Tätigkeit hinzu, sind die Wochenstunden zusammenzurechnen.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis beginnt mit der Immatrikulation. Sie endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen oder ohne Prüfung beendet wird. Nach bestandener Abschlussprüfung endet sie dagegen erst mit Ablauf des Monats, in dem das Gesamtergebnis offiziell schriftlich mitgeteilt wurde – gemeint ist der Zugang des vom Prüfungsamt per Post übermittelten vorläufigen Zeugnisses; auf die Aushändigung der Urkunde bei einer Abschlussfeier kommt es nicht an.

Das Privileg befreit nur von der Versicherungspflicht aus der Beschäftigung. Die eigene Absicherung als Student bleibt davon unberührt: § 6 Abs. 3 Satz 2 SGB V stellt ausdrücklich klar, dass die Versicherungsfreiheit während der Beschäftigung nicht auf die studentische Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V durchschlägt. Eine beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V setzt voraus, dass das Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt – bei einer Bezugsgröße von 3.955 Euro monatlich sind das 2026 565 Euro.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Studentin arbeitet ab 1. Oktober unbefristet 18 Stunden pro Woche und verdient 2.400 Euro brutto im Monat.

Weitet sie die Arbeitszeit in den Semesterferien auf 38 Stunden pro Woche aus und kehrt danach auf 18 Stunden zurück, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Wiederholt sich das jedoch so oft, dass sie im rückgerechneten Jahreszeitraum insgesamt mehr als 182 Kalendertage mit mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt war, tritt vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an – bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem das Überschreiten erkennbar wird – Versicherungspflicht in allen vier Zweigen ein; für die Vergangenheit bleibt es bei der bisherigen Beurteilung.

Hinweis zur Rechnung: Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 603,01 und 2.000 Euro läge die Beschäftigung im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV; der Rentenversicherungsbeitrag wäre dann nicht aus dem vollen Entgelt, sondern aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme zu bemessen (§ 163 Abs. 7 SGB VI, § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI). Das obige Beispiel liegt mit 2.400 Euro oberhalb dieser Grenze.

Quellen

Änderungsverlauf

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