Künstlersozialversicherung (KSVG) – versicherter Personenkreis, Beitragsanteil und Künstlersozialabgabe 2026
Kurzantwort
Selbständige Künstler und Publizisten sind nach § 1 KSVG in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, wenn sie die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und dabei höchstens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Sie zahlen an die Künstlersozialkasse (KSK) nur die Hälfte der Beiträge (§§ 15, 16, 16a KSVG); die andere Hälfte bringen nach § 14 KSVG die Künstlersozialabgabe der Verwerter und ein Bundeszuschuss von 20 Prozent der Ausgaben (§ 34 Abs. 1 KSVG) auf. Versicherungsfrei ist, wer voraussichtlich nicht mehr als 3.900 Euro Arbeitseinkommen im Kalenderjahr erzielt (§ 3 Abs. 1 KSVG) – in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit gilt diese Grenze nicht. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2026 4,9 Prozent (§ 1 KSA-VO 2026, BGBl. 2025 I Nr. 220); abgabepflichtig sind Unternehmen nach dem Katalog des § 24 Abs. 1 KSVG sowie – oberhalb einer Entgeltsumme von mehr als 1.000 Euro je Kalenderjahr – Eigenwerber und Gelegenheitsverwerter nach § 24 Abs. 2 KSVG.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27.07.1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Art. 7c des Gesetzes vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) [gesetze-im-internet.de, Vollzitat] |
| Versicherter Personenkreis | selbständige Künstler und Publizisten, wenn die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird und höchstens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist (Ausnahme: Berufsausbildung oder geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV) [§ 1 KSVG] |
| Versicherte Zweige | allgemeine Rentenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung – keine Arbeitslosenversicherung, keine gesetzliche Unfallversicherung [§ 1 KSVG] |
| Begriff „Künstler“ | „wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt“ [§ 2 Satz 1 KSVG] |
| Begriff „Publizist“ | „wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt“ [§ 2 Satz 2 KSVG] |
| Mindesteinkommensgrenze | 3.900 Euro voraussichtliches Arbeitseinkommen im Kalenderjahr; wer darunter bleibt, ist versicherungsfrei [§ 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG] |
| Berufsanfängerregelung | Die Mindestgrenze gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit [§ 3 Abs. 2 KSVG] |
| Toleranz bei Einkommensschwankungen | Versicherungspflicht bleibt bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die Grenze nicht übersteigt; ein Unterschreiten in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt unberücksichtigt [§ 3 Abs. 3 KSVG] |
| Finanzierung | 50 % Beitragsanteile der Versicherten, 50 % aus Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss [§ 14 KSVG] |
| Bundeszuschuss | 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse; der Bund trägt zusätzlich die Verwaltungskosten [§ 34 Abs. 1, 2 KSVG] |
| Beitragsanteil Rentenversicherung | die Hälfte des Beitrages nach §§ 157–161, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 175 Abs. 1 SGB VI – 2026 also 9,3 % von 18,6 % [§ 15 KSVG; KSK, Seite „Beitrag“] |
| Beitragsanteil Krankenversicherung | die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des hälftigen kassenindividuellen Zusatzbeitrags nach § 242 Abs. 1 SGB V – 2026 also 7,3 % von 14,6 % plus halber Zusatzbeitrag [§ 16 Abs. 1 Satz 1 KSVG] |
| Ohne Krankengeldanspruch | statt des allgemeinen gilt der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V (2026: 14,0 %) [§ 16 Abs. 1 Satz 2 KSVG; GKV-Spitzenverband, Rechengrößen Beitragsrecht 2026] |
| Beitragsanteil Pflegeversicherung | die Hälfte des Beitrages nach §§ 55 Abs. 1, 2, 57 Abs. 1 SGB XI – 2026 also 1,8 % von 3,6 %; der Zu- und Abschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI (Kinderlosenzuschlag, Abschläge ab dem zweiten Kind) verändert den Anteil [§ 16a Abs. 1 KSVG] |
| Herleitung des PV-Beitragssatzes | § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nennt im Normtext 3,4 Prozent „vorbehaltlich des Satzes 2“; die geltenden 3,6 Prozent beruhen auf einer Anpassung durch Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1a SGB XI [gesetze-im-internet.de; GKV-Spitzenverband, Rechengrößen Beitragsrecht 2026] |
| Beitragssätze 2026 | RV 18,6 %, KV allgemein 14,6 % / ermäßigt 14,0 %, durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2,9 %, PV 3,6 % [GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen Beitragsrecht 2026] |
| Fälligkeit der Beitragsanteile | am Fünften des Folgemonats [§ 15 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 3, § 16a Abs. 1 Satz 3 KSVG] |
| Einkommensmeldung der Versicherten | bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen für das Folgejahr, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2026: 101.400 Euro jährlich / 8.450 Euro monatlich) [§ 12 Abs. 1 Satz 1 KSVG; § 4 Abs. 1 Nr. 1 SVBezGrV 2026] |
| Abgabesatz Künstlersozialabgabe 2026 | 4,9 Prozent [§ 1 Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 vom 22.09.2025, BGBl. 2025 I Nr. 220] |
| Rechtsnatur der Abgabe | Umlage nach einem Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage [§ 23 KSVG] |
| Festsetzung des Abgabesatzes | durch Rechtsverordnung des BMAS im Einvernehmen mit dem BMF für das folgende Kalenderjahr; die Bestimmung soll bis zum 30. September erfolgen (Soll-Vorschrift, keine Ausschlussfrist) [§ 26 Abs. 5 KSVG] |
| Bemessungsgrundlage | alle Entgelte, die ein Abgabepflichtiger im Kalenderjahr an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt – auch wenn diese selbst nicht versicherungspflichtig sind; abzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer [§ 25 Abs. 1, 2 Satz 1 KSVG] |
| Nicht zur Bemessungsgrundlage | Zahlungen an Verwertungsgesellschaften für Nutzungs- und Leistungsschutzrechte sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a EStG [§ 25 Abs. 2 Satz 2 KSVG] |
| Bagatellgrenze § 24 Abs. 2 KSVG | Abgabepflicht erst, wenn die Entgeltsumme im Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigt (2025 noch 700 Euro nach § 54 KSVG) [§ 24 Abs. 2 Satz 2, § 54 KSVG] |
| Jahresmeldung der Verwerter | Summe der Entgelte bis zum 31. März des Folgejahres auf dem KSK-Vordruck [§ 27 Abs. 1 KSVG] |
| Monatliche Vorauszahlung | innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats; entfällt, wenn der Betrag 40 Euro nicht übersteigt [§ 27 Abs. 2, 3 KSVG] |
| Aufzeichnungspflicht | fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte, Aufbewahrung mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit [§ 28 KSVG] |
| Prüfung | Träger der Rentenversicherung nach § 28p SGB IV; daneben eigene Prüfgruppe der KSK für Schwerpunkt- und Anlassprüfungen [§ 35 Abs. 2, 3 KSVG] |
| Bußgeld | bis zu 50.000 Euro bei Verstößen des Abgabepflichtigen (Meldung, Aufzeichnung, Auskunft), bis zu 5.000 Euro bei Verstößen des Versicherten [§ 36 Abs. 3 KSVG] |
| Versicherte (Größenordnung) | mehr als 190.000 Pflichtversicherte [BMAS, Pressemitteilung vom 24.07.2025] |
Geltungsbereich
Die Versicherungspflicht nach dem KSVG trifft selbständige Künstler und Publizisten. Angestellte Künstler sind normale Beschäftigte; für sie führt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle ab, eine Künstlersozialabgabe fällt nicht an. Der Katalog des § 2 KSVG ist bewusst offen formuliert: Er erfasst neben den klassischen Sparten Musik, darstellende und bildende Kunst auch das Lehren dieser Fächer sowie jede publizistische Tätigkeit „in ähnlicher Weise“ – darunter fallen in der Praxis auch Webdesign, Grafik und Fotografie, soweit die Leistung gestalterisch geprägt ist.
Zwei Begrenzungen stehen im Gesetz selbst: Die Tätigkeit muss erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden, und der Versicherte darf im Zusammenhang mit ihr nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV zählen dabei nicht mit (§ 1 Nr. 2 KSVG). Wer mehr Personal beschäftigt, gilt als Unternehmer und fällt aus der Künstlersozialversicherung heraus.
Die Beiträge bemessen sich nicht nach tatsächlichen Einnahmen, sondern nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen, das der Versicherte bis zum 1. Dezember für das Folgejahr meldet (§ 12 Abs. 1 KSVG). Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn (§ 15 SGB IV). Meldet der Versicherte trotz Aufforderung nicht oder ist die Meldung mit den bekannten Verhältnissen unvereinbar, schätzt die KSK das Einkommen. Ändern sich die Verhältnisse, wirkt eine Korrektur erst ab dem Monat, der auf den Eingang des Antrags folgt (§ 12 Abs. 3 KSVG) – rückwirkend lassen sich bereits festgesetzte Monatsbeiträge nicht mehr anpassen.
Auf der Verwerterseite knüpft die Abgabepflicht an zwei Tatbestände an. § 24 Abs. 1 KSVG nennt einen abschließenden Katalog typischer Verwerter – unter anderem Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Rundfunk und Fernsehen, Galerien und Kunsthandel, Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, Museen sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten. § 24 Abs. 2 KSVG erfasst darüber hinaus alle übrigen Unternehmen, die Eigenwerbung betreiben oder künstlerische Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens mit Einnahmeerzielungsabsicht nutzen. Ob der beauftragte Künstler selbst über die KSK versichert ist, spielt für die Abgabepflicht keine Rolle (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG).
Ausnahmen
- Einkommen unter der Mindestgrenze: Wer im Kalenderjahr voraussichtlich höchstens 3.900 Euro Arbeitseinkommen erzielt, ist versicherungsfrei (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG). Wird die Tätigkeit nur einen Teil des Jahres ausgeübt, ist die Grenze anteilig herabzusetzen; dasselbe gilt für Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Elterngeld (§ 3 Abs. 1 Sätze 2, 3 KSVG).
- Berufsanfänger: In den ersten drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit greift die Mindestgrenze nicht (§ 3 Abs. 2 KSVG). Die Frist verlängert sich um Zeiten ohne Versicherungspflicht nach dem KSVG oder mit Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KSVG.
- Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung: § 5 Abs. 1 KSVG nimmt unter anderem Personen aus, die bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a SGB V versichert sind, die die selbständige Tätigkeit erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufnehmen, die als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, oder die als ordentlich Studierende künstlerisch bzw. publizistisch tätig sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 KSVG). Die Pflegeversicherung folgt dieser Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 KSVG).
- Befreiung zugunsten privater Krankenversicherung: Wer erstmals eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt, kann sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn er eine gleichwertige private Absicherung nachweist; der Antrag ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht zu stellen (§ 6 Abs. 1 KSVG). Statt des Beitragsanteils zahlt die KSK dann einen Beitragszuschuss nach § 10 KSVG.
- Bagatellgrenze bei Eigenwerbern und Gelegenheitsverwertern: Die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 KSVG setzt voraus, dass die Entgeltsumme aus einem oder mehreren Aufträgen eines Kalenderjahres 1.000 Euro übersteigt (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG). Für das Kalenderjahr 2025 galt abweichend die Grenze von 700 Euro (§ 54 KSVG). Auf den Katalog des § 24 Abs. 1 KSVG ist diese Grenze nicht anwendbar.
- Drei-Veranstaltungen-Regel und Musikvereine: In den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG besteht keine Abgabepflicht für Entgelte im Rahmen von höchstens drei Veranstaltungen je Kalenderjahr sowie für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind (§ 24 Abs. 2 Satz 3 KSVG).
- Nicht abgabepflichtige Entgelte: Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst u. a.) für urheberrechtliche Nutzungs- oder Leistungsschutzrechte sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a EStG gehören nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 25 Abs. 2 Satz 2 KSVG).
- Vorauszahlungsbagatelle: Die monatliche Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt (§ 27 Abs. 3 Satz 3 KSVG).
Häufige Fehler
- „Die Künstlersozialabgabe fällt nur an, wenn der Künstler bei der KSK versichert ist.“ Falsch. § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG stellt ausdrücklich klar, dass die Entgelte auch dann Bemessungsgrundlage sind, wenn der beauftragte Künstler oder Publizist selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig ist. Ein Nachweis über eine KSK-Mitgliedschaft ist für die Abgabepflicht ohne Bedeutung.
- „Die 1.000-Euro-Grenze gilt für jedes abgabepflichtige Unternehmen.“ Sie gilt nur für die Tatbestände des § 24 Abs. 2 KSVG – also für Eigenwerber und Unternehmen, die künstlerische Leistungen für eigene Zwecke nutzen. Wer unter den Katalog des § 24 Abs. 1 KSVG fällt (Verlag, Theater, Galerie, Werbeagentur für Dritte …), ist ab dem ersten Euro abgabepflichtig.
- „Die Künstlersozialversicherung deckt alle Sozialversicherungszweige ab.“ § 1 KSVG nennt nur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Arbeitslosenversicherung und eine gesetzliche Unfallversicherung sind darin nicht enthalten; Letztere richtet sich nach dem SGB VII und der Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft.
- Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage einrechnen. Maßgeblich ist das Entgelt abzüglich der in Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 Satz 1 KSVG). Bei Kleinunternehmern ohne Umsatzsteuerausweis ist dagegen der volle Rechnungsbetrag anzusetzen.
- Die Einkommensmeldung als unverbindliche Schätzung behandeln. Das nach § 12 Abs. 1 KSVG gemeldete voraussichtliche Arbeitseinkommen führt zu verbindlichen Monatsbeiträgen. Eine Korrektur wirkt nach § 12 Abs. 3 Satz 1 KSVG erst ab dem Monat, der auf den Antragseingang folgt – zu niedrig gemeldete Beiträge lassen sich nicht rückwirkend erhöhen, zu hoch gemeldete nicht rückwirkend senken.
- Meldefrist und Vorauszahlung verwechseln. Die Jahresmeldung der Entgeltsumme ist bis zum 31. März fällig (§ 27 Abs. 1 KSVG), die laufende Vorauszahlung dagegen jeweils zehn Tage nach Monatsablauf (§ 27 Abs. 2 KSVG). Wer die Entgeltsumme „nicht rechtzeitig oder nicht richtig“ meldet, handelt nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 KSVG ordnungswidrig.
- Den Abgabesatz aus dem Vorjahr fortschreiben. Der Satz wird für jedes Kalenderjahr per Rechtsverordnung bestimmt (§ 26 Abs. 5 KSVG). Für 2024 und 2025 lag er bei 5,0 Prozent, für 2026 bei 4,9 Prozent. Eine eigene Verordnung für 2025 gab es dabei nicht – die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 galt fort und wurde erst durch § 2 der KSA-VO 2026 mit Ablauf des 31.12.2025 aufgehoben.
Beispiel
Versichertenseite. Eine selbständige Illustratorin meldet der KSK für 2026 ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen von 30.000 Euro. Ihre Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 2,9 Prozent; sie hat ein Kind.
| Zweig | Anteil der Versicherten | Jahresbetrag | Monatsbetrag |
|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | 9,3 % (½ von 18,6 %) | 2.790,00 € | 232,50 € |
| Krankenversicherung | 7,3 % (½ von 14,6 %) + 1,45 % (½ Zusatzbeitrag) = 8,75 % | 2.625,00 € | 218,75 € |
| Pflegeversicherung | 1,8 % (½ von 3,6 %) | 540,00 € | 45,00 € |
| Summe | 19,85 % | 5.955,00 € | 496,25 € |
Wäre sie kinderlos, erhöhte sich der Pflegeanteil um den vom Mitglied allein zu tragenden Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten auf 2,4 Prozent (§ 55 Abs. 3 SGB XI i. V. m. § 16a Abs. 1 Satz 2 KSVG) – also 720,00 Euro jährlich bzw. 60,00 Euro monatlich und damit 511,25 Euro Gesamtbeitrag im Monat. Fällig ist der Beitragsanteil jeweils am fünften Tag des Folgemonats.
Verwerterseite. Ein Verlag (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG) zahlt im Kalenderjahr 2026 insgesamt 20.000 Euro netto an Honoraren an freie Autorinnen und Illustratoren. Die Künstlersozialabgabe beträgt 4,9 Prozent davon, also 980 Euro. Sie ist bis zum 31. März 2027 zu melden (§ 27 Abs. 1 KSVG); die laufenden Vorauszahlungen bemessen sich nach einem Zwölftel der Vorjahres-Bemessungsgrundlage (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KSVG). Ein Handwerksbetrieb, der im selben Jahr 900 Euro für die Gestaltung seiner Firmenbroschüre an eine freie Grafikerin zahlt, bleibt dagegen abgabefrei – die Entgeltsumme übersteigt 1.000 Euro nicht (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG). Zahlt er zusätzlich 300 Euro für ein Werbefoto, überschreitet die Summe die Grenze, und die Abgabe fällt auf den gesamten Betrag von 1.200 Euro an, nicht nur auf den übersteigenden Teil.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – KSVG, Inhaltsübersicht:: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/index.html
- gesetze-im-internet.de – KSVG, Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe:: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/BJNR007050981.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 KSVG (versicherter Personenkreis):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__1.html
- gesetze-im-internet.de – § 2 KSVG (Begriffe Künstler und Publizist):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__2.html
- gesetze-im-internet.de – § 3 KSVG (Versicherungsfreiheit, 3.900-Euro-Grenze, Berufsanfänger):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__3.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 KSVG (Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__5.html
- gesetze-im-internet.de – § 6 KSVG (Befreiung zugunsten privater Krankenversicherung):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__6.html
- gesetze-im-internet.de – § 10 KSVG (Beitragszuschuss):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__10.html
- gesetze-im-internet.de – § 12 KSVG (Meldung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__12.html
- gesetze-im-internet.de – § 14 KSVG (Aufbringung der Mittel):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__14.html
- gesetze-im-internet.de – § 15 KSVG (Beitragsanteil Rentenversicherung):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__15.html
- gesetze-im-internet.de – § 16 KSVG (Beitragsanteil Krankenversicherung):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__16.html
- gesetze-im-internet.de – § 16a KSVG (Beitragsanteil Pflegeversicherung):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__16a.html
- gesetze-im-internet.de – § 23 KSVG (Künstlersozialabgabe als Umlage):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__23.html
- gesetze-im-internet.de – § 24 KSVG (Abgabepflichtige, Katalog und Generalklausel, 1.000-Euro-Grenze):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__24.html
- gesetze-im-internet.de – § 25 KSVG (Bemessungsgrundlage):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__25.html
- gesetze-im-internet.de – § 26 KSVG (Festsetzung des Vomhundertsatzes, Frist 30. September):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__26.html
- gesetze-im-internet.de – § 27 KSVG (Meldung bis 31. März, Vorauszahlung, 40-Euro-Bagatelle):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__27.html
- gesetze-im-internet.de – § 28 KSVG (Aufzeichnungspflicht, fünf Jahre Aufbewahrung):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__28.html
- gesetze-im-internet.de – § 34 KSVG (Bundeszuschuss 20 vom Hundert):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__34.html
- gesetze-im-internet.de – § 35 KSVG (Überwachung, Prüfgruppe der KSK):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__35.html
- gesetze-im-internet.de – § 36 KSVG (Bußgeldvorschriften, 50.000 / 5.000 Euro):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__36.html
- gesetze-im-internet.de – § 54 KSVG (Übergangsregelung: 700 Euro im Kalenderjahr 2025):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__54.html
- recht.bund.de – Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 vom 22.09.2025, BGBl. 2025 I Nr. 220 (Abgabesatz 4,9 Prozent):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/220/VO
- recht.bund.de – Regelungstext der KSA-VO 2026 als PDF:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/220/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- gesetze-im-internet.de – §§ 1, 4 SVBezGrV 2026 (Bezugsgröße 47.460 Euro, Beitragsbemessungsgrenze RV 101.400 Euro):: https://www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2026/BJNR1160A0025.html
- Künstlersozialkasse – Beitrag der Versicherten, Beitragssätze und Rechenbeispiel 2026:: https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/beitrag
- Künstlersozialkasse – Künstlersozialabgabe, Entwicklung des Abgabesatzes seit 2000:: https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/kuenstlersozialabgabe.html
- BMAS – Pressemitteilung „Künstlersozialversicherung: Abgabe sinkt im Jahr 2026 auf 4,9 Prozent“ vom 24.07.2025:: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/kuenstlersozialversicherung-abgabe-sinkt-im-jahr-2026.html
- GKV-Spitzenverband – Faktenblatt Rechengrößen im Beitragsrecht 2026 (Beitragssätze, durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2,9 Prozent), PDF:: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/zahlen_und_grafiken/20260101_Faktenblatt_Rechengroessen_Beitragsrecht.pdf
Änderungsverlauf
- 2026-09-02: Erstveröffentlichung. Alle Normtexte der §§ 1, 2, 3, 5, 6, 10, 12, 14, 15, 16, 16a, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 34, 35, 36 und 54 KSVG live von gesetze-im-internet.de gezogen und im Wortlaut ausgewertet. Der Abgabesatz von 4,9 Prozent für 2026 wurde verbatim aus dem Regelungstext-PDF der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 220, ausgefertigt am 22.09.2025) belegt, nicht aus Sekundärquellen. Die Bagatellgrenze des § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG steht im geltenden Normtext bei 1.000 Euro; die für 2025 geltende Grenze von 700 Euro folgt aus der Übergangsvorschrift des § 54 KSVG und wurde dort gegengeprüft. Beitragssätze 2026 (RV 18,6 %, KV 14,6 % / 14,0 %, durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2,9 %, PV 3,6 %) gegen das Faktenblatt des GKV-Spitzenverbands, die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung von 101.400 Euro gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 SVBezGrV 2026 belegt. Alle Quellen-URLs live mit HTTP 200 verifiziert und der Body auf den erwarteten Titel geprüft. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published
- 2026-09-02: Gegenprüfung im selben Lauf (Zeile für Zeile gegen Normtexte, BGBl-PDF und Wikidata). Sämtliche Absatz-, Satz- und Nummernangaben, alle Zahlenwerte und alle Rechenbeispiele wurden bestätigt; vier Formulierungen wurden präzisiert: (1) § 3 Abs. 3 KSVG lautet „nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt“ – die Kernfaktenzeile gab das zuvor als „unterschritten“ wieder, was sich im Grenzfall von exakt 3.900 Euro unterscheidet. (2) Der Pflegeversicherungs-Beitragssatz von 3,6 Prozent folgt nicht unmittelbar aus § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (dort stehen 3,4 Prozent „vorbehaltlich des Satzes 2“), sondern aus einer Anpassung durch Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1a SGB XI; die Herleitung ist jetzt als eigene Kernfaktenzeile ausgewiesen. (3) § 26 Abs. 5 Satz 2 KSVG ist eine Soll-Vorschrift, keine Ausschlussfrist. (4) § 36 Abs. 2 Nr. 1 KSVG erfasst wörtlich das „nicht rechtzeitig oder nicht richtig“ Melden; ergänzt wurde außerdem, dass es für 2025 keine eigene Abgabesatz-Verordnung gab, sondern die KSA-VO 2024 fortgalt. | change_type=correction field=source_citation
Stand
- Stand: 2026-09-02
- Gültig ab: 2026-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0