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Midijob und Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) – beitragspflichtige Einnahme, Faktor F und Arbeitnehmeranteil 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der Übergangsbereich („Midijob“) nach § 20 Abs. 2 SGB IV umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigen. Die Untergrenze ist die dynamische Geringfügigkeitsgrenze und liegt 2026 bei 603 Euro; der Übergangsbereich reicht damit von 603,01 bis 2.000 Euro monatlich. Statt des vollen Arbeitsentgelts wird eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach der Formel des § 20 Abs. 2a SGB IV angesetzt; der dafür maßgebliche Faktor F beträgt für 2026 0,6619, der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 42,3 Prozent (BMAS-Bekanntmachung vom 25.11.2025, BAnz AT 18.12.2025 B5). Beschäftigte zahlen dadurch einen verminderten Beitragsanteil, der Arbeitgeber trägt den Rest; Rentenansprüche entstehen trotzdem aus dem vollen Arbeitsentgelt (§ 70 Abs. 1a SGB VI).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Übergangsbereich§ 20 Abs. 2 SGB IV [gesetze-im-internet.de]
Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme§ 20 Abs. 2a SGB IV [gesetze-im-internet.de]
Obergrenze des Übergangsbereichs2.000 Euro Arbeitsentgelt im Monat, gesetzlich fixiert [§ 20 Abs. 2 SGB IV]
Untergrenze 2026603,01 Euro (Geringfügigkeitsgrenze 603 Euro) [GKV-Spitzenverband, Rechengrößen Beitragsrecht 2026; § 8 Abs. 1a SGB IV]
Faktor F 20260,6619 [BMAS-Bekanntmachung vom 25.11.2025, BAnz AT 18.12.2025 B5]
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 202642,3 Prozent [BMAS-Bekanntmachung vom 25.11.2025]
Zusammensetzung 2026RV 18,6 % + PV 3,6 % + Arbeitsförderung 2,6 % + KV 14,6 % + durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 % [BMAS-Bekanntmachung vom 25.11.2025]
Berechnung des Faktors F28 Prozent geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz [§ 20 Abs. 2a Satz 2 SGB IV]; Rundung auf vier Dezimalstellen [§ 20 Abs. 2a Satz 8 SGB IV i. V. m. § 121 Abs. 1, 2 SGB VI; so auch die BMAS-Bekanntmachung vom 25.11.2025]
Formel beitragspflichtige EinnahmeBE = F × G + (2000 ÷ (2000 − G) − G ÷ (2000 − G) × F) × (AE − G) [§ 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV, amtliche Normengrafik]
Bemessungsgrundlage für den ArbeitnehmeranteilBE = (2000 ÷ (2000 − G)) × (AE − G) [§ 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV, amtliche Normengrafik]
RundungDie §§ 121 und 123 SGB VI sind anzuwenden [§ 20 Abs. 2a Satz 8 SGB IV]
BekanntgabepflichtBMAS gibt Beitragssatz und Faktor F bis zum 31.12. für das Folgejahr im Bundesanzeiger bekannt [§ 20 Abs. 2a Satz 5 SGB IV]
Mehrere BeschäftigungenMaßgebend ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt [§ 20 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB IV]
Rentenrechtliche WirkungEntgeltpunkte werden aus dem Arbeitsentgelt ermittelt, nicht aus der reduzierten Einnahme [§ 70 Abs. 1a SGB VI]
Ausnahme Auszubildende§ 20 Abs. 2a Sätze 1 und 6 gelten nicht für zur Berufsausbildung Beschäftigte [§ 20 Abs. 2a Satz 9 SGB IV]
Geringverdienergrenze Auszubildende325 Euro im Monat, Beitrag trägt allein der Arbeitgeber [§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV]

Geltungsbereich

Der Übergangsbereich gilt für abhängig Beschäftigte, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt und 2.000 Euro nicht übersteigt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Er erfasst alle vier Zweige des Gesamtsozialversicherungsbeitrags: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die Arbeitsförderung. Die Beschäftigung ist voll versicherungspflichtig – anders als beim Minijob –, lediglich die Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist abgesenkt.

Maßgeblich ist das regelmäßige Arbeitsentgelt in einer vorausschauenden Betrachtung, nicht der Verdienst eines einzelnen Monats. Übt jemand mehrere Beschäftigungen aus, ist nach § 20 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB IV das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend; die Summe entscheidet also darüber, ob der Übergangsbereich noch greift.

Die Untergrenze ist dynamisch: Sie folgt der Geringfügigkeitsgrenze, die nach § 8 Abs. 1a SGB IV aus dem gesetzlichen Mindestlohn abgeleitet wird (Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro). Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt das für 2026 den Wert 603 Euro. Die Obergrenze von 2.000 Euro steht dagegen als fester Betrag im Gesetz und wird nicht automatisch angepasst. Steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro (§ 1 Nr. 2 MiLoV5), führt die Formel des § 8 Abs. 1a SGB IV rechnerisch auf 633 Euro – verbindlich ist die Bekanntmachung des BMAS im Bundesanzeiger.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Beschäftigter verdient 2026 regelmäßig 1.200 Euro im Monat. Mit G = 603 Euro und F = 0,6619 gilt:

Ohne die Regelung des Übergangsbereichs läge der Arbeitnehmeranteil bei 1.200 € × 42,3 % ÷ 2 = 253,80 Euro. Die Entlastung beträgt hier rund 73 Euro im Monat. Für die Rente zählen gleichwohl die vollen 1.200 Euro (§ 70 Abs. 1a SGB VI).

Am unteren Rand des Übergangsbereichs geht der Arbeitnehmeranteil gegen null, während der Arbeitgeber rechnerisch rund 28 Prozent des Arbeitsentgelts trägt; bei 2.000 Euro fallen beide Formeln zusammen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag wieder je zur Hälfte.

Hinweis zur Rechnung: Die Zwischenwerte sind nach § 20 Abs. 2a Satz 8 SGB IV i. V. m. §§ 121, 123 SGB VI zu runden; oben ist der Arbeitgeberanteil aus den ungerundeten Werten gebildet. Der Satz von 42,3 Prozent ist der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz nach § 20 Abs. 2a Satz 3 SGB IV, der den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent enthält. Der tatsächlich abzuführende Beitrag richtet sich nach dem individuellen Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse und kann durch den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung abweichen.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand