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Bußgelder bei fehlendem Energieausweis (§ 108 GEG) – Höhe und Praxis (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes den Energieausweis nicht rechtzeitig vorlegt oder übergibt (§ 80 GEG) oder in einer Immobilienanzeige die Pflichtangaben weglässt (§ 87 GEG), begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG. Für diese Energieausweis-Verstöße droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird. In der Praxis liegen Bußgelder bei erstmaligen Verstößen meist deutlich niedriger (oft im Bereich einiger Hundert bis wenige Tausend Euro); die 10.000 Euro sind der gesetzliche Höchstrahmen. Ein Bußgeld allein für das bloße Nicht-Besitzen eines Ausweises sieht das Gesetz nicht vor – geahndet werden die Vorlage-, Übergabe- und Angabepflichten.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Sanktion§ 108 GEG – Bußgeldvorschriften [§ 108 GEG]
Zugrunde liegende Pflichten§ 80 GEG (Vorlage bei Besichtigung, Übergabe nach Vertragsschluss), § 87 GEG (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen)
VerschuldenVorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich (§ 108 Abs. 1 GEG)
Höchstbußgeld Energieausweis-Verstößebis zu 10.000 Euro [§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GEG]
Bußgeldstaffel § 108 Abs. 2 GEGdrei Stufen: bis 50.000 €, bis 10.000 €, bis 5.000 € [§ 108 Abs. 2 GEG]
Fehlende Pflichtangaben in Anzeige§ 108 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG → bis 10.000 €
Praxis Ersttätertypischerweise einige Hundert bis wenige Tausend Euro (kein amtlicher Regelsatz)
Zuständige Behördenach Landesrecht (§ 36 OWiG) – meist die untere Bauaufsichtsbehörde
Kein Bußgeldtatbestandbloßes Nicht-Besitzen ohne Vorlage-/Übergabe-/Anzeigenanlass

Geltungsbereich

Sanktioniert wird nicht das Fehlen des Ausweises als solches, sondern die Verletzung konkreter Handlungspflichten des Gebäudeenergiegesetzes:

Verantwortlich sind Eigentümer, Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber sowie – bei den Anzeigenpflichten – ausdrücklich auch Immobilienmakler.

Bußgeldhöhe

§ 108 Abs. 2 GEG staffelt die Geldbußen in drei Stufen, je nachdem gegen welche Pflicht verstoßen wird:

Für Energieausweis-Verstöße gilt damit ein gesetzlicher Höchstrahmen von 10.000 Euro. Der konkrete Betrag im Einzelfall bemisst sich nach den allgemeinen Zumessungsregeln des Ordnungswidrigkeitenrechts (u. a. § 17 OWiG: Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, Vorwurf, wirtschaftliche Verhältnisse). Einen amtlichen bundesweiten Bußgeldkatalog mit festen Regelsätzen gibt es für das GEG nicht; die Behörden entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Bei erstmaligen, leichten Verstößen bleiben die Bußgelder in der Praxis regelmäßig deutlich unter dem Höchstbetrag.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin inseriert im August 2026 ihre Eigentumswohnung ohne die nach § 87 GEG vorgeschriebenen Energiekennwerte, obwohl ein Verbrauchsausweis vorliegt. Zudem legt sie bei der Besichtigung den Ausweis nicht vor. Beides sind Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG mit einem Bußgeldrahmen von jeweils bis zu 10.000 Euro. Meldet ein Interessent den Verstoß der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, kann diese ein Bußgeld festsetzen – bei einem erstmaligen Verstoß typischerweise im unteren bis mittleren dreistelligen bis vierstelligen Bereich, nicht am Höchstrahmen.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Änderungsverlauf

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