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Dachbodendämmung – Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke (GModG § 35) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-17 · letzte Prüfung: 2026-09-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach **§ 35 Abs. 1 GModG** müssen oberste Geschossdecken beheizter Gebäude so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) höchstens **0,24 W/(m²·K)** beträgt – es sei denn, die Decke erfüllt bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn **statt der Decke das darüber liegende Dach** entsprechend gedämmt ist **oder** dieses Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllt. Für **selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser**, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 bereits eine Wohnung selbst bewohnt hat, greift die Pflicht erst bei einem **Eigentümerwechsel** – dann innerhalb von **zwei Jahren** ab dem ersten Eigentumsübergang. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu **50.000 €** geahndet werden (§ 108 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 GModG). **Zur Bezeichnung:** Die Vorschrift wird vielerorts noch als „§ 47 GEG" zitiert. Mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) heißt das Gebäudeenergiegesetz seit dem 29. Juli 2026 **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)**; der Bestandsteil wurde umnummeriert, aus § 47 GEG wurde § 35 GModG. Der Wortlaut der Nachrüstpflicht ist unverändert geblieben.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 35 Abs. 1 GModG (bis 28.7.2026: § 47 GEG) [gesetze-im-internet.de]
Höchstwert U-Wert oberste Geschossdecke0,24 W/(m²·K) [§ 35 Abs. 1 Satz 1 GModG]
Ausnahme bei bestehendem WärmeschutzMindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllt [§ 35 Abs. 1 Satz 1 GModG]
AlternativeDas darüber liegende Dach ist entsprechend gedämmt oder genügt dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 [§ 35 Abs. 1 Satz 2 GModG]
Bemessungswert Wärmeleitfähigkeit (Regelfall)0,035 W/(m·K) bei technisch begrenzter Dämmschichtdicke in Deckenzwischenräumen [§ 35 Abs. 2 Satz 1 GModG]
Bemessungswert bei Einblas-/Naturdämmstoffen0,045 W/(m·K) [§ 35 Abs. 2 Satz 2 GModG]
ZwischensparrendämmungSätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Dämmdicke durch innenseitige Bekleidung oder Sparrenhöhe begrenzt ist [§ 35 Abs. 2 Satz 3 GModG]
Schutzklausel selbstgenutzte 1–2-FamilienhäuserPflicht erst bei Eigentümerwechsel nach 1.2.2002 [§ 35 Abs. 3 Satz 1 GModG]
Frist bei Eigentümerwechsel2 Jahre ab erstem Eigentumsübergang nach 1.2.2002 [§ 35 Abs. 3 Satz 2 GModG]
WirtschaftlichkeitsausnahmeAbsätze 1 bis 3 nicht anzuwenden, soweit die Aufwendungen durch die Einsparungen nicht in angemessener Frist erwirtschaftet werden können [§ 35 Abs. 4 GModG]
SanktionBußgeld bis 50.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 GModG]

Geltungsbereich

Betroffen sind Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 °C beheizt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GModG). Gemeint ist die oberste Geschossdecke, die einen beheizten Bereich nach oben gegen einen unbeheizten Dachraum abgrenzt (typischer Fall: nicht ausgebauter, kalter Spitzboden über der obersten Wohnebene).

Die Pflicht besteht nur, wenn die vorhandene Decke den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 nicht erfüllt. Ist die Decke bereits ausreichend gedämmt oder erfüllt sie diesen Mindeststandard, ist keine Nachrüstung erforderlich. Ebenso entfällt die Pflicht für die Decke, wenn stattdessen das darüberliegende Dach so gedämmt ist, dass es den Anforderungen genügt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GModG) – wer ohnehin das Dach dämmt oder ein gedämmtes Dach hat, muss die Geschossdecke nicht zusätzlich dämmen.

So wird die Pflicht technisch erfüllt (§ 35 Abs. 2 GModG)

Wird bei begrenzter Bauhöhe – etwa bei Dämmung in Deckenzwischenräumen – die mögliche Dämmschichtdicke aus technischen Gründen eingeschränkt, gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die höchstmögliche Dämmschichtdicke nach anerkannten Regeln der Technik eingebaut wird. Dabei ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) einzuhalten. Werden Dämmstoffe in Hohlräume eingeblasen oder nachwachsende Rohstoffe verwendet, gilt ein Bemessungswert von 0,045 W/(m·K). Die gleiche Erleichterung gilt sinngemäß, wenn das Dach als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmdicke durch die innenseitige Bekleidung oder die Sparrenhöhe begrenzt ist.

Ausnahmen

Häufige Fehler / Missverständnisse

Verwandtes Thema

Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist eine von mehreren Nachrüstpflichten beim Eigentümerwechsel. Rohrleitungsdämmung und der Austausch alter Heizkessel sind gesondert geregelt – siehe die Übersichtsseite [Nachrüstpflichten bei Eigentümerwechsel](/fakten/geg-47-nachruestpflicht.html) sowie die vertiefende Seite [Dämmpflicht der obersten Geschossdecke (§ 35 GModG)](/fakten/daemmpflicht-oberste-geschossdecke.html).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-17
Letzte Prüfung:
2026-09-17
In Kraft seit:
2020-11-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0