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Disease-Management-Programme (DMP, §§ 137f, 137g SGB V) – Einschreibung, Indikationen und Stand 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-29 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Disease-Management-Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen. Ihre Rechtsgrundlage ist § 137f SGB V: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt nach § 137f Abs. 1 Satz 1 SGB V in Richtlinien fest, welche chronischen Krankheiten für ein DMP geeignet sind, und bestimmt nach § 137f Abs. 2 SGB V in der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) die inhaltlichen Anforderungen – von der Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft über Schulungen bis zur Dokumentation und Evaluation. Für Versicherte gilt der zentrale Satz des § 137f Abs. 3 Satz 1 SGB V: „Für die Versicherten ist die Teilnahme an Programmen nach Absatz 1 freiwillig." Voraussetzung der Einschreibung ist nach Satz 2 die nach umfassender Information durch die Krankenkasse erteilte schriftliche oder elektronische Einwilligung; nach Satz 3 kann die Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Ein DMP entsteht aber nicht schon mit der Richtlinie: Die praktische Umsetzung erfolgt über regionale Verträge zwischen Krankenkassen und Arztpraxen bzw. Krankenhäusern, die das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) nach § 137g Abs. 1 SGB V vorab prüfen und zulassen muss – innerhalb von drei Monaten (§ 137g Abs. 1 Satz 4 SGB V). Deshalb kann es zu DMP-Anforderungen ohne Einschreibemöglichkeit kommen. Genau das ist der Stand 2026: Nach Angaben des G-BA vom 18.06.2026 bestehen DMP-Anforderungen zu 12 chronischen Erkrankungen, 8 Programme sind etabliert mit rund 7,9 Millionen eingeschriebenen Versicherten, während 5 Programme – Adipositas (Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche), chronische Herzinsuffizienz, chronischer Rückenschmerz und Depressionen – noch auf regionale Verträge warten. 2026 hat der G-BA zwei Programme überarbeitet: Osteoporose (Beschluss vom 16.04.2026 – Männer künftig ab 50 statt ab 60 Jahren) und chronischer Rückenschmerz (Beschluss vom 18.06.2026).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Auswahl der Krankheiten§ 137f Abs. 1 SGB V [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Anforderungen an die Programme§ 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Anforderungen-Richtlinie, DMP-A-RL)
Rechtsgrundlage Zulassung der Programme§ 137g SGB V (Bundesamt für Soziale Sicherung)
Aktuelle Fassung des § 137f SGB VDigital-Gesetz (DigiG) vom 22.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101), in Kraft seit 26.03.2024
Verfassungsmäßigkeit§§ 137f, 137g SGB V nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar – BVerfG, Urteil vom 18.07.2005 – 2 BvF 2/01 [amtliche Fußnote zu §§ 137f, 137g SGB V]
Wer wählt die Krankheiten ausGemeinsamer Bundesausschuss nach § 91 SGB V, in Richtlinien [§ 137f Abs. 1 Satz 1 SGB V]
Auswahlkriterien (6)Zahl der betroffenen Versicherten; Möglichkeiten zur Qualitätsverbesserung; Verfügbarkeit evidenzbasierter Leitlinien; sektorenübergreifender Behandlungsbedarf; Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des Versicherten; hoher finanzieller Aufwand der Behandlung [§ 137f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–6 SGB V]
Gesetzlicher Auftrag AdipositasRichtlinien bis zum 31. Juli 2023 zu erlassen [§ 137f Abs. 1 Satz 3 SGB V]
Regelungsgegenstände der Richtlinie (6)Behandlung nach aktuellem Stand der Wissenschaft; Qualitätssicherung; Voraussetzungen der Einschreibung; Schulungen von Leistungserbringern und Versicherten; Dokumentation einschließlich Aufbewahrungsfristen; Evaluation [§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1–6 SGB V]
Ärztlicher BehandlungsspielraumAnforderungen schränken den im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein [§ 137f Abs. 2 Satz 3 SGB V]
ÜberprüfungspflichtG-BA hat seine Richtlinien regelmäßig zu überprüfen [§ 137f Abs. 2 Satz 6 SGB V]
Freiwilligkeit„Für die Versicherten ist die Teilnahme an Programmen nach Absatz 1 freiwillig." [§ 137f Abs. 3 Satz 1 SGB V]
Einschreibevoraussetzungnach umfassender Information durch die Krankenkasse erteilte schriftliche oder elektronische Einwilligung zur Teilnahme, zur Datenverarbeitung und zur Datenübermittlung [§ 137f Abs. 3 Satz 2 SGB V]
WiderrufDie Einwilligung kann widerrufen werden [§ 137f Abs. 3 Satz 3 SGB V]
Externe Evaluationdurch einen vom BAS bestellten unabhängigen Sachverständigen auf Kosten der Kasse, zu veröffentlichen [§ 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V]
Qualitätsberichtefür jedes volle Kalenderjahr, Vorlage beim BAS bis zum 1. Oktober des Folgejahres [§ 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V]
Ambulante Krankenhausbehandlung im DMPVerträge mit zugelassenen Krankenhäusern möglich; Mindestvoraussetzungen entsprechend § 135 SGB V [§ 137f Abs. 7 SGB V]
Digitale medizinische AnwendungenG-BA prüft deren Aufnahme bei Erstfassung und jeder Überprüfung; Kassen können sie auch ohne Aufnahme in die Richtlinie vorsehen [§ 137f Abs. 8 Satz 1, 3 SGB V]
Digitalisierte DMP Diabetesergänzende Regelung bis zum 31. März 2025 für Diabetes mellitus Typ 1 und 2 [§ 137f Abs. 9 Satz 1 SGB V]
Elemente der digitalisierten DMP (6)elektronische Patientenakte; elektronischer Medikationsplan; sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Abs. 6 SGB V; ambulante telemedizinische Leistungen; digitale Gesundheitsanwendungen; Personalisierung der Behandlung [§ 137f Abs. 9 Satz 2 Nr. 1–6 SGB V]
Verhältnis zum klassischen DMPdigitalisierte Programme sind neben den bestehenden DMP anzubieten; Teilnahme freiwillig [§ 137f Abs. 9 Satz 3 SGB V]
ZulassungsbehördeBundesamt für Soziale Sicherung, auf Antrag einer/mehrerer Krankenkassen oder eines Verbandes [§ 137g Abs. 1 Satz 1 SGB V]
Prüfmaßstab der ZulassungRichtlinien des G-BA nach § 137f und Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 8 Satz 1 SGB V (RSAV) [§ 137g Abs. 1 Satz 1 SGB V]
Zulassungsfristinnerhalb von drei Monaten zu erteilen; gilt als gewahrt bei von der Kasse zu vertretenden Verzögerungen [§ 137g Abs. 1 Satz 4, 5 SGB V]
Rückwirkung der Zulassungwirksam frühestens mit dem Tag der Antragstellung, nicht vor Inkrafttreten der Richtlinien [§ 137g Abs. 1 Satz 6 SGB V]
Gebührenkostendeckende Gebühren nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand; Klagen gegen Gebührenbescheide ohne aufschiebende Wirkung [§ 137g Abs. 1 Satz 7, 8, 13 SGB V]
Anpassungsfrist nach RichtlinienänderungProgramme und Verträge unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres anzupassen [§ 137g Abs. 2 Satz 1 SGB V]
Aufhebung der Zulassungu. a. wenn die Evaluation nicht richtliniengemäß durchgeführt oder ein Qualitätsbericht nicht fristgerecht vorgelegt wurde [§ 137g Abs. 3 SGB V]
DMP-Anforderungen bestehen für12 chronische Erkrankungen (Stand 18.06.2026) [g-ba.de, Pressemitteilung Nr. 1338]
Etablierte Programme8, mit ca. 7,9 Millionen eingeschriebenen Versicherten (Stand 18.06.2026) [g-ba.de, PM Nr. 1338]
Programme ohne Einschreibemöglichkeit5: Adipositas (Erwachsene), Adipositas (Kinder und Jugendliche), chronische Herzinsuffizienz, chronischer Rückenschmerz, Depressionen [g-ba.de, PM Nr. 1338, Stand 18.06.2026]
Indikationsliste des G-BAAdipositas · Asthma bronchiale · Brustkrebs · chronische Herzinsuffizienz · chronischer Rückenschmerz · COPD · Depressionen · Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 · koronare Herzkrankheit · Osteoporose · rheumatoide Arthritis [g-ba.de, Themenseite DMP]
DMP Osteoporose – Altersgrenze neuEinschreibung ab dem vollendeten 50. Lebensjahr, auch für Männer (zuvor 60 Jahre) [G-BA-Beschluss vom 16.04.2026, Anlagen 19 und 20 DMP-A-RL]
DMP Osteoporose – Frakturrisikomindestens 5 % Frakturrisiko in drei Jahren; bei weiteren Risikofaktoren genügen 3 % [G-BA, PM Nr. 1326 vom 16.04.2026]
DMP Osteoporose – Teilnehmerzahlrund 47.000 gesetzlich Versicherte; Einschreibung möglich seit Oktober 2023 [G-BA, PM Nr. 1326]
DMP Osteoporose – neue WirkstoffeAbaloparatid und Romosozumab ergänzt (osteoanabole Therapien) [G-BA, PM Nr. 1326]
DMP chronischer Rückenschmerz – DefinitionSchmerzen im Kreuzbereich länger als 12 Wochen, deutliche Aktivitätseinschränkungen, fortbestehender Therapiebedarf; Ausschluss bei spezifischen Ursachen (z. B. Wirbelkörperfraktur, rheumatische Erkrankung) [G-BA, PM Nr. 1338 vom 18.06.2026]
DMP chronischer Rückenschmerz – EvidenzbasisIQWiG bewertete 425 Empfehlungen aus 11 Behandlungsleitlinien [G-BA, PM Nr. 1338]
DMP Adipositas – EinschreibekriterienErwachsene mit BMI 30 bis 35 und mindestens einer Begleiterkrankung (z. B. Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ 2); ab BMI ≥ 35 ohne Begleiterkrankung [G-BA, Meldung Nr. 1196 vom 01.07.2024]
DMP Adipositas – Inkrafttreten der Anforderungen01.07.2024; seither sind regionale Verträge möglich [G-BA, Meldung Nr. 1196]
DMP Adipositas – Grenze des LeistungskatalogsAppetitzügler können nicht Teil des DMP sein, da sie gesetzlich als GKV-Leistung ausgeschlossen sind [G-BA, Meldung Nr. 1196]
Laufende Aktualisierung08.07.2026: G-BA beauftragt das IQWiG mit einer Leitlinienrecherche zur Aktualisierung des DMP Adipositas – Erwachsene [G-BA-Beschluss Nr. 7917]
Inkrafttreten von G-BA-Beschlüssennach Nichtbeanstandung durch das BMG in der Regel am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Quartals [G-BA, PM Nr. 1326, Nr. 1338]
Vertragsanpassung nach Aktualisierungbestehende DMP-Verträge innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten anzupassen [G-BA, PM Nr. 1326; § 137g Abs. 2 Satz 1 SGB V]
Kosten für VersicherteTeilnahme am DMP ist freiwillig und kostenlos; die Teilnahme kann jederzeit zurückgezogen werden [bundesamtsozialesicherung.de]
Finanzierung der ProgrammkostenKrankenkassen erhalten je eingeschriebenem Versicherten zusätzliche Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Programmkostenpauschale) für Dokumentation und Koordination [bundesamtsozialesicherung.de]

Was ein DMP rechtlich ist – und was nicht

Ein DMP ist kein eigener Leistungsanspruch. § 137f SGB V steht im Vierten Kapitel des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) und schafft ein Struktur- und Qualitätsinstrument, keinen zusätzlichen Leistungskatalog. Der G-BA hat das in der Meldung vom 01.07.2024 zum DMP Adipositas ausdrücklich klargestellt: Er kann in einem DMP nur Leistungen zur Diagnostik und Therapie empfehlen, die auch im regulären ambulanten oder stationären Leistungskatalog der GKV vorhanden sind. Wer sich einschreibt, erhält also keine Leistungen, auf die er sonst keinen Anspruch hätte – er erhält sie koordiniert, leitliniengerecht und dokumentiert.

Der Zweck ergibt sich unmittelbar aus § 137f Abs. 1 Satz 1 SGB V: Die Programme sollen „den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern". Deshalb ist unter den sechs Auswahlkriterien des Satzes 2 der sektorenübergreifende Behandlungsbedarf (Nr. 4) ebenso genannt wie die Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des Versicherten (Nr. 5) – DMP zielen auf Krankheiten, bei denen Schulung und Selbstmanagement messbar etwas bewirken.

Wichtig für die ärztliche Praxis ist § 137f Abs. 2 Satz 3 SGB V: Soweit die Anforderungen Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. Die DMP-A-RL ist damit ein Korridor, keine Zwangsbehandlungsvorschrift.

Freiwilligkeit, Einwilligung und Widerruf (§ 137f Abs. 3 SGB V)

Absatz 3 regelt die Patientenseite und ist die für Versicherte praktisch wichtigste Norm:

  1. Satz 1 – Freiwilligkeit. Die Teilnahme ist freiwillig. Eine Krankenkasse kann die Einschreibung weder verlangen noch Leistungen von ihr abhängig machen.
  2. Satz 2 – informierte Einwilligung. Die Einschreibung setzt die nach umfassender Information durch die Krankenkasse erteilte schriftliche oder elektronische Einwilligung voraus – und zwar kumulativ zur Teilnahme am Programm, zur Verarbeitung der in der G-BA-Richtlinie festgelegten Daten durch Krankenkasse, Sachverständige nach Absatz 4 und beteiligte Leistungserbringer sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Krankenkasse. Die Einwilligung ist damit zugleich die datenschutzrechtliche Grundlage der DMP-Dokumentation.
  3. Satz 3 – Widerruf. Die Einwilligung kann widerrufen werden. Das Gesetz nennt weder Frist noch Form und knüpft keine Nachteile daran; das BAS beschreibt dies als jederzeit mögliches Zurückziehen der Teilnahme.

Weitere Einschreibevoraussetzungen – etwa die gesicherte Diagnose und die konkreten Einschluss- und Ausschlusskriterien – stehen nicht im Gesetz, sondern in den indikationsspezifischen Anlagen der DMP-A-RL, zu deren Erlass § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB V ermächtigt.

Vom Beschluss zum Angebot: die Umsetzungskette

Dass DMP-Anforderungen bestehen, heißt noch nicht, dass sich jemand einschreiben kann. Die Kette hat vier Stufen:

  1. G-BA-Beschluss über die DMP-A-RL bzw. eine ihrer Anlagen (§ 137f Abs. 1, 2 SGB V).
  2. Rechtsprüfung durch das BMG; nach Nichtbeanstandung tritt der Beschluss in der Regel am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Quartals in Kraft.
  3. Regionale Verträge zwischen Krankenkassen und Vertragsärztinnen/-ärzten und/oder Krankenhäusern.
  4. Zulassung durch das BAS nach § 137g Abs. 1 SGB V – geprüft wird, ob Programm und Verträge die Anforderungen der G-BA-Richtlinie und der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 8 Satz 1 SGB V) erfüllen. Die Zulassung ist innerhalb von drei Monaten zu erteilen und wirkt frühestens ab dem Tag der Antragstellung.

Erst danach kann eine Versicherte oder ein Versicherter sich – regelmäßig in der Hausarztpraxis – einschreiben lassen. Genau an Stufe 3 hakt es 2026 bei fünf Programmen: Der G-BA formulierte am 18.06.2026 zum DMP chronischer Rückenschmerz ausdrücklich, es gebe „noch keine abgeschlossenen Verträge zwischen Krankenkassen, Arztpraxen und Krankenhäusern und damit auch keine Programmangebote".

Stand 2026: 12 Indikationen, 8 laufende Programme

Nach der Themenseite des G-BA bestehen DMP-Vorgaben für: Adipositas, Asthma bronchiale, Brustkrebs, chronische Herzinsuffizienz, chronischer Rückenschmerz, COPD, Depressionen, Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2, koronare Herzkrankheit, Osteoporose und rheumatoide Arthritis. Der G-BA zählt dies am 18.06.2026 als 12 chronische Erkrankungen – Diabetes Typ 1 und Typ 2 sind zwei getrennte Indikationen.

Davon sind 8 etabliert (Asthma, Brustkrebs, COPD, Diabetes Typ 1, Diabetes Typ 2, koronare Herzkrankheit, Osteoporose, rheumatoide Arthritis) mit ca. 7,9 Millionen eingeschriebenen Versicherten. 5 Programme haben Anforderungen, aber keine Teilnahmemöglichkeit: Adipositas für Erwachsene, Adipositas für Kinder und Jugendliche, chronische Herzinsuffizienz, chronischer Rückenschmerz und Depressionen. Die Zahl 5 bei 4 genannten Krankheiten erklärt sich daraus, dass Adipositas mit zwei getrennten Programmen (Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche) geführt wird.

Die beiden Aktualisierungen 2026

DMP Osteoporose (Beschluss vom 16.04.2026, Anlagen 19 und 20 der DMP-A-RL). Die wichtigste Änderung ist die Absenkung der Altersgrenze für Männer von 60 auf 50 Jahre; einschreiben können sich Patientinnen und Patienten mit gesicherter Diagnose ab dem vollendeten 50. Lebensjahr. Neu ist außerdem ein quantifiziertes Einschreibekriterium: mindestens 5 % Frakturrisiko innerhalb der nächsten drei Jahre, berechnet aus Risikofaktoren, Alter und Knochendichte – bei zusätzlichen Risikofaktoren genügen 3 %. Die Liste der knochenaufbaufördernden Wirkstoffe wurde um Abaloparatid und Romosozumab ergänzt. Erweitert wurde auch der Kreis der koordinierenden Ärztinnen und Ärzte: in Ausnahmefällen künftig auch Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie sowie Innere Medizin und Rheumatologie, daneben Fachärztinnen und Fachärzte mit osteologischer Zusatzqualifikation. Grundlage war die Auswertung von 17 evidenzbasierten Leitlinien durch das IQWiG. Aktuell nehmen rund 47.000 Versicherte teil; die Einschreibung ist seit Oktober 2023 möglich.

DMP chronischer Rückenschmerz (Beschluss vom 18.06.2026, Anlagen 2, 15 und 16). Die seit 2019 geltenden Anforderungen wurden nur punktuell angepasst. Inhaltlich hervorgehoben wird, dass im ärztlichen Aufklärungsgespräch dem Angst-Vermeidungs-Verhalten entgegengewirkt werden soll, das Betroffene von körperlicher Aktivität abhält. Grundlage war eine IQWiG-Auswertung von 425 Empfehlungen aus 11 Behandlungsleitlinien. Zielgruppe sind Patientinnen und Patienten mit länger als 12 Wochen andauernden Kreuzschmerzen, deutlichen Aktivitätseinschränkungen und fortbestehendem Therapiebedarf; bei spezifischen Ursachen wie Wirbelkörperfrakturen oder rheumatischen Erkrankungen ist eine Einschreibung ausgeschlossen.

Digitalisierung: § 137f Abs. 8 und Abs. 9 SGB V

Das Digital-Gesetz vom 22.03.2024 hat § 137f SGB V um Absatz 9 ergänzt (in Kraft seit 26.03.2024). Danach hatte der G-BA bis zum 31. März 2025 ergänzend die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen für Diabetes mellitus Typ 1 und 2 zu regeln. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die elektronische Patientenakte, der elektronische Medikationsplan, das sichere Übermittlungsverfahren nach § 311 Abs. 6 SGB V, ambulante telemedizinische Leistungen, digitale Gesundheitsanwendungen und die Personalisierung der Behandlung. Die digitalisierten Programme sind neben den bestehenden DMP anzubieten; die Teilnahme bleibt freiwillig, und die Einwilligungs- und Widerrufsregeln des Absatzes 3 gelten entsprechend.

Unabhängig davon verpflichtet § 137f Abs. 8 Satz 1 SGB V den G-BA, bei jeder Erstfassung und jeder regelmäßigen Überprüfung die Aufnahme geeigneter digitaler medizinischer Anwendungen zu prüfen. Satz 3 erlaubt Krankenkassen und Landesverbänden ausdrücklich, deren Einsatz in den Programmen auch dann vorzusehen, wenn sie bisher nicht in die Richtlinie aufgenommen wurden.

Kontrolle: Evaluation, Qualitätsberichte, Entzug der Zulassung

DMP stehen unter einer doppelten Ergebniskontrolle:

§ 137g Abs. 3 SGB V verzahnt beides mit der Zulassung: Wurde die Evaluation nicht richtliniengemäß durchgeführt, ist die Zulassung rückwirkend zum Beginn des Bewertungszeitraums aufzuheben; wurde ein Qualitätsbericht nicht fristgerecht vorgelegt, zum Beginn des betreffenden Kalenderjahres. Erfüllen Programm oder Verträge die rechtlichen Anforderungen nicht mehr, ist die Zulassung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Geltungsbereich

Ausnahmen

Beispiel

Ein 52-jähriger gesetzlich Versicherter erhält nach einer Knochendichtemessung die gesicherte Diagnose Osteoporose; das nach Alter, Risikofaktoren und Knochendichte berechnete Frakturrisiko liegt bei 6 % in drei Jahren.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand