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EEG-Novelle 2027 – Direktvermarktungspflicht, 50-Prozent-Einspeisegrenze und Direktvermarktungsbonus für PV (Regierungsentwurf)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-01 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Regierungsentwurf für das EEG 2027 beschlossen. Er schafft die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen ab und führt sie stufenweise in die Direktvermarktung über: Wer 2027 in Betrieb geht, kann bis unter 50 kW noch eine befristete Übergangszahlung nutzen, 2028 nur noch bis unter 25 kW, 2029/2030 nur noch bis unter 7 kW – ab Inbetriebnahme 2031 gilt für eingespeisten Strom ausnahmslos Direktvermarktung. Die Übergangszahlung liegt 1 Cent/kWh unter dem anzulegenden Wert und wird höchstens bis zum Ende des 36. Monats nach Inbetriebnahme gezahlt. Neue PV-Dachanlagen unter 100 kW müssen ihre Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung kappen; Anlagen unter 25 kW erhalten für vier Jahre einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent/kWh. Der Entwurf ist nicht geltendes Recht – Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.

Kernfakten

PunktWert
RechtsstandRegierungsentwurf, Kabinettbeschluss 29.07.2026; parlamentarisches Verfahren steht aus [BMWE, Pressemitteilung 29.07.2026]
Amtlicher TitelEntwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor [BMWE, Gesetzentwurf 29.07.2026]
FederführungBundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [BMWE, Pressemitteilung 29.07.2026]
Geplantes Inkrafttreten1. Januar 2027 (Artikel 7 des Entwurfs) [BMWE, Gesetzentwurf, Artikel 7]
KernmechanikAbschaffung der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen, Überführung in die Direktvermarktung [BMWE, Gesetzentwurf, Abschnitt A]
Übergangszahlung – Neuanlagen 2027zulässig bis unter 50 kW installierter Leistung [§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2027-E]
Übergangszahlung – Neuanlagen 2028zulässig bis unter 25 kW [§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2027-E]
Übergangszahlung – Neuanlagen 2029 und 2030zulässig bis unter 7 kW [§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EEG 2027-E]
Neuanlagen ab 2031keine Übergangszahlung mehr; eingespeister Strom stets direkt zu vermarkten [BMWE, Gesetzentwurf, Begründung zu § 21 Abs. 1 EEG 2027]
Höhe der Übergangszahlunganzulegender Wert abzüglich 1 Cent/kWh [§ 53 Abs. 1 EEG 2027-E]
Dauer der Übergangszahlungbis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats [§ 25 Abs. 2 EEG 2027-E]
Dauerhafte Einspeisekappung50 Prozent der installierten Leistung für neue Solaranlagen des zweiten Segments unter 100 kW, unabhängig von Messsystem und Veräußerungsform [§ 9 Abs. 2b EEG 2027-E]
Geltendes Recht heute60 Prozent Wirkleistungsbegrenzung, nur bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und nur bei Einspeisevergütung/Mieterstromzuschlag [§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 EEG 2023]
Direktvermarktungsbonus1,5 Cent pro eingespeister Kilowattstunde für Anlagen unter 25 kW [§ 50c Abs. 1, 4 EEG 2027-E]
Dauer des Bonuslängstens bis zum Ende des 48. Kalendermonats nach erstmaliger Zuordnung zu einer Direktvermarktung [§ 50c Abs. 5 EEG 2027-E]
Bedingung für den Bonusnur für Monate mit sonstiger Direktvermarktung nach § 21a [§ 50c Abs. 2 EEG 2027-E]
Einheitlicher Fördersatz6,2 Cent/kWh anzulegender Wert für nicht ausschreibungspflichtige Solaranlagen; die höheren Dachanlagen-Sätze und der Volleinspeise-Bonus entfallen [§ 48 Abs. 1 EEG 2027-E; Begründung zu § 48 Abs. 2 bis 4]
Degressionab 1. August 2027 und dann alle sechs Monate um 1 Prozent [§ 49 S. 1 EEG 2027-E]
Ausfallvergütungentfällt für Neuanlagen [Streichung § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EEG 2023]
Smart-Meter-RolloutSchwelle in § 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG von 7 kW auf 2 kW abgesenkt [Artikel des Entwurfs zum MsbG]
Balkonkraftwerkeausgenommen von Übergangszahlung und 50-Prozent-Kappung: bis 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung [§ 21 Abs. 1 S. 2, § 9 Abs. 2b S. 2 EEG 2027-E]
Bestandsschutzfür Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 gilt das EEG in der am 31.12.2026 geltenden Fassung weiter [§ 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2027-E]

Rechtsstand

Der Text ist ein Regierungsentwurf (Kabinettbeschluss vom 29. Juli 2026) und nicht geltendes Recht. Der Bundestag berät den Entwurf nach der Sommerpause; Bundestag und Bundesrat können Schwellenwerte, Beträge und Stichtage noch ändern, verbindlich werden sie erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Stand 1. September 2026 liegt keine Bundestags-Drucksache mit einer beschlossenen Fassung vor. Bis dahin gilt das EEG 2023 unverändert weiter: Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 für Anlagen bis 100 kW, Direktvermarktungspflicht erst darüber, Wirkleistungsbegrenzung 60 Prozent nach § 9 Abs. 2 EEG 2023. Alle mit „EEG 2027-E“ gekennzeichneten Paragraphen sind Entwurfsfassungen.

Geltungsbereich

Betroffen wären ausschließlich Neuanlagen, also Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2027 beziehungsweise mit einem anzulegenden Wert aus einem Gebotstermin ab diesem Datum (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2027-E). Im Einzelnen:

Für Bestandsanlagen ändert sich nichts: Sie behalten ihre zugesicherte Förderung für die gesamte Laufzeit, weil § 100 Abs. 1 EEG 2027-E auf das am 31. Dezember 2026 geltende Recht verweist.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Hauseigentümer nimmt im Mai 2027 eine PV-Dachanlage mit 12 kW in Betrieb. Da die Anlage unter der Schwelle von 50 kW liegt, kann er den eingespeisten Strom zunächst der befristeten Übergangszahlung zuordnen. Deren Höhe ergibt sich aus dem anzulegenden Wert abzüglich 1 Cent/kWh (§ 53 Abs. 1 EEG 2027-E); gezahlt wird sie längstens bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats, hier also bis Mai 2030.

Danach muss er den eingespeisten Strom direkt vermarkten. Wechselt er in die sonstige Direktvermarktung nach § 21a, erhält er dafür den Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent je eingespeister Kilowattstunde – längstens bis zum Ende des 48. Monats nach der erstmaligen Zuordnung zu einer Direktvermarktung.

Parallel gilt für seine Anlage die dauerhafte Kappung der Wirkleistungseinspeisung auf 50 Prozent von 12 kW, also 6 kW am Netzverknüpfungspunkt. Die Mittagsspitze oberhalb dieser Grenze kann er nur nutzen, wenn er sie selbst verbraucht oder in einen Speicher lädt – genau darauf zielt die Begründung des Entwurfs ab.

Zum Vergleich: Nach geltendem Recht bekäme dieselbe Anlage bei Inbetriebnahme 2026 noch die feste Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 über 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr und unterläge lediglich der 60-Prozent-Begrenzung nach § 9 Abs. 2 EEG 2023, und zwar nur bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand