EEG-Novelle 2027 – Direktvermarktungspflicht, 50-Prozent-Einspeisegrenze und Direktvermarktungsbonus für PV (Regierungsentwurf)
Kurzantwort
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Regierungsentwurf für das EEG 2027 beschlossen. Er schafft die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen ab und führt sie stufenweise in die Direktvermarktung über: Wer 2027 in Betrieb geht, kann bis unter 50 kW noch eine befristete Übergangszahlung nutzen, 2028 nur noch bis unter 25 kW, 2029/2030 nur noch bis unter 7 kW – ab Inbetriebnahme 2031 gilt für eingespeisten Strom ausnahmslos Direktvermarktung. Die Übergangszahlung liegt 1 Cent/kWh unter dem anzulegenden Wert und wird höchstens bis zum Ende des 36. Monats nach Inbetriebnahme gezahlt. Neue PV-Dachanlagen unter 100 kW müssen ihre Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung kappen; Anlagen unter 25 kW erhalten für vier Jahre einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent/kWh. Der Entwurf ist nicht geltendes Recht – Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsstand | Regierungsentwurf, Kabinettbeschluss 29.07.2026; parlamentarisches Verfahren steht aus [BMWE, Pressemitteilung 29.07.2026] |
| Amtlicher Titel | Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor [BMWE, Gesetzentwurf 29.07.2026] |
| Federführung | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [BMWE, Pressemitteilung 29.07.2026] |
| Geplantes Inkrafttreten | 1. Januar 2027 (Artikel 7 des Entwurfs) [BMWE, Gesetzentwurf, Artikel 7] |
| Kernmechanik | Abschaffung der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen, Überführung in die Direktvermarktung [BMWE, Gesetzentwurf, Abschnitt A] |
| Übergangszahlung – Neuanlagen 2027 | zulässig bis unter 50 kW installierter Leistung [§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2027-E] |
| Übergangszahlung – Neuanlagen 2028 | zulässig bis unter 25 kW [§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2027-E] |
| Übergangszahlung – Neuanlagen 2029 und 2030 | zulässig bis unter 7 kW [§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EEG 2027-E] |
| Neuanlagen ab 2031 | keine Übergangszahlung mehr; eingespeister Strom stets direkt zu vermarkten [BMWE, Gesetzentwurf, Begründung zu § 21 Abs. 1 EEG 2027] |
| Höhe der Übergangszahlung | anzulegender Wert abzüglich 1 Cent/kWh [§ 53 Abs. 1 EEG 2027-E] |
| Dauer der Übergangszahlung | bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats [§ 25 Abs. 2 EEG 2027-E] |
| Dauerhafte Einspeisekappung | 50 Prozent der installierten Leistung für neue Solaranlagen des zweiten Segments unter 100 kW, unabhängig von Messsystem und Veräußerungsform [§ 9 Abs. 2b EEG 2027-E] |
| Geltendes Recht heute | 60 Prozent Wirkleistungsbegrenzung, nur bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und nur bei Einspeisevergütung/Mieterstromzuschlag [§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 EEG 2023] |
| Direktvermarktungsbonus | 1,5 Cent pro eingespeister Kilowattstunde für Anlagen unter 25 kW [§ 50c Abs. 1, 4 EEG 2027-E] |
| Dauer des Bonus | längstens bis zum Ende des 48. Kalendermonats nach erstmaliger Zuordnung zu einer Direktvermarktung [§ 50c Abs. 5 EEG 2027-E] |
| Bedingung für den Bonus | nur für Monate mit sonstiger Direktvermarktung nach § 21a [§ 50c Abs. 2 EEG 2027-E] |
| Einheitlicher Fördersatz | 6,2 Cent/kWh anzulegender Wert für nicht ausschreibungspflichtige Solaranlagen; die höheren Dachanlagen-Sätze und der Volleinspeise-Bonus entfallen [§ 48 Abs. 1 EEG 2027-E; Begründung zu § 48 Abs. 2 bis 4] |
| Degression | ab 1. August 2027 und dann alle sechs Monate um 1 Prozent [§ 49 S. 1 EEG 2027-E] |
| Ausfallvergütung | entfällt für Neuanlagen [Streichung § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EEG 2023] |
| Smart-Meter-Rollout | Schwelle in § 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG von 7 kW auf 2 kW abgesenkt [Artikel des Entwurfs zum MsbG] |
| Balkonkraftwerke | ausgenommen von Übergangszahlung und 50-Prozent-Kappung: bis 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung [§ 21 Abs. 1 S. 2, § 9 Abs. 2b S. 2 EEG 2027-E] |
| Bestandsschutz | für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 gilt das EEG in der am 31.12.2026 geltenden Fassung weiter [§ 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2027-E] |
Rechtsstand
Der Text ist ein Regierungsentwurf (Kabinettbeschluss vom 29. Juli 2026) und nicht geltendes Recht. Der Bundestag berät den Entwurf nach der Sommerpause; Bundestag und Bundesrat können Schwellenwerte, Beträge und Stichtage noch ändern, verbindlich werden sie erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Stand 1. September 2026 liegt keine Bundestags-Drucksache mit einer beschlossenen Fassung vor. Bis dahin gilt das EEG 2023 unverändert weiter: Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 für Anlagen bis 100 kW, Direktvermarktungspflicht erst darüber, Wirkleistungsbegrenzung 60 Prozent nach § 9 Abs. 2 EEG 2023. Alle mit „EEG 2027-E“ gekennzeichneten Paragraphen sind Entwurfsfassungen.
Geltungsbereich
Betroffen wären ausschließlich Neuanlagen, also Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2027 beziehungsweise mit einem anzulegenden Wert aus einem Gebotstermin ab diesem Datum (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2027-E). Im Einzelnen:
- PV-Dachanlagen unter 25 kW – für sie entfällt die dauerhafte Förderung; sie können in den Jahren 2027 bis 2030 befristet die Übergangszahlung nutzen und erhalten beim Eintritt in die sonstige Direktvermarktung vier Jahre lang den Bonus von 1,5 Cent/kWh.
- PV-Dachanlagen von 25 bis unter 100 kW – für sie gilt der einheitliche anzulegende Wert von 6,2 Cent/kWh sowie die dauerhafte 50-Prozent-Kappung nach § 9 Abs. 2b EEG 2027-E.
- Anlagen ab 100 kW – sie sind bereits nach geltendem Recht direktvermarktungspflichtig; für sie ändert sich vor allem die Höhe und Systematik des anzulegenden Wertes.
- Messstellenbetrieb – durch die Absenkung der Schwelle in § 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG auf 2 kW werden deutlich mehr Erzeugungsanlagen in den Rollout intelligenter Messsysteme einbezogen.
Für Bestandsanlagen ändert sich nichts: Sie behalten ihre zugesicherte Förderung für die gesamte Laufzeit, weil § 100 Abs. 1 EEG 2027-E auf das am 31. Dezember 2026 geltende Recht verweist.
Ausnahmen
- Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) mit insgesamt bis zu 2 kW Modulleistung und bis zu 800 VA Wechselrichterleistung hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers sind sowohl von der befristeten Übergangszahlung (§ 21 Abs. 1 S. 2 EEG 2027-E) als auch von der 50-Prozent-Kappung (§ 9 Abs. 2b S. 2 EEG 2027-E) ausgenommen. Sie können weiterhin der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden.
- Nulleinspeiseanlagen, die keinen oder nur technisch unvermeidbaren und vernachlässigbaren Strom einspeisen, unterliegen der Wirkleistungsbegrenzung nicht; die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister nach § 5 Abs. 1 MaStRV bleibt bestehen.
- Unentgeltliche Abnahme bleibt für Anlagen unter 100 kW möglich – dann allerdings ohne Zahlungsanspruch, der Anspruch verringert sich auf null (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EEG 2027-E).
- Ertüchtigte Wasserkraftanlagen sind von der Streichung der Förderung für Kleinanlagen unter 25 kW ausgenommen.
- Härtefälle: Die Bundesnetzagentur soll nach § 85 Abs. 2 Nr. 2a EEG 2027-E die Übergangsphase verlängern können, wenn die marktlichen und technischen Voraussetzungen für die Direktvermarktung noch nicht ausreichen.
Häufige Fehler
- „Meine bestehende PV-Anlage verliert 2027 die Einspeisevergütung.“ Falsch. § 100 Abs. 1 EEG 2027-E stellt Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 vollständig unter das bisherige Recht; die zugesagte Vergütungsdauer läuft unverändert weiter.
- „Ab 2027 muss jede neue Anlage sofort direkt vermarkten.“ Nicht in der Entwurfsfassung. Für Inbetriebnahmen im Jahr 2027 steht die befristete Übergangszahlung bis unter 50 kW offen; die Schwelle sinkt erst 2028 auf 25 kW und 2029 auf 7 kW.
- „Die 50-Prozent-Grenze ersetzt einfach die alte 60-Prozent-Regel.“ Sie ist strenger in Reichweite und Dauer: Die 60-Prozent-Begrenzung des § 9 Abs. 2 EEG 2023 gilt nur bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und nur für Anlagen in der Einspeisevergütung. Die neue 50-Prozent-Kappung soll dauerhaft und unabhängig von Messsystem und Veräußerungsform gelten.
- „50 Prozent Kappung heißt 50 Prozent Ertragsverlust.“ Gekappt wird die Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt, nicht die Erzeugung. Eigenverbrauch und Speicherladung bleiben unberührt; der Entwurf begründet die Regel ausdrücklich mit dem Anreiz, einen Speicher zu installieren.
- „Der Direktvermarktungsbonus wird zusätzlich zur Übergangszahlung gezahlt.“ Nein. Der Bonus nach § 50c EEG 2027-E besteht nur für Kalendermonate, in denen der Strom nach § 21a auf sonstige Weise direkt vermarktet wird.
- „Balkonkraftwerke fallen unter die neuen Pflichten.“ Steckersolargeräte bis 2 kW / 800 VA sind ausdrücklich ausgenommen.
Beispiel
Ein Hauseigentümer nimmt im Mai 2027 eine PV-Dachanlage mit 12 kW in Betrieb. Da die Anlage unter der Schwelle von 50 kW liegt, kann er den eingespeisten Strom zunächst der befristeten Übergangszahlung zuordnen. Deren Höhe ergibt sich aus dem anzulegenden Wert abzüglich 1 Cent/kWh (§ 53 Abs. 1 EEG 2027-E); gezahlt wird sie längstens bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats, hier also bis Mai 2030.
Danach muss er den eingespeisten Strom direkt vermarkten. Wechselt er in die sonstige Direktvermarktung nach § 21a, erhält er dafür den Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent je eingespeister Kilowattstunde – längstens bis zum Ende des 48. Monats nach der erstmaligen Zuordnung zu einer Direktvermarktung.
Parallel gilt für seine Anlage die dauerhafte Kappung der Wirkleistungseinspeisung auf 50 Prozent von 12 kW, also 6 kW am Netzverknüpfungspunkt. Die Mittagsspitze oberhalb dieser Grenze kann er nur nutzen, wenn er sie selbst verbraucht oder in einen Speicher lädt – genau darauf zielt die Begründung des Entwurfs ab.
Zum Vergleich: Nach geltendem Recht bekäme dieselbe Anlage bei Inbetriebnahme 2026 noch die feste Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 über 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr und unterläge lediglich der 60-Prozent-Begrenzung nach § 9 Abs. 2 EEG 2023, und zwar nur bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems.
Quellen
- BMWE, Pressemitteilung „Die Bundesregierung schlägt das nächste Kapitel der Energiewende auf – EEG-Novelle und Netzanschlusspaket im Bundeskabinett beschlossen“ (29.07.2026): https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260729-eeg-novelle-und-netzanschlusspaket.html
- BMWE, Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“ (Kabinettsfassung, PDF): https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2026/20260729-gesetzentwurf-eeg-stromsektor.pdf?__blob=publicationFile&v=8
- Bundesregierung, „Energiepolitik: Planbar, effizient und sicher – Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzpaket“ (29.07.2026): https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kabinett-eeg-novelle-netzpaket-strom-2448636
- § 9 EEG 2023 – Technische Vorgaben, Wirkleistungsbegrenzung: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__9.html
- § 19 EEG 2023 – Zahlungsanspruch der Anlagenbetreiber: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__19.html
- § 21 EEG 2023 – Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21.html
- § 21b EEG 2023 – Veräußerungsformen und Wechsel: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21b.html
- § 48 EEG 2023 – Anzulegende Werte für Solaranlagen: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__48.html
- § 100 EEG 2023 – Übergangsbestimmungen: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__100.html
Änderungsverlauf
- 2026-09-01: Seite erstellt auf Basis des Kabinettbeschlusses vom 29.07.2026, der Kabinettsfassung des Gesetzentwurfs (BMWE-PDF) und der geltenden Fassungen von §§ 9, 19, 21, 21b, 48, 100 EEG 2023. | change_type=other reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-01
- Gültig ab: noch nicht in Kraft (Regierungsentwurf vom 29.07.2026, geplantes Inkrafttreten 01.01.2027)
- Status: Entwurf (cabinet_draft)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0