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BEW – Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (Module 1–4)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-05-29 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Förderung BEW Wärmenetze Fernwärme BAFA Kommunen Deutschland 2026
Kurzantwort Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) unterstützt Bau und Transformation von Wärmenetzen, die zu mindestens 75 % aus erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden. Sie ist in vier Module gegliedert: Modul 1 (Machbarkeitsstudien / Transformationspläne, 50 %, max. 2 Mio. €), Modul 2 und 3 (Investitionsförderung, jeweils bis 40 %), Modul 4 (Betriebskostenförderung in ct/kWh für Solarthermie und Wärmepumpen). Antragstelle ist das BAFA; antragsberechtigt sind u. a. Unternehmen, Kommunen, kommunale Unternehmen, Vereine, Genossenschaften und Contractoren. Rechtsgrundlage ist die BMWK-Richtlinie vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1).

Kernfakten

PunktWert
AntragstelleBAFA
RechtsgrundlageBMWK-Richtlinie vom 01.08.2022, BAnz AT 18.08.2022 B1
Geltung ab15.09.2022 (Start Antragsverfahren)
Mindest-Anteil EE + Abwärme75 % an der Wärmeeinspeisung
Mindest-Netzgröße Modul 1> 16 Gebäude oder > 100 Wohneinheiten
Förderquote Modul 150 % der förderfähigen Kosten, max. 2.000.000 €
Förderquote Modul 2bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben
Förderquote Modul 3bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben
Modul 4 – FormBetriebskosten-Zuschuss in ct/kWh eingespeister Wärme
Modul 4 – förderfähige TechnikSolarthermie und elektrische Wärmepumpen (Mindest-SCOP 2,5)
Modul 4 – Voraussetzungvorherige Förderung der Anlage über Modul 2 oder 3
Planungshorizont Modul 2i. d. R. 4 Jahre pro Antrag
Planungshorizont Modul 3i. d. R. 2 Jahre pro Antrag
AntragsberechtigteUnternehmen (§ 14 BGB), Kommunen / kommunale Unternehmen, Zweckverbände, eingetragene Vereine und Genossenschaften, Contractoren
Änderung ab 01.04.2026Modul 1: Förderung von Transformationsplänen entfällt (Ausnahme: industrielle Prozesswärmenetze)
Neues AntragsportalStart am 14.04.2026

Aufbau der Module

Geltungsbereich

Die BEW gilt bundesweit für Bau und Umbau leitungsgebundener Wärmeversorgungsnetze (Fern- und Nahwärme) sowie für daran angeschlossene Erzeugungs- und Speicheranlagen. Die Wärme muss zu mindestens 75 % aus erneuerbaren Energien (Geothermie, Solarthermie, Biomasse aus förderfähigen Quellen, elektrische Wärmepumpen mit erneuerbarem Strom) und unvermeidbarer Abwärme stammen. Industrielle Prozesswärmenetze sind über Modul 1 förderfähig, sofern sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie entsprechen.

Antragsberechtigte

Antragsweg

  1. Vorprüfung der Förderfähigkeit (75-%-Anteil, Mindest-Netzgröße bei Modul 1, Antragstellerstatus).
  2. Modul 1: Antrag auf Förderung einer Machbarkeitsstudie bzw. eines Transformationsplans beim BAFA – mit Konzeptbeschreibung und Kostenschätzung.
  3. Modul 2/3: Antrag auf Investitionsförderung vor Vorhabenbeginn beim BAFA, basierend auf einem aus Modul 1 abgeleiteten oder vergleichbar belastbaren Transformationsplan.
  4. Modul 4: Antrag auf Betriebskostenförderung erst nach Inbetriebnahme der zuvor geförderten Solarthermie- bzw. Wärmepumpenanlage; jährliche Abrechnung der eingespeisten Wärmemenge.
  5. Verwendungsnachweis nach Umsetzung; Auszahlung des Zuschusses durch das BAFA.

Ab dem 14. April 2026 läuft die Antragstellung über ein neues Online-Portal des BAFA. Bestehende Anträge werden in das neue Verfahren überführt.

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Eine Stadtwerke-GmbH plant den Umbau ihres Erdgas-Fernwärmenetzes auf eine Großwärmepumpe (12 MW thermisch) mit Anbindung an Rechenzentrums-Abwärme sowie eine Solarthermie-Freifläche:

Voraussetzung: Im neuen Erzeugungsmix muss der Anteil aus erneuerbaren Energien und Abwärme dauerhaft bei mindestens 75 % liegen.

Quellen

Stand:
2026-05-29
Gültig ab:
2022-09-15 (Start Antragsverfahren)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (Bundesanzeiger – BMWK-Richtlinie BEW)
Lizenz:
CC BY 4.0

Hinweis: Die genauen Förderbedingungen können sich ändern. Maßgeblich sind die aktuell gültige BEW-Richtlinie im Bundesanzeiger und die jeweiligen BAFA-Merkblätter. Ab 01.04.2026 gilt ein angepasstes Merkblatt; das BAFA stellt am 14.04.2026 auf ein neues Antragsportal um.