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Bekomme ich Förderung, wenn der Handwerker schon beauftragt ist?

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-07 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das hängt davon ab, wie Sie den Handwerker beauftragt haben. Ein unbedingter Liefer- oder Leistungsvertrag, der vor dem Förderantrag geschlossen wird, gilt als Vorhabenbeginn – dann ist die Förderung in der Regel verloren. Seit 2024 gibt es aber eine Erleichterung: Enthält der Vertrag eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage, gilt er nicht als Vorhabenbeginn, und Sie dürfen ihn schon vor der Antragstellung schließen. Reine Planungs- und Beratungsverträge (z. B. mit dem Energieeffizienz-Experten) lösen nie einen Vorhabenbeginn aus. Entscheidend ist immer: Antrag vor Vorhabenbeginn – der Antrag muss gestellt sein, bevor die Arbeiten tatsächlich beginnen.

Kernfakten

PunktWert
GrundregelAntrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden; Beginn vorher = förderschädlich [BEG-EM-Richtlinie Nr. 8.2]
Unbedingter Vertrag vor AntragGilt als Vorhabenbeginn → Förderung ausgeschlossen [BEG-EM-Richtlinie Nr. 8.2]
Vertrag mit Förder-BedingungAufschiebende/auflösende Bedingung zur Förderzusage → gilt nicht als Vorhabenbeginn, vor Antrag zulässig [BMWE-FAQ 1.10]
Planungs-/BeratungsvertragKein Vorhabenbeginn; selbst förderfähig (inkl. TPB/BzA) [BMWE-FAQ 2.3]
Tatsächlicher ArbeitsbeginnStellt immer einen Vorhabenbeginn dar [BMWE-FAQ 1.10]
Beginn nach Antrag, vor ZusageZulässig auf eigenes Risiko, förderunschädlich [BMWE-FAQ 1.10]
AnzahlungenZulässig, solange die Arbeiten erst nach Antragstellung beginnen [BMWE-FAQ 1.10]
Programm-UnterschiedIn BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude (KfW-Kredit) gilt die Bedingungsregel ebenfalls; maßgeblich ist die jeweilige Richtlinie [KfW BEG]
Zuständige StelleBAFA (Einzelmaßnahmen-Zuschuss) bzw. KfW (Kredit/Heizungsförderung) [BMWE-FAQ 1.10]

Geltungsbereich

Die Regel gilt für alle Antragsteller in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – sowohl in den Einzelmaßnahmen (BEG EM, BAFA-Zuschuss) als auch in der Wohngebäude-/Nichtwohngebäude-Förderung (KfW-Kredit) und der Heizungsförderung. „Vorhabenbeginn" ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags; auch der tatsächliche Beginn der Arbeiten zählt dazu. Wer diese Reihenfolge (erst Antrag, dann Vorhabenbeginn) nicht einhält, verliert den Förderanspruch.

Entscheidungshilfe: Ist meine Förderung noch möglich?

Ausnahmen und Sonderfälle

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine Eigentümerin möchte eine Wärmepumpe einbauen lassen und hat schon einen Handwerkerbetrieb im Blick. Sie lässt vom Energieeffizienz-Experten die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen (förderunschädlich) und schließt mit dem Handwerker einen Vertrag, der ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage steht. Anschließend stellt sie den Förderantrag. Damit ist kein förderschädlicher Vorhabenbeginn eingetreten – die Förderung bleibt möglich. Hätte sie stattdessen einen unbedingten Auftrag unterschrieben, wäre die Förderung für diese Maßnahme verloren.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand