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Einziehungsklage gegen den Drittschuldner (§§ 835, 836, 840–843 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-19 · letzte Prüfung: 2026-10-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ist eine Geldforderung des Schuldners gepfändet und dem Gläubiger **zur Einziehung überwiesen** (§ 835 Abs. 1 ZPO), darf der Gläubiger die Forderung beim **Drittschuldner** einziehen und notfalls **im eigenen Namen einklagen** (Einziehungs- oder Drittschuldnerklage). Klagt er, muss er dem Schuldner **gerichtlich den Streit verkünden** (**§ 841 ZPO**). **Verzögert** er die Beitreibung, haftet er dem Schuldner für den Schaden (**§ 842 ZPO**). Der Drittschuldner haftet seinerseits, wenn er die **Drittschuldnererklärung** nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht abgibt (**§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO**). Der Gläubiger kann auf seine Rechte aus Pfändung und Überweisung **verzichten**, ohne seinen Anspruch zu verlieren (**§ 843 ZPO**).

Kernfakten

PunktWert
Voraussetzunggepfändete Geldforderung, dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen (§ 835 Abs. 1 ZPO)
AlternativeÜberweisung an Zahlungs statt zum Nennwert – Gläubiger gilt, soweit die Forderung besteht, als befriedigt (§ 835 Abs. 2 ZPO)
Wirkung der Überweisungersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen die Einziehungsberechtigung abhängt (§ 836 Abs. 1 ZPO)
Schutz des DrittschuldnersÜberweisungsbeschluss gilt zu seinen Gunsten als rechtsbeständig, bis er aufgehoben ist und der Drittschuldner davon Kenntnis erlangt (§ 836 Abs. 2 ZPO)
Pflichten des SchuldnersAuskunft zur Geltendmachung der Forderung und Herausgabe der Urkunden; notfalls Auskunft zu Protokoll mit eidesstattlicher Versicherung (§ 836 Abs. 3 ZPO)
Drittschuldnererklärungauf Verlangen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses (§ 840 Abs. 1 ZPO)
Haftung des Drittschuldnersfür den Schaden aus der Nichterfüllung der Erklärungspflicht (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
StreitverkündungPflicht des klagenden Gläubigers gegenüber dem Schuldner – außer bei Zustellung im Ausland oder öffentlicher Zustellung (§ 841 ZPO)
Verzögerte BeitreibungGläubiger haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden (§ 842 ZPO)
Verzichtdurch dem Schuldner und dem Drittschuldner zuzustellende Erklärung; der titulierte Anspruch bleibt bestehen (§ 843 ZPO)

Geltungsbereich

Die Vorschriften gelten für die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen nach dem Untertitel „Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte" der ZPO (§§ 828 ff. ZPO) – praktisch also nach jedem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, etwa bei Lohn-, Konto-, Miet- oder Werklohnforderungen. Über § 846 ZPO sind die §§ 841–843 ZPO auch auf die Pfändung von Herausgabeansprüchen anwendbar. Beteiligt sind drei Personen: der Gläubiger (Vollstreckungsgläubiger), der Schuldner (Inhaber der gepfändeten Forderung) und der Drittschuldner (wer die gepfändete Forderung an den Schuldner zu zahlen hat, z. B. Arbeitgeber, Bank, Mieter).

Überweisung zur Einziehung (§§ 835, 836 ZPO)

Nach § 835 Abs. 1 ZPO wird die gepfändete Geldforderung dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert überwiesen. In der Praxis ist die Überweisung zur Einziehung der Regelfall: Der Schuldner bleibt Inhaber der Forderung, der Gläubiger erhält aber die Befugnis, sie im eigenen Namen geltend zu machen. Befriedigt ist er erst, wenn tatsächlich gezahlt wird. Bei der Überweisung an Zahlungs statt geht die Forderung dagegen auf den Gläubiger über, und er gilt – soweit die Forderung besteht – sofort als befriedigt (§ 835 Abs. 2 ZPO); das Ausfallrisiko trägt dann er.

Für Kontoguthaben natürlicher Personen gilt eine Wartefrist: Der Drittschuldner darf erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder hinterlegen (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO); entsprechendes gilt für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste (§ 835 Abs. 4 ZPO).

§ 836 ZPO regelt die Wirkung: Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, die nach bürgerlichem Recht für die Einziehung nötig wären (Abs. 1). Zahlt der Drittschuldner auf einen zu Unrecht erlassenen Überweisungsbeschluss, ist er geschützt, bis der Beschluss aufgehoben und ihm die Aufhebung bekannt wird (Abs. 2). Der Schuldner muss dem Gläubiger die nötige Auskunft erteilen und die Urkunden herausgeben (Abs. 3 Satz 1). Verweigert er die Auskunft, muss er sie auf Antrag zu Protokoll geben und an Eides statt versichern; geladen wird er vom nach § 802e ZPO zuständigen Gerichtsvollzieher, und die Vorschriften über die Erzwingungshaft (§§ 802g–802i ZPO) gelten entsprechend (Abs. 3 Sätze 2–4). Die Herausgabe der Urkunden kann der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirken (Abs. 3 Satz 5).

Vor der Klage: Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)

Auf Verlangen des Gläubigers muss der Drittschuldner binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses erklären, ob und inwieweit er die Forderung anerkennt und zahlungsbereit ist, ob andere Personen Ansprüche erheben, ob die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist und – bei Kontopfändungen – ob eine Unpfändbarkeit nach § 907 ZPO festgesetzt wurde und ob es sich um ein P-Konto oder ein Gemeinschaftskonto handelt (§ 840 Abs. 1 Nr. 1–5 ZPO). Die Aufforderung muss zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden (§ 840 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Erklärung dient dem Gläubiger als Entscheidungsgrundlage, ob sich eine Einziehungsklage lohnt. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung entstehenden Schaden (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Erklärungspflicht eine Obliegenheit, die nicht eingeklagt werden kann; ihre Verletzung löst nur die Schadensersatzpflicht aus (BGH, Urteil vom 17.04.1984 – IX ZR 153/83). Wer infolge einer unterbliebenen oder falschen Erklärung eine aussichtslose Einziehungsklage erhebt, kann deshalb die dadurch entstandenen Kosten als Schaden geltend machen. Einzelheiten zur Lohnpfändung: Lohnpfändung – Pflichten des Arbeitgebers (§ 840 ZPO).

Die Einziehungsklage und die Streitverkündung (§ 841 ZPO)

Zahlt der Drittschuldner nicht, klagt der Gläubiger die gepfändete Forderung im eigenen Namen gegen den Drittschuldner ein. Gegenstand des Prozesses ist die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner – der Drittschuldner kann daher grundsätzlich die Einwendungen erheben, die ihm gegenüber dem Schuldner zustehen. Welches Gericht zuständig ist, richtet sich nach der gepfändeten Forderung; bei gepfändetem Arbeitseinkommen sind das in der Regel die Arbeitsgerichte.

§ 841 ZPO verpflichtet den klagenden Gläubiger, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden – es sei denn, dafür wäre eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich. Der Schuldner soll so Gelegenheit erhalten, den Gläubiger mit seinem Wissen über die Forderung zu unterstützen. Für die Form gelten die allgemeinen Regeln der Streitverkündung (§§ 72–74 ZPO).

Haben mehrere Gläubiger dieselbe Forderung gepfändet, gelten ergänzend die Vorschriften über die mehrfache Pfändung, insbesondere die Klage nach § 856 ZPO – siehe Mehrfache Pfändung (§§ 853–856 ZPO).

Pflicht zur zügigen Beitreibung (§ 842 ZPO)

Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden (§ 842 ZPO). Hintergrund: Solange der Gläubiger die Forderung nicht einzieht, bleibt der Schuldner ihm gegenüber weiter verpflichtet, kann aber selbst nicht mehr über die gepfändete Forderung verfügen. Lässt der Gläubiger die Forderung etwa verjähren oder wartet, bis der Drittschuldner zahlungsunfähig ist, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Verzicht auf die Rechte aus Pfändung und Überweisung (§ 843 ZPO)

Lohnt sich die Einziehung nicht – etwa weil die Forderung nach der Drittschuldnererklärung nicht besteht –, kann der Gläubiger auf die durch Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte verzichten, und zwar unbeschadet seines Anspruchs (§ 843 Satz 1 ZPO). Der titulierte Anspruch gegen den Schuldner bleibt also bestehen. Der Verzicht erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung; die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen (§ 843 Sätze 2 und 3 ZPO). Ein Verzicht ist häufig sinnvoll, um eine Haftung nach § 842 ZPO zu vermeiden.

Ausnahmen

Beispiel

Gläubigerin G hat gegen S einen Titel über 8.000 Euro. Sie lässt die Werklohnforderung des S gegen den Bauherrn D über 10.000 Euro pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Mit der Zustellung fordert sie D zur Drittschuldnererklärung auf. D erklärt innerhalb von zwei Wochen, er erkenne die Forderung nicht an, weil das Werk mangelhaft sei. G erhebt im eigenen Namen Klage gegen D auf Zahlung von 8.000 Euro und verkündet S den Streit (§ 841 ZPO); S muss ihr zuvor die Rechnungen und den Bauvertrag herausgeben (§ 836 Abs. 3 ZPO). Stellt sich heraus, dass D mangels Erklärung oder durch eine falsche Erklärung eine unnötige Klage verursacht hat, kommt eine Haftung des D nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Betracht. Würde G die Forderung dagegen jahrelang liegen lassen, bis sie verjährt ist, könnte S von ihr Schadensersatz nach § 842 ZPO verlangen. *(Fiktives Beispiel.)*

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-19
Letzte Prüfung:
2026-10-19
In Kraft seit:
2026-10-19
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0