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Streitverkündung im Zivilprozess (§§ 72–74 ZPO)

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Prozess- & Vollstreckungsrecht Zivilprozess Streitverkündung Nebenintervention Interventionswirkung Regress § 72 ZPO Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Die Streitverkündung ist die förmliche gerichtliche Benachrichtigung eines bisher unbeteiligten Dritten von einem laufenden Prozess. Ihr Zweck ist die Bindung des Dritten an das Ergebnis dieses Prozesses in einem späteren Folgeprozess. § 72 Abs. 1 ZPO erlaubt sie einer Partei, die für den Fall eines ihr ungünstigen Ausgangs einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt – bis zur rechtskräftigen Entscheidung. § 73 ZPO verlangt einen Schriftsatz mit Grund und Lage des Rechtsstreits; wirksam wird die Streitverkündung erst mit der Zustellung an den Dritten. Nach § 74 Abs. 3 ZPO gelten gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 ZPO auch dann, wenn er den Beitritt ablehnt oder schweigt. Die Zustellung hemmt zugleich die Verjährung des Regressanspruchs (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 72–74 ZPO (Buch 1, Abschnitt 2, Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit)
Lateinische Bezeichnunglitis denuntiatio (Streitverkünder = Litisdenunziant, Empfänger = Litisdenunziat)
Wer kann verkündenjede Partei (Kläger wie Beklagter); auch der beigetretene Streithelfer, aber nicht gegenüber der Gegenpartei
Materielle VoraussetzungGlaube an einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den Dritten oder Besorgnis des Anspruchs eines Dritten (§ 72 Abs. 1)
Zeitpunktbis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits (§ 72 Abs. 1)
Keine „Dritten"das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger (§ 72 Abs. 2 Satz 1)
Kettenstreitverkündungder Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt (§ 72 Abs. 3)
FormSchriftsatz mit Grund der Streitverkündung und Lage des Rechtsstreits (§ 73 Satz 1)
Zustellungan den Dritten, Abschrift an den Gegner des Streitverkünders (§ 73 Satz 2)
Wirksamkeiterst mit der Zustellung an den Dritten (§ 73 Satz 3)
Beitritt des DrittenVerhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen der Nebenintervention (§ 74 Abs. 1, §§ 66 ff.)
Ablehnung / Schweigender Rechtsstreit wird ohne Rücksicht auf den Dritten fortgesetzt (§ 74 Abs. 2)
Kernwirkung§ 68 ZPO gilt in allen Fällen – maßgeblich ist statt der Zeit des Beitritts die Zeit, zu der der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war (§ 74 Abs. 3)
InterventionswirkungBindung an Entscheidung und tragende tatsächliche wie rechtliche Feststellungen des Vorprozesses (§ 68 Halbsatz 1)
Einwand mangelhafter Prozessführungmöglich, soweit der Dritte durch die Prozesslage oder durch Erklärungen/Handlungen der Hauptpartei an Angriffs-/Verteidigungsmitteln gehindert war (§ 68 Halbsatz 2)
VerjährungHemmung ab Zustellung der Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB); Ende 6 Monate nach Verfahrensbeendigung (§ 204 Abs. 2 BGB)
KostenStreitverkündung allein löst keine Kostenpflicht des Dritten aus; bei Beitritt gilt § 101 ZPO
Anwaltsgebührendie Streitverkündung ist Teil des Rechtszugs und mit der Verfahrensgebühr abgegolten (§ 19 RVG)
Zulässigkeitsprüfungerfolgt erst im Folgeprozess, nicht im Vorprozess (st. Rspr., BGH VI ZB 31/09)
Im Beweisverfahrenauch im selbständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) zulässig (BGH VII ZR 108/95)
Pflicht zur Streitverkündung§ 841 ZPO – der Pfändungsgläubiger muss dem Schuldner bei der Einziehungsklage den Streit verkünden
ParallelinstitutBeiladung im Verwaltungs- und Sozialprozess (§ 65 VwGO, § 75 SGG)
Fassung § 722. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416), in Kraft seit 31.12.2006

Wozu dient die Streitverkündung?

Viele Streitigkeiten hängen in einer Kette zusammen. Der Klassiker aus dem Baurecht: Bauherr B verklagt Bauunternehmer U wegen eines mangelhaften Dachstuhls. Den Dachstuhl hat U aber gar nicht selbst errichtet, sondern der Subunternehmer Z. Verliert U gegen B, will er bei Z Regress nehmen.

Ohne Streitverkündung droht U das Zwei-Prozesse-Problem: Im ersten Prozess stellt das Gericht fest, der Dachstuhl sei mangelhaft, und verurteilt U. Im zweiten Prozess gegen Z wird neu Beweis erhoben – und der dortige Sachverständige kommt womöglich zum Ergebnis, es habe gar kein Mangel vorgelegen. U hätte dann zweimal verloren, obwohl sich die beiden Urteile logisch widersprechen.

Genau das verhindert die Streitverkündung. Verkündet U dem Z im ersten Prozess den Streit, ist Z im Folgeprozess an die Feststellung gebunden, dass der Dachstuhl mangelhaft war – unabhängig davon, ob er dem Prozess beigetreten ist oder nicht. Die Streitverkündung überträgt also die Bindungswirkung des Vorprozesses auf den Regressprozess.

Der zweite, in der Praxis mindestens ebenso wichtige Zweck ist die Verjährungshemmung. Regressansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), im Werkvertragsrecht teils schon in zwei Jahren. Ein Bauprozess dauert leicht länger. Die Zustellung der Streitverkündung hemmt die Verjährung des Regressanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB und rettet ihn damit über die Dauer des Vorprozesses.

Typische Anwendungsfelder: Bau- und Architektenrecht (Generalunternehmer → Subunternehmer), Kaufrecht (Händler → Vorlieferant), Berufshaftung (Mandant → Anwalt/Steuerberater/Notar), Versicherungsrecht (Haftpflichtprozess → Deckungsprozess), Gesamtschuldnerausgleich und Transportrecht (Frachtführer → Unterfrachtführer).

Zulässigkeit (§ 72 ZPO)

Das Alternativverhältnis

§ 72 Abs. 1 ZPO kennt zwei Konstellationen:

  1. Regressfall: Die Partei glaubt, für den Fall eines ungünstigen Ausgangs einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den Dritten erheben zu können. Das ist der Fall des Bauunternehmers gegen seinen Subunternehmer.
  2. Alternativfall: Die Partei besorgt den Anspruch eines Dritten. Typisch, wenn unklar ist, wem eine Forderung zusteht – der Schuldner wird bei Verlust gegen den einen möglicherweise vom anderen in Anspruch genommen.

Es genügt der Glaube bzw. die Besorgnis; der Anspruch muss nicht bestehen und nicht schlüssig dargelegt werden. Die Hürde ist damit bewusst niedrig. Erforderlich ist aber ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Ausgang des Vorprozesses und dem behaupteten Folgeanspruch – eine Streitverkündung „ins Blaue hinein" entfaltet keine Interventionswirkung.

Zeitliche Grenzen

Die Streitverkündung ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung möglich, also auch noch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz. Sie setzt allerdings die Anhängigkeit des Vorprozesses voraus; Rechtshängigkeit – also die Zustellung der Klage an den Gegner – ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 04.10.1984 – VII ZR 342/83). Auch im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ist die Streitverkündung zulässig; die dortige Beweisaufnahme wirkt dann entsprechend § 68 ZPO für und gegen den Streitverkündeten (BGH, Urteil vom 05.12.1996 – VII ZR 108/95).

Wer nicht „Dritter" ist

§ 72 Abs. 2 Satz 1 ZPO stellt seit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl. 2006 I S. 3416, in Kraft seit 31.12.2006) klar: Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter. Wer sich über ein gerichtliches Sachverständigengutachten ärgert, kann dem Sachverständigen also nicht im laufenden Verfahren den Streit verkünden, um ihn später in Regress zu nehmen. Konsequent bestimmt § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass § 73 Satz 2 ZPO (Zustellung und Mitteilung) insoweit nicht anzuwenden ist.

Nicht statthaft ist ferner die Streitverkündung an die Gegenpartei des laufenden Verfahrens – der Prozessgegner ist kein „Dritter". Ebenso hat das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Nebenintervenient dem Beklagten nicht wirksam den Streit verkünden kann (Beschluss vom 18.03.2024 – 21 W 13/24).

Kettenstreitverkündung

§ 72 Abs. 3 ZPO erlaubt dem Dritten eine weitere Streitverkündung. In langen Leistungsketten – Bauherr, Generalunternehmer, Subunternehmer, Nachunternehmer, Materiallieferant – lässt sich die Bindungswirkung so über mehrere Stufen weiterreichen, ohne dass jeder Beteiligte dem Prozess beitreten müsste.

Prüfung erst im Folgeprozess

Ob die Streitverkündung zulässig war, prüft das Gericht des Vorprozesses nicht. Nach ständiger Rechtsprechung wird darüber erst im Folgeprozess entschieden, wenn sich der Streitverkünder auf die Interventionswirkung beruft (BGH, Beschluss vom 08.02.2011 – VI ZB 31/09). Der Vorprozess läuft also unbeeinflusst weiter – wer sich an einer gegen ihn gerichteten Streitverkündung stört, kann sie im Vorprozess nicht „abwehren".

Form und Zustellung (§ 73 ZPO)

§ 73 ZPO ist knapp, aber in der Praxis die häufigste Fehlerquelle:

Zum Grund gehört die Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich der mögliche Regress- oder Alternativanspruch ergibt: Wer ist der Dritte, welches Rechtsverhältnis verbindet ihn mit dem Streitverkünder, und warum soll bei ungünstigem Ausgang ein Anspruch gegen ihn bestehen? Zur Lage des Rechtsstreits gehören Parteien, Streitgegenstand, Anträge, der Verfahrensstand sowie bereits ergangene Entscheidungen.

Ein Schriftsatz, der nur mitteilt „hiermit wird X der Streit verkündet", genügt nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.06.2025 – VII ZR 14/24 entschieden, dass eine nicht vorschriftsmäßige Streitverkündung nicht dadurch geheilt wird, dass sich der Streitverkündungsempfänger rügelos einlässt. Wer formal schludert, verliert die Interventionswirkung – und häufig zugleich die Verjährungshemmung.

Die Streitverkündung darf ferner nicht unter eine Bedingung gestellt werden (BGH, Urteil vom 19.01.1989 – IX ZR 83/88). Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO); vor dem Amtsgericht kann die Erklärung ausnahmsweise auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Zustellung an den Dritten erfolgt von Amts wegen durch das Gericht (§§ 166 ff. ZPO) – erst sie macht die Streitverkündung wirksam und löst die Verjährungshemmung aus.

Wirkung: Interventionswirkung (§ 74 i. V. m. § 68 ZPO)

Drei Reaktionsmöglichkeiten des Dritten

§ 74 ZPO regelt, was nach der Zustellung geschieht:

Was § 68 ZPO anordnet

§ 68 ZPO enthält zwei Aussagen. Erstens: Der Streithelfer – über § 74 Abs. 3 ZPO auch der Streitverkündungsempfänger – wird im Verhältnis zur Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei. Zweitens: Mit der Behauptung mangelhafter Prozessführung wird er nur insoweit gehört, als er

Die Interventionswirkung reicht damit weiter als die Rechtskraft: Rechtskraft erfasst nur den Tenor (§ 322 Abs. 1 ZPO), die Interventionswirkung dagegen auch die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Urteils. Umgekehrt ist sie schwächer, weil der Einwand mangelhafter Prozessführung offensteht.

Wichtig ist ihre Einseitigkeit: Die Interventionswirkung wirkt nur im Verhältnis zwischen Streitverkünder und Streitverkündungsempfänger. Zur Gegenpartei des Vorprozesses entsteht keine Bindung (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 467/13 zur Reichweite bei Gesamtschuldnern). Und sie wirkt nur zugunsten der Hauptpartei: Gewinnt U den Vorprozess gegen B, kann er gegen Z nicht aus der Streitverkündung herleiten, dass ein Mangel vorlag.

Der Bezugszeitpunkt

Die in § 74 Abs. 3 ZPO angeordnete Abweichung ist praktisch bedeutsam: Maßgeblich ist nicht, wann der Dritte tatsächlich beigetreten ist, sondern wann der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich gewesen wäre. Wer den Streit spät verkündet – etwa erst in der Berufungsinstanz, wenn neue Angriffsmittel nach §§ 529, 531 ZPO kaum noch zulässig sind –, verschafft dem Dritten damit einen umso weiteren Einwand nach § 68 Halbsatz 2 ZPO. Frühe Streitverkündung ist deshalb die sichere Streitverkündung.

Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB)

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung der Streitverkündung gehemmt. Für viele Streitverkündungen ist das der eigentliche Anlass: Der Regressanspruch gegen den Subunternehmer, den Vorlieferanten oder den beratenden Berufsträger soll die – oft mehrjährige – Dauer des Vorprozesses überleben.

Zu beachten:

Kosten

Die Streitverkündung als solche ist kostenneutral gegenüber dem Dritten: Er wird durch sie nicht Prozessbeteiligter, ihm können im Vorprozess keine Kosten auferlegt werden. Gerichtsgebühren löst sie nicht aus, und für den Anwalt des Streitverkünders ist sie nach § 19 RVG Teil des Rechtszugs, also mit der Verfahrensgebühr abgegolten – ein zusätzlicher Gebührentatbestand entsteht nicht.

Anders liegt es beim Beitritt. Dann gilt § 101 Abs. 1 ZPO: Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten – vor allem die Anwaltskosten des Streithelfers – sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser nach §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit das nicht der Fall ist, trägt der Nebenintervenient seine Kosten selbst. Dem Streithelfer die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen, sieht das Gesetz nicht vor.

Für den Streitverkünder bedeutet das: Verliert er den Vorprozess, kann zu den eigenen Kosten die Kostenlast für den beigetretenen Streithelfer hinzukommen, wenn dieser dem Gegner beigetreten ist. Verliert der Gegner, trägt dieser auch die Kosten des Streithelfers.

Abgrenzungen

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-08-16
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0