Streitverkündung im Zivilprozess (§§ 72–74 ZPO)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 72–74 ZPO (Buch 1, Abschnitt 2, Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit) |
| Lateinische Bezeichnung | litis denuntiatio (Streitverkünder = Litisdenunziant, Empfänger = Litisdenunziat) |
| Wer kann verkünden | jede Partei (Kläger wie Beklagter); auch der beigetretene Streithelfer, aber nicht gegenüber der Gegenpartei |
| Materielle Voraussetzung | Glaube an einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den Dritten oder Besorgnis des Anspruchs eines Dritten (§ 72 Abs. 1) |
| Zeitpunkt | bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits (§ 72 Abs. 1) |
| Keine „Dritten" | das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger (§ 72 Abs. 2 Satz 1) |
| Kettenstreitverkündung | der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt (§ 72 Abs. 3) |
| Form | Schriftsatz mit Grund der Streitverkündung und Lage des Rechtsstreits (§ 73 Satz 1) |
| Zustellung | an den Dritten, Abschrift an den Gegner des Streitverkünders (§ 73 Satz 2) |
| Wirksamkeit | erst mit der Zustellung an den Dritten (§ 73 Satz 3) |
| Beitritt des Dritten | Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen der Nebenintervention (§ 74 Abs. 1, §§ 66 ff.) |
| Ablehnung / Schweigen | der Rechtsstreit wird ohne Rücksicht auf den Dritten fortgesetzt (§ 74 Abs. 2) |
| Kernwirkung | § 68 ZPO gilt in allen Fällen – maßgeblich ist statt der Zeit des Beitritts die Zeit, zu der der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war (§ 74 Abs. 3) |
| Interventionswirkung | Bindung an Entscheidung und tragende tatsächliche wie rechtliche Feststellungen des Vorprozesses (§ 68 Halbsatz 1) |
| Einwand mangelhafter Prozessführung | möglich, soweit der Dritte durch die Prozesslage oder durch Erklärungen/Handlungen der Hauptpartei an Angriffs-/Verteidigungsmitteln gehindert war (§ 68 Halbsatz 2) |
| Verjährung | Hemmung ab Zustellung der Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB); Ende 6 Monate nach Verfahrensbeendigung (§ 204 Abs. 2 BGB) |
| Kosten | Streitverkündung allein löst keine Kostenpflicht des Dritten aus; bei Beitritt gilt § 101 ZPO |
| Anwaltsgebühren | die Streitverkündung ist Teil des Rechtszugs und mit der Verfahrensgebühr abgegolten (§ 19 RVG) |
| Zulässigkeitsprüfung | erfolgt erst im Folgeprozess, nicht im Vorprozess (st. Rspr., BGH VI ZB 31/09) |
| Im Beweisverfahren | auch im selbständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) zulässig (BGH VII ZR 108/95) |
| Pflicht zur Streitverkündung | § 841 ZPO – der Pfändungsgläubiger muss dem Schuldner bei der Einziehungsklage den Streit verkünden |
| Parallelinstitut | Beiladung im Verwaltungs- und Sozialprozess (§ 65 VwGO, § 75 SGG) |
| Fassung § 72 | 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416), in Kraft seit 31.12.2006 |
Wozu dient die Streitverkündung?
Viele Streitigkeiten hängen in einer Kette zusammen. Der Klassiker aus dem Baurecht: Bauherr B verklagt Bauunternehmer U wegen eines mangelhaften Dachstuhls. Den Dachstuhl hat U aber gar nicht selbst errichtet, sondern der Subunternehmer Z. Verliert U gegen B, will er bei Z Regress nehmen.
Ohne Streitverkündung droht U das Zwei-Prozesse-Problem: Im ersten Prozess stellt das Gericht fest, der Dachstuhl sei mangelhaft, und verurteilt U. Im zweiten Prozess gegen Z wird neu Beweis erhoben – und der dortige Sachverständige kommt womöglich zum Ergebnis, es habe gar kein Mangel vorgelegen. U hätte dann zweimal verloren, obwohl sich die beiden Urteile logisch widersprechen.
Genau das verhindert die Streitverkündung. Verkündet U dem Z im ersten Prozess den Streit, ist Z im Folgeprozess an die Feststellung gebunden, dass der Dachstuhl mangelhaft war – unabhängig davon, ob er dem Prozess beigetreten ist oder nicht. Die Streitverkündung überträgt also die Bindungswirkung des Vorprozesses auf den Regressprozess.
Der zweite, in der Praxis mindestens ebenso wichtige Zweck ist die Verjährungshemmung. Regressansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), im Werkvertragsrecht teils schon in zwei Jahren. Ein Bauprozess dauert leicht länger. Die Zustellung der Streitverkündung hemmt die Verjährung des Regressanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB und rettet ihn damit über die Dauer des Vorprozesses.
Typische Anwendungsfelder: Bau- und Architektenrecht (Generalunternehmer → Subunternehmer), Kaufrecht (Händler → Vorlieferant), Berufshaftung (Mandant → Anwalt/Steuerberater/Notar), Versicherungsrecht (Haftpflichtprozess → Deckungsprozess), Gesamtschuldnerausgleich und Transportrecht (Frachtführer → Unterfrachtführer).
Zulässigkeit (§ 72 ZPO)
Das Alternativverhältnis
§ 72 Abs. 1 ZPO kennt zwei Konstellationen:
- Regressfall: Die Partei glaubt, für den Fall eines ungünstigen Ausgangs einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den Dritten erheben zu können. Das ist der Fall des Bauunternehmers gegen seinen Subunternehmer.
- Alternativfall: Die Partei besorgt den Anspruch eines Dritten. Typisch, wenn unklar ist, wem eine Forderung zusteht – der Schuldner wird bei Verlust gegen den einen möglicherweise vom anderen in Anspruch genommen.
Es genügt der Glaube bzw. die Besorgnis; der Anspruch muss nicht bestehen und nicht schlüssig dargelegt werden. Die Hürde ist damit bewusst niedrig. Erforderlich ist aber ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Ausgang des Vorprozesses und dem behaupteten Folgeanspruch – eine Streitverkündung „ins Blaue hinein" entfaltet keine Interventionswirkung.
Zeitliche Grenzen
Die Streitverkündung ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung möglich, also auch noch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz. Sie setzt allerdings die Anhängigkeit des Vorprozesses voraus; Rechtshängigkeit – also die Zustellung der Klage an den Gegner – ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 04.10.1984 – VII ZR 342/83). Auch im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ist die Streitverkündung zulässig; die dortige Beweisaufnahme wirkt dann entsprechend § 68 ZPO für und gegen den Streitverkündeten (BGH, Urteil vom 05.12.1996 – VII ZR 108/95).
Wer nicht „Dritter" ist
§ 72 Abs. 2 Satz 1 ZPO stellt seit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl. 2006 I S. 3416, in Kraft seit 31.12.2006) klar: Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter. Wer sich über ein gerichtliches Sachverständigengutachten ärgert, kann dem Sachverständigen also nicht im laufenden Verfahren den Streit verkünden, um ihn später in Regress zu nehmen. Konsequent bestimmt § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass § 73 Satz 2 ZPO (Zustellung und Mitteilung) insoweit nicht anzuwenden ist.
Nicht statthaft ist ferner die Streitverkündung an die Gegenpartei des laufenden Verfahrens – der Prozessgegner ist kein „Dritter". Ebenso hat das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Nebenintervenient dem Beklagten nicht wirksam den Streit verkünden kann (Beschluss vom 18.03.2024 – 21 W 13/24).
Kettenstreitverkündung
§ 72 Abs. 3 ZPO erlaubt dem Dritten eine weitere Streitverkündung. In langen Leistungsketten – Bauherr, Generalunternehmer, Subunternehmer, Nachunternehmer, Materiallieferant – lässt sich die Bindungswirkung so über mehrere Stufen weiterreichen, ohne dass jeder Beteiligte dem Prozess beitreten müsste.
Prüfung erst im Folgeprozess
Ob die Streitverkündung zulässig war, prüft das Gericht des Vorprozesses nicht. Nach ständiger Rechtsprechung wird darüber erst im Folgeprozess entschieden, wenn sich der Streitverkünder auf die Interventionswirkung beruft (BGH, Beschluss vom 08.02.2011 – VI ZB 31/09). Der Vorprozess läuft also unbeeinflusst weiter – wer sich an einer gegen ihn gerichteten Streitverkündung stört, kann sie im Vorprozess nicht „abwehren".
Form und Zustellung (§ 73 ZPO)
§ 73 ZPO ist knapp, aber in der Praxis die häufigste Fehlerquelle:
- Satz 1: Die Partei hat einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben sind.
- Satz 2: Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen.
- Satz 3: Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.
Zum Grund gehört die Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich der mögliche Regress- oder Alternativanspruch ergibt: Wer ist der Dritte, welches Rechtsverhältnis verbindet ihn mit dem Streitverkünder, und warum soll bei ungünstigem Ausgang ein Anspruch gegen ihn bestehen? Zur Lage des Rechtsstreits gehören Parteien, Streitgegenstand, Anträge, der Verfahrensstand sowie bereits ergangene Entscheidungen.
Ein Schriftsatz, der nur mitteilt „hiermit wird X der Streit verkündet", genügt nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.06.2025 – VII ZR 14/24 entschieden, dass eine nicht vorschriftsmäßige Streitverkündung nicht dadurch geheilt wird, dass sich der Streitverkündungsempfänger rügelos einlässt. Wer formal schludert, verliert die Interventionswirkung – und häufig zugleich die Verjährungshemmung.
Die Streitverkündung darf ferner nicht unter eine Bedingung gestellt werden (BGH, Urteil vom 19.01.1989 – IX ZR 83/88). Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO); vor dem Amtsgericht kann die Erklärung ausnahmsweise auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Zustellung an den Dritten erfolgt von Amts wegen durch das Gericht (§§ 166 ff. ZPO) – erst sie macht die Streitverkündung wirksam und löst die Verjährungshemmung aus.
Wirkung: Interventionswirkung (§ 74 i. V. m. § 68 ZPO)
Drei Reaktionsmöglichkeiten des Dritten
§ 74 ZPO regelt, was nach der Zustellung geschieht:
- Absatz 1 – Beitritt: Tritt der Dritte dem Streitverkünder bei, bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention (§§ 66 ff. ZPO). Er wird Streithelfer, kann Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen, Beweise antreten und Rechtsmittel einlegen (§ 67 ZPO) – aber nicht über den Streitgegenstand verfügen und nicht im Widerspruch zur Hauptpartei handeln. Der Beitritt ist übrigens auch auf Seiten des Gegners möglich.
- Absatz 2 – Ablehnung oder Schweigen: Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Er wird nicht Prozessbeteiligter, ihm können keine Kosten auferlegt werden – aber er entgeht der Bindungswirkung dadurch nicht.
- Absatz 3 – die zentrale Anordnung: In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 ZPO anzuwenden, mit der Abweichung, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.
Was § 68 ZPO anordnet
§ 68 ZPO enthält zwei Aussagen. Erstens: Der Streithelfer – über § 74 Abs. 3 ZPO auch der Streitverkündungsempfänger – wird im Verhältnis zur Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei. Zweitens: Mit der Behauptung mangelhafter Prozessführung wird er nur insoweit gehört, als er
- durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei daran gehindert war, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
- Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht worden sind.
Die Interventionswirkung reicht damit weiter als die Rechtskraft: Rechtskraft erfasst nur den Tenor (§ 322 Abs. 1 ZPO), die Interventionswirkung dagegen auch die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Urteils. Umgekehrt ist sie schwächer, weil der Einwand mangelhafter Prozessführung offensteht.
Wichtig ist ihre Einseitigkeit: Die Interventionswirkung wirkt nur im Verhältnis zwischen Streitverkünder und Streitverkündungsempfänger. Zur Gegenpartei des Vorprozesses entsteht keine Bindung (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 467/13 zur Reichweite bei Gesamtschuldnern). Und sie wirkt nur zugunsten der Hauptpartei: Gewinnt U den Vorprozess gegen B, kann er gegen Z nicht aus der Streitverkündung herleiten, dass ein Mangel vorlag.
Der Bezugszeitpunkt
Die in § 74 Abs. 3 ZPO angeordnete Abweichung ist praktisch bedeutsam: Maßgeblich ist nicht, wann der Dritte tatsächlich beigetreten ist, sondern wann der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich gewesen wäre. Wer den Streit spät verkündet – etwa erst in der Berufungsinstanz, wenn neue Angriffsmittel nach §§ 529, 531 ZPO kaum noch zulässig sind –, verschafft dem Dritten damit einen umso weiteren Einwand nach § 68 Halbsatz 2 ZPO. Frühe Streitverkündung ist deshalb die sichere Streitverkündung.
Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB)
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung der Streitverkündung gehemmt. Für viele Streitverkündungen ist das der eigentliche Anlass: Der Regressanspruch gegen den Subunternehmer, den Vorlieferanten oder den beratenden Berufsträger soll die – oft mehrjährige – Dauer des Vorprozesses überleben.
Zu beachten:
- Es tritt nur eine Hemmung ein, kein Neubeginn. Die vor der Zustellung verstrichene Zeit bleibt angerechnet.
- Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Vorprozesses (§ 204 Abs. 2 BGB). Danach läuft die Restfrist weiter – der Regressprozess ist zügig einzuleiten.
- Die Hemmung setzt eine wirksame und zulässige Streitverkündung voraus. Ist der Schriftsatz nach § 73 ZPO unzureichend, entfällt regelmäßig auch die Hemmung (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2025 – VII ZR 14/24; OLG Köln, Urteil vom 17.09.2025 – 11 U 118/23 zum Gesamtschuldnerausgleich).
- Im Handelsrecht wahrt die Streitverkündung zusätzlich Gewährleistungsrechte nach § 414 Abs. 3, § 423 und § 439 HGB.
Kosten
Die Streitverkündung als solche ist kostenneutral gegenüber dem Dritten: Er wird durch sie nicht Prozessbeteiligter, ihm können im Vorprozess keine Kosten auferlegt werden. Gerichtsgebühren löst sie nicht aus, und für den Anwalt des Streitverkünders ist sie nach § 19 RVG Teil des Rechtszugs, also mit der Verfahrensgebühr abgegolten – ein zusätzlicher Gebührentatbestand entsteht nicht.
Anders liegt es beim Beitritt. Dann gilt § 101 Abs. 1 ZPO: Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten – vor allem die Anwaltskosten des Streithelfers – sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser nach §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit das nicht der Fall ist, trägt der Nebenintervenient seine Kosten selbst. Dem Streithelfer die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen, sieht das Gesetz nicht vor.
Für den Streitverkünder bedeutet das: Verliert er den Vorprozess, kann zu den eigenen Kosten die Kostenlast für den beigetretenen Streithelfer hinzukommen, wenn dieser dem Gegner beigetreten ist. Verliert der Gegner, trägt dieser auch die Kosten des Streithelfers.
Abgrenzungen
- Nebenintervention (§§ 66 ff. ZPO): Der Dritte tritt aus eigenem Antrieb bei, weil er ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. Die Streitverkündung ist demgegenüber die Aufforderung von außen; sie zwingt zu nichts, löst die Interventionswirkung aber auch ohne Beitritt aus (§ 74 Abs. 3 ZPO).
- Hauptintervention (§ 64 ZPO): Der Dritte macht den Streitgegenstand für sich selbst geltend und wird eigene Partei.
- Streitgenossenschaft (§§ 59 ff. ZPO): Mehrere Personen sind von vornherein Partei desselben Verfahrens.
- Beiladung: Im Verwaltungs- und Sozialprozess tritt an die Stelle der Streitverkündung die Beiladung (§ 65 VwGO, § 75 SGG) – dort ordnet das Gericht die Beteiligung an.
- Pflicht zur Streitverkündung (§ 841 ZPO): In der Zwangsvollstreckung muss der Pfändungsgläubiger, der die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner einklagt, dem Schuldner den Streit verkünden.
Häufige Fehler
- „Ein Satz genügt." Nein. § 73 Satz 1 ZPO verlangt Grund und Lage des Rechtsstreits. Eine formal unzureichende Streitverkündung wird nach BGH, Urteil vom 12.06.2025 – VII ZR 14/24 nicht durch rügeloses Einlassen geheilt.
- „Ich habe den Schriftsatz eingereicht, damit ist die Verjährung gehemmt." Erst die Zustellung an den Dritten macht die Streitverkündung wirksam (§ 73 Satz 3 ZPO) und löst die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB aus.
- „Der Dritte hat nicht reagiert, also wirkt nichts." Falsch. Gerade dann greift § 74 Abs. 3 ZPO: Die Wirkungen des § 68 ZPO treten auch ohne Beitritt ein.
- „Ich verkünde dem gerichtlichen Sachverständigen den Streit." Unzulässig – Gericht und gerichtlich ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter (§ 72 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- „Ich verkünde dem Prozessgegner den Streit." Der Gegner des laufenden Verfahrens ist kein Dritter. Auch der Nebenintervenient kann dem Beklagten nicht wirksam den Streit verkünden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.03.2024 – 21 W 13/24).
- „Das Gericht prüft schon, ob das zulässig ist." Tut es nicht. Über die Zulässigkeit wird erst im Folgeprozess entschieden (st. Rspr., BGH VI ZB 31/09) – der Fehler fällt also erst auf, wenn es zu spät ist.
- „In der Berufung reicht das auch noch." Zulässig ja, klug oft nein: Nach § 74 Abs. 3 ZPO kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Beitritt möglich war. Späte Streitverkündung erweitert den Einwand mangelhafter Prozessführung nach § 68 Halbsatz 2 ZPO.
- „Nach dem Vorprozess habe ich wieder die volle Verjährungsfrist." Nein. Die Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB); danach läuft nur die Restfrist weiter.
- „Die Bindung gilt auch gegenüber meinem Prozessgegner." Die Interventionswirkung besteht nur im Verhältnis Streitverkünder ↔ Streitverkündungsempfänger, nicht gegenüber der Gegenpartei.
- „Der Dritte muss die Kosten tragen." Nicht durch die Streitverkündung. Kostenfolgen entstehen erst beim Beitritt, und dann nach § 101 ZPO.
Quellen
- § 72 ZPO – Zulässigkeit der Streitverkündung (Abs. 1 Gewährleistung/Schadloshaltung, Abs. 2 Gericht und Sachverständiger, Abs. 3 weitere Streitverkündung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__72.html
- § 73 ZPO – Form der Streitverkündung (Schriftsatz mit Grund und Lage, Zustellung, Wirksamkeit erst mit Zustellung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__73.html
- § 74 ZPO – Wirkung der Streitverkündung (Abs. 1 Beitritt, Abs. 2 Ablehnung, Abs. 3 Anwendung des § 68): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__74.html
- § 68 ZPO – Wirkung der Nebenintervention (Interventionswirkung, Einwand mangelhafter Prozessführung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__68.html
- § 66 ZPO – Nebenintervention (rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__66.html
- § 67 ZPO – Rechtsstellung des Nebenintervenienten: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__67.html
- § 101 ZPO – Kosten einer Nebenintervention: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__101.html
- § 322 ZPO – Rechtskraft (Abgrenzung zur Interventionswirkung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__322.html
- § 841 ZPO – Pflicht zur Streitverkündung in der Forderungsvollstreckung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__841.html
- § 78 ZPO – Anwaltsprozess (Vertretungszwang vor dem Landgericht): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html
- § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (Abs. 1 Nr. 6: Zustellung der Streitverkündung; Abs. 2: Ende der Hemmung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html
- § 19 RVG – Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen (Streitverkündung von der Verfahrensgebühr umfasst): https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__19.html
- § 65 VwGO – Beiladung (Parallelinstitut im Verwaltungsprozess): https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__65.html
- § 75 SGG – Beiladung (Parallelinstitut im Sozialgerichtsverfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__75.html
- dejure.org – § 72 ZPO im Volltext, mit Fassungsnachweis (2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006, BGBl. I S. 3416, in Kraft seit 31.12.2006): https://dejure.org/gesetze/ZPO/72.html
- dejure.org – § 73 ZPO im Volltext (Permalink): https://dejure.org/gesetze/ZPO/73.html
- dejure.org – § 74 ZPO im Volltext (Permalink): https://dejure.org/gesetze/ZPO/74.html
- dejure.org – § 68 ZPO im Volltext (Permalink): https://dejure.org/gesetze/ZPO/68.html
- dejure.org – BGH, Urteil vom 12.06.2025 – VII ZR 14/24 (keine Heilung einer nicht vorschriftsmäßigen Streitverkündung durch rügeloses Einlassen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=12.06.2025&Aktenzeichen=VII%20ZR%2014/24
- dejure.org – BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 467/13 (Reichweite der Interventionswirkung beim Gesamtschuldnerausgleich): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=27.01.2015&Aktenzeichen=VI%20ZR%20467/13
- dejure.org – OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.03.2024 – 21 W 13/24 (unstatthafte Streitverkündung des Nebenintervenienten gegenüber dem Beklagten): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Frankfurt&Datum=18.03.2024&Aktenzeichen=21%20W%2013/24
- dejure.org – OLG Köln, Urteil vom 17.09.2025 – 11 U 118/23 (Verjährungshemmung durch Streitverkündung, Gesamtschuldnerausgleich): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20K%F6ln&Datum=17.09.2025&Aktenzeichen=11%20U%20118/23