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Lohnpfändung – Pflichten des Arbeitgebers (§ 840 ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Zwangsvollstreckung Lohnpfändung Drittschuldner Drittschuldnererklärung § 840 ZPO Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Wird der Arbeitslohn eines Beschäftigten gepfändet, wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses treffen ihn mehrere Pflichten. Er darf den gepfändeten (pfändbaren) Teil des Lohns nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen und ist ihm gegenüber zur Einbehaltung verpflichtet (Arrestatorium, § 829 Abs. 1 ZPO). Den pfändbaren Betrag muss er nach den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO berechnen und – sobald ihm die Forderung zur Einziehung überwiesen ist – an den Gläubiger abführen (§ 835 ZPO). Auf Verlangen des Gläubigers hat der Arbeitgeber binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Drittschuldnererklärung abzugeben (§ 840 Abs. 1 ZPO): ob und inwieweit er die Forderung anerkennt und zu zahlen bereit ist, ob andere Personen Ansprüche erheben und ob die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Gibt der Arbeitgeber die Erklärung nicht, verspätet oder falsch ab, haftet er dem Gläubiger auf Schadensersatz (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Zahlt er trotz Pfändung den pfändbaren Teil an den Arbeitnehmer, wird er nicht befreit und muss ggf. erneut an den Gläubiger leisten.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 840 ZPO (Erklärungspflicht des Drittschuldners); § 829 ZPO (Pfändung, Arrestatorium/Inhibitorium); § 835 ZPO (Überweisung, Auszahlung); § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen)
Rolle des ArbeitgebersDrittschuldner (§ 829 ZPO)
Auslöser der PflichtenZustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Zahlungsverbotpfändbarer Lohnteil darf nicht mehr an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden (Arrestatorium, § 829 Abs. 1 ZPO)
Wirksamkeit der Pfändungmit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO)
Berechnungpfändbarer Betrag nach § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen), unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO, Zusammenrechnung mehrerer Einkommen § 850e ZPO
Abführung an Gläubigernach Überweisung zur Einziehung an den Gläubiger auszuzahlen (§ 835 ZPO)
Drittschuldnererklärungauf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 840 Abs. 1 ZPO)
Inhalt der Erklärung1. Anerkennung/Zahlungsbereitschaft, 2. Ansprüche anderer Personen, 3. bereits bestehende Pfändungen (§ 840 Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO)
Rangfolge mehrerer PfändungenPrioritätsprinzip: frühere Zustellung geht vor (§ 804 Abs. 3 ZPO)
HaftungSchadensersatz gegenüber dem Gläubiger bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Zahlung an Arbeitnehmer trotz Pfändungkeine befreiende Wirkung – Arbeitgeber muss den pfändbaren Teil ggf. erneut an den Gläubiger leisten

Der Arbeitgeber als Drittschuldner

Bei der Lohnpfändung pfändet der Gläubiger die Forderung des Arbeitnehmers (Schuldner) auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist damit Drittschuldner im Sinne der §§ 829 ff. ZPO: Er schuldet nicht dem Gläubiger, sondern dem Arbeitnehmer den Lohn, wird aber durch die Pfändung in das Vollstreckungsverhältnis einbezogen.

Grundlage ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§§ 829, 835 ZPO), der auf einem vollstreckbaren Titel beruht. Die Pfändung wird mit der Zustellung des Beschlusses an den Arbeitgeber (Drittschuldner) wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO) – nicht erst mit der Zustellung an den Arbeitnehmer.

Zahlungsverbot und Einbehaltung (§ 829 ZPO)

Mit Zustellung des Beschlusses gilt für den Arbeitgeber das Arrestatorium: Ihm wird verboten, den gepfändeten (pfändbaren) Teil des Lohns an den Arbeitnehmer auszuzahlen (§ 829 Abs. 1 ZPO). Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer als Schuldner geboten, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (Inhibitorium). Den unpfändbaren Teil des Lohns zahlt der Arbeitgeber weiterhin an den Arbeitnehmer aus.

Zahlt der Arbeitgeber den pfändbaren Teil trotz Pfändung an den Arbeitnehmer, wirkt diese Zahlung dem Gläubiger gegenüber nicht befreiend: Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, den Betrag noch einmal – nunmehr an den Gläubiger – zu leisten.

Berechnung des pfändbaren Betrags (§§ 850a, 850c, 850e ZPO)

Der Arbeitgeber muss selbst ermitteln, welcher Teil des Nettoentgelts pfändbar ist. Maßgeblich sind die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO, die sich nach der Höhe des Nettoeinkommens und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen richten und jährlich zum 1. Juli angepasst werden. Bestimmte Bezüge sind ganz oder teilweise unpfändbar (§ 850a ZPO, z. B. Teile von Überstunden-, Urlaubs- und Weihnachtsvergütung). Bezieht der Arbeitnehmer mehrere Einkünfte, kann das Gericht deren Zusammenrechnung anordnen (§ 850e ZPO).

Die konkreten Freibeträge und die Berechnungssystematik sind auf der Seite Pfändungsfreigrenzen bei Lohnpfändung (§ 850c ZPO) dargestellt.

Abführung an den Gläubiger (§ 835 ZPO)

Ist dem Gläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen (§ 835 ZPO), hat der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Lohns an den Gläubiger auszuzahlen – regelmäßig fortlaufend zu den üblichen Lohnzahlungsterminen, solange die Pfändung besteht. Bei mehreren Pfändungen desselben Lohns entscheidet über die Reihenfolge das Prioritätsprinzip: Die zeitlich frühere Zustellung geht der späteren vor (§ 804 Abs. 3 ZPO). Reicht der pfändbare Betrag nicht für alle Gläubiger, werden die nachrangigen erst bedient, wenn der vorrangige befriedigt ist.

Die Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)

Auf Verlangen des Gläubigers hat der Arbeitgeber binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, zu erklären (§ 840 Abs. 1 ZPO):

Die weiteren Nummern des § 840 Abs. 1 ZPO (zu Pfändungsschutzkonto nach § 850k und Gemeinschaftskonto nach § 850l) betreffen die Kontopfändung und sind bei der reinen Lohnpfändung nicht einschlägig. Das Verlangen des Gläubigers muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen bzw. bei elektronischer Zustellung mit dem Beschluss übermittelt werden; die Erklärung kann auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden (§ 840 Abs. 2 ZPO).

Die Drittschuldnererklärung ist keine erzwingbare Pflicht – der Gläubiger kann sie nicht per Zwangsvollstreckung durchsetzen. Ihre Verletzung ist jedoch schadensersatzbewehrt (siehe unten). Sie stellt kein Anerkenntnis der Forderung dar: Der Arbeitgeber kann später auch dann noch Einwendungen erheben, wenn er in der Erklärung Zahlungsbereitschaft angegeben hat.

Haftung bei Falsch- oder Nichterklärung (§ 840 Abs. 2 ZPO)

Erfüllt der Arbeitgeber seine Erklärungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig, haftet er dem Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei richtiger und rechtzeitiger Erklärung stünde – ersatzfähig sind etwa unnötige Prozess- und Rechtsverfolgungskosten, die dem Gläubiger dadurch entstehen, dass er auf eine falsche Auskunft vertraut und beispielsweise erfolglos gegen den Drittschuldner klagt.

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-07-25
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0