Lohnpfändung – Pflichten des Arbeitgebers (§ 840 ZPO)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 840 ZPO (Erklärungspflicht des Drittschuldners); § 829 ZPO (Pfändung, Arrestatorium/Inhibitorium); § 835 ZPO (Überweisung, Auszahlung); § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen) |
| Rolle des Arbeitgebers | Drittschuldner (§ 829 ZPO) |
| Auslöser der Pflichten | Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses |
| Zahlungsverbot | pfändbarer Lohnteil darf nicht mehr an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden (Arrestatorium, § 829 Abs. 1 ZPO) |
| Wirksamkeit der Pfändung | mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) |
| Berechnung | pfändbarer Betrag nach § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen), unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO, Zusammenrechnung mehrerer Einkommen § 850e ZPO |
| Abführung an Gläubiger | nach Überweisung zur Einziehung an den Gläubiger auszuzahlen (§ 835 ZPO) |
| Drittschuldnererklärung | auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 840 Abs. 1 ZPO) |
| Inhalt der Erklärung | 1. Anerkennung/Zahlungsbereitschaft, 2. Ansprüche anderer Personen, 3. bereits bestehende Pfändungen (§ 840 Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO) |
| Rangfolge mehrerer Pfändungen | Prioritätsprinzip: frühere Zustellung geht vor (§ 804 Abs. 3 ZPO) |
| Haftung | Schadensersatz gegenüber dem Gläubiger bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO) |
| Zahlung an Arbeitnehmer trotz Pfändung | keine befreiende Wirkung – Arbeitgeber muss den pfändbaren Teil ggf. erneut an den Gläubiger leisten |
Der Arbeitgeber als Drittschuldner
Bei der Lohnpfändung pfändet der Gläubiger die Forderung des Arbeitnehmers (Schuldner) auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist damit Drittschuldner im Sinne der §§ 829 ff. ZPO: Er schuldet nicht dem Gläubiger, sondern dem Arbeitnehmer den Lohn, wird aber durch die Pfändung in das Vollstreckungsverhältnis einbezogen.
Grundlage ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§§ 829, 835 ZPO), der auf einem vollstreckbaren Titel beruht. Die Pfändung wird mit der Zustellung des Beschlusses an den Arbeitgeber (Drittschuldner) wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO) – nicht erst mit der Zustellung an den Arbeitnehmer.
Zahlungsverbot und Einbehaltung (§ 829 ZPO)
Mit Zustellung des Beschlusses gilt für den Arbeitgeber das Arrestatorium: Ihm wird verboten, den gepfändeten (pfändbaren) Teil des Lohns an den Arbeitnehmer auszuzahlen (§ 829 Abs. 1 ZPO). Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer als Schuldner geboten, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (Inhibitorium). Den unpfändbaren Teil des Lohns zahlt der Arbeitgeber weiterhin an den Arbeitnehmer aus.
Zahlt der Arbeitgeber den pfändbaren Teil trotz Pfändung an den Arbeitnehmer, wirkt diese Zahlung dem Gläubiger gegenüber nicht befreiend: Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, den Betrag noch einmal – nunmehr an den Gläubiger – zu leisten.
Berechnung des pfändbaren Betrags (§§ 850a, 850c, 850e ZPO)
Der Arbeitgeber muss selbst ermitteln, welcher Teil des Nettoentgelts pfändbar ist. Maßgeblich sind die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO, die sich nach der Höhe des Nettoeinkommens und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen richten und jährlich zum 1. Juli angepasst werden. Bestimmte Bezüge sind ganz oder teilweise unpfändbar (§ 850a ZPO, z. B. Teile von Überstunden-, Urlaubs- und Weihnachtsvergütung). Bezieht der Arbeitnehmer mehrere Einkünfte, kann das Gericht deren Zusammenrechnung anordnen (§ 850e ZPO).
Die konkreten Freibeträge und die Berechnungssystematik sind auf der Seite Pfändungsfreigrenzen bei Lohnpfändung (§ 850c ZPO) dargestellt.
Abführung an den Gläubiger (§ 835 ZPO)
Ist dem Gläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen (§ 835 ZPO), hat der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Lohns an den Gläubiger auszuzahlen – regelmäßig fortlaufend zu den üblichen Lohnzahlungsterminen, solange die Pfändung besteht. Bei mehreren Pfändungen desselben Lohns entscheidet über die Reihenfolge das Prioritätsprinzip: Die zeitlich frühere Zustellung geht der späteren vor (§ 804 Abs. 3 ZPO). Reicht der pfändbare Betrag nicht für alle Gläubiger, werden die nachrangigen erst bedient, wenn der vorrangige befriedigt ist.
Die Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)
Auf Verlangen des Gläubigers hat der Arbeitgeber binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, zu erklären (§ 840 Abs. 1 ZPO):
- Nr. 1 – ob und inwieweit er die Forderung (den Lohnanspruch) als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist;
- Nr. 2 – ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben;
- Nr. 3 – ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Die weiteren Nummern des § 840 Abs. 1 ZPO (zu Pfändungsschutzkonto nach § 850k und Gemeinschaftskonto nach § 850l) betreffen die Kontopfändung und sind bei der reinen Lohnpfändung nicht einschlägig. Das Verlangen des Gläubigers muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen bzw. bei elektronischer Zustellung mit dem Beschluss übermittelt werden; die Erklärung kann auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden (§ 840 Abs. 2 ZPO).
Die Drittschuldnererklärung ist keine erzwingbare Pflicht – der Gläubiger kann sie nicht per Zwangsvollstreckung durchsetzen. Ihre Verletzung ist jedoch schadensersatzbewehrt (siehe unten). Sie stellt kein Anerkenntnis der Forderung dar: Der Arbeitgeber kann später auch dann noch Einwendungen erheben, wenn er in der Erklärung Zahlungsbereitschaft angegeben hat.
Haftung bei Falsch- oder Nichterklärung (§ 840 Abs. 2 ZPO)
Erfüllt der Arbeitgeber seine Erklärungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig, haftet er dem Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei richtiger und rechtzeitiger Erklärung stünde – ersatzfähig sind etwa unnötige Prozess- und Rechtsverfolgungskosten, die dem Gläubiger dadurch entstehen, dass er auf eine falsche Auskunft vertraut und beispielsweise erfolglos gegen den Drittschuldner klagt.
Häufige Fehler
- „Die Pfändung wird erst wirksam, wenn der Arbeitnehmer informiert ist." Falsch. Die Pfändung wird mit der Zustellung an den Arbeitgeber (Drittschuldner) wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO).
- „Ich kann den pfändbaren Lohn weiter an den Arbeitnehmer zahlen, solange nichts weiter passiert." Nein. Das Arrestatorium verbietet die Auszahlung des pfändbaren Teils; eine trotzdem erfolgte Zahlung wirkt dem Gläubiger gegenüber nicht befreiend (§ 829 Abs. 1 ZPO).
- „Die Drittschuldnererklärung ist ein Anerkenntnis der Forderung." Nein. Sie ist eine reine Auskunft und begründet keine eigene Zahlungspflicht; Einwendungen bleiben möglich (§ 840 ZPO).
- „Wenn ich die Erklärung nicht abgebe, passiert nichts – sie ist ja nicht erzwingbar." Zwar nicht erzwingbar, aber schadensersatzbewehrt: Bei Nichterfüllung haftet der Arbeitgeber dem Gläubiger auf Schadensersatz (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- „Bei mehreren Pfändungen zahle ich anteilig an alle." Nein. Es gilt das Prioritätsprinzip – der zeitlich frühere Gläubiger geht vor (§ 804 Abs. 3 ZPO).
Quellen
- § 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung (Arrestatorium/Inhibitorium, Wirksamkeit mit Zustellung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html
- § 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung (Einziehung, Auszahlung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html
- § 836 ZPO – Wirkung der Überweisung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__836.html
- § 840 ZPO – Erklärungspflicht des Drittschuldners (Zwei-Wochen-Frist, Haftung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__840.html
- § 850a ZPO – Unpfändbare Bezüge: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850a.html
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html
- § 850e ZPO – Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens (Zusammenrechnung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850e.html
- § 804 ZPO – Pfändungspfandrecht (Prioritätsprinzip, Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__804.html
- BMJ – Zwangsvollstreckung und Pfändungsschutz (amtliche Übersicht): https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz_node.html