Erbschaftskauf (§§ 2371–2385 BGB) – notarielle Form, Herausgabepflicht, Gefahrübergang und Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
Kurzantwort
Der Erbschaftskauf ist der Vertrag, durch den ein Erbe die ihm angefallene Erbschaft als Ganzes verkauft; er ist im BGB in einem eigenen Abschnitt geregelt (Buch 5 Abschnitt 9, §§ 2371–2385 BGB) und bedarf notarieller Beurkundung (§ 2371 BGB). Fehlt die Beurkundung, ist der Vertrag nichtig (§ 125 Satz 1 BGB); anders als beim Grundstückskauf (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB) sieht das Gesetz für den Erbschaftskauf keine Heilung durch Vollzug vor. Der Kauf ist ein reines Verpflichtungsgeschäft: Der Verkäufer bleibt Erbe und schuldet lediglich die Herausgabe der beim Verkauf vorhandenen Erbschaftsgegenstände (§ 2374 BGB) – die Erbenstellung selbst wird nicht übertragen. Wirtschaftlich wirkt der Kauf allerdings auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück: Ab dem Abschluss trägt der Käufer die Gefahr, ihm gebühren die Nutzungen und er trägt die Lasten (§ 2380 BGB). Nach außen haftet der Käufer den Nachlassgläubigern von diesem Zeitpunkt an zusätzlich zum Verkäufer, dessen Haftung fortbesteht; dieser Gläubigerschutz kann zwischen Käufer und Verkäufer nicht abbedungen werden (§ 2382 BGB), und der Verkauf ist dem Nachlassgericht unverzüglich anzuzeigen (§ 2384 BGB).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Standort im Gesetz | Buch 5 (Erbrecht), Abschnitt 9 – Erbschaftskauf, §§ 2371 bis 2385 BGB [Gliederungsübersicht BGB, gesetze-im-internet.de / dejure.org] |
| Amtliche Überschrift § 2371 BGB | „Form“ |
| Wortlaut § 2371 BGB | „Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.“ |
| Folge eines Formmangels | Nichtigkeit – „Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.“ [§ 125 Satz 1 BGB] |
| Heilung durch Vollzug | In §§ 2371–2385 BGB nicht vorgesehen; eine Heilungsvorschrift wie § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt [§ 2371 BGB, § 311b Abs. 1 BGB] |
| Rechtsnatur | Rechtskauf – die Vorschriften über den Kauf von Sachen gelten entsprechend [§ 453 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Was übertragen wird | Nicht die Erbenstellung, sondern die Pflicht zur Herausgabe der Erbschaftsgegenstände [§ 2374 BGB; § 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB nennt ausdrücklich die „Fortdauer der Haftung des Verkäufers“] |
| Umfang der Herausgabepflicht | Die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände einschließlich Surrogaten (Ersatz für Zerstörung, Beschädigung, Entziehung; durch erbschaftsbezogenes Rechtsgeschäft Erlangtes) [§ 2374 BGB] |
| Vorteile aus Wegfall von Belastungen | Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage sowie die Ausgleichungspflicht eines Miterben gebühren dem Käufer [§ 2372 BGB] |
| Im Zweifel nicht mitverkauft | Nach Kaufabschluss durch Nacherbfolge oder Wegfall eines Miterben anfallender Erbteil, ein Vorausvermächtnis des Verkäufers sowie Familienpapiere und Familienbilder [§ 2373 BGB] |
| Ersatz für vorher Verbrauchtes | Wertersatz für vor dem Verkauf verbrauchte oder unentgeltlich veräußerte Gegenstände, bei Belastung Ersatz der Wertminderung – nicht, wenn der Käufer dies bei Vertragsschluss kannte [§ 2375 Abs. 1 BGB] |
| Kein Ersatz | Für Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe [§ 2375 Abs. 2 BGB] |
| Rechtsmängelhaftung des Verkäufers | Beschränkt auf: Bestehen des Erbrechts, keine Beschränkung durch Nacherbenrecht oder Testamentsvollstreckung, kein Bestehen von Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen, kein Eintritt unbeschränkter Haftung gegenüber Nachlassgläubigern [§ 2376 Abs. 1 BGB] |
| Sachmängelhaftung des Verkäufers | Grundsätzlich keine – Ausnahme nur bei arglistigem Verschweigen oder Beschaffenheitsgarantie [§ 2376 Abs. 2 BGB] |
| Konfusion und Konsolidation | Durch den Erbfall erloschene Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis Käufer/Verkäufer als nicht erloschen und sind erforderlichenfalls wiederherzustellen [§ 2377 BGB] |
| Nachlassverbindlichkeiten im Innenverhältnis | Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber zur Erfüllung verpflichtet, soweit nicht § 2376 BGB greift; vom Verkäufer vorher erfüllte Verbindlichkeiten sind zu ersetzen [§ 2378 Abs. 1, Abs. 2 BGB] |
| Nutzungen und Lasten vor dem Verkauf | Bleiben beim Verkäufer, einschließlich der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten – aber: Abgaben von der Erbschaft und außerordentliche, auf den Stammwert gelegte Lasten treffen den Käufer [§ 2379 BGB] |
| Gefahrübergang | Mit Abschluss des Kaufs, nicht erst mit Übergabe; ab dann gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten [§ 2380 BGB] |
| Verwendungsersatz | Notwendige Verwendungen des Verkäufers vor dem Verkauf sind voll zu ersetzen; andere Aufwendungen nur, soweit sie den Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht haben [§ 2381 Abs. 1, Abs. 2 BGB] |
| Außenhaftung des Käufers | Ab Abschluss des Kaufs haftet der Käufer den Nachlassgläubigern – unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers [§ 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Reichweite dieser Haftung | Auch für Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach §§ 2378, 2379 BGB nicht verpflichtet ist [§ 2382 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Abbedingung im Innenverhältnis | Unwirksam gegenüber den Gläubigern [§ 2382 Abs. 2 BGB] |
| Haftungsbeschränkung des Käufers | Es gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Erbenhaftung; unbeschränkt haftet der Käufer, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet [§ 2383 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB] |
| Inventar | Die Errichtung des Inventars durch einen Teil kommt auch dem anderen zustatten, es sei denn, dieser haftet unbeschränkt [§ 2383 Abs. 2 BGB] |
| Anzeigepflicht | Verkäufer muss Verkauf und Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzeigen; die Anzeige des Käufers ersetzt sie [§ 2384 Abs. 1 BGB] |
| Einsichtsrecht | Das Nachlassgericht hat jedem Einsicht zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht [§ 2384 Abs. 2 BGB] |
| Entsprechende Anwendung | Auf den Kauf einer durch Vertrag erworbenen Erbschaft und auf andere Veräußerungsverträge über eine angefallene oder erworbene Erbschaft [§ 2385 Abs. 1 BGB] |
| Sonderregel Schenkung | Der Schenker schuldet keinen Ersatz nach § 2375 BGB und keine Rechtsmängelgewährleistung nach § 2376 BGB; bei arglistigem Verschweigen haftet er auf Schadensersatz [§ 2385 Abs. 2 BGB] |
| Abgrenzung Erbteilsverkauf | Der Miterbe verfügt über seinen Anteil am Nachlass (§ 2033 Abs. 1 BGB); dort greift zusätzlich das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben mit Zwei-Monats-Frist [§ 2034 BGB] |
| Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten | Nichtig – Ausnahme nur für Verträge künftiger gesetzlicher Erben über Erbteil oder Pflichtteil, dann mit notarieller Beurkundung [§ 311b Abs. 4, Abs. 5 BGB] |
| Notarkosten – Geschäftswert | Wert des beurkundeten Rechtsverhältnisses; bei Austauschverträgen der höhere Wert der beiderseitigen Leistungen [§ 97 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG] |
| Notarkosten – Gebühr | 2,0-Gebühr, mindestens 120,00 Euro für das Beurkundungsverfahren [KV-Nr. 21100, Anlage 1 zum GNotKG] |
Geltungsbereich
Die Seite behandelt den Erbschaftskauf nach deutschem Recht: den schuldrechtlichen Vertrag, durch den ein Erbe die ihm bereits angefallene Erbschaft als Ganzes gegen Entgelt veräußert, und die daran anknüpfenden Sonderregeln der §§ 2371 bis 2385 BGB. Diese Vorschriften bilden im BGB einen eigenen Abschnitt (Buch 5 Abschnitt 9) und verdrängen bzw. ergänzen für diesen Vertragstyp das allgemeine Kaufrecht, das nach § 453 Abs. 1 Satz 1 BGB im Übrigen entsprechend anwendbar bleibt.
Erfasst sind über § 2385 Abs. 1 BGB auch der Weiterverkauf einer zuvor durch Vertrag erworbenen Erbschaft und andere Veräußerungsverträge über eine angefallene oder anderweit erworbene Erbschaft – etwa Tausch oder Einbringung. Für die Schenkung einer Erbschaft gelten die Vorschriften mit den Erleichterungen des § 2385 Abs. 2 BGB.
Zeitlich gilt: Die §§ 2371 bis 2385 BGB gehören zum ursprünglichen Bestand des am 01.01.1900 in Kraft getretenen BGB. Die hier wiedergegebenen Wortlaute entsprechen der am 29.08.2026 auf gesetze-im-internet.de abrufbaren geltenden Fassung.
Nicht Gegenstand dieser Seite sind:
- der Erbteilsverkauf eines Miterben nach §§ 2033–2035 BGB samt Vorkaufsrecht der übrigen Miterben,
- die Erbenhaftung und ihre Beschränkung im Einzelnen (§§ 1967 ff., 1975 ff., 1990, 2013 BGB), auf die § 2383 Abs. 1 Satz 1 BGB nur verweist,
- die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB),
- die Erbschaftsteuer des Erben und die Bewertung des Nachlasses,
- der Erbverzicht (§§ 2346 ff. BGB) und die vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers.
Was der Erbschaftskauf bewirkt – und was nicht
Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Die Erbenstellung selbst ist nicht übertragbar: Der Erbschaftskauf verpflichtet den Verkäufer nach § 2374 BGB lediglich dazu, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände herauszugeben. Jeder einzelne Gegenstand muss danach nach den für ihn geltenden Regeln übertragen werden – bewegliche Sachen nach §§ 929 ff. BGB, Grundstücke durch Auflassung und Eintragung, Forderungen durch Abtretung.
Dass der Verkäufer Erbe bleibt, folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB: Der Käufer haftet den Nachlassgläubigern „unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers“. Das Gesetz geht also selbst davon aus, dass der Verkäufer nach dem Kauf weiterhin als Erbe haftet.
Die Herausgabepflicht des § 2374 BGB reicht über den bloßen Bestand hinaus. Sie erfasst auch, was der Verkäufer vor dem Verkauf erlangt hat
- auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts,
- als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder
- durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf die Erbschaft bezog.
Damit gebührt dem Käufer wirtschaftlich der Nachlass in der Zusammensetzung, die er im Zeitpunkt des Verkaufs hatte, einschließlich der an die Stelle einzelner Gegenstände getretenen Surrogate.
Die notarielle Form des § 2371 BGB
§ 2371 BGB ordnet für den Erbschaftskauf die notarielle Beurkundung an. Die Norm ist knapp und kennt keine Ausnahme. Wird sie nicht eingehalten, ist der Vertrag nach § 125 Satz 1 BGB nichtig: „Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.“
Entscheidend ist die Lücke im Vergleich zum Grundstücksrecht: § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt ausdrücklich, dass ein formnichtiger Grundstücksvertrag „seinem ganzen Inhalt nach gültig“ wird, wenn Auflassung und Eintragung erfolgen. Eine entsprechende Heilungsvorschrift enthält der Abschnitt über den Erbschaftskauf nicht – weder in § 2371 BGB noch in einer der §§ 2372 bis 2385 BGB. Der Vollzug des Kaufs heilt den Formmangel deshalb nicht.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz allgemein formuliert: Die Erfüllung hat nur in denjenigen Fällen heilende Wirkung, in denen dies vom Gesetz bestimmt wird – ausdrücklich unter Verweis auf sein Urteil vom 02.02.1967 – III ZR 193/64 (NJW 1967, 1128), das genau zu § 2371 BGB ergangen ist. Für den Parallelfall des § 311b Abs. 3 BGB lautet der amtliche Leitsatz zu BGH, Urteil vom 28.06.2016 – X ZR 65/14: „Der Formmangel eines Schenkungsvertrags, in dem sich der Schenker zur Übertragung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens verpflichtet, wird nicht durch Vollzug geheilt.“ In der Entscheidung vom 02.02.1967 hat der Bundesgerichtshof es zudem abgelehnt, „eine im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahme von der Formvorschrift des § 2371 BGB zuzulassen“, und darauf hingewiesen, dass ein formnichtiger Erbteilskauf weder das Vorkaufsrecht des § 2034 BGB entstehen lässt noch zu einer zusätzlichen Schuldenhaftung des Erwerbers nach § 2382 Abs. 1 BGB führt.
Praktisch bedeutet das: Wer eine Erbschaft privatschriftlich „verkauft“ und anschließend Konten überträgt und Gegenstände übergibt, hat keinen wirksamen Vertrag geschlossen. Es fehlt der Rechtsgrund; die Rückabwicklung richtet sich nach Bereicherungsrecht.
Was mitverkauft ist und was beim Verkäufer bleibt
Zwei Normen ziehen die Grenze des Kaufgegenstands.
§ 2372 BGB – Vorteile für den Käufer. Fällt nach dem Verkauf ein Vermächtnis oder eine Auflage weg, oder entsteht ein Vorteil aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben, so gebührt dieser Vorteil dem Käufer. Er trägt das Risiko der Belastungen und soll deshalb auch von ihrem Wegfall profitieren.
§ 2373 BGB – Teile für den Verkäufer. Im Zweifel nicht mitverkauft sind
- ein Erbteil, der dem Verkäufer erst nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt,
- ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis,
- Familienpapiere und Familienbilder.
Die Regel für Familienpapiere und Familienbilder ist eine Auslegungsregel („im Zweifel“) und kann im Vertrag abbedungen werden. Wer sie ändern will, muss es also ausdrücklich beurkunden lassen.
Haftung des Verkäufers: eng bei Rechtsmängeln, praktisch keine bei Sachmängeln
§ 2376 Abs. 1 BGB beschränkt die Rechtsmängelhaftung auf einen abschließenden Katalog. Der Verkäufer haftet nur dafür, dass
- ihm das Erbrecht zusteht,
- es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist,
- keine Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und
- nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.
Er haftet also für die Verität der Erbenstellung und die Freiheit von erbrechtlichen Belastungen, nicht dafür, dass der Nachlass werthaltig ist oder eine bestimmte Zusammensetzung hat.
Für Sachmängel einzelner Nachlassgegenstände haftet der Verkäufer nach § 2376 Abs. 2 BGB überhaupt nicht – es sei denn, er hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen. Ein maroder Dachstuhl in der geerbten Immobilie oder ein Motorschaden am geerbten Fahrzeug begründet damit im Regelfall keine Ansprüche des Käufers.
Ein besonderer Fall ist § 2377 BGB: Erlöschen durch den Erbfall Rechtsverhältnisse, weil Gläubiger- und Schuldnerstellung oder Recht und Belastung in einer Person zusammenfallen (Konfusion, Konsolidation), so gelten sie im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer als nicht erloschen und sind erforderlichenfalls wiederherzustellen. Hatte der Erbe dem Erblasser Geld geliehen, lebt diese Forderung im Verhältnis zum Käufer also wieder auf.
Gefahr, Nutzungen und Lasten: Rückbezug auf den Vertragsschluss
Der Erbschaftskauf weicht vom allgemeinen Kaufrecht ab. § 446 BGB knüpft den Gefahrübergang beim Sachkauf an die Übergabe; § 2380 Satz 1 BGB knüpft ihn beim Erbschaftskauf an den Abschluss des Kaufs. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände, und von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten (§ 2380 Satz 2 BGB).
Für die Zeit davor trennt § 2379 BGB:
| Position | Zuordnung |
|---|---|
| Nutzungen vor dem Verkauf | Verkäufer [§ 2379 Satz 1 BGB] |
| Lasten vor dem Verkauf, einschließlich Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten | Verkäufer [§ 2379 Satz 2 BGB] |
| Von der Erbschaft zu entrichtende Abgaben | Käufer [§ 2379 Satz 3 BGB] |
| Außerordentliche Lasten, die als auf den Stammwert gelegt anzusehen sind | Käufer [§ 2379 Satz 3 BGB] |
Spiegelbildlich regelt § 2381 BGB die Aufwendungen des Verkäufers vor dem Verkauf: Notwendige Verwendungen sind ihm in voller Höhe zu ersetzen (Absatz 1), andere Aufwendungen nur insoweit, als sie den Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht haben (Absatz 2).
§ 2375 BGB betrifft den umgekehrten Fall: Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, schuldet er Wertersatz beziehungsweise Ersatz der Wertminderung (Absatz 1 Satz 1). Diese Ersatzpflicht entfällt, wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei Abschluss des Kaufs kannte (Absatz 1 Satz 2). Für Verschlechterung, Untergang oder eine aus anderem Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe kann der Käufer dagegen keinen Ersatz verlangen (Absatz 2).
Nachlassverbindlichkeiten: Innenverhältnis und Außenhaftung
Innenverhältnis. Nach § 2378 Abs. 1 BGB ist der Käufer dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen – soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 BGB dafür haftet, dass sie nicht bestehen. Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, kann er nach § 2378 Abs. 2 BGB vom Käufer Ersatz verlangen.
Außenverhältnis. § 2382 BGB schafft eine kumulative Schuldübernahme kraft Gesetzes: Der Käufer haftet vom Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, und zwar „unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers“ (Absatz 1 Satz 1). Die Gläubiger erhalten also einen zusätzlichen Schuldner, verlieren aber den bisherigen nicht. Diese Haftung erfasst nach Absatz 1 Satz 2 auch solche Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach §§ 2378, 2379 BGB gar nicht verpflichtet ist. Und sie ist gläubigerfest: Nach § 2382 Abs. 2 BGB kann sie „nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden“.
Umfang der Käuferhaftung. § 2383 Abs. 1 BGB verweist für die Beschränkung der Käuferhaftung auf die Vorschriften über die Beschränkung der Erbenhaftung – der Käufer kann also grundsätzlich dieselben Instrumente nutzen wie ein Erbe. Zwei Besonderheiten stehen daneben:
- Der Käufer haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet (§ 2383 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer eine Erbschaft kauft, deren Erbe die Haftungsbeschränkung bereits verloren hat, übernimmt diesen Zustand.
- Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend (§ 2383 Abs. 1 Satz 3 BGB) – sie stehen den Nachlassgläubigern damit als Haftungsmasse zur Verfügung.
Nach § 2383 Abs. 2 BGB kommt die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer auch dem jeweils anderen Teil zustatten, es sei denn, dieser haftet unbeschränkt.
Anzeige an das Nachlassgericht (§ 2384 BGB)
Damit die Gläubiger von ihrem zusätzlichen Schuldner erfahren, ordnet § 2384 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Anzeigepflicht an: Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Nach Satz 2 wird die Anzeige des Verkäufers durch die Anzeige des Käufers ersetzt – es genügt also, wenn eine der beiden Seiten sie vornimmt.
§ 2384 Abs. 2 BGB verpflichtet das Nachlassgericht, jedem Einsicht in die Anzeige zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Für Nachlassgläubiger ist das der praktische Weg, den Erwerber zu ermitteln.
Erweiterung auf ähnliche Verträge und die Schenkung (§ 2385 BGB)
§ 2385 Abs. 1 BGB erklärt die Vorschriften über den Erbschaftskauf für entsprechend anwendbar auf
- den Kauf einer vom Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft (den Weiterverkauf durch den früheren Erbschaftskäufer) und
- andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
Damit werden Tausch, Einbringung und ähnliche Veräußerungsgeschäfte erfasst; auch für sie gilt das Beurkundungsgebot des § 2371 BGB und die Außenhaftung des § 2382 BGB.
Für die Schenkung einer Erbschaft mildert § 2385 Abs. 2 BGB die Pflichten des Veräußerers:
- Der Schenker schuldet keinen Ersatz nach § 2375 BGB für vor der Schenkung verbrauchte oder unentgeltlich veräußerte Erbschaftsgegenstände und für eine vorher unentgeltlich vorgenommene Belastung (Satz 1).
- Die Rechtsmängelgewährleistung des § 2376 BGB trifft ihn nicht; hat er den Mangel jedoch arglistig verschwiegen, schuldet er dem Beschenkten Ersatz des daraus entstehenden Schadens (Satz 2).
Abgrenzung zum Erbteilsverkauf und zum Vertrag über einen künftigen Nachlass
Erbteilsverkauf (§§ 2033–2035 BGB). Gibt es mehrere Erben, verkauft ein Miterbe nicht „die Erbschaft“, sondern verfügt über seinen Anteil am Nachlass (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch dieser Vertrag bedarf notarieller Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB). Über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe dagegen nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, sind die übrigen Miterben nach § 2034 Abs. 1 BGB zum Vorkauf berechtigt; die Ausübungsfrist beträgt zwei Monate, das Vorkaufsrecht ist vererblich (§ 2034 Abs. 2 BGB). Ein solches Vorkaufsrecht gibt es beim Erbschaftskauf des Alleinerben nicht – es fehlt an weiteren Miterben.
Nachlass eines noch lebenden Dritten. Der Erbschaftskauf setzt voraus, dass die Erbschaft dem Verkäufer bereits angefallen ist (§ 2371 BGB). Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist dagegen nach § 311b Abs. 4 Satz 1 BGB nichtig; dasselbe gilt für Verträge über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus einem solchen Nachlass (Satz 2). Ausgenommen sind nach § 311b Abs. 5 BGB nur Verträge unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen; auch sie bedürfen notarieller Beurkundung.
Kosten und Steuern
Notarkosten. Für die Beurkundung fällt nach KV-Nr. 21100 in Anlage 1 zum GNotKG eine 2,0-Gebühr, mindestens 120,00 Euro an. Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des beurkundeten Rechtsverhältnisses (§ 97 Abs. 1 GNotKG); bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend, und zwar bei unterschiedlichen Werten der höhere (§ 97 Abs. 3 GNotKG). Beim Erbschaftskauf ist das regelmäßig der höhere Wert von Kaufpreis und Nachlasswert.
Grunderwerbsteuer. Gehört ein inländisches Grundstück zum Nachlass, ist der Erbschaftskauf ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 2374 BGB) und damit einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auslöst. Die Befreiungen des § 3 GrEStG erfassen nach ihrem Wortlaut den Grundstückserwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden (Nr. 2) sowie den Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses (Nr. 3); ein entgeltlicher Erbschaftskauf durch einen außenstehenden Dritten ist dort nicht genannt. Verwandtschaftsbezogene Befreiungen können daneben eingreifen, etwa bei einem Erwerb durch Verwandte in gerader Linie (§ 3 Nr. 6 GrEStG) oder durch den Ehegatten des Veräußerers (§ 3 Nr. 4 GrEStG). Die Prüfung im Einzelfall gehört in die steuerliche Beratung; diese Seite trifft dazu keine Aussage.
Häufige Fehler
- „Ein Erbschaftskauf geht auch privatschriftlich, wenn beide Seiten sich einig sind.“ Nein. § 2371 BGB verlangt notarielle Beurkundung; ohne sie ist der Vertrag nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.
- „Der Formmangel heilt, wenn der Nachlass tatsächlich übertragen wird.“ Nein. Eine Heilungsvorschrift wie § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt in §§ 2371–2385 BGB. Der Bundesgerichtshof hat es abgelehnt, eine im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahme von § 2371 BGB zuzulassen (BGH, Urteil vom 02.02.1967 – III ZR 193/64, NJW 1967, 1128); allgemein gilt, dass die Erfüllung nur dort heilt, wo das Gesetz es bestimmt (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – X ZR 65/14).
- „Mit dem Erbschaftskauf wird der Käufer Erbe.“ Nein. Die Erbenstellung geht nicht über. Der Verkäufer schuldet nur die Herausgabe der Erbschaftsgegenstände (§ 2374 BGB); § 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB spricht ausdrücklich von der „Fortdauer der Haftung des Verkäufers“.
- „Nach dem Verkauf ist der Verkäufer die Nachlassschulden los.“ Nein. Der Käufer haftet zusätzlich (§ 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB); der Verkäufer haftet weiter.
- „Im Vertrag kann man die Haftung des Käufers gegenüber den Gläubigern ausschließen.“ Im Innenverhältnis ja, gegenüber den Gläubigern nein – § 2382 Abs. 2 BGB erklärt eine solche Vereinbarung ausdrücklich für unwirksam.
- „Die Gefahr geht wie beim normalen Kauf erst mit der Übergabe über.“ Nein. § 2380 Satz 1 BGB verlegt den Gefahrübergang auf den Abschluss des Kaufs.
- „Sämtliche Lasten vor dem Verkauf trägt der Verkäufer.“ Nicht vollständig. Abgaben von der Erbschaft und außerordentliche, auf den Stammwert gelegte Lasten treffen auch für die Zeit vor dem Verkauf den Käufer (§ 2379 Satz 3 BGB).
- „Der Verkäufer haftet dafür, dass der Nachlass werthaltig ist.“ Nein. § 2376 Abs. 1 BGB beschränkt die Haftung auf die dort genannten Rechtsmängel; für Sachmängel einzelner Gegenstände haftet er nach § 2376 Abs. 2 BGB nur bei Arglist oder Beschaffenheitsgarantie.
- „Familienbilder und Familienpapiere gehören selbstverständlich zum verkauften Nachlass.“ Im Zweifel nicht – § 2373 Satz 2 BGB nimmt sie ausdrücklich aus. Wer sie mitverkaufen will, muss das ausdrücklich regeln.
- „Ein später anfallender Erbteil gehört dem Käufer, weil er die ganze Erbschaft gekauft hat.“ Im Zweifel nein. Ein erst nach Kaufabschluss durch Nacherbfolge oder Wegfall eines Miterben anfallender Erbteil gilt nach § 2373 Satz 1 BGB als nicht mitverkauft.
- „Die anderen Miterben haben beim Erbschaftskauf ein Vorkaufsrecht.“ Verwechslung mit dem Erbteilsverkauf. Das Vorkaufsrecht des § 2034 BGB besteht, wenn ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten verkauft – nicht beim Erbschaftskauf des Alleinerben.
- „Man kann schon zu Lebzeiten des Erblassers dessen Nachlass kaufen.“ Nein. § 311b Abs. 4 Satz 1 BGB erklärt Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten für nichtig; die einzige Ausnahme steht in § 311b Abs. 5 BGB.
- „Den Verkauf muss niemand melden.“ Doch. § 2384 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet den Verkäufer, den Verkauf und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen; die Anzeige des Käufers ersetzt sie.
- „Für eine geschenkte Erbschaft gelten die §§ 2371 ff. BGB nicht.“ Doch, über § 2385 Abs. 1 BGB – allerdings mit den Erleichterungen des § 2385 Abs. 2 BGB für den Schenker.
Ausnahmen
- Auslegungsregeln, keine zwingenden Normen: § 2373 BGB gilt nur „im Zweifel“. Der Vertrag kann abweichend bestimmen, dass ein Vorausvermächtnis, ein später anfallender Erbteil oder Familienpapiere und Familienbilder mitverkauft sind.
- Kenntnis des Käufers schließt Ersatz aus: Die Ersatzpflicht nach § 2375 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt nicht ein, wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei Abschluss des Kaufs kennt (§ 2375 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Kein Ersatz bei Untergang und Verschlechterung: § 2375 Abs. 2 BGB schließt Ersatzansprüche wegen Verschlechterung, Untergangs oder sonstiger Unmöglichkeit der Herausgabe aus.
- Sachmängelhaftung ausnahmsweise doch: Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie haftet der Verkäufer nach § 2376 Abs. 2 BGB auch für Sachmängel.
- Unbeschränkte Käuferhaftung: Die Haftungsbeschränkung nach den Erbenhaftungsregeln entfällt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet (§ 2383 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Inventarwirkung nicht für alle: Die Errichtung des Inventars kommt dem anderen Teil nicht zustatten, wenn dieser unbeschränkt haftet (§ 2383 Abs. 2 BGB).
- Schenkung: Der Schenker schuldet weder Ersatz nach § 2375 BGB noch Rechtsmängelgewährleistung nach § 2376 BGB (§ 2385 Abs. 2 BGB) – außer bei arglistigem Verschweigen.
- Vertrag unter künftigen gesetzlichen Erben: Abweichend von der Nichtigkeitsanordnung des § 311b Abs. 4 BGB sind Verträge künftiger gesetzlicher Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen zulässig; sie bedürfen notarieller Beurkundung (§ 311b Abs. 5 BGB).
Beispiel
Eine Erblasserin stirbt am 10.03.2026. Alleinerbe ist ihr Neffe. Zum Nachlass gehören ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Verkehrswert 600.000 Euro), ein Bankguthaben von 50.000 Euro und Darlehensverbindlichkeiten der Erblasserin von 150.000 Euro. Der Neffe lebt im Ausland und möchte mit der Verwaltung nichts zu tun haben. Am 02.06.2026 verkauft er die gesamte Erbschaft notariell an eine Nachlassverwertungsgesellschaft zum Preis von 430.000 Euro.
Form. Der Vertrag ist nach § 2371 BGB beurkundet worden und damit wirksam. Wäre er nur privatschriftlich geschlossen worden, wäre er nach § 125 Satz 1 BGB nichtig – auch dann, wenn Grundstück und Konto anschließend tatsächlich übertragen würden.
Übertragung. Der Neffe bleibt Erbe. Er schuldet nach § 2374 BGB die Herausgabe der am 02.06.2026 vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Das Grundstück muss durch Auflassung und Eintragung übertragen, das Guthaben abgetreten werden.
Mietzahlungen. Die Mieten für März bis Mai 2026 stehen dem Neffen zu (§ 2379 Satz 1 BGB), ebenso trägt er die Zinsen der Darlehen für diesen Zeitraum (§ 2379 Satz 2 BGB). Die Grundsteuer für den Zeitraum vor dem Verkauf trifft dagegen als Abgabe von der Erbschaft die Käuferin (§ 2379 Satz 3 BGB). Ab dem 02.06.2026 gebühren ihr die Nutzungen und trägt sie die Lasten (§ 2380 Satz 2 BGB).
Gefahr. Brennt das Haus am 20.06.2026 ohne Verschulden ab, trifft der Verlust die Käuferin: Die Gefahr ist bereits mit Abschluss des Kaufs auf sie übergegangen (§ 2380 Satz 1 BGB), auch wenn sie noch nicht als Eigentümerin eingetragen ist.
Verwendungen. Hatte der Neffe im April 2026 ein defektes Dach für 12.000 Euro reparieren lassen, sind ihm diese notwendigen Verwendungen zu ersetzen (§ 2381 Abs. 1 BGB). Hatte er zusätzlich für 8.000 Euro eine neue Küche in eine leerstehende Wohnung eingebaut, bekommt er Ersatz nur, soweit dadurch der Wert der Erbschaft am 02.06.2026 erhöht ist (§ 2381 Abs. 2 BGB).
Mängel. Stellt sich heraus, dass die Fassade sanierungsbedürftig ist, hat die Käuferin keine Ansprüche – § 2376 Abs. 2 BGB schließt die Sachmängelhaftung aus, solange der Neffe nichts arglistig verschwiegen und keine Garantie übernommen hat. Ergibt sich dagegen, dass die Erblasserin ein Vermächtnis über 40.000 Euro angeordnet hatte, haftet der Neffe: § 2376 Abs. 1 BGB erfasst das Nichtbestehen von Vermächtnissen ausdrücklich.
Gläubiger. Die Darlehensgläubigerin kann sich ab dem 02.06.2026 sowohl an die Käuferin (§ 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB) als auch weiterhin an den Neffen halten. Eine Klausel im Kaufvertrag, nach der nur der Neffe hafte, wirkt gegenüber der Bank nicht (§ 2382 Abs. 2 BGB).
Anzeige. Der Neffe muss den Verkauf und den Namen der Käuferin unverzüglich dem Nachlassgericht anzeigen (§ 2384 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zeigt die Käuferin es an, genügt das (Satz 2). Die Darlehensgläubigerin kann Einsicht verlangen, wenn sie ihr rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 2384 Abs. 2 BGB).
Notarkosten. Geschäftswert ist nach § 97 Abs. 3 GNotKG der höhere Wert der beiderseitigen Leistungen. Es fällt die 2,0-Gebühr nach KV-Nr. 21100 GNotKG an, mindestens 120,00 Euro.
Prüfschritte
- Ist die Erbschaft dem Verkäufer bereits angefallen? Ist der Erblasser noch am Leben, ist ein Vertrag über seinen Nachlass nach § 311b Abs. 4 BGB nichtig – Ausnahme nur § 311b Abs. 5 BGB.
- Ist der Verkäufer Alleinerbe (dann Erbschaftskauf, §§ 2371 ff. BGB) oder Miterbe (dann Erbteilsverkauf, §§ 2033 ff. BGB mit Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB)?
- Ist die notarielle Beurkundung sichergestellt (§ 2371 BGB)? Sind sämtliche Nebenabreden mitbeurkundet? Auf eine Heilung durch Vollzug lässt sich nicht bauen.
- Ist im Vertrag geregelt, ob Familienpapiere, Familienbilder, ein Vorausvermächtnis und später anfallende Erbteile mitverkauft sind (§ 2373 BGB)?
- Sind bereits Verfügungen des Verkäufers vor dem Verkauf erfolgt? Wenn ja: Sind sie dem Käufer offengelegt – sonst greift § 2375 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei Kenntnis Satz 2?
- Sind Belastungen ermittelt, für die der Verkäufer nach § 2376 Abs. 1 BGB einstehen muss: Nacherbenrecht, Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten, Teilungsanordnungen?
- Haftet der Verkäufer bereits unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten? Dann haftet auch der Käufer unbeschränkt (§ 2383 Abs. 1 Satz 2 BGB) – und es liegt zugleich ein Rechtsmangel nach § 2376 Abs. 1 BGB vor.
- Ist ein Inventar errichtet oder soll es errichtet werden (§ 2383 Abs. 2 BGB)?
- Ist der Stichtag für Nutzungen, Lasten und Gefahr im Vertrag klar bezeichnet (§§ 2379, 2380 BGB)? Beim Erbschaftskauf ist das der Abschluss des Kaufs, nicht die Übergabe.
- Sind die notwendigen Verwendungen des Verkäufers dokumentiert und vom Kaufpreis abgegrenzt (§ 2381 BGB)?
- Ist die Anzeige an das Nachlassgericht nach § 2384 Abs. 1 BGB veranlasst und der Zeitpunkt festgehalten?
- Ist geklärt, wie die einzelnen Gegenstände nach § 2374 BGB übertragen werden – Auflassung und Eintragung für Grundstücke, Abtretung für Forderungen, Übereignung für bewegliche Sachen?
- Gehört ein Grundstück zum Nachlass? Dann ist die grunderwerbsteuerliche Behandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 GrEStG) vorab steuerlich zu prüfen.
Quellen
- § 2371 BGB – Form: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2371.html
- § 2372 BGB – Dem Käufer zustehende Vorteile: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2372.html
- § 2373 BGB – Dem Verkäufer verbleibende Teile: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2373.html
- § 2374 BGB – Herausgabepflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2374.html
- § 2375 BGB – Ersatzpflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2375.html
- § 2376 BGB – Haftung des Verkäufers: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2376.html
- § 2377 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2377.html
- § 2378 BGB – Nachlassverbindlichkeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2378.html
- § 2379 BGB – Nutzungen und Lasten vor Verkauf: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2379.html
- § 2380 BGB – Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2380.html
- § 2381 BGB – Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2381.html
- § 2382 BGB – Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2382.html
- § 2383 BGB – Umfang der Haftung des Käufers: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2383.html
- § 2384 BGB – Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2384.html
- § 2385 BGB – Anwendung auf ähnliche Verträge: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2385.html
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html
- § 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__125.html
- § 311b BGB – Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html
- § 453 BGB – Rechtskauf: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__453.html
- § 2033 BGB – Verfügungsrecht des Miterben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2033.html
- § 2034 BGB – Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2034.html
- § 2013 BGB – Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2013.html
- § 97 GNotKG – Geschäftswert bei Verträgen und Erklärungen: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__97.html
- Anlage 1 zum GNotKG (Kostenverzeichnis), KV-Nr. 21100 – Beurkundungsverfahren, 2,0-Gebühr, mindestens 120,00 Euro: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html
- § 1 GrEStG – Erwerbsvorgänge: https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__1.html
- § 3 GrEStG – Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung: https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__3.html
- BGH, Urteil vom 28.06.2016 – X ZR 65/14, amtlicher Volltext (Rechtsprechung im Internet, BMJ und Bundesamt für Justiz): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE301352016&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- BGH, Urteil vom 02.02.1967 – III ZR 193/64 (NJW 1967, 1128; MDR 1967, 389; DNotZ 1968, 48) – Nachweis und Zitatstellen bei dejure.org: https://dejure.org/1967,504
- § 2371 BGB – Gliederungsübersicht Abschnitt 9 Erbschaftskauf und Rechtsprechungsnachweise (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/BGB/2371.html
- BMJ – Bundesministerium der Justiz: https://www.bmj.de/
Änderungsverlauf
- 2026-08-29: Seite angelegt. Die Wortlaute der §§ 2371 bis 2385 BGB wurden am 29.08.2026 einzeln und verbatim gegen gesetze-im-internet.de geprüft (amtliche Quelle, Autorität A; Abruf per GET mit Browser-User-Agent, Umkodierung von ISO-8859-1 nach UTF-8, alle fünfzehn Einzelnorm-Seiten HTTP 200), ebenso die §§ 125, 311b, 453, 1922, 2013, 2033, 2034 BGB, § 97 GNotKG mit KV-Nr. 21100 in Anlage 1 sowie § 1 und § 3 GrEStG. Der amtliche Leitsatz zu BGH, Urteil vom 28.06.2016 – X ZR 65/14 stammt aus der Entscheidungs-XML des amtlichen Portals rechtsprechung-im-internet.de (BMJ und Bundesamt für Justiz, docid KORE301352016). BGH, Urteil vom 02.02.1967 – III ZR 193/64 ist über dejure.org mit Papierfundstellen und wörtlichen Zitatstellen belegt; ein amtlicher Volltext war nicht abrufbar, weil Entscheidungen aus der Zeit vor 2010 nicht im Bestand von rechtsprechung-im-internet.de geführt werden. Korrigiert werden fünf im freien Ratgeberbestand verbreitete Fehler: die Annahme einer Heilung des Formmangels durch Vollzug, die Vorstellung eines Übergangs der Erbenstellung auf den Käufer, die Annahme eines Haftungsendes für den Verkäufer, die Verwechslung des Gefahrübergangs mit § 446 BGB und die Übertragung des Vorkaufsrechts der §§ 2034, 2035 BGB auf den Erbschaftskauf des Alleinerben. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-29
- Gültig ab: 1900-01-01
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- Quellenautorität: A
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