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Erstausbildung beim Kindergeld (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) – Mindestdauer ein Jahr, 20-Stunden-Grenze, mehraktige Ausbildung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-19 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Solange ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium noch nicht abgeschlossen hat, ist der Umfang einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit für das Kindergeld unerheblich. Erst nach diesem Abschluss wird das Kind nur noch berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht; unschädlich bleiben eine Tätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis und eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a SGB IV (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. April 2026 – III R 7/24 entschieden, dass der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr voraussetzt; eine 520-Stunden-Ausbildung zum Rettungssanitäter „verbraucht" die Erstausbildung daher noch nicht. Die 12-Monats-Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG aus dem Werbungskostenrecht ist auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG weder unmittelbar noch analog anwendbar – die Ein-Jahres-Grenze folgt eigenständig aus Zweck und Systematik des Familienleistungsausgleichs.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 EStG [gesetze-im-internet.de, EStG]
Grundsatz vor Abschluss der ErstausbildungUmfang einer Erwerbstätigkeit ist unerheblich [§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG im Umkehrschluss; BFH, PM Nr. 040/26 v. 30.07.2026]
Grundsatz nach Abschluss der ErstausbildungBerücksichtigung nur, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht [§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG]
Unschädliche Erwerbstätigkeitbis zu 20 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, Ausbildungsdienstverhältnis, geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. §§ 8, 8a SGB IV [§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG]
Geringfügigkeitsgrenze 2026603 Euro monatlich (Mindestlohn 13,90 € × 130 ÷ 3, aufgerundet) [§ 8 Abs. 1a Satz 2 SGB IV i. V. m. § 1 Nr. 1 MiLoV5]
AltersgrenzeBerücksichtigung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres [§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG]
Mindestausbildungsdauer für den „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung"grundsätzlich ein Jahr [BFH, Urt. v. 22.04.2026 – III R 7/24, Leitsatz 1]
Rettungssanitäter (520 Stunden, ca. drei Monate Vollzeit)kein Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG [BFH, Urt. v. 22.04.2026 – III R 7/24, Leitsatz 2]
Notfallsanitäter (drei Jahre Vollzeit)erfüllt die Mindestdauer [§ 5 Abs. 1 Satz 1 NotSanG; BFH, PM Nr. 040/26]
Verhältnis zu § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG (12 Monate, Werbungskosten)weder unmittelbar noch analog auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anwendbar [BFH, Urt. v. 22.04.2026 – III R 7/24, Leitsatz 3]
ParallelentscheidungBFH, Urt. v. 18.03.2026 – III R 14/24 (im Wesentlichen inhaltsgleich, NV-Leitsätze 1–3) [bundesfinanzhof.de]
Weitere Kriterien des Erstausbildungsbegriffsöffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang, Ausrichtung auf einen Abschluss in Form einer Prüfung, Erwerb der zur Berufsaufnahme befähigenden fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse [BFH, Urt. v. 22.04.2026 – III R 7/24, Gründe II.1.f]
Mehraktige einheitliche Erstausbildungeine abgeschlossene Qualifikation im ersten Ausbildungsabschnitt schließt die Zusammenfassung mit weiteren Abschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung nicht aus [BFH, Urt. v. 07.04.2022 – III R 22/21, Leitsatz 2]
Voraussetzung der Zusammenfassungenger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten [BFH, Urt. v. 11.12.2018 – III R 26/18, BStBl II 2019, 765, Rz 14; zitiert in III R 22/21, Leitsatz 1 und Gründe]
Abgrenzungsmaßstab bei paralleler Erwerbstätigkeitkeine einheitliche Erstausbildung, wenn die Erwerbstätigkeit gegenüber der weiteren Ausbildung als „Hauptsache" anzusehen ist [BFH, Urt. v. 11.12.2018 – III R 22/18, NV-Leitsatz]
Kriterienkatalogdie in BFH, Urt. v. 11.12.2018 – III R 26/18 (BStBl II 2019, 765) genannten Kriterien sind nicht abschließend [BFH, Urt. v. 07.04.2022 – III R 22/21, Leitsatz 3]
Ursprung der RegelungSteuervereinfachungsgesetz 2011 v. 01.11.2011 (BGBl. I 2011, 2131); ersetzte den früheren Jahresgrenzbetrag [BFH, Urt. v. 22.04.2026 – III R 7/24, Gründe II.1.e und II.2.c cc (1)]
Kindergeld 2026259 Euro monatlich je Kind [§ 66 Abs. 1 EStG]

Geltungsbereich

Die Vorschrift betrifft Eltern (bzw. sonstige Berechtigte nach §§ 62, 63 EStG) von Kindern, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und einen der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen:

Die Erwerbstätigkeitsprüfung des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG greift nur in diesen Fällen und nur nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums – Satz 2 verweist ausdrücklich nur auf „die Fälle des Satzes 1 Nummer 2". Für den eigenständigen Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (Behinderung, eingetreten vor Vollendung des 25. Lebensjahres; ohne Altersgrenze) gilt sie daher nicht. Über § 32 Abs. 5 Satz 3 EStG ist sie in den Dienst-Verlängerungsfällen entsprechend anzuwenden.

Ausnahmen

Auch nach abgeschlossener Erstausbildung bleibt der Kindergeldanspruch bestehen, wenn eine der drei in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG genannten Konstellationen vorliegt:

  1. Bis zu 20 Wochenstunden. Maßgeblich ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, nicht das Entgelt.
  2. Ausbildungsdienstverhältnis. Der Umfang der Arbeitszeit ist hier ohne Bedeutung – typischer Fall ist die duale Ausbildung oder das duale Studium.
  3. Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach §§ 8, 8a SGB IV. Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch: Sie entspricht dem Monatsentgelt bei zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn und wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro ab 1. Januar 2026 (§ 1 Nr. 1 MiLoV5) ergibt das 603 Euro monatlich.

Hinzu kommt die vom BFH herausgearbeitete Ausnahme der Kurzqualifizierung: Ausbildungsgänge mit einer Dauer von weniger als einem Jahr führen gar nicht erst zum „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" – die Erwerbstätigkeitsprüfung wird dann überhaupt nicht ausgelöst.

Was der BFH am 22. April 2026 entschieden hat (III R 7/24)

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat die Revision der Familienkasse zurückgewiesen. Die amtlichen Leitsätze lauten:

> 1. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus. > 2. Die Absolvierung einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. > 3. Die Legaldefinition in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG für eine „Berufsausbildung als Erstausbildung" bezieht sich auf § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG. Sie ist für die Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriffs der „erstmaligen Berufsausbildung" weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Tragende Begründungslinien des Senats:

Mit Urteil vom 18. März 2026 – III R 14/24 hat derselbe Senat eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Entscheidung getroffen (NV-Leitsätze 1 bis 3 wortgleich).

Mehraktige Ausbildung: wann mehrere Abschnitte eine Erstausbildung bilden

Der erste objektiv berufsqualifizierende Abschluss beendet die Erstausbildung nicht zwingend. Bei mehraktigen einheitlichen Ausbildungen können mehrere Abschnitte zu einer Erstausbildung zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BFH, Urt. v. 11.12.2018 – III R 26/18, BStBl II 2019, 765, Rz 14). Der vom BFH am 7. April 2022 entschiedene Fall III R 22/21 betraf ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin mit anschließendem Studium der Rechtswissenschaften. Die amtlichen Leitsätze lauten:

> 1. Für die im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durchzuführende Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) ist das Berufsziel des Kindes nur im Rahmen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten zu würdigen. Für die Frage, ob die Berufstätigkeit oder die Ausbildung im Vordergrund steht, kommt dem Berufsziel keine weitere Bedeutung zu. > 2. Der Umstand, dass der erste Ausbildungsabschnitt eine abgeschlossene Qualifikation darstellt, schließt nicht aus, dass dieser Ausbildungsabschnitt mit weiteren Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden kann. > 3. Die im Senatsurteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14 ff.) genannten Kriterien für die Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) stellen keinen abschließenden Katalog dar.

Im Fall III R 22/21 hat der Senat die Revision der Mutter allerdings zurückgewiesen: Trotz des bejahten Zusammenhangs zwischen dem dualen Studium und dem Jurastudium stand die Erwerbstätigkeit in der Finanzverwaltung (zunächst 40, später 28 Wochenstunden) im Vordergrund.

Die Gegenprobe formuliert das Urteil vom 11. Dezember 2018 – III R 22/18 (nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmter Leitsatz; der Senat hat das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen):

> NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als „Hauptsache" anzusehen ist.

Praktisch heißt das: Wer nach der Lehre in Vollzeit weiterarbeitet und den Aufbaulehrgang abends betreibt, hat regelmäßig eine Zweitausbildung – die 20-Stunden-Grenze greift. Wer die Abschnitte dagegen zeitlich und inhaltlich abgestimmt und zügig durchläuft und die Ausbildung im Vordergrund hält, bleibt in der Erstausbildung – die Erwerbstätigkeit ist dann unbeachtlich.

Häufige Fehler

Beispiel

Der vom BFH entschiedene Fall (III R 7/24), in den amtlich festgestellten Eckdaten:

SchrittSachverhalt
Juni 2021Abitur
August 2021 – Juli 2022Bundesfreiwilligendienst (keine Berufsausbildung, aber eigener Berücksichtigungstatbestand)
Oktober 2022Beginn einer dreijährigen Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin, Kündigung in der Probezeit nach Einstellungszusage der Polizei
Februar – Mai 2023Lehrgang zur Rettungssanitäterin, Abschluss mit staatlicher Prüfung (Zeugnis vom 13.05.2023)
Juni – August 2023 (Streitmonate)befristete Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin, also deutlich mehr als 20 Wochenstunden
ErgebnisKindergeldanspruch bleibt bestehen: Die Rettungssanitäter-Ausbildung ist kein Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, also greift die 20-Stunden-Grenze nicht. Das Kind erfüllte in den Streitmonaten den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG.

Zum Vergleich nennt die BFH-Pressemitteilung Nr. 040/26 ausdrücklich die Gegenkonstellation: „Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert." Ein solcher Abschluss erfüllt die Mindestdauer und beendet damit die Erstausbildung.

Dies ist die Wiedergabe eines amtlich veröffentlichten Sachverhalts, keine Beratung zu einem konkreten Einzelfall.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand