EU-Emissionshandel 2 (ETS2, RL 2023/959) – CO2-Preis für Heizen & Tanken ab 2028
Kurzantwort
Der zweite EU-Emissionshandel (ETS2) ist ein eigenständiges, neues Emissionshandelssystem für die CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen in Gebäuden, im Straßenverkehr und in weiteren Sektoren (v. a. kleinere Industrie, die nicht vom bestehenden EU-ETS erfasst ist). Rechtsgrundlage ist die Richtlinie (EU) 2023/959 vom 10. Mai 2023, die die bestehende Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG um ein neues Kapitel IVa erweitert. Ziel: die Emissionen der ETS2-Sektoren bis 2030 um 42 % gegenüber 2005 zu senken.
Wichtig für Verbraucher: Das ETS2 setzt „upstream" an. Reguliert sind nicht die Haushalte oder Autofahrer, sondern die Inverkehrbringer von Brennstoffen (z. B. Gas-, Heizöl- und Kraftstofflieferanten). Diese müssen Emissionen überwachen, melden und Zertifikate abgeben. Die Kosten der Zertifikate werden aber in aller Regel über den Brennstoffpreis an die Endkunden weitergegeben – der CO2-Preis landet also mittelbar bei allen, die mit Gas, Öl, Benzin oder Diesel heizen oder fahren.
Der operative Start wurde von 2027 auf 2028 verschoben (Stand der EU-Kommission, Seite zuletzt aktualisiert 18.06.2026). Die Überwachung und Berichterstattung der Emissionen läuft bereits seit 2025. In Deutschland gilt bis zum Übergang weiterhin der nationale Emissionshandel (nEHS/BEHG); 2026 werden nationale Zertifikate in einem Preiskorridor von 55–65 € versteigert (danach Festpreisverkauf zu 68 €).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2023/959 [eur-lex.europa.eu, CELEX:32023L0959] |
| Ändert | Richtlinie 2003/87/EG (neues Kapitel IVa) + Beschluss (EU) 2015/1814 (Marktstabilitätsreserve) |
| Konsolidierte Fassung | ETS-Richtlinie i. d. F. 05.06.2023 [EUR-Lex, CELEX:02003L0087-20230605] |
| Datum des Rechtsakts | 10. Mai 2023 [ABl. L 130 vom 16.05.2023] |
| Inkrafttreten | 5. Juni 2023 (20 Tage nach Veröffentlichung) |
| Rechtsnatur | Richtlinie → nationale Umsetzung/Ausgestaltung nötig |
| Erfasste Sektoren | Gebäude, Straßenverkehr, weitere Sektoren (kleine Industrie außerhalb ETS1) |
| Regulierungsansatz | Upstream – reguliert sind Brennstoff-Inverkehrbringer, nicht Endverbraucher |
| Operativer Start (CO2-Bepreisung) | 2028 (von 2027 verschoben) [EU-Kommission, ETS2-Seite, Stand 18.06.2026] |
| Monitoring/Berichterstattung | bereits ab 2025; THG-Emissionsgenehmigung bis 1. Januar 2025 [EU-Kommission] |
| Emissionsbericht | jährlich bis 30. April für das Vorjahr; ab 2026 durch akkreditierten Prüfer verifiziert |
| Zertifikatabgabe | ab 2028: Abgabe bis 31. Mai des Folgejahres |
| Zuteilung | 100 % Versteigerung (keine kostenlose Zuteilung) |
| Minderungsziel | −42 % Emissionen bis 2030 ggü. 2005 (ETS2-Cap) |
| Preisstabilisierung | Bei Zertifikatspreis über 45 € (Preisbasis 2020, inflationsbereinigt) in den ersten beiden Betriebsjahren: zusätzliche Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve |
| Startliquidität | 2028: +30 % Auktionsvolumen für Marktliquidität |
| Sozialer Ausgleich | Sozialklimafonds (SCF), Verordnung (EU) 2023/955; mind. 86,7 Mrd. € mobilisiert (2026–2032) |
| Nationaler Übergang (DE) | bis Start: nEHS/BEHG; 2026 Preiskorridor 55–65 €, danach Festpreis 68 € je Zertifikat |
| Zuständige Behörde (DE) | DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt) |
| MRV-Regelwerk | Monitoring-VO (EU) 2018/2066, Akkreditierungs-/Prüf-VO (EU) 2018/2067 |
Geltungsbereich
Das ETS2 erfasst die CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen in den folgenden Bereichen:
- Gebäude: Heizen mit Erdgas, Heizöl, Flüssiggas u. Ä. (Raumwärme, Warmwasser).
- Straßenverkehr: Kraftstoffe wie Benzin und Diesel.
- Weitere Sektoren: überwiegend kleinere Industrie- und Energieanlagen, die nicht vom bestehenden EU-ETS (ETS1) erfasst sind.
Reguliert werden nicht die Haushalte, Mieter oder Autofahrer, sondern die Unternehmen, die die Brennstoffe in Verkehr bringen (Inverkehrbringer/Brennstofflieferanten). Sie brauchen eine Treibhausgas-Emissionsgenehmigung, einen genehmigten Überwachungsplan und müssen jährlich Zertifikate abgeben. Die Belastung erreicht Endverbraucher mittelbar über den Brennstoffpreis.
Das ETS2 ist ein vom ETS1 getrenntes System mit eigenem Emissionsdeckel (Cap) und eigenen Zertifikaten. Es ergänzt die Effort-Sharing-Verordnung, unter der die Mitgliedstaaten nationale Minderungsziele für genau diese Sektoren erfüllen müssen.
Detail: Zeitplan und Verschiebung auf 2028
Ursprünglich sollte die CO2-Bepreisung im ETS2 ab 2027 greifen. Nach der offiziellen Darstellung der EU-Kommission (ETS2-Seite, zuletzt aktualisiert am 18.06.2026) wird das System nun erst 2028 voll operativ. Der Grund: sozialverträglicher, „geordneter" Start und mehr Vorbereitungszeit für die Mitgliedstaaten (u. a. Sozialklimapläne).
> Hinweis (factcheck_status = review_needed): Die Verschiebung auf 2028 ist auf der amtlichen Kommissionsseite bereits abgebildet, das genaue Änderungsrechtsakt zur formellen Fristverschiebung befand sich Anfang 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren. Das exakte CELEX-Aktenzeichen der Verschiebe-Verordnung ist vor Nutzung gegen EUR-Lex zu verifizieren.
Meilensteine (nach EU-Kommission):
- ab 2025: Monitoring und Berichterstattung der Emissionen; regulierte Unternehmen müssen bis 1. Januar 2025 eine THG-Emissionsgenehmigung besitzen.
- ab 2026: Emissionsdaten müssen von einem akkreditierten Prüfer verifiziert werden; Emissionsbericht bis 30. April für das Vorjahr.
- 2028: Start der Versteigerungen und der Abgabepflicht; +30 % Auktionsvolumen zur Marktliquidität; erste Zertifikatabgabe bis 31. Mai 2029 für 2028.
Detail: Preis, Cap und Preisstabilisierung
Alle ETS2-Zertifikate werden versteigert (keine kostenlose Zuteilung). Der Emissionsdeckel wird so gesetzt, dass die Emissionen der ETS2-Sektoren bis 2030 um 42 % gegenüber 2005 sinken; er wird jährlich abgesenkt.
Um extreme Preissprünge zu Beginn abzufedern, gibt es eine Preisstabilisierung über die Marktstabilitätsreserve (MSR): Übersteigt der Zertifikatspreis in den ersten beiden Betriebsjahren 45 € (Preisbasis 2020, also inflationsbereinigt), können zusätzliche Zertifikate aus der Reserve freigegeben werden. Auch bei zu schnellem Preisanstieg kann die Reserve greifen. Die genauen Bedingungen regelt die konsolidierte ETS-Richtlinie (CELEX:02003L0087-20230605).
Detail: Sozialklimafonds (SCF)
Parallel zum ETS2 wurde der Sozialklimafonds (Social Climate Fund, Verordnung (EU) 2023/955) eingerichtet. Er soll die sozialen Folgen des ETS2 abfedern und einkommensschwache Haushalte und Kleinstunternehmen unterstützen, die von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffen sind – etwa durch Förderung von Gebäudesanierung, sauberer Heizung, emissionsarmer Mobilität oder befristete direkte Einkommensbeihilfen. Finanziert wird er aus ETS2-Auktionserlösen, 50 Mio. Zertifikaten aus dem ETS1 und 25 % Ko-Finanzierung der Mitgliedstaaten; nach Kommissionsangaben werden so mindestens 86,7 Mrd. € zwischen 2026 und 2032 mobilisiert. Voraussetzung für Mittel: nationale Sozialklimapläne.
Detail: Übergang in Deutschland (nEHS/BEHG → ETS2)
Bis zum Start des ETS2 gilt in Deutschland der nationale Emissionshandel (nEHS) auf Basis des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). 2026 werden die nationalen Emissionszertifikate in einem Preiskorridor von 55–65 € versteigert; nach der Auktionsphase erfolgt ein Festpreisverkauf zu 68 € je Zertifikat. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) vom 11.09.2025 konkretisiert den Handelsmechanismus 2026 und bereitet den Übergang zum EU-ETS2 vor. Zuständige Behörde ist die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt). Mit dem Start des ETS2 löst der europaweite Zertifikatehandel die nationale Festpreis-/Korridorlogik ab; die Gesamtmenge wird dann jährlich EU-weit verringert.
Häufige Fehler
- „Das ETS2 startet 2027." Nach aktuellem Stand der EU-Kommission wurde der operative Start auf 2028 verschoben. Die Monitoring-Pflichten laufen aber bereits seit 2025.
- „Als Mieter/Autofahrer muss ich selbst Zertifikate kaufen." Nein – reguliert sind die Brennstoff-Inverkehrbringer. Die Kosten erreichen Verbraucher mittelbar über den Brennstoffpreis.
- „Es gibt einen festen CO2-Preis von 45 €." Nein – 45 € ist kein Festpreis, sondern der Auslöseschwellenwert für zusätzliche Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve in den ersten beiden Betriebsjahren.
- „ETS2 und der nationale CO2-Preis (BEHG) laufen dauerhaft parallel." Nein – der nationale nEHS ist die Übergangslösung bis zum ETS2-Start; danach greift der EU-weite Handel.
- „ETS2 ersetzt den bestehenden EU-Emissionshandel." Nein – ETS2 ist ein eigenständiges, zusätzliches System neben dem ETS1 (Industrie, Energie, Luftverkehr).
Quellen
- Richtlinie (EU) 2023/959 (Volltext, deutsch):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023L0959
- ETS-Richtlinie, konsolidierte Fassung (i. d. F. 05.06.2023):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02003L0087-20230605
- EU-Kommission – ETS2: buildings, road transport and additional sectors (amtlich, Stand 18.06.2026):: https://climate.ec.europa.eu/eu-action/carbon-markets/ets2-buildings-road-transport-and-additional-sectors_en
- Verordnung (EU) 2023/955 – Sozialklimafonds (Social Climate Fund):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R0955
- DEHSt – EU-ETS 2 für Gebäude und Verkehr:: https://www.dehst.de/DE/Themen/nEHS/EU-ETS-2/eu-ets-2_node.html
- Umweltbundesamt – Einführung eines Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren (Factsheet):: https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11850/publikationen/factsheet_einfuehrung_eines_emissionshandelssystems.pdf
- Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG, DE-Umsetzung nationaler Handel):: https://www.gesetze-im-internet.de/behg/
Änderungsverlauf
- 2026-07-20: Erstveröffentlichung. Kerndaten (Rechtsakt RL (EU) 2023/959 vom 10.05.2023, Inkrafttreten 05.06.2023, neues Kapitel IVa zu RL 2003/87/EG, 100 % Versteigerung, Cap −42 % bis 2030, Preisschwelle 45 € [Basis 2020], Monitoring ab 2025, operativer Start 2028, SCF nach VO (EU) 2023/955 mit ≥ 86,7 Mrd. € 2026–2032) gegen die amtliche EU-Kommissionsseite (Stand 18.06.2026) und EUR-Lex geprüft; DE-Übergang (nEHS/BEHG, Korridor 55–65 €, Festpreis 68 € für 2026) gegen DEHSt/UBA recherchiert. Die formelle Verschiebung von 2027 auf 2028 ist auf der Kommissionsseite abgebildet, das exakte Änderungs-CELEX ist noch zu verifizieren → factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-20
- Gültig ab: 2023-06-05 (Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2023/959)
- Operativer Start (CO2-Bepreisung): 2028 (von 2027 verschoben)
- Status: in Kraft – Monitoring seit 2025, CO2-Bepreisung ab 2028
- Quellenautorität: A (EUR-Lex CELEX:32023L0959 / CELEX:02003L0087-20230605)
- Lizenz: CC BY 4.0