EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, VO 2024/1624) – 10.000-Euro-Bargeldobergrenze, neue Verpflichtete & Geltung ab 10.07.2027
Kurzantwort
Die EU-Geldwäscheverordnung – Verordnung (EU) 2024/1624 („Anti-Money Laundering Regulation", AMLR) vom 31. Mai 2024 – ersetzt ab dem 10. Juli 2027 die bisher über nationale Umsetzungsgesetze zersplitterten Geldwäscheregeln durch ein unmittelbar geltendes „Single Rulebook" in allen 27 Mitgliedstaaten. Ein deutsches Umsetzungsgesetz ist für die Verordnung selbst nicht erforderlich; das Geldwäschegesetz (GwG) muss lediglich an die vorrangige EU-Verordnung angepasst werden.
Die für Verbraucherinnen und Verbraucher sichtbarste Neuerung ist die EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro (Art. 80 AMLR): Wer beruflich oder gewerblich handelt, darf ab dem 10. Juli 2027 Barzahlungen von 10.000 Euro oder mehr weder annehmen noch leisten. Rein private Zahlungen zwischen Privatpersonen sind ausgenommen, ebenso Einzahlungen bei Kreditinstituten, E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern (diese unterliegen aber Meldepflichten).
Die AMLR ist Teil des EU-Geldwäschepakets, das gemeinsam mit der 6. Geldwäscherichtlinie (AMLD6, RL 2024/1640) und der AMLA-Verordnung (VO 2024/1620) am 19. Juni 2024 im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Die neue EU-Aufsichtsbehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main ist seit dem 1. Juli 2025 operativ tätig und übernimmt die direkte Aufsicht über bis zu 40 ausgewählte Verpflichtete ab 2028.
Der Kreis der Verpflichteten wird erheblich erweitert – neu erfasst sind unter anderem Kryptowerte-Dienstleister (CASP), Crowdfunding-Plattformen, Verbraucherkreditgeber außerhalb des Bankensektors sowie Händler hochwertiger Güter (Edelmetalle, Edelsteine, Luxusgüter, Kunst). Profifußballvereine und Spielervermittler werden erst ab dem 10. Juli 2029 erfasst.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) [EUR-Lex, CELEX:32024R1624] |
| Kurzname | EU-Geldwäscheverordnung / Anti-Money Laundering Regulation (AMLR) |
| Titel | Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung |
| Datum des Rechtsakts | 31. Mai 2024 (Annahme durch den Rat: 30.05.2024) |
| Veröffentlichung | ABl. L, 2024/1624, vom 19. Juni 2024 |
| Inkrafttreten | Juli 2024 (20. Tag nach Veröffentlichung) |
| Geltungsbeginn (Regelfall) | 10. Juli 2027 (Art. 90 AMLR) |
| Geltungsbeginn Profifußball | 10. Juli 2029 (Vereine + Spielervermittler) |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung → unmittelbar anwendbar, kein DE-Umsetzungsgesetz nötig |
| Bargeldobergrenze | 10.000 € bei gewerblichen/beruflichen Barzahlungen (Art. 80) – Zahlungen ab 10.000 € unzulässig |
| Ausnahmen Bargeldgrenze | Zahlungen zwischen Privatpersonen (nicht beruflich handelnd); Einzahlungen bei Kreditinstituten / E-Geld-Emittenten / Zahlungsdienstleistern |
| Identifizierungsschwelle | ab 3.000 € Sorgfalts-/Identifizierungspflichten bei Bar-Gelegenheitstransaktionen (nur für Verpflichtete) – Detailausgestaltung über AMLA-RTS |
| UBO-Schwelle | 25 % oder mehr (bisher: „mehr als 25 %"); Absenkung auf 15 % in Hochrisikofällen möglich |
| UBO-Berechnung | EU-weit einheitliches Durchrechnungsprinzip (Ketten multiplizieren, parallele Pfade addieren) |
| Aktualisierungsfrist KYC | jährlich bei höherem Risiko, max. 5 Jahre bei allen übrigen Kunden |
| PEP-Definition | erweitert – u. a. Geschwister als nahestehende Personen; Mandatsträger in Wahlkreisen ab 50.000 Einwohnern |
| Aufbewahrungsfrist | 5 Jahre ab Ende der Geschäftsbeziehung bzw. ab Transaktion |
| Neue Verpflichtete | CASP (Kryptowerte-Dienstleister), Crowdfunding-Plattformen und -vermittler, Verbraucherkredit- und Hypothekarkreditgeber außerhalb des Bankensektors, Händler hochwertiger Güter (Edelmetalle, Edelsteine, Kunst, Luxusgüter), Profifußballvereine/-vermittler (ab 2029) |
| Hochrisikoländer | neues dreistufiges EU-Listensystem (u. a. FATF-Black-/Greylist + EU-spezifische Bedrohungsliste) |
| Aufsichtsbehörde | AMLA, Sitz Frankfurt am Main (MesseTurm); rechtlich errichtet 26.06.2024, operativ seit 01.07.2025 |
| AMLA-Sanktionen | bis zu 10 Mio. € oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der Gruppe (höherer Wert) bei schwersten Verstößen |
| AMLA-Direktaufsicht | Auswahl von bis zu 40 Verpflichteten im Jahr 2027, Direktaufsicht ab 2028 |
| Flankierende Rechtsakte | AMLD6 (RL 2024/1640, Umsetzungsfrist 10.07.2027), AMLA-VO (VO 2024/1620, geändert durch VO 2025/2088), Geldtransfer-VO (VO 2023/1113, gilt seit 30.12.2024) |
| Betroffener Kreis | alle Unternehmen (Bargeldobergrenze), Banken, Zahlungsdienstleister, Krypto-Dienstleister, Immobilienmakler, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Güter-/Kunsthändler, Glücksspielanbieter, Profifußball (ab 2029) |
Geltungsbereich
Die AMLR gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie unterscheidet zwei Adressatenkreise:
1. Verpflichtete (Art. 3 AMLR). Das sind die klassischen Adressaten der Geldwäscheprävention – Kredit- und Finanzinstitute, Zahlungsdienstleister, Versicherer, Immobilienmakler, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder und Glücksspielanbieter. Neu hinzugekommen sind insbesondere Kryptowerte-Dienstleister (CASP) im Sinne der MiCA-Verordnung, Crowdfunding-Dienstleister und -vermittler, Verbraucherkredit- und Hypothekarkreditgeber außerhalb des Bankensektors sowie Händler hochwertiger Güter – Edelmetalle, Edelsteine, Kunst- und Kulturgüter, Luxusgüter. Für Profifußballvereine und Spielervermittler greift eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 10. Juli 2029.
2. Alle beruflich oder gewerblich Handelnden (Art. 80 AMLR). Die Bargeldobergrenze gilt unabhängig davon, ob ein Unternehmen Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist. Auch ein Handwerksbetrieb, ein Möbelhaus oder eine Kfz-Werkstatt, die keinerlei GwG-Pflichten treffen, darf ab dem 10. Juli 2027 keine Barzahlung von 10.000 Euro oder mehr annehmen. Rein private Geschäfte zwischen Privatpersonen – etwa der Verkauf eines Gebrauchtwagens von privat an privat – sind nicht erfasst.
Da die AMLR eine Verordnung ist, verdrängt sie entgegenstehendes nationales Recht in ihrem Anwendungsbereich. Das deutsche GwG bleibt für Bereiche relevant, die die AMLD6 regelt (Aufsichtsstruktur, FIU, nationale Sanktionen) – diese Richtlinie muss Deutschland bis zum 10. Juli 2027 umsetzen.
Detail: Die 10.000-Euro-Bargeldobergrenze (Art. 80)
Ab dem 10. Juli 2027 dürfen Personen, die beruflich mit Waren oder Dienstleistungen handeln, Barzahlungen von 10.000 Euro oder mehr weder annehmen noch leisten. Die Grenze ist eine Zahlungsgrenze, kein bloßer Dokumentationsauslöser: Eine Barzahlung von 10.001 Euro beim Autohaus, Juwelier oder Bauunternehmen ist danach schlicht unzulässig – auch bei Aufteilung auf mehrere offensichtlich zusammenhängende Teilzahlungen.
Ausgenommen sind nach Art. 80:
- Zahlungen zwischen Privatpersonen, die nicht in beruflicher Eigenschaft handeln,
- Einzahlungen bei Kreditinstituten, E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern.
Achtung: Einzahlungen über 10.000 Euro bei Banken sind zwar zulässig, müssen aber der zentralen Meldestelle (FIU) gemeldet werden – als Dateninformation, nicht als Verdachtsmeldung. Die konkreten Meldeprozesse sind zum Stand 2026 noch nicht abschließend geregelt.
Mitgliedstaaten dürfen strengere Grenzen beibehalten oder einführen. Deutschland kennt derzeit keine allgemeine Bargeldobergrenze; ob der Gesetzgeber eine niedrigere Grenze setzt, ist offen.
Unterhalb der Zahlungsgrenze greifen für Verpflichtete Identifizierungspflichten bereits ab 3.000 Euro bei Bar-Gelegenheitstransaktionen. Zum Vergleich der geltenden deutschen Rechtslage: Nach § 10 Abs. 6a GwG müssen Edelmetallhändler Kunden schon ab 2.000 Euro Barzahlung identifizieren, bei sonstigen hochwertigen Gütern gilt derzeit die Schwelle von 10.000 Euro.
Detail: Wirtschaftlich Berechtigte (UBO) und Sorgfaltspflichten
Die operativ folgenreichste Änderung für Unternehmen betrifft den wirtschaftlich Berechtigten (UBO). Bislang war der Schwellenwert „mehr als 25 %" der Anteile oder Stimmrechte. Die AMLR stellt auf „25 % oder mehr" ab – wer exakt 25 % hält, ist damit künftig identifizierungspflichtiger UBO. Zusätzlich kann in Hochrisikofällen eine Absenkung auf bis zu 15 % erfolgen. Die Berechnungsmethodik wird EU-weit vereinheitlicht: Beteiligungen entlang einer Kette werden multipliziert, parallel verlaufende Pfade addiert („Durchrechnungsprinzip"). Lässt sich keine natürliche Person ermitteln, gilt die Führungsebene als UBO letzter Instanz.
Bei den Kundensorgfaltspflichten bleibt die dreistufige Systematik (vereinfacht / allgemein / verstärkt) erhalten, die Datenanforderungen steigen jedoch: Bei mittlerem und hohem Risiko sind bei natürlichen Personen unter anderem sämtliche Vor- und Nachnamen, Geburtsort, vollständiges Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, gewöhnlicher Aufenthaltsort und – soweit verfügbar – die Steuer-ID zu erheben; bei juristischen Personen zusätzlich das Gründungsland sowie Namen nomineller Anteilseigner oder Direktoren. Die Aktualisierungsintervalle werden verbindlich: jährlich bei höherem Risiko, spätestens alle fünf Jahre bei allen übrigen Kunden – eine Verlängerung für Niedrigrisikokunden entfällt.
Der Kreis der politisch exponierten Personen (PEP) wird ausgeweitet: Geschwister zählen künftig zu den nahestehenden Personen, und erfasst werden Mandats- und Amtsträger in Wahlkreisen ab 50.000 Einwohnern. Neu ist außerdem, dass gezielte finanzielle Sanktionen ausdrücklich Teil der allgemeinen Sorgfaltspflicht werden – zu prüfen ist auch, ob sanktionierte Personen Kontrolle oder mehr als 50 % der Eigentumsrechte an einer juristischen Person halten.
Detail: AMLA, Zeitplan und technische Standards
Die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1620 errichtet, hat ihren Sitz im MesseTurm in Frankfurt am Main und besteht rechtlich seit dem 26. Juni 2024. Erste Vorsitzende ist Bruna Szego (Amtsantritt 16.02.2025). Die AMLA ist seit 1. Juli 2025 operativ.
Zeitplan der Behörde:
- 2026: Ausbau der IT; die AMLA muss den Großteil ihrer 23 Level-2-/Level-3-Maßnahmen (RTS, ITS, Leitlinien) vorlegen – Zieldatum weitgehend 10. Juli 2026. Für den Finanzsektor liegen finale RTS-Entwürfe seit Oktober 2025 vor, für den Nichtfinanzsektor wurde die Konsultation erst im Februar 2026 eröffnet.
- 2027: Auswahl von bis zu 40 direkt beaufsichtigten Verpflichteten; Personalstand rund 430.
- 2028: Beginn der direkten Aufsicht, AMLA voll funktionsfähig.
Bei schweren, systematischen oder wiederholten Verstößen kann die AMLA gegen die von ihr direkt beaufsichtigten Verpflichteten Geldbußen von bis zu 10 Mio. Euro oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der Gruppe verhängen – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für alle übrigen Verpflichteten bleiben die nationalen Aufsichtsbehörden zuständig (in Deutschland u. a. BaFin und die Länderbehörden); deren Sanktionsrahmen ergibt sich aus der AMLD6 und ihrer nationalen Umsetzung.
Häufige Fehler
- „Ab 2027 darf ich privat kein Bargeld über 10.000 Euro mehr nutzen." Falsch. Die Grenze des Art. 80 AMLR gilt nur, wenn mindestens eine Seite beruflich oder gewerblich handelt. Der private Gebrauchtwagenverkauf von privat an privat bleibt bar möglich – ebenso das Abheben oder Einzahlen eigenen Geldes bei der Bank.
- „Die Bargeldobergrenze gilt nur für GwG-Verpflichtete." Nein. Sie gilt für alle Unternehmen im geschäftlichen Kontext, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind.
- „10.000 Euro bar sind noch erlaubt." Der Wortlaut erfasst Zahlungen von 10.000 Euro oder mehr. Zulässig sind also nur Beträge bis einschließlich 9.999,99 Euro.
- „Die AMLR gilt schon jetzt." Nein. Die Verordnung ist seit Juli 2024 in Kraft, ihre Pflichten gelten aber erst ab dem 10. Juli 2027 (Profifußball: 10.07.2029). Bis dahin gilt in Deutschland das GwG in seiner jeweils aktuellen Fassung weiter.
- „Deutschland muss die AMLR erst umsetzen." Nein – eine Verordnung gilt unmittelbar. Umsetzungsbedarf besteht nur für die Richtlinie AMLD6 (RL 2024/1640), Frist 10. Juli 2027; das GwG wird lediglich angepasst.
- „Bei genau 25 % Beteiligung bin ich kein wirtschaftlich Berechtigter." Das galt nach der bisherigen Rechtslage („mehr als 25 %"). Die AMLR stellt auf „25 % oder mehr" ab – exakt 25 % genügen künftig.
- „Krypto-Dienstleister sind von der Geldwäscheaufsicht ausgenommen." Nein – CASP sind ab 2027 vollumfänglich Verpflichtete. Zusätzlich gilt seit 30.12.2024 die Geldtransfer-Verordnung (VO 2023/1113) auch für Kryptowerte-Transfers.
- „Der externe Geldwäschebeauftragte kann Verdachtsmeldungen weiter selbst abgeben." Nach der AMLR verbleibt die Abgabe der Verdachtsmeldung beim Verpflichteten; externe Dienstleister dürfen nur unterstützen.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR, Volltext EUR-Lex, CELEX:32024R1624):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1624
- Verordnung (EU) 2024/1624 (Amtsblattfassung ABl. L 2024/1624 vom 19.6.2024):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AL_202401624
- EUR-Lex – Zusammenfassung „Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ab 2027)":: https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/preventing-abuse-of-the-financial-system-for-money-laundering-and-terrorism-purposes-from-2027.html
- Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD6, Umsetzungsfrist 10.07.2027):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L1640
- Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-Verordnung):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32024R1620
- Verordnung (EU) 2025/2088 (Änderung der AMLA-Verordnung):: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/2088/oj/eng
- Verordnung (EU) 2023/1113 (Geldtransfer-Verordnung, inkl. Kryptowerte):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1113
- Rat der EU – Pressemitteilung „Anti-money laundering: Council adopts package of rules" (30.05.2024, u. a. 10.000-€-Bargeldgrenze):: https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/05/30/anti-money-laundering-council-adopts-package-of-rules/
- Europäische Kommission – „Anti-money laundering and countering the financing of terrorism at EU level":: https://finance.ec.europa.eu/financial-crime/anti-money-laundering-and-countering-financing-terrorism-eu-level_en
- AMLA – „About AMLA" (Sitz Frankfurt, Zeitplan: rechtliche Errichtung 26.06.2024, Direktaufsicht ab 2028, 40 Verpflichtete, ~430 Beschäftigte Ende 2027):: https://www.amla.europa.eu/about-amla_en
- AMLA – Regulatory Instruments (RTS/ITS/Leitlinien):: https://www.amla.europa.eu/policy/regulatory-instruments_en
- Geldwäschegesetz (GwG) § 10 – Allgemeine Sorgfaltspflichten (aktuelle DE-Rechtslage, u. a. 2.000-€-Schwelle für Edelmetallhandel):: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__10.html
- Geldwäschegesetz (GwG) – Gesamtausgabe:: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/BJNR182210017.html
- Bundesfinanzministerium – „Finanzkriminalität bekämpfen":: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Internationales_Finanzmarkt/Finanzkriminalitaet-bekaempfen/finanzkriminalitaet-bekaempfen.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-22: Erstveröffentlichung. Kerndaten (Rechtsakt vom 31.05.2024, Annahme durch den Rat 30.05.2024, Veröffentlichung im Amtsblatt am 19.06.2024, Geltungsbeginn 10.07.2027, CELEX:32024R1624) gegen die Pressemitteilung des Rates vom 30.05.2024 und die AMLA-Seite „About AMLA" geprüft. Bargeldobergrenze 10.000 € einschließlich Ausnahmen (Privatpersonen, Einzahlungen bei Kreditinstituten) sowie UBO-Schwelle „25 % oder mehr", Durchrechnungsprinzip, erweiterte PEP-Definition, Aktualisierungsfristen (1 Jahr / 5 Jahre) und die Übergangsfrist 10.07.2029 für Profifußball über Fachbeiträge (Kerberos Compliance 02/2026, financialregulations.eu 03/2026) belegt. AMLA-Daten (Sitz Frankfurt/MesseTurm, rechtliche Errichtung 26.06.2024, operativ seit 01.07.2025, Chair Bruna Szego ab 16.02.2025, Auswahl von 40 Verpflichteten 2027, Direktaufsicht ab 2028, Sanktionsrahmen 10 Mio. € / 10 % Gruppenumsatz) aus amla.europa.eu bzw. Fachbeiträgen. Offen: Der primäre EUR-Lex-Volltext der VO 2024/1624 konnte im Rechercheprozess nicht maschinell abgerufen werden (JavaScript-Rendering); das exakte Inkrafttretensdatum (9. oder 10.07.2024), die genaue Artikelnummer der 3.000-€-Identifizierungsschwelle sowie der Wortlaut von Art. 3 (Verpflichtetenkatalog) und Art. 80 (Bargeldobergrenze) sind noch Wort für Wort gegen den Amtsblatttext zu prüfen → factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-22
- Gültig ab: 2024-07-09 (Inkrafttreten, 20. Tag nach Veröffentlichung im ABl. vom 19.06.2024 – Datum noch gegen Amtsblatt zu verifizieren)
- Geltungsbeginn: 2027-07-10 (Art. 90 AMLR); Profifußballvereine und -vermittler: 2029-07-10
- Rechtsnatur: EU-Verordnung – unmittelbar anwendbar (kein DE-Umsetzungsgesetz); flankierend AMLD6 (RL 2024/1640) mit Umsetzungsfrist 10.07.2027
- Status: in Kraft, Pflichten noch nicht anwendbar; AMLA seit 01.07.2025 operativ, Direktaufsicht ab 2028
- Quellenautorität: A (EUR-Lex CELEX:32024R1624; Rat der EU; EU-Kommission; AMLA; gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0