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EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, VO 2024/1624) – 10.000-Euro-Bargeldobergrenze, neue Verpflichtete & Geltung ab 10.07.2027

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die EU-GeldwäscheverordnungVerordnung (EU) 2024/1624 („Anti-Money Laundering Regulation", AMLR) vom 31. Mai 2024 – ersetzt ab dem 10. Juli 2027 die bisher über nationale Umsetzungsgesetze zersplitterten Geldwäscheregeln durch ein unmittelbar geltendes „Single Rulebook" in allen 27 Mitgliedstaaten. Ein deutsches Umsetzungsgesetz ist für die Verordnung selbst nicht erforderlich; das Geldwäschegesetz (GwG) muss lediglich an die vorrangige EU-Verordnung angepasst werden.

Die für Verbraucherinnen und Verbraucher sichtbarste Neuerung ist die EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro (Art. 80 AMLR): Wer beruflich oder gewerblich handelt, darf ab dem 10. Juli 2027 Barzahlungen von 10.000 Euro oder mehr weder annehmen noch leisten. Rein private Zahlungen zwischen Privatpersonen sind ausgenommen, ebenso Einzahlungen bei Kreditinstituten, E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern (diese unterliegen aber Meldepflichten).

Die AMLR ist Teil des EU-Geldwäschepakets, das gemeinsam mit der 6. Geldwäscherichtlinie (AMLD6, RL 2024/1640) und der AMLA-Verordnung (VO 2024/1620) am 19. Juni 2024 im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Die neue EU-Aufsichtsbehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main ist seit dem 1. Juli 2025 operativ tätig und übernimmt die direkte Aufsicht über bis zu 40 ausgewählte Verpflichtete ab 2028.

Der Kreis der Verpflichteten wird erheblich erweitert – neu erfasst sind unter anderem Kryptowerte-Dienstleister (CASP), Crowdfunding-Plattformen, Verbraucherkreditgeber außerhalb des Bankensektors sowie Händler hochwertiger Güter (Edelmetalle, Edelsteine, Luxusgüter, Kunst). Profifußballvereine und Spielervermittler werden erst ab dem 10. Juli 2029 erfasst.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) [EUR-Lex, CELEX:32024R1624]
KurznameEU-Geldwäscheverordnung / Anti-Money Laundering Regulation (AMLR)
TitelVerhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
Datum des Rechtsakts31. Mai 2024 (Annahme durch den Rat: 30.05.2024)
VeröffentlichungABl. L, 2024/1624, vom 19. Juni 2024
InkrafttretenJuli 2024 (20. Tag nach Veröffentlichung)
Geltungsbeginn (Regelfall)10. Juli 2027 (Art. 90 AMLR)
Geltungsbeginn Profifußball10. Juli 2029 (Vereine + Spielervermittler)
RechtsnaturEU-Verordnungunmittelbar anwendbar, kein DE-Umsetzungsgesetz nötig
Bargeldobergrenze10.000 € bei gewerblichen/beruflichen Barzahlungen (Art. 80) – Zahlungen ab 10.000 € unzulässig
Ausnahmen BargeldgrenzeZahlungen zwischen Privatpersonen (nicht beruflich handelnd); Einzahlungen bei Kreditinstituten / E-Geld-Emittenten / Zahlungsdienstleistern
Identifizierungsschwelleab 3.000 € Sorgfalts-/Identifizierungspflichten bei Bar-Gelegenheitstransaktionen (nur für Verpflichtete) – Detailausgestaltung über AMLA-RTS
UBO-Schwelle25 % oder mehr (bisher: „mehr als 25 %"); Absenkung auf 15 % in Hochrisikofällen möglich
UBO-BerechnungEU-weit einheitliches Durchrechnungsprinzip (Ketten multiplizieren, parallele Pfade addieren)
Aktualisierungsfrist KYCjährlich bei höherem Risiko, max. 5 Jahre bei allen übrigen Kunden
PEP-Definitionerweitert – u. a. Geschwister als nahestehende Personen; Mandatsträger in Wahlkreisen ab 50.000 Einwohnern
Aufbewahrungsfrist5 Jahre ab Ende der Geschäftsbeziehung bzw. ab Transaktion
Neue VerpflichteteCASP (Kryptowerte-Dienstleister), Crowdfunding-Plattformen und -vermittler, Verbraucherkredit- und Hypothekarkreditgeber außerhalb des Bankensektors, Händler hochwertiger Güter (Edelmetalle, Edelsteine, Kunst, Luxusgüter), Profifußballvereine/-vermittler (ab 2029)
Hochrisikoländerneues dreistufiges EU-Listensystem (u. a. FATF-Black-/Greylist + EU-spezifische Bedrohungsliste)
AufsichtsbehördeAMLA, Sitz Frankfurt am Main (MesseTurm); rechtlich errichtet 26.06.2024, operativ seit 01.07.2025
AMLA-Sanktionenbis zu 10 Mio. € oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der Gruppe (höherer Wert) bei schwersten Verstößen
AMLA-DirektaufsichtAuswahl von bis zu 40 Verpflichteten im Jahr 2027, Direktaufsicht ab 2028
Flankierende RechtsakteAMLD6 (RL 2024/1640, Umsetzungsfrist 10.07.2027), AMLA-VO (VO 2024/1620, geändert durch VO 2025/2088), Geldtransfer-VO (VO 2023/1113, gilt seit 30.12.2024)
Betroffener Kreisalle Unternehmen (Bargeldobergrenze), Banken, Zahlungsdienstleister, Krypto-Dienstleister, Immobilienmakler, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Güter-/Kunsthändler, Glücksspielanbieter, Profifußball (ab 2029)

Geltungsbereich

Die AMLR gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie unterscheidet zwei Adressatenkreise:

1. Verpflichtete (Art. 3 AMLR). Das sind die klassischen Adressaten der Geldwäscheprävention – Kredit- und Finanzinstitute, Zahlungsdienstleister, Versicherer, Immobilienmakler, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder und Glücksspielanbieter. Neu hinzugekommen sind insbesondere Kryptowerte-Dienstleister (CASP) im Sinne der MiCA-Verordnung, Crowdfunding-Dienstleister und -vermittler, Verbraucherkredit- und Hypothekarkreditgeber außerhalb des Bankensektors sowie Händler hochwertiger Güter – Edelmetalle, Edelsteine, Kunst- und Kulturgüter, Luxusgüter. Für Profifußballvereine und Spielervermittler greift eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 10. Juli 2029.

2. Alle beruflich oder gewerblich Handelnden (Art. 80 AMLR). Die Bargeldobergrenze gilt unabhängig davon, ob ein Unternehmen Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist. Auch ein Handwerksbetrieb, ein Möbelhaus oder eine Kfz-Werkstatt, die keinerlei GwG-Pflichten treffen, darf ab dem 10. Juli 2027 keine Barzahlung von 10.000 Euro oder mehr annehmen. Rein private Geschäfte zwischen Privatpersonen – etwa der Verkauf eines Gebrauchtwagens von privat an privat – sind nicht erfasst.

Da die AMLR eine Verordnung ist, verdrängt sie entgegenstehendes nationales Recht in ihrem Anwendungsbereich. Das deutsche GwG bleibt für Bereiche relevant, die die AMLD6 regelt (Aufsichtsstruktur, FIU, nationale Sanktionen) – diese Richtlinie muss Deutschland bis zum 10. Juli 2027 umsetzen.

Detail: Die 10.000-Euro-Bargeldobergrenze (Art. 80)

Ab dem 10. Juli 2027 dürfen Personen, die beruflich mit Waren oder Dienstleistungen handeln, Barzahlungen von 10.000 Euro oder mehr weder annehmen noch leisten. Die Grenze ist eine Zahlungsgrenze, kein bloßer Dokumentationsauslöser: Eine Barzahlung von 10.001 Euro beim Autohaus, Juwelier oder Bauunternehmen ist danach schlicht unzulässig – auch bei Aufteilung auf mehrere offensichtlich zusammenhängende Teilzahlungen.

Ausgenommen sind nach Art. 80:

Achtung: Einzahlungen über 10.000 Euro bei Banken sind zwar zulässig, müssen aber der zentralen Meldestelle (FIU) gemeldet werden – als Dateninformation, nicht als Verdachtsmeldung. Die konkreten Meldeprozesse sind zum Stand 2026 noch nicht abschließend geregelt.

Mitgliedstaaten dürfen strengere Grenzen beibehalten oder einführen. Deutschland kennt derzeit keine allgemeine Bargeldobergrenze; ob der Gesetzgeber eine niedrigere Grenze setzt, ist offen.

Unterhalb der Zahlungsgrenze greifen für Verpflichtete Identifizierungspflichten bereits ab 3.000 Euro bei Bar-Gelegenheitstransaktionen. Zum Vergleich der geltenden deutschen Rechtslage: Nach § 10 Abs. 6a GwG müssen Edelmetallhändler Kunden schon ab 2.000 Euro Barzahlung identifizieren, bei sonstigen hochwertigen Gütern gilt derzeit die Schwelle von 10.000 Euro.

Detail: Wirtschaftlich Berechtigte (UBO) und Sorgfaltspflichten

Die operativ folgenreichste Änderung für Unternehmen betrifft den wirtschaftlich Berechtigten (UBO). Bislang war der Schwellenwert „mehr als 25 %" der Anteile oder Stimmrechte. Die AMLR stellt auf „25 % oder mehr" ab – wer exakt 25 % hält, ist damit künftig identifizierungspflichtiger UBO. Zusätzlich kann in Hochrisikofällen eine Absenkung auf bis zu 15 % erfolgen. Die Berechnungsmethodik wird EU-weit vereinheitlicht: Beteiligungen entlang einer Kette werden multipliziert, parallel verlaufende Pfade addiert („Durchrechnungsprinzip"). Lässt sich keine natürliche Person ermitteln, gilt die Führungsebene als UBO letzter Instanz.

Bei den Kundensorgfaltspflichten bleibt die dreistufige Systematik (vereinfacht / allgemein / verstärkt) erhalten, die Datenanforderungen steigen jedoch: Bei mittlerem und hohem Risiko sind bei natürlichen Personen unter anderem sämtliche Vor- und Nachnamen, Geburtsort, vollständiges Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, gewöhnlicher Aufenthaltsort und – soweit verfügbar – die Steuer-ID zu erheben; bei juristischen Personen zusätzlich das Gründungsland sowie Namen nomineller Anteilseigner oder Direktoren. Die Aktualisierungsintervalle werden verbindlich: jährlich bei höherem Risiko, spätestens alle fünf Jahre bei allen übrigen Kunden – eine Verlängerung für Niedrigrisikokunden entfällt.

Der Kreis der politisch exponierten Personen (PEP) wird ausgeweitet: Geschwister zählen künftig zu den nahestehenden Personen, und erfasst werden Mandats- und Amtsträger in Wahlkreisen ab 50.000 Einwohnern. Neu ist außerdem, dass gezielte finanzielle Sanktionen ausdrücklich Teil der allgemeinen Sorgfaltspflicht werden – zu prüfen ist auch, ob sanktionierte Personen Kontrolle oder mehr als 50 % der Eigentumsrechte an einer juristischen Person halten.

Detail: AMLA, Zeitplan und technische Standards

Die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1620 errichtet, hat ihren Sitz im MesseTurm in Frankfurt am Main und besteht rechtlich seit dem 26. Juni 2024. Erste Vorsitzende ist Bruna Szego (Amtsantritt 16.02.2025). Die AMLA ist seit 1. Juli 2025 operativ.

Zeitplan der Behörde:

Bei schweren, systematischen oder wiederholten Verstößen kann die AMLA gegen die von ihr direkt beaufsichtigten Verpflichteten Geldbußen von bis zu 10 Mio. Euro oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der Gruppe verhängen – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für alle übrigen Verpflichteten bleiben die nationalen Aufsichtsbehörden zuständig (in Deutschland u. a. BaFin und die Länderbehörden); deren Sanktionsrahmen ergibt sich aus der AMLD6 und ihrer nationalen Umsetzung.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand