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EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSM-RL 2019/790) – Uploadfilter, Presse-Leistungsschutzrecht und KI-Training (Text und Data Mining)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt („DSM-Richtlinie") vom 17.04.2019 ist die zentrale EU-Urheberrechtsreform. Sie wurde im ABl. L 130 vom 17.05.2019, S. 92 veröffentlicht, trat am 06.06.2019 in Kraft; die Umsetzungsfrist endete am 07.06.2021 (Art. 29). Anders als eine EU-Verordnung gilt eine Richtlinie nicht unmittelbar – maßgeblich ist in Deutschland das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021 (BGBl. I S. 1204), das das UrhG änderte und das UrhDaG neu schuf.

Drei Regelungskomplexe prägen die Praxis: (1) Text und Data Mining (Art. 3/4 DSM-RL → § 44b und § 60d UrhG) – die Rechtsgrundlage, auf die sich KI-Anbieter beim Training berufen; (2) das Presse-Leistungsschutzrecht (Art. 15 → §§ 87f–87k UrhG) mit zweijähriger Schutzdauer und Mindestbeteiligung der Journalisten von einem Drittel; (3) die Plattformhaftung (Art. 17 → UrhDaG) mit Lizenzpflicht, Blockierungspflichten und den Bagatellschwellen 15 Sekunden / 160 Zeichen / 125 Kilobyte.

Stand 2026 ist der Streitpunkt das KI-Training. Ob § 44b UrhG generatives KI-Training deckt, ist höchstrichterlich ungeklärt: Das OLG Hamburg bejahte dies für den Aufbau von Trainingsdatensätzen (Revision beim BGH anhängig), das LG München I verneinte es für Modelle, die Werke „memorisieren" und wieder ausgeben.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktRichtlinie (EU) 2019/790 (DSM-RL) vom 17.04.2019
FundstelleABl. L 130 vom 17.05.2019, S. 92; CELEX 32019L0790
In Kraft (EU)06.06.2019
Umsetzungsfrist (Art. 29)07.06.2021
RechtsnaturRichtlinie – nicht unmittelbar anwendbar, nationales Umsetzungsgesetz erforderlich
DE-UmsetzungsgesetzGesetz vom 31.05.2021, BGBl. I S. 1204
In Kraft DE (UrhG-Änderungen)07.06.2021
In Kraft DE (UrhDaG)01.08.2021
TDM allgemein (Art. 4 → § 44b UrhG)Vervielfältigung rechtmäßig zugänglicher Werke zulässig; Opt-out durch Rechtsinhaber möglich, bei Online-Werken nur maschinenlesbar wirksam (§ 44b Abs. 3 S. 2)
TDM Forschung (Art. 3 → § 60d UrhG)Für Forschungsorganisationen, Bibliotheken, Museen, Archive – kein Opt-out möglich
Presse-Leistungsschutzrecht (Art. 15 → § 87g UrhG)Ausschließliches Recht des Presseverlegers für Online-Nutzung durch Diensteanbieter
Ausnahmen § 87g Abs. 2 UrhGTatsachen; private/nicht-kommerzielle Nutzung; Hyperlinks; einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge
Schutzdauer Presseverleger (§ 87j UrhG)2 Jahre ab erstmaliger Veröffentlichung
Beteiligung der Urheber (§ 87k UrhG)mindestens ein Drittel der Einnahmen; nur über Verwertungsgesellschaft
Plattformhaftung (Art. 17 → UrhDaG)Diensteanbieter geben Inhalte selbst öffentlich wieder → Lizenzpflicht („bestmögliche Anstrengungen", § 4 UrhDaG)
Bagatellschwellen § 10 UrhDaG15 Sekunden Film/Laufbild · 15 Sekunden Tonspur · 160 Zeichen Text · 125 Kilobyte Foto/Grafik
Start-up-Schwelle § 2 Abs. 2 UrhDaGJahresumsatz EU-weit ≤ 10 Mio. € und Dienst < 3 Jahre verfügbar
Kleiner Diensteanbieter § 2 Abs. 3 UrhDaGJahresumsatz EU-weit ≤ 1 Mio. €
Frist internes Beschwerdeverfahren (§ 14 UrhDaG)Entscheidung spätestens eine Woche nach Einlegung
Frist externe Beschwerdestelle (§ 15 UrhDaG)Prüfung binnen sieben Tagen
Direktvergütungsanspruch (§ 4 Abs. 3, § 12 UrhDaG)Urheber hat unverzichtbaren Anspruch gegen den Diensteanbieter; nur über Verwertungsgesellschaft
Auskunft Vertragspartner (§ 32d UrhG)mindestens einmal jährlich, erstmals ein Jahr nach Nutzungsbeginn
Auskunft Dritter in der Lizenzkette (§ 32e UrhG)wenn Vertragspartner nicht binnen 3 Monaten ab Fälligkeit erfüllt
Pastiche-Schranke (Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL → § 51a UrhG)Karikatur, Parodie, Pastiche zulässig; Auslegung durch EuGH C-590/23 (14.04.2026)
Sanktion VerstoßZivilrechtlich: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz (§§ 97 ff. UrhG); keine EU-Bußgeldarchitektur wie bei DSGVO/DSA
Überprüfungsklausel (Art. 30 DSM-RL)Kommissionsbewertung frühestens ab 07.06.2026

Geltungsbereich

Die DSM-Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten, nicht direkt an Unternehmen. Anwender in Deutschland arbeiten deshalb ausschließlich mit UrhG und UrhDaG – die Richtlinie ist Auslegungsmaßstab (richtlinienkonforme Auslegung) und Grundlage für Vorlagen an den EuGH.

Praktisch betroffen sind vier Gruppen:

Nicht erfasst vom UrhDaG sind u. a. reine Online-Marktplätze, Cloud-Dienste ohne öffentliche Zugänglichmachung, nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien und Bildungs-/Wissenschaftsrepositorien.

Text und Data Mining: die KI-Frage

§ 44b UrhG – allgemeine TDM-Schranke

§ 44b UrhG erlaubt Vervielfältigungen rechtmäßig zugänglicher Werke zum Zweck des Text und Data Mining. Die Kopien sind zu löschen, sobald sie für das TDM nicht mehr erforderlich sind (Abs. 2 S. 2). Entscheidend ist Abs. 3: Der Rechtsinhaber kann sich die Nutzung vorbehalten; bei online zugänglichen Werken ist der Vorbehalt aber nur in maschinenlesbarer Form wirksam.

Praktisch heißt das für Rechtsinhaber: Ein Satz in den AGB oder im Impressum („KI-Training untersagt") ist rechtlich riskant. Sicherer sind technische Signale – robots.txt-Einträge für bekannte KI-Crawler, noai/X-Robots-Tag-Header oder maschinenlesbare Lizenzangaben (z. B. TDM Reservation Protocol). Ob ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt auf einer Website „maschinenlesbar" im Sinne des Gesetzes ist, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt und ist nicht höchstrichterlich geklärt.

§ 60d UrhG – Forschungsprivileg ohne Opt-out

§ 60d UrhG privilegiert Forschungsorganisationen, die nicht kommerziell arbeiten, ihre Gewinne reinvestieren oder einen staatlich anerkannten Auftrag im öffentlichen Interesse erfüllen – ebenso Bibliotheken, Museen, Archive und Kultureinrichtungen sowie einzelne nicht-kommerzielle Forscher. Ein Nutzungsvorbehalt des Rechtsinhabers greift hier nicht. Die Abgrenzung ist scharf: Sobald ein privates Unternehmen bestimmenden Einfluss und bevorzugten Ergebniszugang hat, entfällt die Privilegierung (§ 60d Abs. 2).

Rechtsprechung 2024–2026

EntscheidungAktenzeichenErgebnis
LG Hamburg, 27.09.2024310 O 227/23Klage eines Fotografen gegen LAION abgewiesen – Erstellung des Trainingsdatensatzes von der TDM-Schranke gedeckt
OLG Hamburg, 10.12.20255 U 104/24Berufung zurückgewiesen; TDM-Schranke ausdrücklich bejaht; Revision zugelassen
BGHI ZR 281/25anhängig – Erstellen eines Datensatzes für KI-Training
LG München I, 11.11.202542 O 14139/24 (GEMA ./. OpenAI)GEMA obsiegt: dauerhafte „Memorisierung" von Liedtexten in Modellparametern ist Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Ausgabe ist öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG); § 44b greift insoweit nicht
LG München I, 31.07.202642 O 763/25 (GEMA ./. Suno)GEMA obsiegt überwiegend; Speicherung geschützter Werke in Modellparametern als Vervielfältigung eingestuft; nicht rechtskräftig
EuGH, 14.04.2026C-590/23 (Pelham II)„Pastiche" erfasst Werke, die in erkennbaren künstlerischen Dialog mit dem Original treten – kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung

Die Linie, die sich abzeichnet: Datensatzerstellung (Scraping, Analyse) tendenziell von § 44b gedeckt – Modellausgabe identischer geschützter Inhalte nicht. Beide Fragen sind noch nicht rechtskräftig geklärt.

Presse-Leistungsschutzrecht (§§ 87f–87k UrhG)

Presseverleger haben nach § 87g Abs. 1 UrhG das ausschließliche Recht, ihre Presseveröffentlichung ganz oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. Vier Bereiche sind ausdrücklich ausgenommen (§ 87g Abs. 2): reine Tatsachen, private oder nicht kommerzielle Nutzung durch einzelne Nutzer, das Setzen von Hyperlinks und die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge.

Das Recht erlischt zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung (§ 87j UrhG). An den Einnahmen sind Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte angemessen, mindestens zu einem Drittel zu beteiligen (§ 87k UrhG); der Anspruch kann nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Wissenschaftliche Fachzeitschriften sind keine Presseveröffentlichungen (§ 87f UrhG).

Historischer Hintergrund: Das ältere deutsche Leistungsschutzrecht von 2013 war nach EuGH, 12.09.2019 – C-299/17 mangels Notifizierung nach der Informationsverfahrens-Richtlinie unanwendbar. Die heutige Fassung beruht auf der DSM-Umsetzung 2021 und hat diesen Mangel behoben.

Plattformhaftung nach dem UrhDaG

Kernwechsel gegenüber der alten Rechtslage: Ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten gibt hochgeladene Inhalte selbst öffentlich wieder – das Haftungsprivileg des Hosters greift nicht mehr. Daraus folgt eine Kaskade:

  1. Lizenzpflicht (§ 4 UrhDaG): „Bestmögliche Anstrengungen", vertragliche Nutzungsrechte zu erwerben – erfüllt, wenn Rechte über repräsentative Rechtsinhaber oder inländische Verwertungsgesellschaften mit erheblichem Repertoire verfügbar sind.
  2. Qualifizierte Blockierung (§ 7 UrhDaG): auf Verlangen des Rechtsinhabers, mit Nutzerbenachrichtigung. Start-ups sind bis 5 Mio. monatliche Unique Visitors befreit; für kleine Diensteanbieter gilt eine widerlegliche Vermutung der Befreiung.
  3. Einfache Blockierung (§ 8 UrhDaG): klassisches Notice-and-Takedown nach hinreichend begründetem Hinweis.
  4. Mutmaßlich erlaubte Nutzung (§ 9 UrhDaG): Widerlegliche Vermutung, wenn der Upload weniger als 50 % eines fremden Werks enthält, mit anderem Inhalt kombiniert ist und geringfügig (§ 10) oder vom Nutzer als erlaubt gekennzeichnet ist (§ 11). Solche Uploads bleiben bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens online.
  5. Vergütung (§ 12 UrhDaG): Für mutmaßlich erlaubte Nutzungen zahlt der Diensteanbieter eine angemessene Vergütung an den Urheber; der Nutzer ist bei geringfügiger Nutzung bis zum Beschwerdeabschluss nicht verantwortlich.

Die Bagatellschwellen in § 10 UrhDaG gelten nur bei nicht-kommerzieller Nutzung oder nur unerheblichen Einnahmen: bis 15 Sekunden je Filmwerk oder Laufbild, bis 15 Sekunden je Tonspur, bis 160 Zeichen je Text, bis 125 Kilobyte je Lichtbild oder Grafik.

Gegen Missbrauch schützt § 18 UrhDaG: Wer wiederholt unberechtigt Blockierungen verlangt – etwa für fremde oder gemeinfreie Werke – kann von den Verfahren nach §§ 7, 8 ausgeschlossen werden und haftet auf Schadensersatz. Umgekehrt können Nutzer, die Uploads wiederholt falsch als erlaubt kennzeichnen, von der Kennzeichnungsmöglichkeit ausgeschlossen werden.

Der EuGH hat die Vereinbarkeit von Art. 17 DSM-RL mit der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 11 GRCh) in der Rechtssache C-401/19 (Polen ./. Parlament und Rat), Urteil der Großen Kammer vom 26.04.2022, bestätigt und die Nichtigkeitsklage abgewiesen – ausdrücklich unter der Bedingung, dass die Schutzmechanismen gegen Overblocking in Art. 17 Abs. 4, 7 und 9 gewahrt bleiben.

Urhebervertragsrecht (Art. 18–23 DSM-RL)

Die Richtlinie stärkt die Position von Urhebern gegenüber Verwertern. In deutscher Umsetzung besonders relevant:

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Aktuelles