Nexvyra

Europäisches Nachlasszeugnis (VO 650/2012) – Antrag, Wirkung, Rechtswahl

Europäisches Nachlasszeugnis (VO 650/2012) – Antrag, Wirkung, Rechtswahl

Kurzantwort

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist das EU-weit anerkannte Legitimationsdokument für Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter — geregelt in der EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 (Art. 62-73), gültig seit 17.08.2015 in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland. Es ersetzt für internationale Erbfälle den deutschen Erbschein (§ 2353 BGB) und die entsprechenden nationalen Instrumente. Zuständig ist das Nachlassgericht desjenigen Mitgliedstaats, dessen Behörden nach der VO zuständig sind — grundsätzlich der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers (Art. 4). Das ENZ hat Vermutungswirkung + öffentlichen Glauben (Art. 69) — es beweist die Erbenstellung EU-weit ohne Anerkennungsverfahren. Gültigkeitsdauer: 6 Monate (Art. 70 Abs. 3), verlängerbar. Für Deutsche mit Vermögen im EU-Ausland (Ferienhaus Frankreich, Kapitalanlagen Luxemburg, Immobilie Spanien) ist das ENZ meist einfacher als 6+ Erbnachweise national.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 04.07.2012
Gültig seit17.08.2015
Räumlicher AnwendungsbereichAlle EU-Mitgliedstaaten AUSSER Dänemark und Irland
GrundzuständigkeitStaat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts [Art. 4]
Rechtswahl möglichRecht des Staates der Staatsangehörigkeit [Art. 22]
Ausstellende Stelle DENachlassgericht (Amtsgericht des letzten Aufenthalts)
Ausstellende Stelle Andere StaatenNotar (F, IT, ES), Gericht (Polen, Ungarn), Behörde
Wirkung Vermutung RichtigkeitJa [Art. 69 Abs. 2]
Wirkung öffentlicher GlaubeJa – gutgläubiger Erwerber geschützt [Art. 69 Abs. 3 und 4]
Gültigkeitsdauer6 Monate ab Ausstellung [Art. 70 Abs. 3]
VerlängerungAuf Antrag jederzeit möglich [Art. 70 Abs. 3]
Beglaubigte AbschriftAuf Anfrage – Kosten und Anzahl frei
AntragsformulareStandardisiert nach Durchführungsverordnung (EU) 1329/2014, Anhang IV+V
Verhältnis ErbscheinENZ ersetzt Erbschein für Auslandssachverhalt, muss NICHT parallel beantragt werden
ErbstatutRecht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts [Art. 21] – falls keine Rechtswahl
Erbstatut bei RechtswahlRecht der Staatsangehörigkeit [Art. 22]
Formvorschrift RechtswahlAusdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen [Art. 22 Abs. 2]
Kosten DE-ENZGNotKG-Gebühr wertabhängig (bis 500 T€: ca. 546 €)
Kosten andere StaatenFrankreich Notariatsgebühren, Italien Bollo + Notar, Spanien wertabhängig

Wann brauche ich ein ENZ?

Klassische Konstellationen aus deutschem Nutzersicht:

Wo beantrage ich das ENZ?

Grundregel Art. 4: Zuständig ist der Mitgliedstaat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers.

Rechtswahl-Fall Art. 7: Hat der Erblasser eine Rechtswahl (Staat seiner Staatsangehörigkeit) in einer Verfügung von Todes wegen getroffen, können die Erben die Zuständigkeit dieses Staates wählen, wenn dies dem Willen des Erblassers entspricht.

Notzuständigkeit Art. 10, 11: Wenn der letzte Aufenthalt außerhalb der EU liegt, aber Nachlass in der EU:

Kein "shopping": Das ENZ ist nur einmal auszustellen — Doppelanträge in mehreren Staaten sind unzulässig.

Rechtswahl — die Deutsche im französischen Ferienhaus

Das wichtigste strategische Instrument der EU-ErbVO:

Konkret: Eine Deutsche mit Zweitwohnsitz in Frankreich, die dort dauerhaft lebt, unterläge nach Grundregel dem französischen Erbrecht — inklusive Pflichtteil der Kinder in Höhe von 75 % (bei 3+ Kindern) und starre Aufteilung. Wählt sie in ihrem Testament das deutsche Recht, gilt deutscher Pflichtteil (50 % des gesetzlichen Erbteils) und freie Testierfähigkeit über die deutsche Quote.

Wichtig: Die Rechtswahl muss ausdrücklich und formell wirksam in einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erfolgen. Konkludente Rechtswahl reicht nicht.

ENZ-Antragsverfahren in Deutschland

Schritt 1 — Anzuwendendes Recht klären. Rechtswahl vorhanden? Letzter gewöhnlicher Aufenthalt? Bei Zweifeln Fachanwalt einschalten.

Schritt 2 — Zuständigkeit prüfen. Deutsches Nachlassgericht = Amtsgericht des letzten Wohnsitzes (bei Ausländern im Ausland gestorben mit DE-Nachlass: AG Berlin-Schöneberg als Auffangzuständigkeit).

Schritt 3 — Antrag einreichen mit Formular Anhang IV der DVO (EU) 1329/2014. Deutsch, mit Übersetzungen für sonstige Sprachen. Beizufügen:

Schritt 4 — Prüfung + Anhörung durch das Nachlassgericht. Bei komplexeren Fällen mehrere Monate.

Schritt 5 — Ausstellung ENZ + beglaubigte Abschriften in Anhang V der DVO. Die beglaubigten Abschriften sind in allen EU-Staaten anzuerkennen — 6 Monate gültig.

Schritt 6 — Verwendung im Ausland. Notar in F/IT/ES bearbeitet die Immobilie-Umschreibung mit dem ENZ direkt — kein zusätzliches nationales Verfahren.

Wirkung des ENZ (Art. 69)

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand