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EU-Roaming (VO (EU) 2022/612) – Handy im Ausland, Fair Use, Kostenairbag, Schiff und Flugzeug

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-28 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer mit einem deutschen Mobilfunkvertrag in einem anderen EU-Staat telefoniert, SMS schreibt oder Daten nutzt, zahlt dafür seinen Inlandspreis – ohne Aufschlag. Das ist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/612, der Neufassung der EU-Roaming-Verordnung, in Kraft seit dem 1. Juli 2022. Sie hat die alte Verordnung (EU) Nr. 531/2012 abgelöst (Art. 23) und gilt befristet bis zum 30. Juni 2032 (Art. 24).

„Roam like at home" ist aber kein Freibrief, sondern ein Preisgrundsatz mit Ausnahmen. Aufschläge sind weiterhin zulässig bei Überschreiten einer vertraglich vereinbarten Fair-Use-Grenze (Art. 5), bei behördlich genehmigter Tragfähigkeitsausnahme (Art. 6), bei einem bewusst gewählten alternativen Roamingtarif (Art. 8 Abs. 2), bei Mehrwertdienste-Rufnummern und – wirtschaftlich am wichtigsten – überall dort, wo die Verordnung schlicht nicht gilt: außerhalb von EU und EWR sowie in den Bordnetzen von Schiffen und Flugzeugen. Diese Bordnetze sind keine terrestrischen Netze und fallen deshalb schon tatbestandlich aus dem Roaming-Begriff heraus (Art. 2 Abs. 2 Buchst. d und f).

Die zentrale Schutzvorschrift für Reisende ist deshalb nicht der Preisgrundsatz, sondern der Kostenairbag des Art. 14 Abs. 4: ein Standard-Höchstbetrag nahe bei 50 EUR ohne Mehrwertsteuer je Abrechnungszeitraum, eine Warnmeldung bei 80 % und die Pflicht, den Datendienst zu unterbrechen, bis der Kunde aktiv widerspricht. Dieser Mechanismus gilt nach Art. 14 Abs. 8 ausdrücklich auch außerhalb der Union – er ist die einzige gesetzliche Bremse, die in der Türkei, in der Schweiz oder auf dem Kreuzfahrtschiff überhaupt greift.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2022/612 (Neufassung) [ABl. L 115 vom 13.04.2022, S. 1]
In Kraft seit1. Juli 2022 [Art. 24 VO (EU) 2022/612]
Gilt bis30. Juni 2032 [Art. 24 VO (EU) 2022/612]
VorgängerverordnungVO (EU) Nr. 531/2012 – aufgehoben [Art. 23 VO (EU) 2022/612]
GrundsatzRoaming zum Inlandspreis, ohne Aufschlag [Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2022/612]
Erfasste Diensteabgehende und ankommende Anrufe, abgehende SMS, Daten [Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2022/612]
Ankommende Anrufe im EWRfür den Roamingkunden kostenlos [bundesnetzagentur.de, FAQ EU-Roaming]
Räumlicher Geltungsbereich27 EU-Staaten + Island, Liechtenstein, Norwegen [EWR-Beschluss Nr. 189/2022, ABl. L 267/40]
Seit 01.01.2026 zusätzlichUkraine und Republik Moldau [bundesnetzagentur.de, FAQ EU-Roaming]
Nicht erfasstSchweiz, Vereinigtes Königreich, Türkei, alle übrigen Drittstaaten [Art. 2 Abs. 2 Buchst. d VO (EU) 2022/612]
Max. Aufschlag Sprache 20260,019 EUR/Minute ohne MwSt. [Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2022/612]
Max. Aufschlag SMS 20260,003 EUR/SMS ohne MwSt. [Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 VO (EU) 2022/612]
Max. Aufschlag Daten 20261,10 EUR/Gigabyte ohne MwSt. [Art. 8 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2022/612]
Absenkung Datenobergrenze2,00 (2022) → 1,80 → 1,55 → 1,30 → 1,10 (2026) → 1,00 EUR/GB ab 2027 [Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2022/612]
Fair-Use-Regelungzulässig, muss im Vertrag vereinbart sein [Art. 5 VO (EU) 2022/612]
Durchführungsvorschriften Fair UseDVO (EU) 2016/2286, fortgeltend [Art. 7 Abs. 5 VO (EU) 2022/612]
Datengrenze bei offenen Datenpaketen(Endkundenpreis netto ÷ Vorleistungsentgelt) × 2 [Art. 4 Abs. 2 DVO (EU) 2016/2286]
Beobachtungszeitraum Dauer-Roamingmindestens vier Monate [Art. 4 Abs. 4 DVO (EU) 2016/2286]
Vorwarnfrist vor Aufschlagmindestens zwei Wochen [Art. 4 Abs. 4 DVO (EU) 2016/2286]
Tag mit Einbuchung im Heimatnetzzählt als Tag der Inlandsnutzung [Art. 4 Abs. 4 DVO (EU) 2016/2286]
TragfähigkeitsausnahmeGenehmigung durch die Bundesnetzagentur, max. 12 Monate [Art. 6 VO (EU) 2022/612; bundesnetzagentur.de]
Kostenairbag Standardhöchstbetragnahe bei 50 EUR ohne MwSt., nicht darüber [Art. 14 Abs. 4 VO (EU) 2022/612]
Warnmeldung des Anbietersbei 80 % des Höchstbetrags [Art. 14 Abs. 4 VO (EU) 2022/612]
Zusätzliche Meldungbei mehr als 100 EUR ohne MwSt. im Abrechnungszeitraum [Art. 14 Abs. 4 VO (EU) 2022/612]
Kostenairbag außerhalb der EUgilt ausdrücklich auch dort [Art. 14 Abs. 8 VO (EU) 2022/612]
Bordnetze Schiff/Flugzeugkein reguliertes Roaming – nur Schutz- und Transparenzpflichten [Art. 13 Abs. 6, Art. 14 Abs. 7 VO (EU) 2022/612]
Deaktivierung nicht-terrestrischer Netzejederzeit, leicht und kostenlos, wenn angeboten [Art. 14 Abs. 7 VO (EU) 2022/612]
Notruf 112 beim Roamingkostenlos, automatische Hinweis-SMS bei Einreise [Art. 15 VO (EU) 2022/612]
Dienstqualitätkeine schlechteren Bedingungen als im Inland, wenn im besuchten Netz dieselbe Netzgeneration verfügbar ist [Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2022/612]
Anspruch auf Roaming überhauptbesteht nicht – der Anbieter darf Roaming ausschließen [bundesnetzagentur.de, FAQ EU-Roaming]
Beanstandung beim Anbieter§ 67 TKG [gesetze-im-internet.de]
Schlichtung§ 68 TKG, Schlichtungsstelle Telekommunikation bei der Bundesnetzagentur [gesetze-im-internet.de]
Zuständige RegulierungsbehördeBundesnetzagentur [§ 191 TKG; Art. 22 VO (EU) 2022/612]

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für Roamingkunden – also für Nutzer, deren Endgerät in einem besuchten Netz eingebucht ist, das nicht das Heimatnetz ist. Beides definiert Art. 2 Abs. 2: Ein „besuchtes Netz" ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat. Aus dieser Legaldefinition folgen zwei Abgrenzungen, die in der Praxis fast alle Streitfälle erklären.

Erstens: Roaming ist nicht dasselbe wie ein Auslandsgespräch. Wer von Deutschland aus nach Österreich telefoniert, roamt nicht – er führt eine internationale Verbindung, für die die Preisliste des Anbieters gilt (für Anrufe innerhalb der EU begrenzt durch Art. 5a VO (EU) 2015/2120 auf 0,19 EUR/Minute netto). Umgekehrt ist ein Anruf aus Spanien in die Türkei kein regulierter Roaminganruf, weil er nicht in einem Netz innerhalb der Union zugestellt wird (Art. 2 Abs. 2 Buchst. g). Der Aufenthaltsort allein entscheidet also nicht.

Zweitens: Bordnetze sind keine besuchten Netze. Dazu unten mehr.

Räumlich gilt die Verordnung in den 27 EU-Mitgliedstaaten, über den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 189/2022 auch in Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in den Gebieten in äußerster Randlage nach Art. 349 AEUV – dazu zählen die Kanarischen Inseln, Madeira, die Azoren und Französisch-Guayana. Seit dem 1. Januar 2026 sind zusätzlich die Ukraine und die Republik Moldau einbezogen; Grundlage sind Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte vom Sommer 2025 und die Feststellung der Kommission, dass die nationalen Anpassungen erfüllt sind.

Nicht erfasst sind Schweiz, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar), Türkei, Färöer, Grönland, San Marino, Andorra, Monaco und die Vatikanstadt. Ob dort trotzdem Inlandskonditionen gelten, ist eine reine Frage des Vertrags: Viele deutsche Anbieter beziehen die Schweiz und das Vereinigte Königreich freiwillig ein, ältere Verträge, Prepaid- und Discounttarife häufig nicht.

Persönlich gilt die Verordnung für alle Mobilfunkkunden einschließlich Prepaid. Sie unterscheidet nicht zwischen Privat- und Geschäftskunden; bei Rahmenverträgen mit individuell vereinbarten Konditionen kann allerdings ein alternativer Tarif vorliegen.

Was „Roam like at home" garantiert – und was nicht

Art. 4 Abs. 1 verbietet dem Roaminganbieter, für abgehende oder ankommende regulierte Roaminganrufe, für abgehende SMS und für Datenroaming zusätzliche Entgelte gegenüber dem Inlandspreis zu verlangen. Inklusivminuten, SMS-Flatrates und Datenvolumen werden also abgerechnet wie zu Hause. Ankommende Anrufe sind im EWR für den Angerufenen kostenlos.

Was die Verordnung nicht gibt:

Die Fälle, in denen doch Aufschläge anfallen

Die Bundesnetzagentur nennt in ihren FAQ „zwei Ausnahmen" – Fair Use und Tragfähigkeit. Das ist als Beschreibung der genehmigungsbedürftigen Ausnahmen richtig, als Gesamtbild aber unvollständig. Tatsächlich sind es mindestens sechs Gruppen:

  1. Überschreiten der Fair-Use-Datengrenze bei offenen Datenpaketen oder der Prepaid-Volumengrenze (Art. 5; Art. 4 Abs. 2, Abs. 3 DVO (EU) 2016/2286).
  2. Dauer-Roaming ohne stabile Bindung an einen Mitgliedstaat (Art. 4 Abs. 4 DVO (EU) 2016/2286).
  3. Genehmigte Tragfähigkeitsausnahme des Anbieters (Art. 6).
  4. Bewusst gewählter alternativer Roamingtarif (Art. 8 Abs. 2). Der Wechsel zurück in den regulierten Tarif muss binnen eines Werktages und kostenlos möglich sein; der Anbieter darf für den alternativen Tarif eine Mindestlaufzeit von höchstens zwei Monaten vorsehen.
  5. Mehrwertdienste-Rufnummern – 0180er, 0800er, 0900er und ihre ausländischen Entsprechungen. Der Preisanteil für den Mehrwertdienst fällt nicht unter die Verordnung; der Anbieter muss bei Einreise per SMS auf das Risiko hinweisen und seit dem 1. Juni 2023 die betroffenen Rufnummerngassen benennen (Art. 13 Abs. 1, Art. 16).
  6. Roaming außerhalb des Geltungsbereichs – Drittstaaten und Bordnetze.

In den Fällen 1 und 2 sind die Aufschläge der Höhe nach gedeckelt: Art. 8 Abs. 1 lässt höchstens die jeweils geltenden Vorleistungsentgelte zu, 2026 also 0,019 EUR/Minute, 0,003 EUR/SMS und 1,10 EUR/GB, jeweils netto. Auf ankommende SMS und den Abruf der Mailbox darf kein Aufschlag erhoben werden.

Fair Use: stabile Bindung, Beobachtungszeitraum, Datengrenze

Die Einzelheiten regelt nicht die Verordnung selbst, sondern die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286, die über Art. 7 Abs. 5 fortgilt. Ihre letzte Änderung stammt von 2019; sie verweist im Text weiterhin auf die aufgehobene VO 531/2012, sodass die Zahlenwerte über die Entsprechungstabelle in Anhang II der neuen Verordnung zu entnehmen sind.

Stabile Bindung. Der Anbieter darf nach Vertragsschluss einen Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalt oder eine andere dauerhafte Verbindung zu Deutschland verlangen – etwa ein Arbeitsverhältnis, ein Studium oder einen Wohnsitz.

Dauer-Roaming. Der Anbieter darf Nutzung und Aufenthaltsort über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten beobachten. Ein Aufschlag ist erst zulässig, wenn beide Indikatoren kumulativ auf überwiegende Auslandsnutzung deuten – überwiegende Präsenz im Ausland und überwiegende Nutzung im Ausland. Dabei zählt jeder Tag, an dem sich das Gerät auch nur einmal ins Heimatnetz einbucht, als voller Inlandstag. Für Grenzpendler entschärft diese Regel den Tatbestand erheblich. Vor dem ersten Aufschlag muss der Anbieter warnen und eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Verhaltensänderung einräumen; der Aufschlag endet automatisch, sobald das Nutzungsmuster wieder unauffällig ist.

Datengrenze bei offenen Datenpaketen. Nur wenn der Tarif ein „offenes Datenpaket" ist – unbegrenztes Volumen oder ein Nettopreis je Gigabyte unterhalb des Vorleistungsentgelts – darf der Anbieter das Roaming-Datenvolumen begrenzen. Die Formel steht in Art. 4 Abs. 2 DVO (EU) 2016/2286, im verfügenden Teil und nicht im Anhang:

> Roaming-Datenvolumen ≥ 2 × (Endkundengesamtpreis ohne MwSt. ÷ maximales Vorleistungsentgelt)

Mit dem für 2026 geltenden Vorleistungsentgelt von 1,10 EUR/GB ergibt ein Vertrag zu 19,99 EUR brutto (= 16,80 EUR netto bei 19 % USt.) eine Untergrenze von rund 30,5 Gigabyte. Bei Prepaid gilt die Formel ohne den Faktor 2 und mit dem Restguthaben bei Einreise als Ausgangsgröße.

Wer keinen „offenen" Tarif hat, kann von dieser Volumenkürzung nicht betroffen sein: Ein 20-EUR-Vertrag mit 10 GB Inklusivvolumen liegt bei rund 1,68 EUR/GB netto und damit über der Schwelle von 1,10 EUR/GB.

Kostenairbag: die Vorschrift, die auch außerhalb Europas gilt

Art. 14 Abs. 4 verpflichtet jeden Roaminganbieter, mindestens einen Höchstbetrag für Datenroaming einzurichten. Der pauschale Höchstbetrag liegt „nahe bei 50 EUR ohne Mehrwertsteuer … jedoch nicht darüber". Erreicht der Verbrauch 80 % dieses Betrags, muss der Anbieter eine Meldung auf das Endgerät senden. Wird der Betrag ausgeschöpft, muss er die Erbringung und Inrechnungstellung unverzüglich einstellen, es sei denn, der Kunde verlangt ausdrücklich die Fortsetzung. Bei mehr als 100 EUR ohne MwSt. in einem Abrechnungszeitraum ist eine zusätzliche Meldung vorgeschrieben. Kunden können den Höchstbetrag jederzeit kostenlos ändern oder abwählen; der Anbieter muss das binnen eines Werktages umsetzen.

Entscheidend für Reisende ist Art. 14 Abs. 8: Der Artikel gilt ausdrücklich auch für Datenroaming, das bei Reisen außerhalb der Union genutzt wird. Der Kostenairbag ist damit die einzige Norm dieser Verordnung, die in der Türkei, in Ägypten oder in den USA überhaupt Wirkung entfaltet. Ihre Grenze: Lässt das besuchte Netz keine Erfassung des Nutzungsverhaltens in Echtzeit zu, funktioniert der Mechanismus nicht – der Kunde ist dann bei Einreise darüber zu informieren.

Schiff und Flugzeug: Bordnetze fallen aus der Verordnung heraus

Die klassischen Rechnungen über mehrere hundert Euro entstehen nicht in Spanien, sondern auf der Fähre und dem Kreuzfahrtschiff. Der Grund ist rechtlich eindeutig: Ein „besuchtes Netz" ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d ein terrestrisches Netz. Satellitengestützte Bordnetze (MCV auf Schiffen, MCA in Flugzeugen) sind keine terrestrischen Netze, der Nutzer ist dort kein „Roamingkunde" im Sinne der Verordnung. Der Preisgrundsatz des Art. 4 Abs. 1 greift nicht.

Was greift, sind Schutz- und Transparenzpflichten. Art. 13 Abs. 6 und Art. 14 Abs. 7 verpflichten den Anbieter, „alle angemessenen Schritte" zu unternehmen, um Kunden vor unbeabsichtigten Zusatzentgelten zu bewahren – etwa durch eine Deaktivierungsmöglichkeit, durch Hinweis-SMS beim Verbindungsaufbau oder durch Priorisierung terrestrischer Netze. Wird ein Deaktivierungsverfahren angeboten, hat der Kunde das Recht, es jederzeit, leicht und kostenlos zu nutzen. Ein unbedingter Anspruch auf eine solche Sperre folgt aus dem Wortlaut allerdings nicht – die Pflicht ist als Bemühenspflicht formuliert.

Dasselbe Problem stellt sich in Grenznähe, etwa am Bodensee oder am Hochrhein: Das Gerät bucht sich noch auf deutschem Boden in das stärkere Schweizer Netz ein, und ab diesem Moment gilt der Drittstaatentarif. Hintergrunddatenverkehr läuft dabei unbemerkt weiter.

Ansprüche des Kunden folgen in solchen Fällen deshalb nicht aus der Roaming-Verordnung, sondern aus dem allgemeinen Vertragsrecht – aus Warn- und Fürsorgepflichten des Anbieters (§ 241 Abs. 2 BGB, § 242 BGB). Das AG Berlin-Charlottenburg hat in einem Kreuzfahrtfall über 816,86 EUR genau so entschieden und dabei ausdrücklich festgehalten, dass die EU-Roaming-Verordnung auf den Fall nicht anwendbar war (Urteil vom 05.04.2019 – 219 C 21/19).

Notruf, Warn-Apps und Transparenz

Nach Art. 15 muss der Anbieter bei der Einreise automatisch darauf hinweisen, dass die einheitliche europäische Notrufnummer 112 kostenlos erreichbar ist, und auf eine barrierefreie Seite mit alternativen Notrufzugängen verlinken. Seit dem 1. Juni 2023 kommt der Hinweis auf öffentliche Warnsysteme des besuchten Staates hinzu – in Deutschland die NINA-App. Die Grundlage dafür sind zwei unionsweite Datenbanken, die das GEREK (BEREC) nach Art. 16 führt: eine für Mehrwertdienste-Rufnummernbereiche, eine für Notrufzugangsarten. Auf der Vorleistungsebene darf der Betreiber des besuchten Netzes für Notrufe keine Entgelte berechnen (Art. 12).

Rechtsschutz in Deutschland

Zuständige nationale Regulierungsbehörde ist die Bundesnetzagentur (§ 191 TKG; Mitteilungspflicht nach Art. 22 der Verordnung). Der Weg für Verbraucher ist dreistufig:

  1. Beanstandung beim Anbieter nach § 67 TKG – amtliche Überschrift „Beanstandungen". Die Anbieter sind zusätzlich verpflichtet, eine eigene Beschwerdestelle für Roaminganfragen zu unterhalten.
  2. Schlichtung nach § 68 TKG vor der Schlichtungsstelle Telekommunikation bei der Bundesnetzagentur.
  3. Zivilklage; § 69 TKG regelt Abwehr- und Schadensersatzansprüche.

Ein Bußgeldtatbestand, der ausdrücklich auf die VO (EU) 2022/612 verweist, existiert im TKG nicht. § 228 Abs. 3 TKG und § 68 Abs. 1 Nr. 2 TKG nennen bis heute die aufgehobene VO (EU) Nr. 531/2012 und deren Artikel. Art. 23 Unterabs. 2 der neuen Verordnung ordnet zwar an, dass Bezugnahmen auf die alte Verordnung als Bezugnahmen auf die neue gelten. Ob das für einen nationalen Blankett-Bußgeldtatbestand mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG genügt, ist eine offene Frage, die hier nicht entschieden wird.

Häufige Fehler

Ausnahmen

Beispiel

Eine Reisende mit einem deutschen Vertrag zu 19,99 EUR brutto und „unbegrenztem" Datenvolumen fliegt im August 2026 nach Kroatien, fährt weiter über Slowenien und beendet die Reise mit einer viertägigen Adria-Kreuzfahrt.

In Kroatien und Slowenien gilt Art. 4 Abs. 1: Sie zahlt ihren Inlandspreis, ankommende Anrufe sind kostenlos. Ihr Tarif ist ein offenes Datenpaket, der Anbieter darf das Roamingvolumen also begrenzen – aber nicht beliebig: Die Untergrenze nach Art. 4 Abs. 2 DVO (EU) 2016/2286 beträgt 2 × (16,80 ÷ 1,10) ≈ 30,5 GB. Hätte der Anbieter ihr nie ein Roaming-Datenlimit mitgeteilt, gälte im EU-Ausland dasselbe unbegrenzte Volumen wie zu Hause. Überschreitet sie die mitgeteilte Grenze, darf der Aufschlag höchstens 1,10 EUR/GB netto betragen (Art. 8 Abs. 1).

Auf dem Schiff ändert sich die Rechtslage vollständig, sobald das Gerät das Bordnetz wählt. Sie ist dort kein Roamingkunde im Sinne der Verordnung; der Preisgrundsatz gilt nicht, und die Minutenpreise des Bordnetzbetreibers greifen. Was ihr bleibt: das Recht, die Nutzung nicht-terrestrischer Netze deaktivieren zu lassen, sofern ihr Anbieter ein solches Verfahren anbietet (Art. 14 Abs. 7), der Anspruch auf eine Hinweis-SMS beim Verbindungsaufbau und – als letzte Bremse – der weltweit geltende Kostenairbag bei rund 50 EUR netto (Art. 14 Abs. 4, Abs. 8). Kommt es dennoch zu einer hohen Rechnung, ist der Ansatzpunkt nicht die Verordnung, sondern die vertragliche Warn- und Fürsorgepflicht des Anbieters.

Ein Abstecher nach Bosnien-Herzegowina würde vollständig aus dem regulierten Bereich fallen; dort gilt der Drittstaatentarif ihres Anbieters.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand