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Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (VO (EU) Nr. 655/2014, §§ 946–959 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-12 · letzte Prüfung: 2026-09-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung** (englisch *European Account Preservation Order*, EAPO) ist ein **unionsweit einheitliches Sicherungsverfahren**: Ein Gläubiger kann damit erreichen, dass Gelder auf einem Bankkonto des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat **eingefroren** werden, bevor der Schuldner sie abheben oder überweisen kann. Rechtsgrundlage ist die **Verordnung (EU) Nr. 655/2014**; die deutschen Durchführungsvorschriften stehen in **§§ 946–959 ZPO** (Buch 11, Abschnitt 7). Vier Punkte sind praktisch entscheidend: 1. **Überraschungseffekt.** Nach **Art. 11** erhält der Schuldner „vor Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung **keine Kenntnis** vom Antrag auf Erlass des Beschlusses oder Gelegenheit zur Äußerung". Das Verfahren ist damit strukturell ein *ex parte*-Verfahren – anders als eine Klage, aber vergleichbar dem deutschen Arrest. 2. **Nur grenzüberschreitend.** **Art. 3 Abs. 1** verlangt, dass das zu pfändende Konto in einem **anderen Mitgliedstaat** geführt wird als dem des angerufenen Gerichts **oder** dem Wohnsitzstaat des Gläubigers. Ein rein innerdeutscher Fall bleibt bei Arrest (§§ 916 ff. ZPO) und Kontopfändung (§ 829 ZPO). 3. **Nur Sicherung, keine Befriedigung.** Der Beschluss **friert ein**, er überweist nicht. **Art. 1 Abs. 1** beschreibt ihn als Instrument, das „verhindert, dass die spätere Vollstreckung seiner Forderung dadurch gefährdet wird, dass Gelder […] überwiesen oder abgehoben werden". 4. **Kein Exequatur.** Nach **Art. 22** wird der Beschluss in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und ist dort vollstreckbar, „ohne dass es einer **Vollstreckbarerklärung** bedarf". Das Verfahren steht dem Gläubiger nach **Art. 1 Abs. 2** „als eine **Alternative** zu den Maßnahmen zur vorläufigen Pfändung nach dem nationalen Recht" zur Verfügung. Er muss es also nicht wählen – aber nur über die Verordnung erreicht er eine unionsweit unmittelbar wirkende Kontensperre.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage (EU)Verordnung (EU) Nr. 655/2014 vom 15.05.2014 (ABl. L 189 vom 27.06.2014, S. 59)
Rechtsgrundlage (national)§§ 946–959 ZPO (Buch 11, Abschnitt 7)
Anwendbar seit18.01.2017 (Art. 54 Abs. 2; Art. 50 bereits ab 18.07.2016)
Nicht gebundenDänemark (Erwägungsgrund 51); Irland beteiligt sich (Erwägungsgrund 49)
Sachlicher AnwendungsbereichGeldforderungen in Zivil- und Handelssachen (Art. 2 Abs. 1)
Ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 1)Steuer-, Zoll- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshaftung für hoheitliches Handeln (*acta iure imperii*)
Ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2)eheliche und vergleichbare Güterstände, Testaments- und Erbrecht einschließlich Unterhaltspflichten von Todes wegen, Forderungen gegen einen insolventen Schuldner, soziale Sicherheit, Schiedsgerichtsbarkeit
Ausgenommene Kontennach nationalem Recht unpfändbare Konten, Konten im Rahmen eines Systems nach Art. 2 Buchst. a RL 98/26/EG (Art. 2 Abs. 3), Konten bei Zentralbanken in deren Eigenschaft als Währungsbehörde (Art. 2 Abs. 4)
GrenzüberschreitendKonto wird in einem anderen Mitgliedstaat geführt als dem des Gerichts oder dem Wohnsitzstaat des Gläubigers (Art. 3 Abs. 1)
Maßgeblicher ZeitpunktTag der Einreichung des Antrags (Art. 3 Abs. 2)
Zeitpunkte der Verfügbarkeitvor und während des Hauptsacheverfahrens sowie nach Erwirken von Titel, Vergleich oder öffentlicher Urkunde (Art. 5)
Zuständigkeit (ohne Titel)Gerichte des Mitgliedstaats, die für die Hauptsache zuständig sind (Art. 6 Abs. 1); in Deutschland das Gericht der Hauptsache (§ 946 Abs. 1 ZPO)
Zuständigkeit bei Verbrauchernausschließlich die Gerichte am Wohnsitz des Schuldners (Art. 6 Abs. 2)
Zuständigkeit bei öffentlicher UrkundeGericht, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet wurde (§ 946 Abs. 2 ZPO)
Erlassvoraussetzung 1 (immer)dringende Gefährdung der späteren Vollstreckung, glaubhaft durch hinreichende Beweismittel (Art. 7 Abs. 1)
Erlassvoraussetzung 2 (ohne Titel)zusätzlich voraussichtliches Obsiegen in der Hauptsache (Art. 7 Abs. 2)
AntragsformFormblatt (Art. 8 Abs. 1) mit dem Katalog des Art. 8 Abs. 2 Buchst. a–o
Beweismittel in Deutschlandalle Beweismittel und die Versicherung an Eides statt; nur sofort mögliche Beweisaufnahme (§ 947 Abs. 1 ZPO)
Anhörung des Schuldnerskeine vor Erlass (Art. 11)
Sicherheitsleistung des GläubigersRegelfall ohne Titel (Art. 12 Abs. 1), Ermessen mit Titel (Art. 12 Abs. 2)
Entscheidungsfrist ohne TitelEnde des zehnten Arbeitstags nach Einreichung/Vervollständigung (Art. 18 Abs. 1)
Entscheidungsfrist mit TitelEnde des fünften Arbeitstags (Art. 18 Abs. 2); nach mündlicher Anhörung fünf Arbeitstage ab Anhörung (Art. 18 Abs. 3)
HauptsachefristVerfahren einleiten und nachweisen binnen 30 Tagen ab Antragseinreichung oder 14 Tagen ab Erlass – je nachdem, was später ist (Art. 10 Abs. 1)
Folge der FristversäumungWiderruf des Beschlusses (Art. 10 Abs. 2); in Deutschland durch Beschluss (§ 949 Abs. 1 ZPO)
KontoermittlungAntrag auf Einholung von Kontoinformationen (Art. 14), nur bei bereits erwirktem Titel (Abs. 1 Unterabs. 1) bzw. ausnahmsweise bei noch nicht vollstreckbarem Titel (Abs. 1 Unterabs. 2)
Auskunftsbehörde in DeutschlandBundesamt für Justiz (§ 948 Abs. 1 ZPO), Abruf über das Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 8, § 93b Abs. 1 AO (§ 948 Abs. 2 ZPO)
Ausführung durch die Bankunverzüglich nach Eingang; Sperrung oder Umbuchung auf ein Pfändungskonto (Art. 24 Abs. 1, 2)
Reihenfolge mehrerer KontenSpar-, dann Girokonten des Schuldners allein, danach gemeinschaftliche Spar- und Girokonten (Art. 24 Abs. 7)
Erklärung der Bankbis Ende des dritten Arbeitstags nach Ausführung, ausnahmsweise bis zum achten Arbeitstag (Art. 25 Abs. 1)
Zustellung an den Schuldnerbis Ende des dritten Arbeitstags nach Erhalt der Erklärung (Art. 28 Abs. 2, 3); in Deutschland veranlasst durch das erlassende Gericht, gilt als Zustellung auf Betreiben des Gläubigers (§ 951 Abs. 2 ZPO)
Freigabe überschießender BeträgeAntrag des Gläubigers bis Ende des dritten Arbeitstags nach Erhalt der Erklärung (Art. 27 Abs. 2)
Pfändungsschutznach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats freigestellte Beträge sind ausgenommen (Art. 31 Abs. 1) – in Deutschland über das P-Konto
Rangderselbe Rang wie ein gleichwertiger nationaler Beschluss (Art. 32)
Geltungsdauerbis Widerruf, Beendigung der Vollstreckung oder Wirksamwerden einer Vollstreckungsmaßnahme aus dem Titel (Art. 20)
Rechtsbehelf des Gläubigers gegen Ablehnung30 Tage ab Mitteilung (Art. 21 Abs. 2); in Deutschland sofortige Beschwerde, Frist ab Zustellung (§ 953 Abs. 1, 2 ZPO)
Rechtsbehelf gegen Widerrufsofortige Beschwerde binnen Notfrist von einem Monat ab Zustellung (§ 953 Abs. 3 ZPO)
Rechtsbehelfe des SchuldnersArt. 33 (gegen den Beschluss), Art. 34 (gegen die Vollstreckung), Art. 35 (veränderte Umstände)
Zuständigkeit dafür in DeutschlandArt. 33 → erlassendes Gericht; Art. 34 → Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO); Art. 35 Abs. 3, 4 → Vollstreckungsgericht (§ 954 ZPO)
Entscheidungsfrist über Rechtsbehelfe21 Tage ab Vorliegen aller erforderlichen Informationen (Art. 36 Abs. 4)
Sicherheitsleistung des SchuldnersFreigabe bzw. Beendigung der Vollstreckung gegen Sicherheit (Art. 38); zuständig das Vollstreckungsgericht (§ 955 ZPO)
Rechtsmittel in Deutschlandsofortige Beschwerde, Notfrist ein Monat (§ 956 ZPO); die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (§ 957 ZPO)
Anwaltszwangkeiner für die Erwirkung des Beschlusses (Art. 41 Satz 1)
Gerichtsgebührendürfen die Gebühren für gleichwertige nationale Beschlüsse nicht übersteigen (Art. 42); Behördengebühren nach Art. 44, Bankgebühren nach Art. 43
Haftung des GläubigersVerschuldenshaftung mit Beweislast des Schuldners (Art. 13 Abs. 1), Verschuldensvermutung in vier Fällen (Art. 13 Abs. 2); in Deutschland zusätzlich verschuldensunabhängig bei von Anfang an ungerechtfertigter Anordnung (§ 958 ZPO)

Wann das Verfahren offensteht

Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen.

1. Geldforderung in einer Zivil- oder Handelssache. Art. 2 Abs. 1 erfasst Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen, „ohne dass es auf die Art des Gerichts ankommt". Ausdrücklich nicht erfasst sind Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Staatshaftung für hoheitliches Handeln (*acta iure imperii*). Anders als beim Europäischen Bagatellverfahren gibt es keine Wertgrenze.

2. Kein Ausschlusstatbestand nach Art. 2 Abs. 2. Der Katalog ist kürzer als bei den anderen europäischen Verfahren, aber praktisch bedeutsam:

Hinzu kommen zwei kontenbezogene Ausnahmen: Art. 2 Abs. 3 nimmt Konten aus, die nach dem Recht des Kontostaats nicht gepfändet werden dürfen, sowie Konten im Zusammenhang mit einem System im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/26/EG. Art. 2 Abs. 4 nimmt Konten aus, die von oder bei Zentralbanken geführt werden, wenn diese als Währungsbehörden tätig werden.

3. Grenzüberschreitende Rechtssache. Art. 3 Abs. 1 knüpft – anders als die übrigen europäischen Verfahren – nicht an den Wohnsitz der Parteien an, sondern an den Ort des Kontos: Die Sache ist grenzüberschreitend, wenn das vorläufig zu pfändende Konto in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird als

Maßgeblich ist der Tag der Einreichung des Antrags (Art. 3 Abs. 2). Wo das Konto geführt wird, bestimmt Art. 4 Nr. 4: Es zählt der in der IBAN angegebene Mitgliedstaat, hilfsweise der Hauptsitz der Bank oder der Ort der kontoführenden Zweigniederlassung.

4. Sicherungsbedürfnis. Der Beschluss ergeht nach Art. 7 Abs. 1 nur, wenn der Gläubiger „hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme […] dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung […] unmöglich oder sehr erschwert wird". Hat der Gläubiger noch keinen Titel, kommt nach Art. 7 Abs. 2 hinzu, dass über die Forderung „voraussichtlich zugunsten des Gläubigers" entschieden wird. Die Struktur entspricht damit dem deutschen Arrest: Arrestanspruch plus Arrestgrund.

Zuständiges Gericht

Die Verordnung regelt die Zuständigkeit in Art. 6, § 946 ZPO konkretisiert sie für Deutschland.

Ein zentrales Gericht wie beim Europäischen Mahnverfahren (AG Wedding, § 1087 ZPO) gibt es hier nicht.

Ablauf

1. Antrag

Der Antrag ist nach Art. 8 Abs. 1 mit dem unionsrechtlichen Formblatt einzureichen. Art. 8 Abs. 2 enthält einen Katalog von fünfzehn Pflichtangaben (Buchst. a–o), darunter Angaben zu Gläubiger und Schuldner, zur Bank (IBAN, BIC oder Name und Anschrift), zur Höhe der Forderung, eine Beschreibung der zuständigkeitsbegründenden und der sicherungsbedürftigen Umstände, eine Liste der Beweismittel sowie die Erklärung nach Art. 16 über parallele Anträge. Buchst. o verlangt eine Wahrheitserklärung mit Hinweis auf die Haftung nach Art. 13.

Übermittelt werden kann der Antrag auf jedem Weg, der nach dem Verfahrensrecht des Antragsstaats zulässig ist, einschließlich elektronischer Kommunikationswege (Art. 8 Abs. 4).

2. Beweis

Art. 9 Abs. 1 ordnet ein schriftliches Verfahren auf Grundlage der vom Gläubiger vorgelegten Informationen und Beweismittel an. Das Gericht kann zusätzliche schriftliche Beweismittel anfordern und nach Art. 9 Abs. 2 – sofern das Verfahren dadurch nicht übermäßig verzögert wird – auch andere nach nationalem Recht verfügbare Methoden nutzen, etwa die mündliche Anhörung des Gläubigers oder seiner Zeugen, auch per Videokonferenz.

§ 947 Abs. 1 ZPO füllt das für Deutschland aus: Der Gläubiger kann sich „aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen"; statthaft ist aber „nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann". Damit gilt derselbe Beschleunigungsgrundsatz wie im Arrestverfahren.

3. Sicherheitsleistung

Art. 12 Abs. 1 unterscheidet nach der Titellage:

Das Gericht teilt Betrag und zulässige Formen mit und erlässt den Beschluss, sobald die Sicherheit geleistet ist (Art. 12 Abs. 3).

4. Entscheidung und Fristen

Art. 17 Abs. 2 verlangt eine unverzügliche Entscheidung; Art. 18 setzt harte Grenzen:

| Konstellation | Frist | |---|---| | Gläubiger hat noch keinen Titel | bis Ende des zehnten Arbeitstags nach Einreichung bzw. Vervollständigung (Abs. 1) | | Gläubiger hat bereits einen Titel | bis Ende des fünften Arbeitstags (Abs. 2) | | nach mündlicher Anhörung | bis Ende des fünften Arbeitstags nach der Anhörung (Abs. 3) | | nach Sicherheitsleistung | unverzüglich danach (Abs. 4) | | nach Kontoinformationen (Art. 14) | unverzüglich nach deren Eingang (Abs. 5) |

Sind Angaben unvollständig, kann das Gericht nach Art. 17 Abs. 3 eine Frist zur Vervollständigung setzen, sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Art. 17 Abs. 4 begrenzt den Betrag doppelt: auf das durch die Beweismittel Begründete und in keinem Fall über den vom Gläubiger beantragten Betrag hinaus.

Art. 45 erlaubt bei außergewöhnlichen Umständen ein Überschreiten bestimmter Fristen – das Gericht oder die Behörde muss dann „so rasch wie möglich" handeln.

5. Hauptsacheverfahren

Wurde der Beschluss vor Einleitung der Hauptsache beantragt, muss der Gläubiger das Hauptsacheverfahren nach Art. 10 Abs. 1 einleiten und dies nachweisen – binnen 30 Tagen ab Einreichung des Antrags oder binnen 14 Tagen ab Erlass des Beschlusses, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Das Gericht kann die Frist auf Antrag des Schuldners verlängern, etwa um eine Einigung zu ermöglichen.

Versäumt der Gläubiger die Frist, wird der Beschluss nach Art. 10 Abs. 2 widerrufen. § 949 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der Widerruf in Deutschland durch Beschluss erfolgt. Empfangsstelle für das Widerrufsformblatt ist nach § 949 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat; bei einem im Ausland erlassenen Beschluss stellt dieses Amtsgericht den Widerruf der Bank zu.

Kontoermittlung nach Art. 14

Wer die Bankverbindung des Schuldners nicht kennt, kann sie über die Verordnung ermitteln lassen – aber nur unter engen Voraussetzungen.

Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 verlangt grundsätzlich, dass der Gläubiger bereits eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, Grund zu der Annahme hat, dass der Schuldner ein Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält, und ihm weder Name und Anschrift der Bank noch IBAN oder BIC bekannt sind.

Unterabs. 2 lässt den Antrag ausnahmsweise auch bei noch nicht vollstreckbarem Titel zu – aber nur, wenn es um einen „Betrag von erheblicher Höhe" geht und der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Kontoinformationen dringend erforderlich sind und andernfalls eine wesentliche Verschlechterung seiner finanziellen Lage droht.

Der Antrag ist im Antrag auf Erlass des Beschlusses zu stellen und zu begründen (Art. 14 Abs. 2). Ist er ausreichend begründet und liegen alle übrigen Erlassvoraussetzungen vor, übermittelt das Gericht das Ersuchen an die Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats (Art. 14 Abs. 3). Art. 14 Abs. 5 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, mindestens eine von vier Ermittlungsmethoden vorzuhalten – von der Offenlegungspflicht aller Banken (Buchst. a) über den Registerzugriff (Buchst. b) bis zur gerichtlichen Offenlegungspflicht des Schuldners in Verbindung mit einem Verfügungsverbot (Buchst. c).

Für Deutschland benennt § 948 Abs. 1 ZPO das Bundesamt für Justiz als Auskunftsbehörde. Nach § 948 Abs. 2 ZPO darf es das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 AO) – also den automatisierten Kontenabruf. § 948 Abs. 3 ZPO verlangt eine lückenlose Protokollierung und die unverzügliche Löschung der eingeholten Kontoinformationen nach ihrer Übermittlung.

Auch das Gericht unterliegt einer Löschungspflicht: Nach § 947 Abs. 2 ZPO darf es die nach Art. 14 Abs. 6 übermittelten Kontoinformationen nur für das jeweilige Verfahren speichern, übermitteln und nutzen; nicht erforderliche Informationen sind unverzüglich zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken, und die Löschung ist zu protokollieren.

Vollstreckung

Anerkennung ohne Exequatur

Art. 22 beseitigt jedes Zwischenverfahren: Der Beschluss wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, „ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf", und ist dort vollstreckbar, „ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf". Die Vollstreckung selbst richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für gleichwertige nationale Beschlüsse.

§ 950 ZPO setzt das um: Auf die Vollziehung sind „die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2" entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung und die §§ 951 bis 957 ZPO nichts anderes bestimmen.

Zustellung an die Bank

§ 951 Abs. 1 ZPO verteilt die Aufgaben bei im Inland erlassenen Beschlüssen: Ein Gläubiger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat den Beschluss der Bank zustellen zu lassen; ist der Beschluss im Ausland zu vollziehen, hat der Gläubiger die Zustellung nach Art. 23 Abs. 3 Unterabs. 1 zu veranlassen.

Bei im Ausland erlassenen Beschlüssen ist nach § 952 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat; es stellt der Bank den Beschluss (Nr. 1) bzw. die Freigabeerklärung des Gläubigers (Nr. 2) zu (§ 952 Abs. 2 ZPO). Für die Zustellung an den Schuldner nach Art. 28 Abs. 3 ist nach § 952 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig.

Ausführung durch die Bank

Art. 24 Abs. 1 verpflichtet die Bank zur unverzüglichen Ausführung. Nach Art. 24 Abs. 2 stellt sie entweder sicher, dass der Betrag nicht überwiesen oder abgehoben wird, oder bucht ihn – soweit national vorgesehen – auf ein Pfändungskonto um.

Wichtige Begrenzungen:

Erklärung, Zustellung, Freigabe

Die Bank stellt bis Ende des dritten Arbeitstags nach Ausführung eine Erklärung aus, ob und in welchem Umfang Gelder gepfändet wurden; bei außergewöhnlichen Umständen verlängert sich die Frist auf den achten Arbeitstag (Art. 25 Abs. 1). Auf Ersuchen legt sie dem Schuldner die Einzelheiten offen (Art. 25 Abs. 4).

Erst danach erfährt der Schuldner offiziell vom Verfahren: Nach Art. 28 Abs. 2 und 3 sind ihm Beschluss, Antrag und die vorgelegten Unterlagen bis Ende des dritten Arbeitstags nach Erhalt der Erklärung zuzustellen. § 951 Abs. 2 ZPO legt das für inländische Beschlüsse in die Hand des erlassenden Gerichts; die Zustellung „gilt als Zustellung auf Betreiben des Gläubigers (§ 191)". Eine nach Art. 28 Abs. 5 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 erforderliche Übersetzung hat der Gläubiger bereitzustellen.

Ist mehr als der beschlossene Betrag gesperrt worden, muss der Gläubiger nach Art. 27 Abs. 1 und 2 bis Ende des dritten Arbeitstags nach Erhalt der Erklärung die Freigabe beantragen. Versäumt er das, wird sein Verschulden vermutet (Art. 13 Abs. 2 Buchst. b).

Pfändungsschutz

Art. 31 Abs. 1 stellt klar: „Die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats von der Pfändung freigestellten Beträge werden von der vorläufigen Pfändung […] ausgenommen." Wird ein Konto in Deutschland gepfändet, gilt also der deutsche Pfändungsschutz – insbesondere über das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach §§ 850k, 899 ff. ZPO. Greift der Schutz nach nationalem Recht von Amts wegen, stellt die zuständige Stelle die Beträge selbst frei (Art. 31 Abs. 2); setzt er einen Antrag voraus, läuft er über Art. 34 Abs. 1 Buchst. a (Art. 31 Abs. 3).

§ 954 Abs. 2 Satz 2 ZPO verweist dafür ausdrücklich auf § 906 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 907 ZPO – die Vorschriften über die Festsetzung abweichender pfändungsfreier Beträge beim P-Konto.

Rechtsbehelfe

Des Gläubigers

Gegen die Ablehnung des Antrags kann der Gläubiger nach Art. 21 Abs. 1 einen Rechtsbehelf einlegen; die Frist beträgt nach Art. 21 Abs. 2 30 Tage ab Mitteilung. Wurde der Antrag vollständig abgelehnt, wird auch der Rechtsbehelf ohne Anhörung des Schuldners bearbeitet (Art. 21 Abs. 3).

§ 953 ZPO konkretisiert: Gegen die Ablehnung und gegen den Widerruf nach § 949 Abs. 1 findet – soweit durch das Gericht des ersten Rechtszuges entschieden – die sofortige Beschwerde statt (Abs. 1). Die 30-Tage-Frist des Art. 21 Abs. 2 beginnt mit der Zustellung an den Gläubiger (Abs. 2). Für die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf gilt eine Notfrist von einem Monat ab Zustellung (Abs. 3).

Des Schuldners

Die Verordnung kennt drei Rechtsbehelfe:

Art. 33 – gegen den Beschluss (beim Gericht des Ursprungsmitgliedstaats). Widerruf oder Abänderung kommen in sieben Fällen in Betracht (Abs. 1 Buchst. a–g), darunter:

Bei Buchst. b und c kann der Gläubiger den Mangel binnen 14 Tagen nach Unterrichtung über den Rechtsbehelf heilen (Art. 33 Abs. 3, 4). Nach Art. 33 Abs. 2 kann der Schuldner außerdem die Entscheidung über die Sicherheitsleistung überprüfen lassen.

Art. 34 – gegen die Vollstreckung (im Vollstreckungsmitgliedstaat). Die Vollstreckung wird eingeschränkt, wenn freigestellte Beträge nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurden (Abs. 1 Buchst. a), und beendet unter anderem bei nicht erfassten Konten, verweigerter oder ausgesetzter Vollstreckung des Titels sowie in den Fällen des Art. 33 Abs. 1 Buchst. b–g (Abs. 1 Buchst. b). Art. 34 Abs. 2 ergänzt den ordre-public-Vorbehalt.

Art. 35 – veränderte Umstände. Gläubiger und Schuldner können Abänderung oder Widerruf beantragen, wenn sich die Umstände geändert haben (Abs. 1); das Gericht kann auch von Amts wegen handeln (Abs. 2). Haben sich die Parteien geeinigt, können sie gemeinsam Widerruf, Abänderung, Beendigung oder Einschränkung beantragen (Abs. 3).

§ 954 ZPO ordnet die Zuständigkeiten in Deutschland zu: Über den Widerspruch nach Art. 33 entscheidet das erlassende Gericht durch Beschluss (Abs. 1); über Einwendungen gegen die Vollziehung nach Art. 34 das Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO, Abs. 2); über Rechtsbehelfe nach Art. 35 Abs. 3 und 4 ebenfalls das Vollstreckungsgericht (Abs. 3).

Verfahren und Rechtsmittel

Art. 36 regelt den Rahmen: Rechtsbehelfe werden mit Formblatt eingelegt (Abs. 1), der anderen Partei zur Kenntnis gebracht (Abs. 2) und – außer bei Anträgen nach Art. 34 Abs. 1 Buchst. a und Art. 35 Abs. 3 – erst nach Anhörung beider Parteien entschieden (Abs. 3). Die Entscheidung ergeht „unverzüglich, jedoch nicht später als 21 Tage", nachdem alle erforderlichen Informationen vorliegen (Abs. 4), und ist sofort vollstreckbar (Abs. 5).

Art. 37 eröffnet jeder Partei ein Rechtsmittel. In Deutschland ist das nach § 956 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde; die Frist ist eine Notfrist von einem Monat ab Zustellung (Abs. 2). § 957 ZPO schließt die Rechtsbeschwerde in Verfahren nach der Verordnung vollständig aus – der Instanzenzug endet also beim Beschwerdegericht.

Sicherheitsleistung statt Pfändung

Nach Art. 38 Abs. 1 kann der Schuldner die Freigabe der Gelder (Buchst. a) oder die Beendigung der Vollstreckung (Buchst. b) erreichen, indem er selbst Sicherheit in Höhe des Beschluss- bzw. des gepfändeten Betrags leistet. § 955 ZPO weist die Entscheidung über Anträge nach Art. 38 Abs. 1 Buchst. b dem Vollstreckungsgericht zu; sie ergeht durch Beschluss.

Art. 39 stellt klar, dass sich die Rechte Dritter – etwa bei Gemeinschaftskonten – nach dem Recht des Ursprungs- bzw. des Vollstreckungsmitgliedstaats richten.

Haftung, Kosten und Vertretung

Haftung. Art. 13 Abs. 1 begründet eine Verschuldenshaftung des Gläubigers für Schäden aus dem Beschluss; die Beweislast liegt beim Schuldner. Art. 13 Abs. 2 kehrt sie in vier Fällen um und vermutet das Verschulden: bei Widerruf wegen unterlassener Einleitung der Hauptsache (Buchst. a), bei unterlassenem Freigabeantrag nach Art. 27 (Buchst. b), bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht des Art. 16 (Buchst. c) und bei Verstoß gegen Zustellungs- oder Übersetzungspflichten (Buchst. d). Art. 13 Abs. 3 erlaubt den Mitgliedstaaten weitergehende Haftungsgründe.

Davon macht Deutschland Gebrauch: § 958 Satz 1 ZPO ordnet eine verschuldensunabhängige Haftung an, wenn sich die Anordnung eines im Inland vollzogenen Beschlusses „als von Anfang an ungerechtfertigt" erweist – parallel zu § 945 ZPO beim Arrest. Ersetzt wird auch der Schaden, der dem Schuldner dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Freigabe oder die Beendigung der Vollstreckung zu erwirken. § 958 Satz 2 ZPO verweist im Übrigen auf Art. 13 Abs. 1 und 2.

Kosten. Art. 42 begrenzt die Gerichtsgebühren auf das Niveau gleichwertiger nationaler Beschlüsse. Art. 43 lässt Bankgebühren nur zu, soweit die Bank auch bei nationalen Beschlüssen Anspruch darauf hätte, und begrenzt sie der Höhe nach; für Kontoinformationen nach Art. 14 dürfen sie die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen (Abs. 3). Art. 44 verlangt für Behördengebühren eine im Voraus festgelegte, transparente Gebührenskala, die die Gebühren gleichwertiger nationaler Beschlüsse nicht übersteigt.

Vertretung. Art. 41 Satz 1 ist eindeutig: „In Verfahren, mit denen ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung erwirkt werden soll, ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend." Für die Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel 4 gilt das nach Satz 2 ebenfalls – es sei denn, das Recht des Gerichtsstaats schreibt eine Vertretung unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz vor. In Deutschland ist damit der Anwaltszwang des § 78 ZPO zu beachten, soweit landgerichtliche Zuständigkeit besteht.

Abgrenzung: Arrest, Kontopfändung und EAPO

| | Arrest (§§ 916 ff. ZPO) | Kontopfändung (§ 829 ZPO) | EAPO (VO 655/2014) | |---|---|---|---| | Funktion | Sicherung einer Geldforderung | Befriedigung aus dem Guthaben | Sicherung (Einfrieren) | | Titel erforderlich | nein | ja (§ 750 ZPO) | nein (Art. 5 Buchst. a) | | Auslandsbezug | nicht erforderlich | nicht erforderlich | zwingend (Art. 3) | | Anhörung des Schuldners vorab | regelmäßig nicht | nein | ausgeschlossen (Art. 11) | | Wirkung im EU-Ausland | nur über Brüssel Ia | keine | unmittelbar, ohne Exequatur (Art. 22) | | Kontoermittlung durch Behörde | nein | über § 802l ZPO (Gerichtsvollzieher) | ja (Art. 14, § 948 ZPO) | | Sicherheitsleistung des Gläubigers | Ermessen (§ 921 ZPO) | nein | Regelfall ohne Titel (Art. 12 Abs. 1) | | Schadensersatz bei Ungerechtfertigtheit | § 945 ZPO | – | § 958 ZPO, Art. 13 |

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-12
Letzte Prüfung:
2026-09-12
In Kraft seit:
2017-01-18
Status:
In Kraft
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CC BY 4.0