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Welche Heizung darf ich ab 2026 noch einbauen? (GModG 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-09 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Seit der Verkündung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) dürfen Sie beim Heizungstausch wieder technologieoffen wählen. Die pauschale Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben (bisher § 71 GEG), ist entfallen. Erlaubt sind damit Wärmepumpe, Fernwärme, Hybrid- und Biomasseheizung – aber auch neue Gas- und Ölheizungen. Für neue fossile Heizungen greift ab 2029 eine „Biotreppe" mit steigendem Bioanteil im Brennstoff; bis 2045 sollen Heizungsbrennstoffe klimaneutral sein.

Kernfakten

PunktWert
RechtsstandGModG verkündet 28.07.2026 [BGBl. 2026 I Nr. 226]
65-%-EE-Pflicht (bisher § 71 GEG)entfällt [Bundesregierung, 10.07.2026]
Heizungswahltechnologieoffen [Bundesregierung]
Neue Gas- oder Ölheizungwieder zulässig [Bundesregierung]
Biotreppe (neue fossile Heizung)ab 2029: mind. 10 % biogener/klimaneutraler Brennstoff, in Stufen steigend bis 2040 [Bundesregierung]
Verantwortlich für Beimischung ab 2029Brennstofflieferant (Grüngas-/Grünölquote), nicht der Eigentümer [Bundesregierung]
Klimaneutrale Heizungsbrennstoffebis 2045 [Bundesregierung]
Grüngasquote-Detailsin gesondertem Gesetz bis 01.12.2026 angekündigt [Bundesregierung]
Bestandsheizungen (vor Reform eingebaut)Weiterbetrieb, Wartung, Reparatur erlaubt
Förderung (BEG)läuft weiter, angepasste Bedingungen ab 21.07.2026 [Bundesregierung]
Verabschiedung Bundestag/Bundesrat10.07.2026 (BT-Drs. 21/6278) [Bundestag]

Geltungsbereich

Die Reform betrifft jeden, der in Deutschland eine neue Heizungsanlage einbauen lässt – in Neubauten wie in Bestandsgebäuden. Mit dem GModG entfällt die einheitliche 65-%-Vorgabe des bisherigen § 71 GEG. Die frühere Kopplung des Pflichtbeginns an die kommunale Wärmeplanung (Fristen 30.06.2026 bzw. 30.06.2028) ist damit für die 65-%-Pflicht gegenstandslos geworden. Die kommunale Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) bleibt aber bestehen und ist weiterhin maßgeblich dafür, wo künftig ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Eigentümer in Köln will im September 2026 seine defekte Gasheizung ersetzen. Nach dem GModG darf er eine neue Gas-Brennwertheizung einbauen, ohne 65 % erneuerbare Energien nachzuweisen. Bis Ende 2028 kann er mit reinem Erdgas heizen; ab 2029 sorgt sein Gasversorger für einen steigenden Bioanteil (Biotreppe). Entscheidet er sich stattdessen für eine Wärmepumpe, kann er dafür weiterhin die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beantragen.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Parlament (Stufe B):

Änderungsverlauf

Stand