Welche Heizung darf ich ab 2026 noch einbauen? (GModG 2026)
Kurzantwort
Seit der Verkündung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) dürfen Sie beim Heizungstausch wieder technologieoffen wählen. Die pauschale Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben (bisher § 71 GEG), ist entfallen. Erlaubt sind damit Wärmepumpe, Fernwärme, Hybrid- und Biomasseheizung – aber auch neue Gas- und Ölheizungen. Für neue fossile Heizungen greift ab 2029 eine „Biotreppe" mit steigendem Bioanteil im Brennstoff; bis 2045 sollen Heizungsbrennstoffe klimaneutral sein.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsstand | GModG verkündet 28.07.2026 [BGBl. 2026 I Nr. 226] |
| 65-%-EE-Pflicht (bisher § 71 GEG) | entfällt [Bundesregierung, 10.07.2026] |
| Heizungswahl | technologieoffen [Bundesregierung] |
| Neue Gas- oder Ölheizung | wieder zulässig [Bundesregierung] |
| Biotreppe (neue fossile Heizung) | ab 2029: mind. 10 % biogener/klimaneutraler Brennstoff, in Stufen steigend bis 2040 [Bundesregierung] |
| Verantwortlich für Beimischung ab 2029 | Brennstofflieferant (Grüngas-/Grünölquote), nicht der Eigentümer [Bundesregierung] |
| Klimaneutrale Heizungsbrennstoffe | bis 2045 [Bundesregierung] |
| Grüngasquote-Details | in gesondertem Gesetz bis 01.12.2026 angekündigt [Bundesregierung] |
| Bestandsheizungen (vor Reform eingebaut) | Weiterbetrieb, Wartung, Reparatur erlaubt |
| Förderung (BEG) | läuft weiter, angepasste Bedingungen ab 21.07.2026 [Bundesregierung] |
| Verabschiedung Bundestag/Bundesrat | 10.07.2026 (BT-Drs. 21/6278) [Bundestag] |
Geltungsbereich
Die Reform betrifft jeden, der in Deutschland eine neue Heizungsanlage einbauen lässt – in Neubauten wie in Bestandsgebäuden. Mit dem GModG entfällt die einheitliche 65-%-Vorgabe des bisherigen § 71 GEG. Die frühere Kopplung des Pflichtbeginns an die kommunale Wärmeplanung (Fristen 30.06.2026 bzw. 30.06.2028) ist damit für die 65-%-Pflicht gegenstandslos geworden. Die kommunale Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) bleibt aber bestehen und ist weiterhin maßgeblich dafür, wo künftig ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist.
Ausnahmen
- Bestandsheizungen: Vor der Reform eingebaute Heizungen dürfen weiterbetrieben, gewartet und repariert werden. Einen Zwangstausch allein wegen der 65-%-Regel gibt es nicht mehr.
- Biotreppe nur für Neuanlagen ab 2029: Der steigende Bioanteil betrifft neu eingebaute fossile Heizungen; für die tatsächliche Beimischung sorgt der Brennstofflieferant über eine Grüngas- bzw. Grünölquote.
- Mieterschutz: Mieterinnen und Mieter sind vor überhöhten Nebenkosten beim Einbau unwirtschaftlicher Heizungen geschützt; für Vermietende wurde eine Härtefallregelung bei der CO₂-Kostenaufteilung aufgenommen.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: „Ab 2026 sind Gas- und Ölheizungen verboten." Falsch — das GModG lässt den Einbau neuer Gas- und Ölheizungen ausdrücklich wieder zu.
- Fehlannahme: „Ich muss meine funktionierende Heizung austauschen." Falsch — Bestandsheizungen dürfen weiterlaufen.
- Fehlannahme: „Die 65-%-Pflicht gilt weiter." Falsch — sie ist mit dem GModG entfallen. Viele ältere Ratgeber, die noch die frühere GEG-Fassung beschreiben, sind nicht aktualisiert.
- Fehlannahme: „Wer jetzt Gas einbaut, muss sofort Biogas beimischen." Falsch — bis Ende 2028 ist reines Erdgas möglich; die Biotreppe beginnt erst 2029 und wird über den Lieferanten erfüllt.
Beispiel
Ein Eigentümer in Köln will im September 2026 seine defekte Gasheizung ersetzen. Nach dem GModG darf er eine neue Gas-Brennwertheizung einbauen, ohne 65 % erneuerbare Energien nachzuweisen. Bis Ende 2028 kann er mit reinem Erdgas heizen; ab 2029 sorgt sein Gasversorger für einen steigenden Bioanteil (Biotreppe). Entscheidet er sich stattdessen für eine Wärmepumpe, kann er dafür weiterhin die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beantragen.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer Vorschriften im Wärmebereich (GModG), BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet am 28.07.2026 (recht.bund.de):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- ELI-Permalink BGBl. 2026 I Nr. 226:: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/226
- § 71 GEG – bisherige 65-%-Pflicht im Volltext (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 72 GEG – Betrieb von Altanlagen (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__72.html
Behörden / Parlament (Stufe B):
- Bundesregierung – „Neues Gebäudemodernisierungsgesetz" (10.07.2026):: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudemodernisierungsgesetz-2430284
- Deutscher Bundestag – Textarchiv „Bundestag beschließt Heizungsgesetz-Novelle" (10.07.2026):: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw28-de-heizungsgesetz-1194534
- Gesetzentwurf BT-Drucksache 21/6278:: https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf
Änderungsverlauf
- 2026-08-09: Erstveröffentlichung. Rechtsstand nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet 28.07.2026): die pauschale 65-%-EE-Pflicht des § 71 GEG ist entfallen, Heizungswahl technologieoffen. Alle Quellen-URLs auf HTTP 200 geprüft (recht.bund.de per GET). | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (autonom)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-09
- Gültig ab: 2026-07-28
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (BGBl. 2026 I Nr. 226 / gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0