Feste Niederlassung und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG, Art. 192a MwStSystRL, Art. 53 MwStVO) – personelle und technische Ausstattung, Subunternehmer-Personal, automatisierte Anlagen
Kurzantwort
Erbringt ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer eine im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG, schuldet nach § 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 UStG der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Ob es dazu kommt, hängt daran, ob der leistende Unternehmer im Inland eine an diesem Umsatz beteiligte Betriebsstätte – unionsrechtlich: feste Niederlassung – unterhält; dann bleibt er selbst Steuerschuldner (§ 13b Abs. 7 Satz 3 UStG, Art. 192a Buchst. b MwStSystRL). Eine feste Niederlassung setzt nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 MwStVO einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen. Ob auch eine weitgehend automatisiert arbeitende, vom Ausland aus ferngesteuerte Anlage ohne eigenes Personal diese Voraussetzung erfüllen kann, hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 07.05.2026 – V R 12/24 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Revisionsverfahren ausgesetzt.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundregel Steuerschuldner | der leistende Unternehmer [§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG; Art. 193 MwStSystRL] |
| Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei EU-Dienstleistungen | Leistungsempfänger schuldet die Steuer, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist [§ 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG; Art. 196 MwStSystRL] |
| Erfasste Leistungen (Abs. 1) | nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers [§ 13b Abs. 1 UStG] |
| Steuerentstehung (Abs. 1) | mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist [§ 13b Abs. 1 UStG] |
| Steuerentstehung (Abs. 2 Nr. 1) | mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats [§ 13b Abs. 2 UStG] |
| Bezug für den nichtunternehmerischen Bereich | Steuerschuldnerschaft greift auch dann [§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG] |
| Definition „im Ausland ansässig“ | weder Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte im Inland [§ 13b Abs. 7 Satz 1 UStG] |
| Unbeteiligte inländische Betriebsstätte | der Unternehmer gilt trotz inländischer Betriebsstätte als im Ausland ansässig, wenn die Betriebsstätte an dem Umsatz nicht beteiligt ist [§ 13b Abs. 7 Satz 3 UStG] |
| Maßgeblicher Zeitpunkt | Zeitpunkt der Leistungsausführung [§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG] |
| Unionsrechtliche Entsprechung | Art. 192a MwStSystRL (Ansässigkeitsfiktion bei unbeteiligter Niederlassung) |
| Definition feste Niederlassung | hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen [Art. 11 Abs. 2 MwStVO (EU) Nr. 282/2011] |
| Beteiligung der Niederlassung | nur, wenn der Steuerpflichtige die technische und personelle Ausstattung für Umsätze nutzt, die mit der Leistungsausführung notwendig verbunden sind; rein verwaltungstechnische Aufgaben (Buchhaltung, Rechnungsstellung, Forderungseinzug) genügen nicht [Art. 53 Abs. 2 MwStVO] |
| Rechnung unter der USt-IdNr. der Niederlassung | Niederlassung gilt bis zum Beweis des Gegenteils als beteiligt [Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStVO] |
| USt-IdNr. allein | begründet keine feste Niederlassung [Art. 11 Abs. 3 MwStVO] |
| Geltung der MwStVO | ab 01.07.2011 [Art. 65 MwStVO]; die Regeln stellen nach EuGH Titanium die vorangegangene Rechtsprechung lediglich klar und sind daher auch für frühere Zeiträume beachtlich [BFH v. 07.05.2026 – V R 12/24, Rz II.3.a] |
| Rechnungsangabe | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ [§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG; für § 3a Abs. 2-Leistungen im anderen Mitgliedstaat § 14a Abs. 1 UStG] |
| Vorsteuerabzug | die nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG geschuldete Steuer ist als Vorsteuer abziehbar, soweit die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde [§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG] |
| Offene Rechtsfrage | ferngesteuerte Anlage ohne eigenes Personal, Betrieb durch Subunternehmer – EuGH-Vorlage [BFH, Beschluss v. 07.05.2026 – V R 12/24, ECLI:DE:BFH:2026:VE.070526.VR12.24.0] |
| Verfahrensstand | Revisionsverfahren ausgesetzt bis zur EuGH-Entscheidung [§ 121 Satz 1 i. V. m. § 74 FGO; BFH V R 12/24, Tenor II] |
Geltungsbereich
Die Regelung betrifft zwei Personengruppen zugleich:
- Ausländische leistende Unternehmer. Für sie entscheidet die Frage, ob eine inländische feste Niederlassung an dem Umsatz beteiligt ist, darüber, ob sie sich im Inland registrieren, deutsche Umsatzsteuer ausweisen und abführen müssen oder ob sie netto abrechnen dürfen.
- Inländische Leistungsempfänger. Nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG schuldet in den Fällen des Absatzes 1 nicht nur ein Unternehmer, sondern jede juristische Person die Steuer. Nach § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG gilt das auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Erfasst sind damit unter anderem Gemeinden, Zweckverbände, Hochschulen und Anstalten des öffentlichen Rechts, sobald sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden – denn dann bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG nach dem Empfängersitz.
Der Ausschluss zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG greift nicht für die Fälle des Absatzes 1: Er ist auf die Umsätze nach Absatz 2 Nr. 4, Nr. 5 Buchst. b und Nr. 7 bis 12 beschränkt.
Zeitlich gelten die Definitionsvorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 nach deren Art. 65 ab dem 01.07.2011. Der Bundesfinanzhof hält sie unter Berufung auf das EuGH-Urteil Titanium auch für davorliegende Zeiträume für beachtlich, weil sie die vorangegangene Rechtsprechung lediglich klarstellen.
Ausnahmen
- Beteiligte inländische Betriebsstätte. Verfügt der leistende Unternehmer im Inland über eine Betriebsstätte, die an dem konkreten Umsatz beteiligt ist, bleibt er selbst Steuerschuldner; § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG greift nur bei Nichtbeteiligung.
- Rein administrative Nutzung. Wird die Ausstattung der Niederlassung nur für unterstützende verwaltungstechnische Aufgaben wie Buchhaltung, Rechnungsstellung und Einziehung von Forderungen genutzt, gilt sie nach Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 MwStVO nicht als an der Leistung beteiligt.
- Katalog des § 13b Abs. 6 UStG. Für bestimmte Leistungen findet die Umkehr der Steuerschuldnerschaft von vornherein keine Anwendung, unter anderem für Personenbeförderungen, die der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG unterlegen haben, für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr, für die Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland sowie für Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn.
- Zweifelsfälle mit Bescheinigung. Ist zweifelhaft, ob der leistende Unternehmer die Ansässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung seines zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein im Ausland beziehungsweise im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist.
- Land- und Forstwirtschaft. Bei der Berechnung der Steuer nach § 13b UStG ist die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG nicht anzuwenden (§ 13b Abs. 8 UStG).
Häufige Fehler
- „Eine inländische Anlage oder Immobilie begründet immer eine Betriebsstätte, also ist Reverse Charge ausgeschlossen.“ Nein. Nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 MwStVO muss die Einrichtung zusätzlich zur technischen auch über eine personelle Ausstattung verfügen. Der EuGH hat im Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446) entschieden, dass eine vermietete Immobilie ohne eigenes Personal des Eigentümers keine feste Niederlassung ist.
- „Die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden beweist eine inländische Niederlassung.“ Nein. Art. 11 Abs. 3 MwStVO stellt ausdrücklich klar, dass allein aus der Zuteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nicht auf eine feste Niederlassung geschlossen werden kann. Umgekehrt gilt eine Niederlassung nach Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStVO aber bis zum Beweis des Gegenteils als an der Leistung beteiligt, wenn die Rechnung unter der von diesem Mitgliedstaat vergebenen Nummer ausgestellt wird.
- „Behörden und Gemeinden sind vom Reverse-Charge-Verfahren ausgenommen.“ Nein. In den Fällen des § 13b Abs. 1 UStG schuldet jede juristische Person die Steuer, auch beim Bezug für den nichtunternehmerischen Bereich (§ 13b Abs. 5 Sätze 1 und 7 UStG). Der Ausschluss des Satzes 11 gilt nur für einen Teil der Umsätze des Absatzes 2.
- „Wer die Steuer nach § 13b UStG schuldet, kann sie in gleicher Höhe als Vorsteuer abziehen – unterm Strich passiert nichts.“ Nur bei unternehmerischem Bezug. Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG setzt voraus, dass die Leistung für das Unternehmen ausgeführt wurde. Bezieht eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Leistung für ihren hoheitlichen Bereich, bleibt die Steuer eine echte Belastung.
- „Ein Hinweis auf § 13b UStG in der Rechnung entscheidet über die Steuerschuld.“ Nein. Die Steuerschuldnerschaft folgt aus dem Gesetz. Die Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ nach § 14a Abs. 5 UStG ist eine Pflicht des Leistenden, keine Wahlmöglichkeit der Vertragsparteien. Auch eine vertragliche Abrede über den Übergang der Steuerschuld ersetzt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
- „Personal eines Subunternehmers vor Ort zählt in jedem Fall als personelle Ausstattung.“ Offen. Der Bundesfinanzhof neigt in V R 12/24 dazu, dies zu verneinen, weil dem Auftraggeber nur gegenüber dem Subunternehmer, nicht unmittelbar gegenüber dessen Personal ein Weisungsrecht zusteht. Entschieden ist die Frage nicht – sie ist Gegenstand der EuGH-Vorlage.
Beispiel
Der vom Bundesfinanzhof vorgelegte Ausgangsfall (BFH, Beschluss v. 07.05.2026 – V R 12/24; Vorinstanz FG München, Urteil v. 16.05.2024 – 14 K 103/23) veranschaulicht die Streitfrage:
| Element | Sachverhalt |
|---|---|
| Leistungsempfängerin | eine Gemeinde – nicht steuerpflichtige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
| Leistende | zunächst eine österreichische KG, ab Dezember 2015 eine österreichische GmbH, jeweils mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich |
| Leistung | Entsorgungsdienstleistung für Klärschlamm |
| Inländische Sachmittel | Trocknungsanlage mit Halle, einem „Wendewolf“ und Steuerungseinrichtungen |
| Personal vor Ort | kein eigenes; ein Subunternehmer beschickte die Anlage drei- bis viermal jährlich, entnahm den getrockneten Schlamm und entsorgte ihn |
| Steuerung | Fernüberwachung und Fernwartung vom österreichischen Sitz aus |
| Abrechnung | ohne Umsatzsteuer, mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld nach § 13b UStG |
| Streitjahre | 2011 bis 2020 |
Die Konsequenzen sind gegenläufig: Bejaht der EuGH eine feste Niederlassung, gelten die österreichischen Unternehmen als im Inland ansässig, sind selbst Steuerschuldner und die Gemeinde wurde zu Unrecht in Anspruch genommen. Verneint er sie, schuldet die Gemeinde die Steuer nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG – ohne Vorsteuerabzug, weil sie die Leistung nicht für ein Unternehmen bezogen hat.
Hinweis: Die Darstellung gibt den Sachverhalt und die Rechtsfragen der veröffentlichten Entscheidung wieder. Sie ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Nationales Recht und Unionsrecht im Verhältnis
Das deutsche Recht setzt die unionsrechtlichen Vorgaben in zwei Schritten um:
- Leistungsort. Art. 44 MwStSystRL entspricht § 3a Abs. 2 UStG. Nach Art. 43 Nr. 2 MwStSystRL gilt eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Ortsbestimmung als Steuerpflichtige; § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG enthält dieselbe Anordnung.
- Steuerschuldner. Art. 193 MwStSystRL (Leistender als Regelschuldner) entspricht § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG; Art. 196 MwStSystRL (Empfänger als Schuldner bei nicht ansässigem Leistenden) entspricht § 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG.
Art. 196 MwStSystRL definiert nicht, wann der Leistende als nicht ansässig gilt. Der Bundesfinanzhof leitet dies aus dem zeitgleich eingefügten Art. 192a Buchst. b MwStSystRL ab: Dass ein Steuerpflichtiger mit fester Niederlassung im Besteuerungsmitgliedstaat als nicht ansässig gilt, wenn die Niederlassung an der Leistung nicht beteiligt ist, setzt voraus, dass eine feste Niederlassung dem Grunde nach ansässigkeitsbegründend ist. Im nationalen Recht folgt dasselbe aus § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG.
Das Gesetz spricht von der „Betriebsstätte“, das Unionsrecht von der „festen Niederlassung“. Für die Frage der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG ist der Begriff richtlinienkonform im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Buchst. d und des Art. 53 MwStVO auszulegen.
Die EuGH-Vorlage V R 12/24 im Einzelnen
Der V. Senat hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 07.05.2026 folgende Frage vorgelegt (Tenor I): ob eine an der Erbringung einer Dienstleistung beteiligte Anlage im Hinblick auf das Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 192a MwStSystRL ist, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige die im Inland belegene Anlage von seinem Sitz aus ferngesteuert überwacht und wartet und für den Betrieb im Übrigen einen Subunternehmer beauftragt, dessen Personal in der Anlage tätig wird.
Der Senat entwickelt dazu drei Argumentationslinien:
- Vorfrage der autonomen Leistungserbringung. Setzt der Niederlassungsbegriff nach Titanium (Rz 42) eine Struktur voraus, die eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht, stellt sich die Beteiligungsfrage nur für Einrichtungen, die die Dienstleistung insgesamt erbringen. Im Streitfall war mit der Anlage allenfalls eine Trocknungsdienstleistung möglich, nicht aber die gegenüber der Gemeinde geschuldete Entsorgungsdienstleistung, deren thermischer Teil außerhalb der Anlage erfolgte.
- Zwingendes Personalerfordernis. Für ein zwingendes Erfordernis personeller Ausstattung sprechen der Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 MwStVO sowie Titanium (Rz 41, 42, 44, 45). Dagegen könnte die technische Entwicklung sprechen: Werden menschliche Arbeitskräfte zunehmend durch Maschinen ersetzt, könnte die Unterscheidung zwischen Personal- und Maschineneinsatz als nicht mehr angebracht anzusehen sein. Der Senat verweist insoweit auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Adient vom 01.02.2024 – C-533/22 (ECLI:EU:C:2024:106, Rz 67 f.), denen der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2024 – C-533/22 (ECLI:EU:C:2024:501) allerdings nicht gefolgt ist.
- Zurechnung von Fremdpersonal. Für die feste Niederlassung des Leistungsempfängers genügt nach Adient (Rz 47) und Berlin Chemie A. Menarini vom 07.04.2022 – C-333/20 (ECLI:EU:C:2022:291, Rz 41, 45), dass der Steuerpflichtige über fremde personelle und technische Ausstattung verfügen darf, als wäre sie seine eigene. Ob dafür ein Weisungsrecht unmittelbar gegenüber dem Personal erforderlich ist, ist offen. Der Senat weist darauf hin, dass dem Auftraggeber gegenüber dem Personal eines Subunternehmers gerade kein unmittelbares Weisungsrecht zusteht und eine Zurechnung zu einer erheblichen Ausweitung des Niederlassungsbegriffs führen würde.
Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs bleibt die Zuordnung der Steuerschuld in vergleichbaren Konstellationen – automatisierte Anlagen, unbemannte Standorte, Betrieb durch Fremdpersonal – rechtlich ungeklärt.
Quellen
- § 13b UStG (Leistungsempfänger als Steuerschuldner): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html
- § 13a UStG (Steuerschuldner): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13a.html
- § 3a UStG (Ort der sonstigen Leistung): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html
- § 14a UStG (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14a.html
- § 15 UStG (Vorsteuerabzug, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html
- BFH, EuGH-Vorlage vom 07.05.2026 – V R 12/24, „EuGH-Vorlage zu dem Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung“, ECLI:DE:BFH:2026:VE.070526.VR12.24.0 (enthält Art. 192a, 193, 196 MwStSystRL sowie Art. 11, 53, 65 MwStVO im amtlichen Wortlaut): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610152/
- **Hinweis zu den EU-Rechtsquellen:** Die Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (MwStVO) sowie die zitierten EuGH-Urteile *Titanium* (C-931/19), *Berlin Chemie A. Menarini* (C-333/20), *Adient* (C-533/22) und *Wellcome Trust* (C-459/19) sind über EUR-Lex und CURIA derzeit nicht mit einem geprüften Direktlink zitierbar. Ihr Wortlaut beziehungsweise ihre tragenden Erwägungen sind hier durchgehend über den amtlichen Volltext der BFH-Entscheidung V R 12/24 belegt, die sie unter Rz II.1.a und II.3 bis II.4 wörtlich wiedergibt.
Änderungsverlauf
- 2026-08-29: Erstveröffentlichung. §§ 3a, 13a, 13b, 14a und 15 UStG am 29.08.2026 im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft (HTTP 200, Browser-User-Agent); BFH-Beschluss vom 07.05.2026 – V R 12/24 im Volltext ausgewertet (Leitsatz, Tenor, Tatbestand, Entscheidungsgründe II.1 bis II.7); Art. 192a/193/196 MwStSystRL und Art. 11/53/65 MwStVO aus dem dort abgedruckten amtlichen Wortlaut übernommen, da EUR-Lex aus der Prüfumgebung nicht abrufbar ist. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-29
- Gültig ab: 2011-07-01 (Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 nach deren Art. 65; die Definitionsvorschriften stellen nach EuGH Titanium die vorangegangene Rechtsprechung lediglich klar und sind daher auch für frühere Zeiträume beachtlich. §§ 13a, 13b und 3a UStG in der jeweils geltenden Fassung.)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0