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Feste Niederlassung und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG, Art. 192a MwStSystRL, Art. 53 MwStVO) – personelle und technische Ausstattung, Subunternehmer-Personal, automatisierte Anlagen

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-29 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Erbringt ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer eine im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG, schuldet nach § 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 UStG der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Ob es dazu kommt, hängt daran, ob der leistende Unternehmer im Inland eine an diesem Umsatz beteiligte Betriebsstätte – unionsrechtlich: feste Niederlassung – unterhält; dann bleibt er selbst Steuerschuldner (§ 13b Abs. 7 Satz 3 UStG, Art. 192a Buchst. b MwStSystRL). Eine feste Niederlassung setzt nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 MwStVO einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen. Ob auch eine weitgehend automatisiert arbeitende, vom Ausland aus ferngesteuerte Anlage ohne eigenes Personal diese Voraussetzung erfüllen kann, hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 07.05.2026 – V R 12/24 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Revisionsverfahren ausgesetzt.

Kernfakten

PunktWert
Grundregel Steuerschuldnerder leistende Unternehmer [§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG; Art. 193 MwStSystRL]
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei EU-DienstleistungenLeistungsempfänger schuldet die Steuer, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist [§ 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG; Art. 196 MwStSystRL]
Erfasste Leistungen (Abs. 1)nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers [§ 13b Abs. 1 UStG]
Steuerentstehung (Abs. 1)mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist [§ 13b Abs. 1 UStG]
Steuerentstehung (Abs. 2 Nr. 1)mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats [§ 13b Abs. 2 UStG]
Bezug für den nichtunternehmerischen BereichSteuerschuldnerschaft greift auch dann [§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG]
Definition „im Ausland ansässig“weder Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte im Inland [§ 13b Abs. 7 Satz 1 UStG]
Unbeteiligte inländische Betriebsstätteder Unternehmer gilt trotz inländischer Betriebsstätte als im Ausland ansässig, wenn die Betriebsstätte an dem Umsatz nicht beteiligt ist [§ 13b Abs. 7 Satz 3 UStG]
Maßgeblicher ZeitpunktZeitpunkt der Leistungsausführung [§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG]
Unionsrechtliche EntsprechungArt. 192a MwStSystRL (Ansässigkeitsfiktion bei unbeteiligter Niederlassung)
Definition feste Niederlassunghinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen [Art. 11 Abs. 2 MwStVO (EU) Nr. 282/2011]
Beteiligung der Niederlassungnur, wenn der Steuerpflichtige die technische und personelle Ausstattung für Umsätze nutzt, die mit der Leistungsausführung notwendig verbunden sind; rein verwaltungstechnische Aufgaben (Buchhaltung, Rechnungsstellung, Forderungseinzug) genügen nicht [Art. 53 Abs. 2 MwStVO]
Rechnung unter der USt-IdNr. der NiederlassungNiederlassung gilt bis zum Beweis des Gegenteils als beteiligt [Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStVO]
USt-IdNr. alleinbegründet keine feste Niederlassung [Art. 11 Abs. 3 MwStVO]
Geltung der MwStVOab 01.07.2011 [Art. 65 MwStVO]; die Regeln stellen nach EuGH Titanium die vorangegangene Rechtsprechung lediglich klar und sind daher auch für frühere Zeiträume beachtlich [BFH v. 07.05.2026 – V R 12/24, Rz II.3.a]
Rechnungsangabe„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ [§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG; für § 3a Abs. 2-Leistungen im anderen Mitgliedstaat § 14a Abs. 1 UStG]
Vorsteuerabzugdie nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG geschuldete Steuer ist als Vorsteuer abziehbar, soweit die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde [§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG]
Offene Rechtsfrageferngesteuerte Anlage ohne eigenes Personal, Betrieb durch Subunternehmer – EuGH-Vorlage [BFH, Beschluss v. 07.05.2026 – V R 12/24, ECLI:DE:BFH:2026:VE.070526.VR12.24.0]
VerfahrensstandRevisionsverfahren ausgesetzt bis zur EuGH-Entscheidung [§ 121 Satz 1 i. V. m. § 74 FGO; BFH V R 12/24, Tenor II]

Geltungsbereich

Die Regelung betrifft zwei Personengruppen zugleich:

Der Ausschluss zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG greift nicht für die Fälle des Absatzes 1: Er ist auf die Umsätze nach Absatz 2 Nr. 4, Nr. 5 Buchst. b und Nr. 7 bis 12 beschränkt.

Zeitlich gelten die Definitionsvorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 nach deren Art. 65 ab dem 01.07.2011. Der Bundesfinanzhof hält sie unter Berufung auf das EuGH-Urteil Titanium auch für davorliegende Zeiträume für beachtlich, weil sie die vorangegangene Rechtsprechung lediglich klarstellen.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Der vom Bundesfinanzhof vorgelegte Ausgangsfall (BFH, Beschluss v. 07.05.2026 – V R 12/24; Vorinstanz FG München, Urteil v. 16.05.2024 – 14 K 103/23) veranschaulicht die Streitfrage:

ElementSachverhalt
Leistungsempfängerineine Gemeinde – nicht steuerpflichtige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Leistendezunächst eine österreichische KG, ab Dezember 2015 eine österreichische GmbH, jeweils mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich
LeistungEntsorgungsdienstleistung für Klärschlamm
Inländische SachmittelTrocknungsanlage mit Halle, einem „Wendewolf“ und Steuerungseinrichtungen
Personal vor Ortkein eigenes; ein Subunternehmer beschickte die Anlage drei- bis viermal jährlich, entnahm den getrockneten Schlamm und entsorgte ihn
SteuerungFernüberwachung und Fernwartung vom österreichischen Sitz aus
Abrechnungohne Umsatzsteuer, mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld nach § 13b UStG
Streitjahre2011 bis 2020

Die Konsequenzen sind gegenläufig: Bejaht der EuGH eine feste Niederlassung, gelten die österreichischen Unternehmen als im Inland ansässig, sind selbst Steuerschuldner und die Gemeinde wurde zu Unrecht in Anspruch genommen. Verneint er sie, schuldet die Gemeinde die Steuer nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG – ohne Vorsteuerabzug, weil sie die Leistung nicht für ein Unternehmen bezogen hat.

Hinweis: Die Darstellung gibt den Sachverhalt und die Rechtsfragen der veröffentlichten Entscheidung wieder. Sie ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Nationales Recht und Unionsrecht im Verhältnis

Das deutsche Recht setzt die unionsrechtlichen Vorgaben in zwei Schritten um:

Art. 196 MwStSystRL definiert nicht, wann der Leistende als nicht ansässig gilt. Der Bundesfinanzhof leitet dies aus dem zeitgleich eingefügten Art. 192a Buchst. b MwStSystRL ab: Dass ein Steuerpflichtiger mit fester Niederlassung im Besteuerungsmitgliedstaat als nicht ansässig gilt, wenn die Niederlassung an der Leistung nicht beteiligt ist, setzt voraus, dass eine feste Niederlassung dem Grunde nach ansässigkeitsbegründend ist. Im nationalen Recht folgt dasselbe aus § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG.

Das Gesetz spricht von der „Betriebsstätte“, das Unionsrecht von der „festen Niederlassung“. Für die Frage der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG ist der Begriff richtlinienkonform im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Buchst. d und des Art. 53 MwStVO auszulegen.

Die EuGH-Vorlage V R 12/24 im Einzelnen

Der V. Senat hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 07.05.2026 folgende Frage vorgelegt (Tenor I): ob eine an der Erbringung einer Dienstleistung beteiligte Anlage im Hinblick auf das Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 192a MwStSystRL ist, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige die im Inland belegene Anlage von seinem Sitz aus ferngesteuert überwacht und wartet und für den Betrieb im Übrigen einen Subunternehmer beauftragt, dessen Personal in der Anlage tätig wird.

Der Senat entwickelt dazu drei Argumentationslinien:

  1. Vorfrage der autonomen Leistungserbringung. Setzt der Niederlassungsbegriff nach Titanium (Rz 42) eine Struktur voraus, die eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht, stellt sich die Beteiligungsfrage nur für Einrichtungen, die die Dienstleistung insgesamt erbringen. Im Streitfall war mit der Anlage allenfalls eine Trocknungsdienstleistung möglich, nicht aber die gegenüber der Gemeinde geschuldete Entsorgungsdienstleistung, deren thermischer Teil außerhalb der Anlage erfolgte.
  2. Zwingendes Personalerfordernis. Für ein zwingendes Erfordernis personeller Ausstattung sprechen der Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 MwStVO sowie Titanium (Rz 41, 42, 44, 45). Dagegen könnte die technische Entwicklung sprechen: Werden menschliche Arbeitskräfte zunehmend durch Maschinen ersetzt, könnte die Unterscheidung zwischen Personal- und Maschineneinsatz als nicht mehr angebracht anzusehen sein. Der Senat verweist insoweit auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Adient vom 01.02.2024 – C-533/22 (ECLI:EU:C:2024:106, Rz 67 f.), denen der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2024 – C-533/22 (ECLI:EU:C:2024:501) allerdings nicht gefolgt ist.
  3. Zurechnung von Fremdpersonal. Für die feste Niederlassung des Leistungsempfängers genügt nach Adient (Rz 47) und Berlin Chemie A. Menarini vom 07.04.2022 – C-333/20 (ECLI:EU:C:2022:291, Rz 41, 45), dass der Steuerpflichtige über fremde personelle und technische Ausstattung verfügen darf, als wäre sie seine eigene. Ob dafür ein Weisungsrecht unmittelbar gegenüber dem Personal erforderlich ist, ist offen. Der Senat weist darauf hin, dass dem Auftraggeber gegenüber dem Personal eines Subunternehmers gerade kein unmittelbares Weisungsrecht zusteht und eine Zurechnung zu einer erheblichen Ausweitung des Niederlassungsbegriffs führen würde.

Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs bleibt die Zuordnung der Steuerschuld in vergleichbaren Konstellationen – automatisierte Anlagen, unbemannte Standorte, Betrieb durch Fremdpersonal – rechtlich ungeklärt.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand