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"Flüssigkeiten im Handgepäck – 100-ml-Regel, CT-Scanner-Lockerung und Ausnahmen (DVO (EU) 2015/1998, Stand November 2026)" In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-05 · letzte Prüfung: 2026-11-05 · Quellen-Autorität B Fehler melden ✉
Kurzantwort Im Handgepäck dürfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele grundsätzlich nur in Behältern mit höchstens 100 ml Fassungsvermögen mitgeführt werden, und diese Behälter müssen zusammen in einem durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel von höchstens einem Liter liegen. Die Regel gilt seit 2006 in der EU; ihre heutige Grundlage ist nach dem Kenntnisstand dieser Seite die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Luftsicherheit). Zusätzlich gibt es seit 2024 eine technische Lockerung für Flughäfen mit zugelassenen CT-Sicherheitsscannern. Nach Medienberichten (Stand 17.09.2026) wird sie in Deutschland nicht einheitlich angewendet: Einzelne Flughäfen oder nur einzelne Kontrollspuren erlauben Behälter bis zu 2 Litern, an anderen Flughäfen und Spuren bleibt es bei 100 ml. Welche Grenze gilt, entscheidet der Flughafen, nicht die Fluggesellschaft. Reisende sollten sich vor jedem Flug – auch vor dem Rückflug – beim jeweiligen Abflughafen informieren. Ausgenommen von der Mengenbegrenzung sind nach den vorliegenden Quellen Medikamente und flüssige Babynahrung, soweit sie für die Reise benötigt werden.

Kernfakten

PunktWert
GrundregelBehälter bis 100 ml, alle in einem durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel bis 1 Liter
EntscheidendDas Fassungsvermögen des Behälters, nicht die Restmenge darin
Einführung in der EU2006 (Medienbericht, hessenschau)
Rechtsgrundlage (nach Kenntnisstand der Seite)Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 – nicht abgerufen, EUR-Lex verweigert automatisierten Abruf
Lockerung CT-ScannerZugelassene CT-Geräte können höhere Mengen erlauben; 2024 zunächst 330 ml, später Rücknahme zum 01.09.2024 (Medienbericht aeroTELEGRAPH, 02.08.2024)
Stand 2026Uneinheitlich: bis 2 Liter je Behälter an einzelnen Flughäfen/Spuren (Medienbericht, 17.09.2026)
MünchenLockerung auf 2 Liter laut Medienbericht ab 18.09.2026
NürnbergBeschränkung laut Medienbericht seit Mai 2026 aufgehoben
Frankfurt, BERNur an einzelnen Spuren/Bereichen gelockert (Medienbericht)
Düsseldorf, Stuttgart, Hamburg u. a.Laut Medienbericht weiterhin 100 ml
AusnahmenMedikamente und flüssige Babynahrung (Medienbericht, hessenschau)
AufgabegepäckKeine Mengenbegrenzung nach dieser Regel; Fluggesellschaft und Gefahrgutregeln beachten
Zuständigkeit vor OrtFlughafenbetreiber und Bundespolizei bzw. beauftragter Kontrolldienst

Geltungsbereich

Die Regel betrifft Passagiere beim Zugang zum Sicherheitsbereich von Flughäfen in der EU (sowie, nach Medienberichten, Island, Norwegen und der Schweiz). Sie ist eine Sicherheitsvorgabe, kein Vertragsrecht: Sie steht neben den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft, ersetzt diese aber nicht.

Was die Lockerung praktisch bedeutet

Eine Lockerung gilt nur dort, wo ein zugelassener CT-Scanner an der konkreten Kontrollspur im Einsatz ist und der Flughafen die höhere Grenze freigegeben hat. Das führt zu Konstellationen, in denen am selben Flughafen zwei Spuren unterschiedlich behandelt werden. Beim Umsteigen oder bei Rückflügen von Urlaubsflughäfen gilt weiterhin meist 100 ml.

Häufige Fehler

Abgrenzung und Siehe auch

Gepäckgebühren der Airlines: siehe Handgepäck- und Check-in-Gebühren (Art. 22 VO 1008/2008). Gepäckverlust und -beschädigung: siehe Fluggepäck – Montrealer Übereinkommen.

Quellen

Diese Seite gibt den Stand der Quellen wieder und ersetzt keine Auskunft des Flughafens oder der Bundespolizei.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-05
Letzte Prüfung:
2026-11-05
In Kraft seit:
2006-11-06
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
B
Lizenz:
CC BY 4.0