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Fluggastdaten (PNR) – Übermittlung an das Bundeskriminalamt (FlugDaG, RL (EU) 2016/681) – 20 Datenkategorien, Depersonalisierung nach 6 Monaten, Löschung nach 5 Jahren

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-30 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer von Deutschland aus ins Ausland fliegt oder aus dem Ausland in Deutschland landet, dessen Buchungsdaten gehen automatisch an das Bundeskriminalamt. Grundlage ist das Fluggastdatengesetz (FlugDaG) vom 6. Juni 2017, das die Richtlinie (EU) 2016/681 umsetzt. Eine gesonderte Benachrichtigung über die Übermittlung gibt es nicht; zustimmen muss der Fluggast nicht, widersprechen kann er nicht. Auskunft über den gespeicherten Datensatz kann er beim Bundeskriminalamt beantragen.

Übermittelt werden nach § 2 Abs. 2 FlugDaG zwanzig Datenkategorien – Name, Buchungscode, Anschrift und Kontaktdaten, sämtliche Zahlungsinformationen einschließlich Rechnungsanschrift, Reiseverlauf, Gepäckangaben, Sitzplatznummer, Vielflieger-Eintrag und die vollständige Änderungshistorie der Buchung. Die Übermittlung erfolgt zweimal je Flug: 48 bis 24 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit und unmittelbar nach dem Schließen der Flugzeugtür (§ 2 Abs. 5 FlugDaG).

Das Bundeskriminalamt gleicht die Daten mit Fahndungsbeständen und mit selbst erstellten Mustern ab (§ 4 FlugDaG). Nach sechs Monaten werden die identifizierenden Angaben unkenntlich gemacht (Depersonalisierung, § 5 Abs. 1 FlugDaG); die Wiederherstellung steht danach unter Richtervorbehalt (§ 5 Abs. 2 FlugDaG). Gelöscht wird erst nach fünf Jahren (§ 13 Abs. 1 FlugDaG).

Genau diese fünfjährige, unterschiedslose Speicherung hat der EuGH am 21. Juni 2022 in der Rechtssache C-817/19 für unionsrechtswidrig erklärt, soweit keine objektiven Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit Terrorismus oder schwerer Kriminalität vorliegen. Er hat außerdem die Erstreckung auf EU-Innenflüge an eine reale und aktuelle oder vorhersehbare terroristische Bedrohung geknüpft. Das FlugDaG ist bis August 2026 nicht an dieses Urteil angepasst worden; ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums ist nicht in Kraft getreten.

Kernfakten

PunktWert
Deutsches GesetzFluggastdatengesetz (FlugDaG) vom 06.06.2017 [BGBl. I S. 1484]
In Kraft seit10.06.2017; §§ 7 bis 10 und § 18 erst seit 25.05.2018
Letzte ÄnderungArt. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.03.2026 [BGBl. 2026 I Nr. 95], in Kraft 02.04.2026
EU-GrundlageRichtlinie (EU) 2016/681 vom 27.04.2016 [ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 132]
CELEX-Nummer32016L0681 [eur-lex.europa.eu]
Umsetzungsfrist25.05.2018 [Art. 18 Abs. 1 RL (EU) 2016/681]
Zuständige BehördeBundeskriminalamt als Fluggastdatenzentralstelle [§ 1 Abs. 1 FlugDaG]
Technische VerarbeitungBundesverwaltungsamt im Auftrag und nach Weisung des BKA [§ 1 Abs. 3 FlugDaG]
ZweckVerhütung und Verfolgung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität [§ 1 Abs. 2 FlugDaG]
Erfasste Flügealle nicht-militärischen Linien-, Charter- und Taxiflüge mit Start oder Landung/Zwischenlandung in Deutschland [§ 2 Abs. 3 FlugDaG]
Nicht erfasstrein innerdeutsche Flüge [§ 2 Abs. 3 FlugDaG im Umkehrschluss]
Datenkategorien20 [§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 20 FlugDaG]
Datenkategorien EU-Recht19 Rubriken [Anhang I RL (EU) 2016/681]
Übermittlung 148 bis 24 Stunden vor planmäßiger Abflugzeit [§ 2 Abs. 5 Nr. 1 FlugDaG]
Übermittlung 2unmittelbar nach Abfertigungsschluss (Türschluss) [§ 2 Abs. 5 Nr. 2 FlugDaG]
Nachmeldungspätestens 2 Stunden vor geplanter Abflugzeit [§ 2 Abs. 5 Satz 2 FlugDaG]
Ad-hoc-Übermittlungunverzüglich auf Ersuchen im Einzelfall [§ 2 Abs. 6 FlugDaG]
Code-SharingPflicht trifft das durchführende Luftfahrtunternehmen [§ 2 Abs. 4 FlugDaG]
Übermittlungsmethode„Push"-Methode [Art. 8 Abs. 1 RL (EU) 2016/681]
Abgleichmit Datenbeständen und Mustern, Treffer individuell zu überprüfen [§ 4 Abs. 2 FlugDaG]
Musterüberprüfungmindestens alle sechs Monate [§ 4 Abs. 3 FlugDaG]
Kontrolle der MusterBfDI, mindestens alle zwei Jahre [§ 4 Abs. 3 FlugDaG]
Verbotene Kriterienethnische Herkunft, politische Meinung, Religion, Gewerkschaft, Gesundheit, Sexualleben, sexuelle Orientierung [§ 4 Abs. 3 FlugDaG; Art. 6 Abs. 4 RL]
Depersonalisierungnach 6 Monaten ab Übermittlung [§ 5 Abs. 1 FlugDaG; Art. 12 Abs. 2 RL]
Wiederherstellungrichterliche Anordnung; bei Gefahr im Verzug Anordnung der BKA-Leitung mit unverzüglicher Nachholung [§ 5 Abs. 2 FlugDaG]
Zuständiges GerichtAmtsgericht am Sitz des Bundeskriminalamtes, FamFG-Verfahren [§ 17 FlugDaG]
Löschungnach 5 Jahren ab Übermittlung [§ 13 Abs. 1 FlugDaG; Art. 12 Abs. 1 und 4 RL]
Sensible Datensofortige Löschung bei Eingang [§ 13 Abs. 3 FlugDaG; Art. 13 Abs. 4 RL]
Nicht-PNR-Datensofortige Löschung bei Eingang [§ 13 Abs. 2 FlugDaG]
Protokolldatenfünf Jahre [§ 14 Abs. 3 FlugDaG]
AufsichtBundesbeauftragte(r) für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als nationale Kontrollstelle [§ 11 FlugDaG]
Bußgeld gegen Airlinesbis zu 50.000 Euro [§ 18 Abs. 2 FlugDaG]
BußgeldbehördeBundesverwaltungsamt [§ 18 Abs. 3 FlugDaG]
LeitentscheidungEuGH, Urteil vom 21.06.2022, C-817/19, ECLI:EU:C:2022:491 (Große Kammer)
Anpassung an C-817/19bis 30.08.2026 nicht in Kraft [Vollzitat gesetze-im-internet.de]
Straftatenkatalog§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 FlugDaG; Anhang II RL (EU) 2016/681 (26 Deliktsgruppen)
Schwere KriminalitätHöchststrafe mindestens drei Jahre [Art. 3 Nr. 9 RL (EU) 2016/681]

Welche Flüge erfasst sind – und wo deutsches und europäisches Recht auseinandergehen

Die Richtlinie unterscheidet in Art. 3 zwei Flugarten. Ein Drittstaatsflug verbindet einen Mitgliedstaat mit einem Drittstaat, ein EU-Flug zwei Mitgliedstaaten ohne Zwischenlandung in einem Drittstaat. Verpflichtend ist nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a nur der Drittstaatsflug. Für EU-Flüge eröffnet Art. 2 lediglich eine Option: Der Mitgliedstaat kann die Anwendung beschließen, muss dies der Kommission schriftlich mitteilen und darf die Erstreckung auf ausgewählte Verbindungen beschränken.

Das FlugDaG macht von dieser Trennung keinen Gebrauch. § 2 Abs. 3 FlugDaG erfasst alle nicht-militärischen Linien-, Charter- und Taxiflüge, die

  1. von der Bundesrepublik Deutschland aus starten und in einem anderen Staat landen oder
  2. von einem anderen Staat aus starten und in Deutschland landen oder zwischenlanden.

Von „einem anderen Staat" ist die Rede – ohne jede Unterscheidung zwischen EU und Drittstaat. Der Flug Berlin–Mallorca wird damit genauso erfasst wie der Flug Frankfurt–Dubai. Nicht erfasst ist allein der rein innerdeutsche Flug, etwa Hamburg–München.

Die praktische Folge: Ein Familienurlaub innerhalb der EU erzeugt denselben Datensatz beim Bundeskriminalamt wie eine Fernreise. Genau an diesem Punkt setzt das Urteil C-817/19 an.

Was übermittelt wird: der Katalog des § 2 Abs. 2 FlugDaG

Die zwanzig Nummern des § 2 Abs. 2 FlugDaG:

Nr.Datenkategorie
1Familienname, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad
2Angaben zum Fluggastdaten-Buchungscode (Record Locator)
3Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung
4planmäßiges Abflugdatum
5Anschrift und Kontaktangaben einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse
6Flugscheindaten
7vollständige Gepäckangaben
8erweiterte Fluggastdaten (API-Daten)
9sonstige Namensangaben
10alle Arten von Zahlungsinformationen einschließlich Rechnungsanschrift
11gesamter Reiseverlauf
12Vielflieger-Eintrag
13Reisebüro oder Sachbearbeiter
14Reisestatus
15gesplittete oder geteilte Fluggastdaten
16allgemeine Hinweise (einschließlich Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen unter 18 Jahren)
17Sitzplatznummer
18Code-Sharing-Angaben
19Anzahl und Namensangaben von Mitreisenden
20alle vormaligen Änderungen der unter Nr. 1 bis 19 aufgeführten Daten

Anhang I der Richtlinie zählt dagegen nur 19 Rubriken. In beiden Katalogen ist die letzte Nummer eine Auffangposition für die Änderungshistorie – Nr. 20 im FlugDaG, Nr. 19 im Anhang I. Der deutsche Katalog ist feiner untergliedert: Die Rubrik „Name(n)" des Anhangs I verteilt er auf Nr. 1 und Nr. 9. Vollständig deckungsgleich ist er aber nicht – § 2 Abs. 2 Nr. 1 FlugDaG nennt zusätzlich „Geburtsname" und „Doktorgrad", die Anhang I nicht ausdrücklich aufführt. Die häufig zu lesende Angabe „19 Datenkategorien" trifft also die Richtlinie, nicht das deutsche Gesetz.

Wichtig ist, was der Katalog nicht verlangt: Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie übermitteln Fluggesellschaften die Daten nur, „soweit sie solche Daten im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit bereits erhoben haben". Eine Pflicht, zusätzliche Daten beim Fluggast zu erheben, entsteht nicht. Wer kein Vielflieger-Konto und keine hinterlegte Telefonnummer hat, dessen Datensatz ist entsprechend dünner.

Der EuGH hat den Katalog in C-817/19 zudem eng ausgelegt – und zwar an fünf Stellen, nicht nur an den beiden meistzitierten:

Erst unter diesen Bedingungen – Rn. 140 verweist ausdrücklich auf „die in den Rn. 130 bis 139 dargelegten Erwägungen" – ist Anhang I „insgesamt hinreichend klar und präzise".

Wann übermittelt wird

§ 2 Abs. 5 FlugDaG kennt zwei Regelzeitpunkte:

Lag zum ersten Zeitpunkt noch kein Datensatz vor – etwa bei einer Last-Minute-Buchung –, verlangt § 2 Abs. 5 Satz 2 eine Nachmeldung spätestens zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit, allerdings nur, „sofern diese Daten dem Luftfahrtunternehmen bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen".

Hinzu tritt die Ad-hoc-Übermittlung nach § 2 Abs. 6 FlugDaG. Sie hat zwei Voraussetzungen: Es müssen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Begehung einer Straftat nach § 4 Abs. 1 unmittelbar bevorsteht, und die Übermittlung muss zur Erfüllung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich sein. Dann muss die Airline auf Ersuchen unverzüglich übermitteln.

Übermittelt wird nach der „Push"-Methode (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie): Die Airline schickt die Daten aktiv, die Behörde greift nicht selbst auf das Buchungssystem zu. Der Begriff „Push" steht allerdings nicht im FlugDaG. § 2 Abs. 7 FlugDaG regelt stattdessen technisch: elektronische Übermittlung nach den Protokollen und Datenformaten, die die Kommission nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie festgelegt hat; bei technischem Ausfall auf anderem geeignetem Weg mit angemessenem Sicherheitsniveau, abgestimmt mit dem BKA.

Was das Bundeskriminalamt mit den Daten macht

§ 4 Abs. 2 FlugDaG erlaubt den vorzeitigen Abgleich vor Ankunft oder Abflug – zum einen mit Datenbeständen, die der Fahndung nach Personen oder Sachen dienen, zum anderen mit Mustern. Der Musterabgleich ist der eigentlich eingriffsintensive Teil: Es geht nicht um bekannte Verdächtige, sondern um Reiseverhalten, das einem Risikoprofil ähnelt.

Das Gesetz zieht dafür drei Grenzen:

  1. Individuelle Überprüfung jedes Treffers. § 4 Abs. 2 FlugDaG verlangt, dass Treffer individuell überprüft werden; Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie verlangt ausdrücklich eine Überprüfung „auf andere, nicht-automatisierte Art". Ein Trefferalarm allein darf keine Maßnahme auslösen.
  2. Ausgewogene, zielgerichtete Muster. Nach § 4 Abs. 3 FlugDaG müssen Muster belastende und entlastende Kriterien enthalten und so kombiniert werden, dass möglichst wenige Personen erfasst werden. Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie verlangt, dass die Kriterien „zielgerichtet, verhältnismäßig und bestimmt" sind.
  3. Verbotene Kriterien. Ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Gesundheitszustand, Sexualleben und sexuelle Orientierung dürfen „unter keinen Umständen" Grundlage der Kriterien sein.

Die Muster sind unter Beteiligung des behördlichen Datenschutzbeauftragten zu erstellen und mindestens alle sechs Monate zu überprüfen; die oder der BfDI kontrolliert Erstellung und Verwendung mindestens alle zwei Jahre und berichtet der Bundesregierung im Zweijahresrhythmus (§ 4 Abs. 3 FlugDaG).

Der EuGH hat dem in Rn. 194 eine weitere Grenze hinzugefügt, die im deutschen Gesetzestext fehlt: Das Erfordernis vorab festgelegter Kriterien steht dem Einsatz selbstlernender Systeme („machine learning") entgegen, die ohne menschliche Einwirkung und Kontrolle den Bewertungsprozess, die Kriterien oder deren Gewichtung ändern können. Begründung nach Rn. 195: Ein solches System wäre nicht mehr nachvollziehbar und würde den wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Grundrechtecharta gefährden.

Sechs Monate, dann fünf Jahre – die zwei Fristen

Die beiden Fristen stehen im FlugDaG in verschiedenen Paragraphen, was ihre Verwechslung begünstigt.

§ 5 Abs. 1 FlugDaG – Depersonalisierung nach sechs Monaten. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Übermittlung werden sechs Datengruppen unkenntlich gemacht: die Namensangaben (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 9 und 19), Anschrift und Kontaktangaben (Nr. 5), die Zahlungsinformationen einschließlich Rechnungsanschrift (Nr. 10), der Vielflieger-Eintrag (Nr. 12), die allgemeinen Hinweise (Nr. 16) und die API-Daten (Nr. 8).

Bei zwei dieser Gruppen ist die Maskierung allerdings nicht vollständig: § 5 Abs. 1 Nr. 3 erfasst nur solche Zahlungsinformationen und Nr. 5 nur solche allgemeinen Hinweise, „die zur Feststellung der Identität des Fluggastes … beitragen könnten". Was diesen Bezug nicht hat, bleibt lesbar. Der übrige Datensatz – Reiseverlauf, Sitzplatz, Gepäck, Buchungshistorie – bleibt ohnehin unverändert erhalten. Depersonalisierung ist keine Löschung, sondern Maskierung; die Zuordnung bleibt technisch rückholbar.

§ 5 Abs. 2 FlugDaG – Wiederherstellung nur mit Richterbeschluss. Die Aufhebung der Maskierung setzt voraus, dass sie zur Verhütung oder Verfolgung einer Straftat nach § 4 Abs. 1 im Rahmen eines Einzelabgleichs nach § 4 Abs. 5 erforderlich ist, und sie steht unter Richtervorbehalt: Antrag durch die Leitung der Fluggastdatenzentralstelle, Entscheidung durch das Amtsgericht am Sitz des Bundeskriminalamtes im Verfahren nach dem FamFG (§ 17 FlugDaG). Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des BKA anordnen; die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

Nach Tenor Nr. 4 und Rn. 244 bis 247 des Urteils C-817/19 darf die PNR-Zentralstelle nicht zugleich die nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. b genehmigende Behörde sein; eine bloß nachträgliche Kontrolle genügt nach Rn. 246 nicht, weil sie das Ziel der vorherigen Kontrolle nicht erreicht. Im Regelfall wahrt das deutsche Recht diese Trennung, weil ein Gericht entscheidet. Für den Eilfall ist das offen: § 5 Abs. 2 Satz 2 FlugDaG lässt die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes zu – also durch die Leitung derselben Behörde, die nach § 1 Abs. 1 FlugDaG die Fluggastdatenzentralstelle ist – und verweist die gerichtliche Entscheidung auf einen Zeitpunkt danach.

§ 13 Abs. 1 FlugDaG – Löschung nach fünf Jahren. Erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Übermittlung werden die Daten gelöscht. Daneben stehen zwei Sofortlöschungspflichten: § 13 Abs. 2 für Daten, die keine Fluggastdaten sind, und § 13 Abs. 3 für besondere Kategorien personenbezogener Daten – beide „unverzüglich nach Eingang". Protokolldaten werden nach § 14 Abs. 3 FlugDaG fünf Jahre aufbewahrt.

Das Urteil C-817/19 und die offene Umsetzungslücke

Der EuGH hat am 21. Juni 2022 in der Rechtssache C-817/19 (Ligue des droits humains) als Große Kammer entschieden (ECLI:EU:C:2022:491, Vorlage der belgischen Cour constitutionnelle). Das Ergebnis in einem Satz: Die Richtlinie bleibt gültig, aber nur, weil und soweit sie im Licht der Art. 7, 8 und 21 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta einschränkend ausgelegt wird (Tenor Nr. 2, Rn. 228).

Für das deutsche Recht sind vier Aussagen einschlägig:

1. EU-Innenflüge (Tenor Nr. 7, Rn. 167 bis 175). Ein nationales System, das alle EU-Flüge erfasst, ohne dass der Mitgliedstaat mit einer „realen und aktuellen oder vorhersehbaren terroristischen Bedrohung" konfrontiert ist, verstößt gegen Unionsrecht. Liegt eine solche Bedrohung vor, ist die Erstreckung zeitlich zu begrenzen und einer wirksamen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle mit bindender Entscheidung zu unterwerfen (Rn. 172). Fehlt die Bedrohung, kommt allenfalls eine Auswahl in Betracht – bestimmte Verbindungen, Reisemuster oder Flughäfen (Rn. 173 f.).

2. Speicherung über sechs Monate hinaus (Tenor Nr. 5, Rn. 257 f.). Eine allgemeine Speicherfrist von fünf Jahren, die unterschiedslos für alle Fluggäste gilt, ist unzulässig, soweit weder die Vorabüberprüfung noch spätere Überprüfungen noch ein sonstiger Umstand objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr mit zumindest mittelbarem objektivem Zusammenhang zur Reise geliefert haben. Wörtlich Rn. 258: „Die kontinuierliche Speicherung der PNR-Daten sämtlicher Fluggäste nach dem ursprünglichen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt sich somit nicht auf das absolut Notwendige."

3. Zweckbindung (Tenor Nr. 3). Eine Verarbeitung zu anderen als den in Art. 1 Abs. 2 genannten Zwecken ist unzulässig. Dazu gehört ausdrücklich die Grenzkontrolle und die Bekämpfung illegaler Einwanderung (Tenor Nr. 7, zweiter Gedankenstrich).

4. Kein maschinelles Lernen (Rn. 194 f.) – siehe oben.

Der Stand der Umsetzung in Deutschland. Das FlugDaG ist seit 2017 zweimal geändert worden – einmal durch das Ursprungsgesetz selbst (§ 14, mit Wirkung vom 25.05.2018) und einmal durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95), in Kraft seit dem 2. April 2026.

Die Änderung von 2026 betrifft ausschließlich zwei Punkte des § 4 Abs. 1. Der eine ist eine Angleichung: Nr. 5 verweist jetzt auf Art. 12 der Terrorismusrichtlinie (EU) 2017/541 statt auf den früheren Rahmenbeschluss. Der andere hat materielle Wirkung: In Nr. 2 wird „§ 129a Absatz 2 Nummer 1 bis 5" durch „1 bis 6" ersetzt, weil dasselbe Gesetz in § 129a Abs. 2 StGB eine neue Nummer 6 einfügt. Der Anlasstatenkatalog des FlugDaG wird dadurch erweitert. Das Urteil C-817/19 setzt die Änderung nicht um.

Damit steht in § 2 Abs. 3 FlugDaG weiterhin die unterschiedslose Erfassung aller grenzüberschreitenden Flüge und in § 13 Abs. 1 weiterhin die unterschiedslose Fünfjahresfrist. Ein Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zur Änderung der Vorschriften über die Verarbeitung von Fluggastdaten „zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Juni 2022 in der Rechtssache C-817/19" existiert seit 2024, ist bis zum Stand dieser Seite aber nicht in Kraft getreten.

Für den einzelnen Fluggast folgt daraus kein Automatismus. Die Richtlinie ist gültig; unionsrechtswidrig ist nach dem Urteil das nationale Recht, soweit es über die zulässige Auslegung hinausgeht. Ob sich ein Betroffener gegenüber dem Bundeskriminalamt unmittelbar auf Tenor Nr. 5 berufen und die vorzeitige Löschung verlangen kann, ist ungeklärt – § 13 Abs. 1 FlugDaG ordnet die Löschung positiv erst nach fünf Jahren an, und deutsche Rechtsprechung dazu ist nicht auffindbar. Festhalten lässt sich nur: Nach Tenor Nr. 8 dürfen nationale Gerichte die Wirkungen einer festgestellten Rechtswidrigkeit nicht zeitlich beschränken.

Rechte der Fluggäste

Das FlugDaG enthält keine eigenen Betroffenenrechte. Die Begriffe „Auskunft" und „Berichtigung" kommen im Gesetzestext nicht vor. Zu unterscheiden davon sind die objektiv-rechtlichen Löschungspflichten der Behörde, die § 13 FlugDaG („Löschung von Daten") und § 14 Abs. 3 FlugDaG sehr wohl selbst regeln – sie bestehen von Amts wegen, nicht auf Antrag. Der Zugang zu den Betroffenenrechten läuft dagegen über § 16 FlugDaG: Das Bundeskriminalamtgesetz findet entsprechende Anwendung, soweit das FlugDaG keine spezielleren Regelungen enthält. Über diesen Verweis gelten die Betroffenenrechte des BKAG und des dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes.

In der Praxis bedeutet das:

Ein häufiges Missverständnis betrifft die anwendbare Datenschutzordnung. Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie verweisen dem Wortlaut nach auf die Art. 17 bis 22 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI – Abs. 1 auf die Art. 17 bis 20, Abs. 2 auf die Art. 21 und 22 –, Abs. 3 auf die alte Richtlinie 95/46/EG; Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie nimmt zusätzlich auf Art. 25 des Rahmenbeschlusses Bezug. Der Rahmenbeschluss ist jedoch durch Art. 59 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 mit Wirkung vom 6. Mai 2018 aufgehoben worden, wobei Verweise auf ihn als Verweise auf die neue Richtlinie gelten. Maßgeblich ist heute also die JI-Richtlinie (EU) 2016/680, nicht die DSGVO – deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. d nimmt die Verarbeitung zu Strafverfolgungszwecken aus. Für die Verarbeitung durch die Fluggesellschaft vor der Übermittlung bleibt es dagegen bei der DSGVO.

Sanktionen gegen Fluggesellschaften

§ 18 FlugDaG stellt zwei Verstöße unter Bußgeld: die Übermittlung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und die Nachmeldung nach § 2 Abs. 5 Satz 2. Erfasst ist jeweils, wer die Daten „nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig" übermittelt – Formfehler und Verspätung sind also eigenständige Tatbestandsvarianten neben dem völligen Unterlassen. Das entspricht Art. 14 der Richtlinie, der Geldbußen ausdrücklich auch für die Verwendung eines falschen Formats verlangt.

In einem Punkt ist der Tatbestand enger als die Übermittlungspflicht: Er erfasst nur die Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 8, also die ersten acht der zwanzig Kategorien. Vorsatz und Fahrlässigkeit genügen gleichermaßen.

Der Rahmen beträgt nach § 18 Abs. 2 FlugDaG bis zu fünfzigtausend Euro. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist das Bundesverwaltungsamt (§ 18 Abs. 3 FlugDaG) – dieselbe Behörde, die nach § 1 Abs. 3 FlugDaG die technische Verarbeitung für das BKA besorgt. § 18 ist erst am 25. Mai 2018 in Kraft getreten, zusammen mit den §§ 7 bis 10.

Art. 14 der Richtlinie verlangt Sanktionen, die „wirksam, angemessen und abschreckend" sind, und nennt Geldbußen gegen Fluggesellschaften ausdrücklich.

PNR, API, EES und ETIAS – vier Systeme, die verwechselt werden

SystemRechtsgrundlageBetrifftZweck
PNRRL (EU) 2016/681, FlugDaGalle Fluggäste grenzüberschreitender Flüge, auch UnionsbürgerTerrorismus und schwere Kriminalität
APIRL 2004/82/EG, künftig VO (EU) 2025/12 und 2025/13Fluggäste, Daten aus dem maschinenlesbaren AusweisfeldGrenzkontrolle (2025/12), Strafverfolgung (2025/13)
EESVO (EU) 2017/2226nur Drittstaatsangehörige an den Schengen-AußengrenzenEin- und Ausreiseregistrierung, ersetzt den Passstempel
ETIASVO (EU) 2018/1240nur visumbefreite DrittstaatsangehörigeReisegenehmigung vor der Einreise

Die Abgrenzung ist für Reisende wichtig, weil sie oft umgekehrt verstanden wird: EES und ETIAS gehen deutsche Staatsangehörige nichts an – sie sind keine Drittstaatsangehörigen. PNR betrifft sie dagegen bei jedem grenzüberschreitenden Flug. Das System mit der geringsten öffentlichen Aufmerksamkeit ist damit dasjenige mit der größten Reichweite.

Zum Verhältnis von PNR und API hat der EuGH in Tenor Nr. 6 von C-817/19 klargestellt, dass die API-Richtlinie 2004/82/EG nicht für EU-Innenflüge gilt.

Ausblick: die API-Verordnungen (EU) 2025/12 und 2025/13

Am 19. Dezember 2024 hat der Unionsgesetzgeber zwei Verordnungen erlassen, beide veröffentlicht im Amtsblatt vom 8. Januar 2025:

Die Verordnung (EU) 2025/13 ändert die PNR-Richtlinie nicht. Sie versteht sich ausdrücklich als Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/681 „in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union" und übernimmt deren Begriffsbestimmungen sowie deren Anhang I – allerdings nach Art. 3 mit Ausnahme von dessen Nummer 18, also der API-Daten, die die Verordnung eigenständig regelt.

Entscheidend für die Praxis ist der Geltungsbeginn – und der steht noch nicht fest. Beide Verordnungen knüpfen ihn nicht an ein Kalenderdatum, sondern an den von der Kommission zu bestimmenden Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Routers: bei der VO (EU) 2025/12 zwei Jahre danach, bei der VO (EU) 2025/13 zwei Jahre für API-Daten und vier Jahre für sonstige PNR-Daten. Einzelne Vorbereitungsartikel gelten bereits seit dem 28. Januar 2025. Ein Kommissionsrechtsakt, der den Router-Zeitpunkt festlegt, war zum Stand dieser Seite nicht auffindbar. Angaben zu einem konkreten Startdatum sind deshalb nicht belastbar.

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