Frühstartrente – staatliches Altersvorsorgedepot für Kinder (Regierungsentwurf 2026, geplant ab 1. Januar 2027)
Kurzantwort
Die Frühstartrente ist ein Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen hat; das parlamentarische Verfahren steht noch aus, Ansprüche bestehen daher noch nicht. Vorgesehen ist, dass der Bund für jedes Kind vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit erstem Wohnsitz im Inland 10 Euro pro Monat aus dem Bundeshaushalt in ein kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot einzahlt – ohne gesonderten Antrag. Zusätzliche private Zuzahlungen sind bis 6.840 Euro pro Jahr möglich; für die Ansparphase gilt eine Begrenzung der Effektivkosten auf 1 Prozent. Der Start ist für den 1. Januar 2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021 geplant, für den Jahrgang 2020 rückwirkend für das Jahr 2026. Eine Auszahlung soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein; die Frühstartrente ist ausdrücklich keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsstand | Regierungsentwurf, Kabinettbeschluss am 12.08.2026; parlamentarisches Verfahren steht aus [DRV-Meldung 13.08.2026] |
| Vorhaben | „Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente" (Frühstartrentengesetz), federführend BMF [BMF – Gesetze und Gesetzesvorhaben] |
| Geplantes Inkrafttreten | 1. Januar 2027; Gesetzgebungsverfahren soll noch 2026 abgeschlossen werden [BMF-FAQ, Stand 12.08.2026] |
| Staatlicher Beitrag | 10 Euro pro Monat aus dem Bundeshaushalt [BMF – Regierungsentwurf, Regelungsinhalte] |
| Förderzeitraum | Vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr [BMF – Regierungsentwurf, Regelungsinhalte] |
| Anspruchsvoraussetzung | Erster Wohnsitz im Inland [BMF – Regierungsentwurf; BMF-FAQ] |
| Erste Jahrgänge | Start zum 01.01.2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021; für den Jahrgang 2020 rückwirkend für 2026 [BMF – Regierungsentwurf, Regelungsinhalte] |
| Weitere Jahrgänge | Jährlich kommt der Jahrgang hinzu, der das 6. Lebensjahr vollendet [BMF-FAQ] |
| Antrag erforderlich | Nein – ein gesonderter Antrag auf die staatliche Förderung ist nicht vorgesehen [DRV-Meldung 13.08.2026] |
| Private Zuzahlungen | Bis 6.840 Euro pro Jahr in den individuellen Vertrag [BMF – Regierungsentwurf, Regelungsinhalte] |
| Produktform | Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge (Standardprodukt, einfacher Sparplan); alle Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen es anbieten [BMF – Regierungsentwurf, Regelungsinhalte] |
| Kostendeckel | Begrenzung der Effektivkosten auf 1 Prozent in der Ansparphase [BMF – Regierungsentwurf, Regelungsinhalte] |
| Auszahlende Stelle | Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, fachliche Aufsicht: Bundeszentralamt für Steuern [DRV-Meldung 13.08.2026] |
| Kollektive Anlage | Für Kinder ohne individuellen Vertrag; verwaltet von der Deutschen Bundesbank, dafür Errichtung eines Sondervermögens [BMF – Regierungsentwurf, Regelungsinhalte] |
| Start der kollektiven Anlage | Zeitversetzt im Folgejahr der Vollendung des 7. Lebensjahres des jeweiligen Jahrgangs [BMF – Regierungsentwurf, Regelungsinhalte] |
| Anlagepolitik kollektiv | Global diversifiziert, vor allem in Aktien beziehungsweise Aktienfonds [BMF – Regierungsentwurf; BMF-FAQ] |
| Abruf aus der kollektiven Anlage | Möglich bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres [BMF – Regierungsentwurf, Regelungsinhalte] |
| Besteuerung Ansparphase | Erträge bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei [BMF – Regierungsentwurf; BMF-FAQ] |
| Besteuerung Auszahlungsphase | Nachgelagerte Besteuerung der späteren Leistungen [BMF – Regierungsentwurf, Regelungsinhalte] |
| Systematischer Anknüpfungspunkt | Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG [gesetze-im-internet.de/estg/__22.html] |
| Frühester Auszahlungszeitpunkt | Grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres [BMF – Regierungsentwurf, Regelungsinhalte] |
| Nach Volljährigkeit | Weiterbesparen bis zum Rentenalter oder Übertragung auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag [BMF – Regierungsentwurf; BMF-FAQ] |
| Einordnung | Keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern eigenständiges Instrument der zusätzlichen kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge [DRV-Meldung 13.08.2026] |
| Informationspflichten | Anbieter individueller Verträge müssen zielgruppengerecht über Frühstartrente, Wertentwicklung und Kosten informieren; öffentliche Berichterstattung zur kollektiven Anlage vorgesehen [BMF – Regierungsentwurf, Regelungsinhalte] |
Rechtsstand
Es handelt sich um einen Kabinettsentwurf (Regierungsentwurf), beschlossen am 12. August 2026. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden; Änderungen im weiteren Verfahren sind möglich. Vor Verkündung im Bundesgesetzblatt bestehen keine Ansprüche auf die beschriebenen Leistungen. Stand dieser Seite: 15. August 2026.
Geltungsbereich
Erfasst werden sollen Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben. Das BMF begründet diese Anknüpfung damit, dass sie sich am Besuch einer Bildungseinrichtung in Deutschland orientiert – in Deutschland besteht eine Vollzeitschulpflicht von neun beziehungsweise zehn Jahren, an die sich in den Ländern regelmäßig eine Anschluss- oder Berufsschulpflicht bis zur Volljährigkeit anschließt.
Der Aufwuchs erfolgt jahrgangsweise:
| Zeitpunkt | Erfasste Geburtsjahrgänge |
|---|---|
| Rückwirkend für 2026 | 2020 |
| Start 01.01.2027 | 2020 und 2021 |
| Folgejahre | zusätzlich jeweils der Jahrgang, der im betreffenden Jahr das 6. Lebensjahr vollendet |
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Auszahlung der monatlichen Förderung soll die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übernehmen – eine bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtete zentrale Stelle unter fachlicher Aufsicht des Bundeszentralamts für Steuern, die bereits das Zulageverfahren der Riester-Förderung administriert. Die ZfA soll die Mittel nicht selbst anlegen, sondern in die Standarddepot-Verträge einzahlen.
Zwei Anlagewege: individuelles Depot oder kollektive Anlage
Individueller Weg. Eltern eröffnen für das Kind bei einem Anbieter ihrer Wahl einen Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge. Der Bund zahlt dort monatlich 10 Euro ein. Zuzahlungen – etwa durch Eltern oder Großeltern – sind bis 6.840 Euro im Jahr möglich. Das Standardprodukt ist als einfacher Sparplan ausgestaltet; alle Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen es anbieten, und in der Ansparphase gilt eine Effektivkostengrenze von 1 Prozent.
Kollektiver Weg. Wird kein individueller Vertrag geschlossen, werden die Mittel des Jahrgangs kollektiv am Kapitalmarkt angelegt. Diese Anlage soll die Deutsche Bundesbank verwalten; dafür ist die Errichtung eines Sondervermögens erforderlich. Sie startet zeitversetzt im Folgejahr der Vollendung des 7. Lebensjahres eines anspruchsberechtigten Geburtsjahrgangs, damit Eltern ausreichend Zeit für den Abschluss eines individuellen Vertrags haben. Angelegt wird global diversifiziert, vor allem in Aktien beziehungsweise Aktienfonds. Ein späterer Abruf der kollektiv angesparten Mittel in einen individuellen Altersvorsorgevertrag ist bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich – durch die Eltern oder durch die inzwischen volljährigen Begünstigten selbst.
Steuerliche Behandlung
Nach dem Entwurf bleiben die Erträge bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei; die späteren Leistungen werden nachgelagert besteuert. Systematisch knüpft das an die bestehende Behandlung von Altersvorsorgeverträgen an: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen zählen nach § 22 Nr. 5 EStG zu den sonstigen Einkünften. Wie der Entwurf die Frühstartrentenleistungen im Einzelnen einordnet, ergibt sich erst aus dem verabschiedeten Gesetzestext.
Häufige Missverständnisse
- „Die Frühstartrente ist eine neue gesetzliche Rente." Nein. Die Deutsche Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, sondern um ein eigenständiges Instrument der zusätzlichen, kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge.
- „Wer kein Depot eröffnet, bekommt nichts." Nein. Für Kinder ohne individuellen Vertrag ist eine kollektive Anlage vorgesehen; die Mittel können bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres in einen individuellen Vertrag abgerufen werden.
- „Man muss die Förderung beantragen." Nach dem Entwurf ist kein gesonderter Antrag erforderlich; die ZfA prüft die Voraussetzungen und zahlt aus.
- „Das Geld steht mit 18 zur Verfügung." Nein. Eine Auszahlung soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein. Mit Volljährigkeit endet nur die staatliche Einzahlung; das Kapital bleibt gebunden.
- „Das Gesetz gilt bereits." Nein. Es liegt ein Kabinettsentwurf vom 12. August 2026 vor. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
- „Die 10 Euro sind steuerlich absetzbar wie Riester-Beiträge." Der Entwurf regelt zunächst die Steuerfreiheit der Erträge in der Ansparphase und die nachgelagerte Besteuerung der Leistungen; eine darüber hinausgehende Abzugsfähigkeit privater Zuzahlungen ergibt sich aus den veröffentlichten Regelungsinhalten nicht.
Beispiel
Ein Kind des Geburtsjahrgangs 2020 vollendet 2026 das sechste Lebensjahr. Nach dem Entwurf erhält es die Förderung rückwirkend für 2026 und dann laufend bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – das sind zwölf Förderjahre, also 144 Monate zu 10 Euro und damit 1.440 Euro an staatlichen Einzahlungen. Eröffnen die Eltern bis 2028 keinen individuellen Vertrag, fließen die Mittel zunächst in die kollektive Anlage (Start im Folgejahr der Vollendung des 7. Lebensjahres, hier also 2028). Die begünstigte Person kann die dort angesparten Mittel bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres in einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen lassen. Ausgezahlt werden kann das Kapital grundsätzlich erst ab dem 65. Lebensjahr. Wertentwicklung und Endbetrag hängen von der Kapitalmarktentwicklung ab und werden hier nicht prognostiziert.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Regelungsinhalte, Referenten- und Regierungsentwurf zum Download), Stand 12.08.2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-07-21-FruehStRG/0-Gesetz.html
- Bundesministerium der Finanzen – Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (PDF): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-07-21-FruehStRG/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- Bundesministerium der Finanzen – Fragen und Antworten zur Frühstartrente (Stand 12.08.2026): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/fruehstart-rente.html
- Bundesministerium der Finanzen – Pressemitteilung „Kabinett beschließt Frühstartrente" vom 12.08.2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/08/2026-08-12-regierungsentwurf-fruehstartrente.html
- Deutsche Rentenversicherung – Meldung „Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Frühstartrente" vom 13.08.2026 (Rolle der ZfA, keine Leistung der GRV): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260813_fruehstartrente
- § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte, Nr. 5 (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
- Bundesregierung – „Kabinett beschließt Frühstart-Rente": https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kabinett-fruehstart-rente-2399880
Änderungsverlauf
- 2026-08-15: Erstveröffentlichung. Regelungsinhalte aus dem Regierungsentwurf (BMF-Gesetzesvorhabenseite, Stand 12.08.2026) und der DRV-Meldung vom 13.08.2026 übernommen; § 22 Nr. 5 EStG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft. Modellrechnungen zur Wertentwicklung bewusst nicht übernommen (Renditeannahme, keine Zusage). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-15
- Gültig ab: noch nicht in Kraft (geplantes Inkrafttreten 01.01.2027)
- Status: entwurf (Kabinettsentwurf vom 12.08.2026)
- Quellenautorität: A (§ 22 EStG auf gesetze-im-internet.de; deutsche-rentenversicherung.de) – die frühstartrentenspezifischen Regelungsinhalte beruhen auf dem Regierungsentwurf und den amtlichen BMF-Veröffentlichungen (B)
- Lizenz: CC BY 4.0