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GEG § 108 – Bußgeldvorschriften: Welche Geldbußen drohen 2026? (mit Übergangsregel § 115)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-26 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

§ 108 GEG regelt, welche Verstöße gegen das Gebäudeenergiegesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können und wie hoch die Geldbuße ausfällt. Bußgeldbewehrt ist nur, wer vorsätzlich oder leichtfertig handelt (§ 108 Abs. 1 GEG). Die aktuelle Fassung (GEG, zuletzt geändert am 9. Januar 2026) listet in Absatz 1 32 Tatbestände auf und ordnet sie in Absatz 2 drei Bußgeldstufen zu: bis zu 50.000 Euro (u. a. fehlende Dämmung der obersten Geschossdecke nach § 47, verbotener Heizkesselbetrieb nach § 72), bis zu 10.000 Euro (u. a. Energieausweis nicht übergeben nach § 80, fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach § 87) und bis zu 5.000 Euro (u. a. unterlassener hydraulischer Abgleich nach § 60c, versäumte Heizungsprüfung nach § 60b). Wichtig für 2026: Die Bußgeldtatbestände zur 65-%-Erneuerbare-Pflicht (§ 108 Abs. 1 Nr. 12 sowie Nr. 16 bis 19) sind nach der Übergangsvorschrift § 115 GEG für selbstnutzende Eigentümer von Wohngebäuden mit höchstens sechs Wohnungen so lange nicht anwendbar, bis die Fristen nach § 71 Abs. 8 GEG ablaufen – in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern zum 30. Juni 2026 (also bereits abgelaufen), in kleineren Gemeinden erst zum 30. Juni 2028. Geahndet werden Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG); zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 108 GEG – Bußgeldvorschriften (Teil 8 des GEG) [§ 108 GEG]
Zugrundeliegende FassungGEG, zuletzt geändert am 9. Januar 2026 [§ 108 GEG]
Verschuldensmaßstabvorsätzliches oder leichtfertiges Handeln [§ 108 Abs. 1 GEG]
Zahl der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände32 (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 32) [§ 108 Abs. 1 GEG]
Höchste Bußgeldstufebis zu 50.000 € – § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 8 bis 11 und 20 [§ 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GEG]
Mittlere Bußgeldstufebis zu 10.000 € – § 108 Abs. 1 Nr. 21 bis 28 [§ 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GEG]
Niedrigste Bußgeldstufebis zu 5.000 € – § 108 Abs. 1 Nr. 4 bis 7, 12 bis 19, 29 bis 32 [§ 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GEG]
Beispiel 50.000 €Dämmung der obersten Geschossdecke unterlassen (§ 47) [§ 108 Abs. 1 Nr. 2 GEG]
Beispiel 50.000 €verbotenen Heizkessel weiterbetrieben (§ 72) [§ 108 Abs. 1 Nr. 20 GEG]
Beispiel 10.000 €Energieausweis nicht oder nicht rechtzeitig übergeben (§ 80) [§ 108 Abs. 1 Nr. 23 bis 25 GEG]
Beispiel 10.000 €Pflichtangaben in der Immobilienanzeige fehlen (§ 87) [§ 108 Abs. 1 Nr. 27 GEG]
Beispiel 5.000 €hydraulischer Abgleich nicht durchgeführt (§ 60c) [§ 108 Abs. 1 Nr. 7 GEG]
Beispiel 5.000 €Heizungsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt (§ 60b) [§ 108 Abs. 1 Nr. 6 GEG]
Übergangsregel für 65-%-Verstöße§ 115 GEG: Nr. 12 und Nr. 16 bis 19 für selbstnutzende Eigentümer von Wohngebäuden mit ≤ 6 Wohnungen ausgesetzt [§ 115 GEG]
Frist § 71 Abs. 8 – Gemeinden > 100.000 Einwohner30. Juni 2026 [§ 71 Abs. 8 S. 1 GEG]
Frist § 71 Abs. 8 – Gemeinden ≤ 100.000 Einwohner30. Juni 2028 [§ 71 Abs. 8 S. 2 GEG]
Ahndung / Verfahrennach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) [§ 108 GEG i. V. m. OWiG]
Zuständigkeitnach Landesrecht zuständige Behörde (Vollzug ist Ländersache) [§ 108 GEG]
Inkrafttreten der Grundstruktur2024-01-01 (GEG 2024)

Geltungsbereich

§ 108 GEG steht in Teil 8 des Gebäudeenergiegesetzes („Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang") und ist die zentrale Sanktionsnorm des GEG. Die Vorschrift gilt bundesweit für alle Adressaten der jeweils in Bezug genommenen materiellen Pflichten – also für Gebäudeeigentümer, Bauherren, Betreiber von Heizungs- und Klimaanlagen, Aussteller von Energieausweisen, Immobilienmakler und Verkäufer/Vermieter, je nachdem, welche Pflicht verletzt wurde.

Ordnungswidrig handelt nur, wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen eine der 32 in § 108 Abs. 1 GEG einzeln aufgezählten Pflichten verstößt. Einfache Fahrlässigkeit unterhalb der Schwelle der Leichtfertigkeit genügt nicht. Die konkrete Höhe der Geldbuße bemisst sich im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – die in § 108 Abs. 2 GEG genannten Beträge sind Höchstbeträge, keine festen Regelbußen. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung ist die nach Landesrecht zuständige Behörde; der Vollzug des GEG ist Ländersache.

Die drei Bußgeldstufen im Detail

Stufe 1 – bis zu 50.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GEG). Erfasst sind die Tatbestände des § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 8 bis 11 und 20. Dazu gehören insbesondere: das nicht richtige Errichten eines Neubaus entgegen den Anforderungen an Gesamtenergiebedarf und baulichen Wärmeschutz (§§ 15, 16, 18, 19 – Nr. 1), die unterlassene Dämmung der obersten Geschossdecke entgegen § 47 (Nr. 2), das nicht richtige Ausführen von Änderungsmaßnahmen am Bestand entgegen § 48 (Nr. 3), Verstöße gegen die Ausstattungs- und Dämmpflichten für Zentralheizungen, Leitungen und Armaturen (§§ 61, 69, 70 – Nr. 8 bis 11) und der Betrieb eines nach § 72 verbotenen Heizkessels (Nr. 20).

Stufe 2 – bis zu 10.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GEG). Erfasst sind die Tatbestände des § 108 Abs. 1 Nr. 21 bis 28 – im Kern die Pflichten rund um Klimaanlagen-Inspektion und Energieausweise: unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Inspektion von Klimaanlagen (§§ 74, 77 – Nr. 21, 22), unrichtige Datenbereitstellung (§ 83 – Nr. 26), das nicht rechtzeitige Übergeben oder Vorlegen eines Energieausweises (§ 80 – Nr. 23 bis 25), fehlende Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige (§ 87 – Nr. 27) und das unberechtigte Ausstellen eines Energieausweises (§ 88 – Nr. 28).

Stufe 3 – bis zu 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GEG). Erfasst sind zwei Gruppen: unter Buchstabe a die Tatbestände Nr. 4 bis 7, 14, 15 und 29 bis 32 – etwa die unterlassene Betriebsprüfung von Wärmepumpen (§ 60a – Nr. 4), versäumte Optimierungsmaßnahmen (§§ 60a, 60b – Nr. 5), die versäumte Heizungsprüfung (§ 60b – Nr. 6) und der nicht durchgeführte hydraulische Abgleich (§ 60c – Nr. 7); unter Buchstabe b die Tatbestände Nr. 12, 13 und 16 bis 19, die sich auf die 65-%-Erneuerbare-Pflicht und ihre Erfüllungsoptionen beziehen (§ 71 Abs. 2 und Abs. 9, § 71d Stromdirektheizung, § 71f Biomasse/Wasserstoff, § 71g feste Biomasse, § 71h Hybridheizung). Für die Fälle des Buchstabens b ist ergänzend § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG anzuwenden.

2026 im Fokus: die Übergangsregel des § 115 GEG

Für die praktisch besonders wichtigen 65-%-Verstöße gilt eine Sonderregel. Nach § 115 GEG sind § 108 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 16 bis 19 (sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Satz 2) bis zum Ablauf der Fristen nach § 71 Abs. 8 GEG nicht anzuwenden auf den Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als sechs Wohnungen, wenn dieser das Wohngebäude selbst bewohnt.

Die maßgeblichen Fristen ergeben sich aus § 71 Abs. 8 GEG und sind an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt: In Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 1. Januar 2024) greift die 65-%-Pflicht spätestens nach Ablauf des 30. Juni 2026, in Gebieten mit 100.000 oder weniger Einwohnern spätestens nach Ablauf des 30. Juni 2028 (früher, wenn zuvor eine Entscheidung über die Ausweisung als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet bekanntgegeben wird). Praktische Folge für 2026: In den großen Städten ist die Schonfrist zum 30. Juni 2026 abgelaufen – dort können die 65-%-Bußgeldtatbestände nun grundsätzlich auch selbstnutzende Kleineigentümer treffen; in kleineren Gemeinden bleibt die Aussetzung bis zum 30. Juni 2028 bestehen. Zu beachten ist außerdem, dass die 65-%-Pflicht selbst nur beim Neueinbau einer Heizung greift – eine bestehende, funktionierende Heizung muss nicht ausgetauscht werden.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Makler inseriert 2026 in einer großen Stadt eine vermietete Eigentumswohnung, ohne im Exposé die nach § 87 GEG vorgeschriebenen Pflichtangaben (u. a. Energieträger, Energiekennwert, Baujahr) aufzunehmen. Das erfüllt den Tatbestand des § 108 Abs. 1 Nr. 27 GEG und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GEG). Versäumt derselbe Eigentümer zusätzlich den nach § 60c GEG fälligen hydraulischen Abgleich seiner Heizungsanlage, kommt ein weiterer Tatbestand hinzu (§ 108 Abs. 1 Nr. 7 GEG) mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GEG). Ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Bußgeld verhängt wird, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde nach den Grundsätzen des OWiG.

Vorbehalt: geplante Gesetzesänderung 2026

Ein wesentlicher Teil der in § 108 GEG bewehrten Pflichten knüpft an die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG an. Diese Pflicht soll durch das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) – derzeit Kabinettsentwurf – voraussichtlich zum 1. November 2026 abgelöst bzw. umgestaltet werden. Sollte das GMG in Kraft treten, könnten sich auch die zugehörigen Bußgeldtatbestände (§ 108 Abs. 1 Nr. 12, 16 bis 19) und die Übergangsregel des § 115 GEG ändern. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt § 108 GEG in der hier dargestellten Fassung fort. Siehe hierzu die Themenseite „Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) ab 2026".

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Nichtamtliche Fassungen (zur Volltext-Verifikation herangezogen):

Änderungsverlauf

Stand