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GEG § 71b – Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme) als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. § 71b GEG ist mit den §§ 71 bis 73 GEG durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, verkündet am 28.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung gilt seit dem 29.07.2026. Es gibt keine inhaltsgleiche Nachfolgenorm: Der Anschluss an ein Wärmenetz ist heute schlicht eine der zehn frei wählbaren Heizungsoptionen des § 42 Absatz 2 Nummer 9 GModG, für die die §§ 43 bis 46 GModG keine zusätzlichen Maßgaben aufstellen. Die Pflichten der Wärmenetzbetreiber ergeben sich weiterhin aus den §§ 29 und 30 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG), die vom GModG unberührt geblieben sind. Stand dieser Seite: 2026-08-25.

Kurzantwort

§ 71b GEG gilt seit dem 29.07.2026 nicht mehr. Die Vorschrift war die Erfüllungsoption „Wärmenetzanschluss“ zur 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Absatz 1 GEG: Wurde eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz eingebaut, musste nicht der Gebäudeeigentümer, sondern der Wärmenetzbetreiber sicherstellen, dass das Netz die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt, und dies dem Anschlussnehmer schriftlich bestätigen; diese Bestätigung stand nach § 71b Absatz 3 GEG der Pflichterfüllung gleich. Mit dem Wegfall der 65-%-Pflicht ist diese ganze Konstruktion entfallen — samt der bis zu zehnjährigen Übergangsfrist des § 71j GEG für noch nicht erschlossene Fernwärmegebiete, die ebenfalls ersatzlos gestrichen ist. Heute ist die „Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz“ nur noch eine von zehn gleichrangigen Optionen beim Heizungstausch (§ 42 Absatz 2 Nummer 9 GModG), und zwar eine ohne jede weitere Maßgabe: Für sie gilt weder eine Biotreppe wie für Gas- und Ölheizungen (§ 43 GModG) noch ein Zertifizierungs- oder Effizienznachweis wie für Solarthermie, feste Biomasse und Stromdirektheizung (§§ 44 bis 46 GModG). Wer beim Wärmenetz landen will, braucht seit dem 29.07.2026 also keine Betreiberbestätigung, keinen Liefervertrag über 65 % erneuerbare Wärme und keinen Dekarbonisierungsfahrplan mehr, um GModG-konform zu sein. Was den Erneuerbaren-Anteil im Netz selbst betrifft, gelten unverändert die §§ 29 und 30 WPG: mindestens 30 % ab dem 01.01.2030 und 80 % ab dem 01.01.2040 für bestehende Netze, 65 % ab dem 01.03.2025 für neue Netze.

Kernfakten

PunktWert
Frühere Rechtsgrundlage§ 71b GEG „Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber“ [BBSR, konsolidierte Lesefassung GModG, S. 48]
Außer Kraft seit29.07.2026 [gesetze-im-internet.de: §§ 71–73 „(weggefallen)“]
AufhebungsgrundStreichung durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), verkündet 28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 [recht.bund.de]
Nachfolgenormkeine inhaltsgleiche; Wärmenetzanschluss ist Option Nr. 9 in § 42 Abs. 2 GModG [gesetze-im-internet.de, § 42 GModG]
Zusätzliche Maßgaben für diese Optionkeine — §§ 43–46 GModG regeln nur Gas/Heizöl/Flüssiggas, Solarthermie, feste Biomasse und Stromdirektheizung
Entfallene BetreiberpflichtSicherstellung der Anforderungen an das Netz + schriftliche Bestätigung (§ 71b Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 GEG a. F.)
Entfallene ErfüllungsfiktionBestätigung stand der Pflichterfüllung gleich (§ 71b Abs. 3 GEG a. F.)
Entfallene Übergangsfristbis zu 10 Jahre bei geplantem, aber noch nicht gebautem Netz (§ 71j GEG a. F.) — ersatzlos gestrichen
Frühere Abgrenzung „neues Wärmenetz“Baubeginn nach dem 31.12.2023 und Wärmebereitstellung im Jahresmittel zu weniger als 20 % aus einem bestehenden vorgelagerten Netz (§ 71b Abs. 1 S. 2 GEG a. F.)
Fortgeltende Netzpflicht (Bestandsnetze)mindestens 30 % erneuerbare Energien/unvermeidbare Abwärme ab 01.01.2030, mindestens 80 % ab 01.01.2040 [§ 29 Abs. 1 WPG]
Fortgeltende Netzpflicht (neue Netze)mindestens 65 % ab 01.03.2025 [§ 30 Abs. 1 WPG]
Nachweisanspruch des Kundenbesteht weiterhin — gegen den Netzbetreiber nach § 29 Abs. 7 S. 1 WPG, nicht mehr nach GEG
Abkopplungsrecht des Kunden§ 29 Abs. 7 S. 2 WPG, wenn das Netz die Anforderungen nicht erfüllt (Ausnahme: nur vorübergehende Unterschreitung, S. 3)
Anschluss- und Benutzungszwangunverändert zulässig nach Landesrecht, § 109 GModG
Gültigkeit dieser SeiteRechtsstand bis 28.07.2026

Geltungsbereich

Die Seite betrifft Gebäudeeigentümer, Wärmenetzbetreiber und Fernwärmekunden, die einen Heizungstausch oder Netzanschluss zwischen dem 01.01.2024 und dem 28.07.2026 nach § 71b GEG beurteilt haben oder heute rückblickend beurteilen müssen — etwa bei laufenden Verträgen, Förderanträgen oder Streitigkeiten aus diesem Zeitraum. Für alle Heizungsanlagen, die nach dem 29.07.2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, ist § 71b GEG ohne Bedeutung; maßgeblich ist dann allein § 42 GModG.

Die früher zentrale Weichenstellung des § 71b — neues Netz (Absatz 1, Baubeginn nach dem 31.12.2023) gegenüber bestehendem Netz mit weniger als 65 % erneuerbarer Wärme (Absatz 2) — hat ihre rechtliche Funktion vollständig verloren. Sie diente nur dazu, die 65-%-Pflicht des § 71 Absatz 1 GEG vom Eigentümer auf den Netzbetreiber zu verlagern. Da § 71 GEG gestrichen ist, gibt es nichts mehr zu verlagern. Die Unterscheidung neuer/bestehender Netze lebt allerdings außerhalb des Gebäudeenergierechts fort: Das Wärmeplanungsgesetz kennt sie in den §§ 29 (Bestandsnetze) und 30 (neue Netze) weiterhin und verknüpft sie mit eigenen Quoten und Fristen.

Was § 71b GEG bis zum 28.07.2026 anordnete

Der amtliche Wortlaut dieser Normen ist auf gesetze-im-internet.de nicht mehr abrufbar (§ 71b und § 71j liefern dort HTTP 404). Belegbar ist er über die konsolidierte, nichtamtliche Lesefassung des BBSR zum GModG, die den gestrichenen Text als durchgestrichene Fassung des geltenden Rechts mitführt (§ 71b auf Seite 48, § 71j auf Seite 52).

Was seit dem 29.07.2026 gilt

Beim Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz kann der Eigentümer nach § 42 Absatz 1 GModG frei zwischen den in Absatz 2 genannten Optionen oder einer Kombination daraus wählen; zu beachten sind dann „die Maßgaben der §§ 43 bis 46“. Nummer 9 der Optionsliste lautet: „eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz“.

Entscheidend ist, was nicht folgt: Die §§ 43 bis 46 GModG stellen Anforderungen ausschließlich an Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen (§ 43, mit der Quotentreppe 10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035 und 60 % ab 01.01.2040), an solarthermische Anlagen (§ 44, Zertifizierung „Solar Keymark“), an Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse (§ 45) und an Stromdirektheizungen (§ 46). Für die Option Nummer 9 gibt es keine Maßgabe. Wer sein Gebäude an ein Wärmenetz anschließt, erfüllt die Anforderung des § 42 GModG damit unmittelbar — ohne Bestätigung des Betreibers, ohne Prozentnachweis und ohne Fristenregime.

Dass es sich um eine bewusste ersatzlose Streichung handelt und nicht um eine Verschiebung, zeigt auch das Inhaltsverzeichnis der konsolidierten BBSR-Lesefassung: Dort tragen verschobene Regelungen einen ausdrücklichen Zusatz — etwa „§ 71a Gebäudeautomation (Regelungsinhalt als § 56 fortgeführt)“ oder „§ 71o Regelungen zum Schutz von Mietern (Regelungsinhalt in § 559ff. BGB fortgeführt)“. Bei § 71b und § 71j fehlt ein solcher Zusatz.

Die energetische Verantwortung für das Netz liegt weiterhin beim Betreiber, ihre Rechtsgrundlage ist aber jetzt allein das Wärmeplanungsgesetz:

Ausnahmen

Zwei Konstellationen bleiben trotz der Streichung relevant:

Nicht ausgenommen sind dagegen Netze mit geringem Erneuerbaren-Anteil: § 29 Absatz 4 WPG nimmt nur Netze aus, die nahezu ausschließlich gewerbliche oder industrielle Verbraucher mit Prozesswärme versorgen; die Absätze 2, 3 und 5 lassen lediglich Fristverlängerungen bis längstens 31.12.2034 beziehungsweise 31.12.2044 zu.

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin lässt im September 2026 ihre 24 Jahre alte Gasheizung ersetzen und schließt das Gebäude über eine Hausübergabestation an das Netz der örtlichen Stadtwerke an. Nach früherem Recht hätte sie geprüft, ob das Netz neu (§ 71b Absatz 1 GEG) oder bestehend mit weniger als 65 Prozent erneuerbarer Wärme (Absatz 2) ist, und hätte eine schriftliche Betreiberbestätigung zu ihren Unterlagen genommen. Seit dem 29.07.2026 entfällt beides: Sie wählt Option Nummer 9 des § 42 Absatz 2 GModG, für die die §§ 43 bis 46 GModG keine Maßgabe vorsehen; ein Nachweis ist nicht zu führen.

Wirtschaftlich interessiert sie trotzdem, wie grün das Netz wird. Dafür kann sie nach § 29 Absatz 7 Satz 1 WPG vom Betreiber einen geeigneten Nachweis über die Einhaltung der 30-Prozent-Schwelle zum 01.01.2030 verlangen. Erfüllt das Netz die Anforderung dauerhaft nicht, steht ihr nach Satz 2 das Recht zu, sich abzukoppeln und auf eine eigene erneuerbare Wärmeversorgung umzustellen — sofern die Gemeinde keinen Anschluss- und Benutzungszwang nach § 109 GModG in Verbindung mit Landesrecht angeordnet hat.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Änderungsverlauf

Stand