Nexvyra

GEG § 71c – Wärmepumpe als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.

Kurzantwort

Wer eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe einbaut, erfüllt damit die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG – und zwar ohne rechnerischen Nachweis. Nach § 71c GEG gelten die Anforderungen des § 71 Abs. 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere elektrische Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude vollständig decken. Die Wärmepumpe ist damit die in § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannte Erfüllungsoption; sie steht gleichrangig neben Wärmenetzanschluss (§ 71b), Stromdirektheizung (§ 71d), Solarthermie (§ 71e), Biomasse/Wasserstoff (§§ 71f, 71g) und den Hybridvarianten (§ 71h). Anders als bei der freien Wahl einer sonstigen Heizung (§ 71 Abs. 2) muss der Eigentümer bei der Wärmepumpe keine DIN-V-18599-Berechnung durch eine berechtigte Person vorlegen (§ 71 Abs. 3 Satz 1: „ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 [ist] nicht erforderlich"). Wichtig: § 71c selbst schreibt keine Mindesteffizienz (Jahresarbeitszahl) vor – die 65-%-Pflicht gilt allein deshalb als erfüllt, weil eine Wärmepumpe den Wärmebedarf deckt. Effizienzkriterien wie eine Mindest-JAZ sind eine Frage der Förderfähigkeit (BEG/BAFA), nicht der GEG-Erfüllung. Erfasst ist ausschließlich die elektrisch angetriebene Wärmepumpe; die Kombination mit einem fossilen oder Biomasse-Spitzenlasterzeuger (Wärmepumpen-Hybridheizung) ist gesondert in § 71h geregelt.

Rechtsstand geprüft: Der Wegfall dieser Norm und die Frage einer Nachfolgeregelung im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sind am 31.08.2026 am konsolidierten Volltext des GModG geprüft worden. Das Ergebnis steht im Abschnitt „Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)".

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 71c GEG (Gebäudeenergiegesetz), i. V. m. § 71 Abs. 1 und Abs. 3 GEG
FunktionErfüllungsoption der 65-%-EE-Pflicht durch elektrische Wärmepumpe – ohne rechnerischen Nachweis
Wortlaut § 71c„Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken."
Stellung in § 71 Abs. 3Satz 1 Nr. 2: „elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c"
GrundprinzipDeckt die Wärmepumpe den Wärmebedarf, gilt die 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG als erfüllt
Nachweisfreiheit§ 71 Abs. 3 Satz 1: ein Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 (DIN V 18599 durch berechtigte Person) ist nicht erforderlich
Mindesteffizienz / JAZkeine im GEG § 71c; Effizienzanforderungen betreffen nur die Förderung (BEG/BAFA), nicht die GEG-Erfüllung
Erfasste Technikausschließlich elektrisch angetriebene Wärmepumpen (Luft/Wasser, Sole/Wasser, Wasser/Wasser, Luft/Luft)
Gebäudenetzeine oder mehrere Wärmepumpen dürfen auch mehrere über ein Gebäudenetz verbundene Gebäude versorgen
Laufende Betreiberpflichtenkeine Brennstoff-Belieferungspflichten – diese gelten nach § 71 Abs. 3 Satz 2 nur für Nr. 5–7 (Biomasse/Wasserstoff/Hybride), nicht für die Wärmepumpe
Abgrenzung HybridWärmepumpen-Hybridheizung (WP + Gas/Biomasse/Flüssigbrennstoff) = § 71h, nicht § 71c
Fassung / letzte ÄnderungGEG i. d. F. „zuletzt geändert am 22.06.2026"
Inkrafttreten der 65-%-Systematik2024-01-01 (GEG 2024)
Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026)ersatzlos weggefallen – die elektrische Wärmepumpe ist nur noch eine von zehn Optionen des § 42 Abs. 2 Nr. 2 GModG, eine eigene Anforderungsnorm gibt es nicht mehr

Geltungsbereich

§ 71c GEG gehört zu den Erfüllungsoptionen der 65-%-EE-Pflicht (§§ 71b bis 71h GEG). Diese Optionen lassen die zentrale Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG – mindestens 65 % erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme bei neu eingebauten Heizungen – nach § 71 Abs. 3 GEG ohne rechnerischen Nachweis als erfüllt gelten, wenn die jeweilige Anlage den Wärmebedarf des Gebäudes (bzw. der versorgten Nutzungseinheiten oder des Gebäudenetzes) vollständig deckt. § 71c ist dabei die Option „elektrisch angetriebene Wärmepumpe" und in § 71 Abs. 3 Satz 1 als Nr. 2 aufgeführt.

Der praktische Vorteil dieser Option: Wählt der Eigentümer eine Wärmepumpe, entfällt der sonst nach § 71 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Nachweis auf Grundlage einer Berechnung nach DIN V 18599 durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person. Die Erfüllung der 65-%-Pflicht wird bei der Wärmepumpe kraft Gesetzes vermutet. Das gilt für alle gängigen Bauarten elektrisch angetriebener Wärmepumpen (Luft/Wasser, Sole/Wasser, Wasser/Wasser sowie Luft/Luft-Systeme). Eine Wärmepumpe kann dabei sowohl ein einzelnes Gebäude versorgen als auch – über ein Gebäudenetz – mehrere Gebäude gemeinsam.

Nicht von § 71c erfasst ist die Wärmepumpen-Hybridheizung, also die Kombination einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung. Diese Konstellation ist eigenständig in § 71h Abs. 1 geregelt (in § 71 Abs. 3 Satz 1 als Nr. 6 gelistet) und stellt zusätzliche Anforderungen an Betriebsweise, gemeinsame Steuerung und Mindestleistungsanteile der Wärmepumpe.

Die Regelung im Detail

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin ersetzt 2026 ihre alte Gasheizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe, die den gesamten Heizwärme- und Warmwasserbedarf ihres Einfamilienhauses deckt. Damit gilt die 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG nach § 71c als erfüllt; sie muss weder eine DIN-V-18599-Berechnung durch eine berechtigte Person vorlegen noch einen bestimmten Erneuerbaren-Anteil rechnerisch nachweisen. Ob ihre Wärmepumpe eine bestimmte Jahresarbeitszahl erreicht, ist für die GEG-Erfüllung unerheblich – relevant wird die Effizienz erst, wenn sie zusätzlich eine BEG-/BAFA-Förderung beantragt, deren Richtlinien eigene technische Mindestkriterien stellen. In einem benachbarten Mehrparteien-Neubau versorgt hingegen eine zentrale Sole/Wasser-Wärmepumpe mehrere über ein Gebäudenetz verbundene Häuser gemeinsam – auch das ist von § 71c gedeckt.

Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)

Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. § 71c GEG ist ersatzlos weggefallen. Die Vorschrift hat im GModG keine Nachfolgenorm.

Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).

Was an seine Stelle tritt:

Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Nichtamtliche Fassungen (zur Volltext-Verifikation herangezogen):

GModG-Volltext (Stufe A, Einzelprüfung vom 31.08.2026):

Änderungsverlauf

Stand