GEG § 71c – Wärmepumpe als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026)
Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.
Kurzantwort
Wer eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe einbaut, erfüllt damit die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG – und zwar ohne rechnerischen Nachweis. Nach § 71c GEG gelten die Anforderungen des § 71 Abs. 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere elektrische Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude vollständig decken. Die Wärmepumpe ist damit die in § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannte Erfüllungsoption; sie steht gleichrangig neben Wärmenetzanschluss (§ 71b), Stromdirektheizung (§ 71d), Solarthermie (§ 71e), Biomasse/Wasserstoff (§§ 71f, 71g) und den Hybridvarianten (§ 71h). Anders als bei der freien Wahl einer sonstigen Heizung (§ 71 Abs. 2) muss der Eigentümer bei der Wärmepumpe keine DIN-V-18599-Berechnung durch eine berechtigte Person vorlegen (§ 71 Abs. 3 Satz 1: „ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 [ist] nicht erforderlich"). Wichtig: § 71c selbst schreibt keine Mindesteffizienz (Jahresarbeitszahl) vor – die 65-%-Pflicht gilt allein deshalb als erfüllt, weil eine Wärmepumpe den Wärmebedarf deckt. Effizienzkriterien wie eine Mindest-JAZ sind eine Frage der Förderfähigkeit (BEG/BAFA), nicht der GEG-Erfüllung. Erfasst ist ausschließlich die elektrisch angetriebene Wärmepumpe; die Kombination mit einem fossilen oder Biomasse-Spitzenlasterzeuger (Wärmepumpen-Hybridheizung) ist gesondert in § 71h geregelt.
Rechtsstand geprüft: Der Wegfall dieser Norm und die Frage einer Nachfolgeregelung im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sind am 31.08.2026 am konsolidierten Volltext des GModG geprüft worden. Das Ergebnis steht im Abschnitt „Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)".
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 71c GEG (Gebäudeenergiegesetz), i. V. m. § 71 Abs. 1 und Abs. 3 GEG |
| Funktion | Erfüllungsoption der 65-%-EE-Pflicht durch elektrische Wärmepumpe – ohne rechnerischen Nachweis |
| Wortlaut § 71c | „Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken." |
| Stellung in § 71 Abs. 3 | Satz 1 Nr. 2: „elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c" |
| Grundprinzip | Deckt die Wärmepumpe den Wärmebedarf, gilt die 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG als erfüllt |
| Nachweisfreiheit | § 71 Abs. 3 Satz 1: ein Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 (DIN V 18599 durch berechtigte Person) ist nicht erforderlich |
| Mindesteffizienz / JAZ | keine im GEG § 71c; Effizienzanforderungen betreffen nur die Förderung (BEG/BAFA), nicht die GEG-Erfüllung |
| Erfasste Technik | ausschließlich elektrisch angetriebene Wärmepumpen (Luft/Wasser, Sole/Wasser, Wasser/Wasser, Luft/Luft) |
| Gebäudenetz | eine oder mehrere Wärmepumpen dürfen auch mehrere über ein Gebäudenetz verbundene Gebäude versorgen |
| Laufende Betreiberpflichten | keine Brennstoff-Belieferungspflichten – diese gelten nach § 71 Abs. 3 Satz 2 nur für Nr. 5–7 (Biomasse/Wasserstoff/Hybride), nicht für die Wärmepumpe |
| Abgrenzung Hybrid | Wärmepumpen-Hybridheizung (WP + Gas/Biomasse/Flüssigbrennstoff) = § 71h, nicht § 71c |
| Fassung / letzte Änderung | GEG i. d. F. „zuletzt geändert am 22.06.2026" |
| Inkrafttreten der 65-%-Systematik | 2024-01-01 (GEG 2024) |
| Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026) | ersatzlos weggefallen – die elektrische Wärmepumpe ist nur noch eine von zehn Optionen des § 42 Abs. 2 Nr. 2 GModG, eine eigene Anforderungsnorm gibt es nicht mehr |
Geltungsbereich
§ 71c GEG gehört zu den Erfüllungsoptionen der 65-%-EE-Pflicht (§§ 71b bis 71h GEG). Diese Optionen lassen die zentrale Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG – mindestens 65 % erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme bei neu eingebauten Heizungen – nach § 71 Abs. 3 GEG ohne rechnerischen Nachweis als erfüllt gelten, wenn die jeweilige Anlage den Wärmebedarf des Gebäudes (bzw. der versorgten Nutzungseinheiten oder des Gebäudenetzes) vollständig deckt. § 71c ist dabei die Option „elektrisch angetriebene Wärmepumpe" und in § 71 Abs. 3 Satz 1 als Nr. 2 aufgeführt.
Der praktische Vorteil dieser Option: Wählt der Eigentümer eine Wärmepumpe, entfällt der sonst nach § 71 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Nachweis auf Grundlage einer Berechnung nach DIN V 18599 durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person. Die Erfüllung der 65-%-Pflicht wird bei der Wärmepumpe kraft Gesetzes vermutet. Das gilt für alle gängigen Bauarten elektrisch angetriebener Wärmepumpen (Luft/Wasser, Sole/Wasser, Wasser/Wasser sowie Luft/Luft-Systeme). Eine Wärmepumpe kann dabei sowohl ein einzelnes Gebäude versorgen als auch – über ein Gebäudenetz – mehrere Gebäude gemeinsam.
Nicht von § 71c erfasst ist die Wärmepumpen-Hybridheizung, also die Kombination einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung. Diese Konstellation ist eigenständig in § 71h Abs. 1 geregelt (in § 71 Abs. 3 Satz 1 als Nr. 6 gelistet) und stellt zusätzliche Anforderungen an Betriebsweise, gemeinsame Steuerung und Mindestleistungsanteile der Wärmepumpe.
Die Regelung im Detail
- Wortlaut § 71c. „Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken." Die Vorschrift ist damit knapp: Sie verlangt lediglich, dass eine (oder mehrere) elektrische Wärmepumpe(n) den Wärmebedarf deckt/decken.
- Einordnung in § 71 Abs. 3. Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 gelten die dort in Nr. 1–7 genannten Anlagen „einzeln oder in Kombination miteinander als erfüllt, so dass ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht erforderlich ist", wenn sie den Wärmebedarf vollständig decken. Die elektrisch angetriebene Wärmepumpe ist dort Nr. 2.
- Keine laufende Brennstoffpflicht. § 71 Abs. 3 Satz 2 verpflichtet nur Betreiber der Anlagen nach Nr. 5 bis 7 (feste/gasförmige Biomasse, grüner/blauer Wasserstoff, Hybride), bestimmte Brennstoff-Belieferungsanforderungen (§ 71f Abs. 2–4, § 71g Nr. 2 und 3) einzuhalten. Für die Wärmepumpe (Nr. 2) bestehen solche laufenden Brennstoffpflichten nicht.
- Keine Mindest-JAZ im GEG. § 71c enthält – anders als häufig angenommen – keine Vorgabe zu einer Mindest-Jahresarbeitszahl oder einem Mindest-COP. Effizienzkennwerte sind ausschließlich für die staatliche Förderung (Bundesförderung für effiziente Gebäude, BEG/BAFA) relevant und dort in den jeweiligen Förderrichtlinien geregelt.
- Kombination. Die Wärmepumpe darf mit anderen Erfüllungsoptionen kombiniert werden (§ 71 Abs. 3 Satz 1: „einzeln oder in Kombination"); maßgeblich bleibt, dass die gewählten Anlagen zusammen den Wärmebedarf vollständig decken.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Für die Wärmepumpe muss der Eigentümer eine DIN-V-18599-Berechnung vorlegen. Falsch – die Wärmepumpe ist eine Erfüllungsoption nach § 71 Abs. 3; ein Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 ist gerade nicht erforderlich.
- Fehlannahme: § 71c verlangt eine Mindest-Jahresarbeitszahl. Falsch – das GEG knüpft die Erfüllung allein an die Deckung des Wärmebedarfs. Mindesteffizienzwerte (z. B. JAZ) sind Förderbedingungen (BEG/BAFA), keine GEG-Voraussetzung.
- Fehlannahme: Eine Gas-Wärmepumpe erfüllt § 71c. Nicht ohne Weiteres – § 71c erfasst ausdrücklich die elektrisch angetriebene Wärmepumpe. Andere Antriebs- oder Hybridkonstellationen sind über § 71h oder andere Optionen zu prüfen.
- Fehlannahme: Eine Wärmepumpe mit fossilem Zusatzkessel läuft ebenfalls unter § 71c. Falsch – die Wärmepumpen-Hybridheizung ist eigenständig in § 71h Abs. 1 geregelt (mit Zusatzanforderungen an Betriebsweise, Steuerung und Leistungsanteil).
- Fehlannahme: Eine Wärmepumpe kann nur ein einzelnes Gebäude bedienen. Falsch – § 71c erlaubt ausdrücklich die Versorgung mehrerer über ein Gebäudenetz verbundener Gebäude durch eine oder mehrere Wärmepumpen.
Beispiel
Eine Eigentümerin ersetzt 2026 ihre alte Gasheizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe, die den gesamten Heizwärme- und Warmwasserbedarf ihres Einfamilienhauses deckt. Damit gilt die 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG nach § 71c als erfüllt; sie muss weder eine DIN-V-18599-Berechnung durch eine berechtigte Person vorlegen noch einen bestimmten Erneuerbaren-Anteil rechnerisch nachweisen. Ob ihre Wärmepumpe eine bestimmte Jahresarbeitszahl erreicht, ist für die GEG-Erfüllung unerheblich – relevant wird die Effizienz erst, wenn sie zusätzlich eine BEG-/BAFA-Förderung beantragt, deren Richtlinien eigene technische Mindestkriterien stellen. In einem benachbarten Mehrparteien-Neubau versorgt hingegen eine zentrale Sole/Wasser-Wärmepumpe mehrere über ein Gebäudenetz verbundene Häuser gemeinsam – auch das ist von § 71c gedeckt.
Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)
Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. § 71c GEG ist ersatzlos weggefallen. Die Vorschrift hat im GModG keine Nachfolgenorm.
Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).
Was an seine Stelle tritt:
- Die elektrisch angetriebene Wärmepumpe ist nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 GModG weiterhin ausdrücklich eine zulässige Option beim Ersatz einer Heizungsanlage – eine von zehn in § 42 Abs. 2 GModG aufgezählten Optionen.
- Anforderungen an die Wärmepumpe selbst enthält das GModG nicht. Die §§ 43 bis 46 GModG stellen Maßgaben nur für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen (§ 43), solarthermische Anlagen (§ 44), feste Biomasse (§ 45) und Stromdirektheizungen (§ 46) auf. Wer eine reine Wärmepumpe einbaut, unterliegt danach keiner besonderen Maßgabe.
- Die Erfüllungsfiktion des alten § 71c – die 65-%-Pflicht galt ohne rechnerischen Nachweis als erfüllt – ist gegenstandslos, weil die 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG selbst weggefallen ist.
- Nur für die Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 42 Abs. 2 Nr. 5 GModG) bestehen Anforderungen fort: § 43 Abs. 5 GModG verlangt, dass die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht, damit die Quote des § 43 Abs. 1 GModG als erfüllt gilt.
- Unberührt bleibt die Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach § 60a GModG. Sie ist keine Nachfolgeregelung des § 71c, sondern eine eigenständige, bereits vorher bestehende Betreiberpflicht.
Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 71c GEG im Volltext (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71c.html
- § 71 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage (65-%-Pflicht; Erfüllungsoptionen Abs. 3, Wärmepumpe = Nr. 2):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 71h GEG – Wärmepumpen-/Solarthermie-Hybridheizung (Abgrenzung zu § 71c):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71h.html
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BBSR – GEG-Infoportal, Erfüllungsoptionen zur Nutzung erneuerbarer Energien (§§ 71b–71h):: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html
Nichtamtliche Fassungen (zur Volltext-Verifikation herangezogen):
- GEG 2024 § 71c, Volltext (lxgesetze.de, Fassung „zuletzt geändert am 22.06.2026"):: https://lxgesetze.de/geg/71c
- GEG 2024 § 71, Volltext mit Abs. 3 Nr. 1–7 (lxgesetze.de):: https://lxgesetze.de/geg/71
- GEG 2024 § 71c, nichtamtliche Fassung (geg-info.de / Melita Tuschinski):: https://www.geg-info.de/geg_2024/071c_%C2%A7_anforderungen_nutzung_waermepumpe.htm
GModG-Volltext (Stufe A, Einzelprüfung vom 31.08.2026):
- Konsolidierte Fassung des GModG (PDF; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf
- Inhaltsübersicht und Einzelnormen des GModG:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 42 GModG – Grundsatz (Optionenkatalog Absatz 2 Nummer 1 bis 10):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 43 GModG – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 44 GModG – Einbau einer solarthermischen Anlage:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__44.html
- § 45 GModG – Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__45.html
- § 46 GModG – Einbau einer Stromdirektheizung:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__46.html
- Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Paragraphen-Konkordanz GEG alt / GModG neu: /fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-31: Einzelprüfung am konsolidierten GModG-Volltext abgeschlossen (gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Befund: ersatzlos weggefallen – die elektrische Wärmepumpe ist nur noch eine von zehn Optionen des § 42 Abs. 2 Nr. 2 GModG, eine eigene Anforderungsnorm gibt es nicht mehr. Der überholte Abschnitt zum Vorbehalt wurde durch den Abschnitt Nachfolgeregelung im GModG ersetzt, factcheck_status von review_proposed bzw. review_needed auf ok gesetzt. Keine inhaltliche Änderung an der Darstellung des historischen Rechtsstands bis 28.07.2026. | change_type=legal_status_review field="factcheck_status" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Bau-/Foerder-Agent (automatisiert)"
- 2026-08-23: Totlink-Markierungen nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert (§ 71c, § 71h GEG). Die Normen sind weiterhin aufgehoben, gesetze-im-internet.de liefert weiterhin HTTP 404; das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis der konsolidierten Fassung führt §§ 71, 72, 73 als „(weggefallen)“. Befund und Begründung unverändert. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-11: Tote Quellen-Links repariert (GEG-Portal-Umbau). Das BBSR hat den Portalzweig
/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/nach/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/umgebaut und die Uebergangsfristen nach/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/verschoben. Alle alten Pfade liefern seriell HTTP 404, alle neuen HTTP 200 (Seitentitel gegengeprueft). Es ist keine Bot-Abwehr: Domain-Root sowie 14 weitere GEGPortal-Pfade derselben Seiten lieferten im selben Lauf HTTP 200. Keine inhaltliche Aenderung an Paragraphen, Fristen oder Prozentwerten. | change_type=source_fix field="sources" old="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html" new="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-04: Erstveröffentlichung. Wortlaut des § 71c GEG („Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen …") wörtlich gegen lxgesetze.de und geg-info.de abgeglichen; Einordnung als § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die Nachweisfreiheit (kein Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2) gegen den Volltext des § 71 GEG (lxgesetze.de) verifiziert; Abgrenzung zur Wärmepumpen-Hybridheizung gegen § 71h GEG (gesetze-im-internet.de) geprüft. factcheck_status=review_needed, weil (1) die amtliche gesetze-im-internet.de-Einzelnorm-Seite im Rechercheprozess wiederholt leer auslieferte (Verifikation daher über lxgesetze.de/geg-info.de) und (2) der Fortgeltungsstand der 65-%-Pflicht des § 71 GEG angesichts des Ende Juli 2026 berichteten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG/GMG) nicht abschließend gesichert ist. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-31
- Gültig ab: 2024-01-01
- Status: historisch (superseded) – dargestellt ist der Rechtsstand bis 28.07.2026
- Nachfolgeregelung im GModG (geprüft 31.08.2026): keine Nachfolgenorm; Wärmepumpe = Option nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 GModG
- Quellenautorität: A (Primärquellen gesetze-im-internet.de; BBSR-GEG-Portal; Volltext-Verifikation über lxgesetze.de und geg-info.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok