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GEG § 71d – Stromdirektheizung als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.

Kurzantwort

Eine Stromdirektheizung (z. B. Infrarot-, Nachtspeicher- oder elektrische Direktheizung) kann die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen – anders als bei der Wärmepumpe (§ 71c) jedoch nur unter einer strengen baulichen Bedingung: Das Gebäude muss einen deutlich besseren Wärmeschutz aufweisen, als es das GEG mindestens verlangt. Nach § 71d GEG darf eine Stromdirektheizung im Neubau nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach §§ 16 und 19 GEG um mindestens 45 % unterschreitet (§ 71d Abs. 1). Im Bestandsgebäude genügt eine Unterschreitung von mindestens 30 %aber 45 %, wenn das Gebäude bereits über eine wassergeführte Heizungsanlage verfügt (§ 71d Abs. 2 Satz 1 und 2). Die Einhaltung ist durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person nachzuweisen; der Eigentümer muss den Nachweis mindestens zehn Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 71d Abs. 2 Satz 3 und 4).

Die Stromdirektheizung ist damit die in § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannte Erfüllungsoption; sie steht neben Wärmenetzanschluss (§ 71b, Nr. 1), elektrischer Wärmepumpe (§ 71c, Nr. 2), Solarthermie (§ 71e), Biomasse/Wasserstoff (§§ 71f, 71g) und den Hybridvarianten (§ 71h). Wird die geforderte Wärmeschutz-Unterschreitung eingehalten und deckt die Anlage den Wärmebedarf, gilt die 65-%-Pflicht als erfüllt, ohne dass zusätzlich der rechnerische Erneuerbaren-Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 (DIN V 18599) zu führen ist. Der bei der Stromdirektheizung verlangte Nachweis betrifft ausschließlich die Unterschreitung des Wärmeschutzniveaus – nicht den Erneuerbaren-Anteil. § 71d kennt zudem Ausnahmen (Abs. 3 und 4): beim bloßen Austausch einer bestehenden einzelnen Einzelraum-Stromdirektheizung greift Abs. 2 nicht; und die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei dezentralen Systemen für Gebäudezonen über 4 m Raumhöhe sowie in selbstbewohnten Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen.

Rechtsstand geprüft: Der Wegfall dieser Norm und die Frage einer Nachfolgeregelung im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sind am 31.08.2026 am konsolidierten Volltext des GModG geprüft worden. Das Ergebnis steht im Abschnitt „Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)".

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 71d GEG (Gebäudeenergiegesetz), i. V. m. § 71 Abs. 1 und Abs. 3 GEG
FunktionErfüllungsoption der 65-%-EE-Pflicht durch Stromdirektheizung – nur bei erhöhtem baulichem Wärmeschutz
Stellung in § 71 Abs. 3Satz 1 Nr. 3: „Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d"
Neubau (Abs. 1)zulässig nur, wenn Wärmeschutz-Anforderungen nach §§ 16 und 19 GEG um mindestens 45 % unterschritten werden
Bestandsgebäude (Abs. 2 Satz 1)zulässig nur, wenn Wärmeschutz-Anforderungen nach §§ 16 und 19 GEG um mindestens 30 % unterschritten werden
Bestand mit wassergeführter Heizung (Abs. 2 Satz 2)erhöhte Schwelle: mindestens 45 % Unterschreitung
Nachweis (Abs. 2 Satz 3)durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person
Aufbewahrung (Abs. 2 Satz 4)Nachweis vom Eigentümer mind. 10 Jahre aufzubewahren, Behörde auf Verlangen vorzulegen
Ausnahme Einzelraum (Abs. 3)Abs. 2 gilt nicht beim Austausch einer bestehenden einzelnen Einzelraum-Stromdirektheizung
Ausnahmen Abs. 1 und 2 (Abs. 4)(1) dezentrales System für Gebäudezonen mit Raumhöhe > 4 m; (2) Wohngebäude mit ≤ 2 Wohnungen, davon eine vom Eigentümer selbst bewohnt
Art des Nachweisesbetrifft die Wärmeschutz-Unterschreitung, nicht den Erneuerbaren-Anteil; ein DIN-V-18599-Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 ist nicht erforderlich
Erfasste TechnikStromdirektheizungen (z. B. Infrarot-, Nachtspeicher-, elektrische Fußboden-/Direktheizung)
Fassung / letzte ÄnderungGEG i. d. F. „zuletzt geändert am 22.06.2026"
Inkrafttreten der 65-%-Systematik2024-01-01 (GEG 2024)
Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026)fortgeführt als § 46 GModG, aber deutlich reduziert (nur noch die 30-%-Schwelle im Bestand; 45-%-Schwellen, Nachweis- und Aufbewahrungspflicht sind weggefallen)

Geltungsbereich

§ 71d GEG gehört zu den Erfüllungsoptionen der 65-%-EE-Pflicht (§§ 71b bis 71h GEG). Diese Optionen lassen die zentrale Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG – mindestens 65 % erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme bei neu eingebauten Heizungen – nach § 71 Abs. 3 GEG ohne rechnerischen Nachweis des Erneuerbaren-Anteils als erfüllt gelten, wenn die jeweilige Anlage den Wärmebedarf des Gebäudes deckt. § 71d ist dabei die Option „Stromdirektheizung" und in § 71 Abs. 3 Satz 1 als Nr. 3 aufgeführt.

Der entscheidende Unterschied zur Wärmepumpe (§ 71c): Bei der Stromdirektheizung ist die Erfüllung an eine bauliche Bedingung geknüpft. Weil eine Stromdirektheizung Strom unmittelbar (ohne Wärmepumpen-Faktor) in Wärme umwandelt, verlangt der Gesetzgeber, dass das Gebäude einen überdurchschnittlich guten Wärmeschutz aufweist, damit der Stromverbrauch begrenzt bleibt. Maßstab ist die Unterschreitung der Wärmeschutz-Anforderungen der §§ 16 (Neubau, Höchstwerte Transmissionswärmeverlust/Referenzgebäude) und 19 GEG (Mindestwärmeschutz):

Anders als bei der Wärmepumpe verlangt § 71d außerdem einen förmlichen Nachweis durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person (z. B. Energieberater, bestimmte Ingenieure/Architekten). Dieser Nachweis bezieht sich auf die Wärmeschutz-Unterschreitung – er ersetzt und ergänzt nicht den (hier gerade entbehrlichen) rechnerischen 65-%-Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2. Der Eigentümer hat den Nachweis mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Regelung im Detail

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin errichtet 2026 ein neues Einfamilienhaus und möchte es mit Infrarot-Direktheizungen (Stromdirektheizung) beheizen. Nach § 71d Abs. 1 ist das nur zulässig, wenn das Gebäude die Wärmeschutz-Anforderungen der §§ 16 und 19 GEG um mindestens 45 % unterschreitet – der Bau muss also energetisch deutlich besser sein als der gesetzliche Mindeststandard. Weil es sich um ein selbstbewohntes Wohngebäude mit nur einer Wohnung handelt, greift zwar die Ausnahme des § 71d Abs. 4 Nr. 2, sodass die 45-%-Schwelle im engeren Sinne nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung nachzuweisen ist; für die Erfüllung der 65-%-Pflicht als Erfüllungsoption nach § 71 Abs. 3 Nr. 3 bleibt die energetische Qualität des Gebäudes gleichwohl der Bezugspunkt. In einem anderen Fall tauscht ein Eigentümer im Bestand lediglich eine einzelne alte elektrische Einzelraumheizung gegen ein neues Gerät – hier ist nach § 71d Abs. 3 die 30-/45-%-Schwelle des Abs. 2 nicht anzuwenden. Wer dagegen im Bestand mit vorhandener Gas-Zentralheizung (wassergeführt) vollständig auf Stromdirektheizung umstellen will, muss die 45-%-Schwelle einhalten und dies durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person nachweisen lassen.

Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)

Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. § 71d GEG ist im GModG fortgeführt worden – als § 46 GModG („Einbau einer Stromdirektheizung"), allerdings mit deutlich reduziertem Regelungsgehalt.

Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).

§ 46 GModG im Vergleich zu § 71d GEG:

Punkt§ 71d GEG (bis 28.07.2026)§ 46 GModG (ab 29.07.2026)
AnwendungsfallNeubau und Bestandnur bestehendes Gebäude mit Wohnungen
Schwelle im Bestand30 % Unterschreitung der §§ 16, 1930 % Unterschreitung der §§ 16, 19 – unverändert
Erhöhte Schwelle 45 %Neubau sowie Bestand mit wassergeführter Heizungweggefallen
Nachweis durch eine nach § 88 berechtigte Personjaweggefallen
Aufbewahrung des Nachweises 10 Jahrejaweggefallen
Ausnahme: Austausch einer Einzelraum-Stromdirektheizung§ 71d Abs. 3§ 46 Abs. 2 GModG – fortgeführt
Ausnahme: Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, eine selbst bewohnt§ 71d Abs. 4 Nr. 2§ 46 Abs. 1 Satz 2 GModG – fortgeführt
Ausnahme: Gebäudezonen mit Raumhöhe über 4 m§ 71d Abs. 4 Nr. 1weggefallen

Die Stromdirektheizung bleibt daneben nach § 42 Abs. 2 Nr. 8 GModG eine ausdrücklich zulässige Option beim Ersatz einer Heizungsanlage. Die Erfüllungsfiktion für die 65-%-Pflicht ist gegenstandslos, weil die Pflicht selbst weggefallen ist.

Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.

Ausnahmen

_Der genaue Übergangsstand zum GModG 2026 wird beim nächsten Themen-Review geprüft und ergänzt._

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Nichtamtliche Fassungen (zur Volltext-Verifikation herangezogen):

GModG-Volltext (Stufe A, Einzelprüfung vom 31.08.2026):

Änderungsverlauf

Stand