GEG § 71d – Stromdirektheizung als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026)
Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.
Kurzantwort
Eine Stromdirektheizung (z. B. Infrarot-, Nachtspeicher- oder elektrische Direktheizung) kann die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen – anders als bei der Wärmepumpe (§ 71c) jedoch nur unter einer strengen baulichen Bedingung: Das Gebäude muss einen deutlich besseren Wärmeschutz aufweisen, als es das GEG mindestens verlangt. Nach § 71d GEG darf eine Stromdirektheizung im Neubau nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach §§ 16 und 19 GEG um mindestens 45 % unterschreitet (§ 71d Abs. 1). Im Bestandsgebäude genügt eine Unterschreitung von mindestens 30 % – aber 45 %, wenn das Gebäude bereits über eine wassergeführte Heizungsanlage verfügt (§ 71d Abs. 2 Satz 1 und 2). Die Einhaltung ist durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person nachzuweisen; der Eigentümer muss den Nachweis mindestens zehn Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 71d Abs. 2 Satz 3 und 4).
Die Stromdirektheizung ist damit die in § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannte Erfüllungsoption; sie steht neben Wärmenetzanschluss (§ 71b, Nr. 1), elektrischer Wärmepumpe (§ 71c, Nr. 2), Solarthermie (§ 71e), Biomasse/Wasserstoff (§§ 71f, 71g) und den Hybridvarianten (§ 71h). Wird die geforderte Wärmeschutz-Unterschreitung eingehalten und deckt die Anlage den Wärmebedarf, gilt die 65-%-Pflicht als erfüllt, ohne dass zusätzlich der rechnerische Erneuerbaren-Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 (DIN V 18599) zu führen ist. Der bei der Stromdirektheizung verlangte Nachweis betrifft ausschließlich die Unterschreitung des Wärmeschutzniveaus – nicht den Erneuerbaren-Anteil. § 71d kennt zudem Ausnahmen (Abs. 3 und 4): beim bloßen Austausch einer bestehenden einzelnen Einzelraum-Stromdirektheizung greift Abs. 2 nicht; und die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei dezentralen Systemen für Gebäudezonen über 4 m Raumhöhe sowie in selbstbewohnten Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen.
Rechtsstand geprüft: Der Wegfall dieser Norm und die Frage einer Nachfolgeregelung im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sind am 31.08.2026 am konsolidierten Volltext des GModG geprüft worden. Das Ergebnis steht im Abschnitt „Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)".
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 71d GEG (Gebäudeenergiegesetz), i. V. m. § 71 Abs. 1 und Abs. 3 GEG |
| Funktion | Erfüllungsoption der 65-%-EE-Pflicht durch Stromdirektheizung – nur bei erhöhtem baulichem Wärmeschutz |
| Stellung in § 71 Abs. 3 | Satz 1 Nr. 3: „Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d" |
| Neubau (Abs. 1) | zulässig nur, wenn Wärmeschutz-Anforderungen nach §§ 16 und 19 GEG um mindestens 45 % unterschritten werden |
| Bestandsgebäude (Abs. 2 Satz 1) | zulässig nur, wenn Wärmeschutz-Anforderungen nach §§ 16 und 19 GEG um mindestens 30 % unterschritten werden |
| Bestand mit wassergeführter Heizung (Abs. 2 Satz 2) | erhöhte Schwelle: mindestens 45 % Unterschreitung |
| Nachweis (Abs. 2 Satz 3) | durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person |
| Aufbewahrung (Abs. 2 Satz 4) | Nachweis vom Eigentümer mind. 10 Jahre aufzubewahren, Behörde auf Verlangen vorzulegen |
| Ausnahme Einzelraum (Abs. 3) | Abs. 2 gilt nicht beim Austausch einer bestehenden einzelnen Einzelraum-Stromdirektheizung |
| Ausnahmen Abs. 1 und 2 (Abs. 4) | (1) dezentrales System für Gebäudezonen mit Raumhöhe > 4 m; (2) Wohngebäude mit ≤ 2 Wohnungen, davon eine vom Eigentümer selbst bewohnt |
| Art des Nachweises | betrifft die Wärmeschutz-Unterschreitung, nicht den Erneuerbaren-Anteil; ein DIN-V-18599-Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 ist nicht erforderlich |
| Erfasste Technik | Stromdirektheizungen (z. B. Infrarot-, Nachtspeicher-, elektrische Fußboden-/Direktheizung) |
| Fassung / letzte Änderung | GEG i. d. F. „zuletzt geändert am 22.06.2026" |
| Inkrafttreten der 65-%-Systematik | 2024-01-01 (GEG 2024) |
| Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026) | fortgeführt als § 46 GModG, aber deutlich reduziert (nur noch die 30-%-Schwelle im Bestand; 45-%-Schwellen, Nachweis- und Aufbewahrungspflicht sind weggefallen) |
Geltungsbereich
§ 71d GEG gehört zu den Erfüllungsoptionen der 65-%-EE-Pflicht (§§ 71b bis 71h GEG). Diese Optionen lassen die zentrale Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG – mindestens 65 % erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme bei neu eingebauten Heizungen – nach § 71 Abs. 3 GEG ohne rechnerischen Nachweis des Erneuerbaren-Anteils als erfüllt gelten, wenn die jeweilige Anlage den Wärmebedarf des Gebäudes deckt. § 71d ist dabei die Option „Stromdirektheizung" und in § 71 Abs. 3 Satz 1 als Nr. 3 aufgeführt.
Der entscheidende Unterschied zur Wärmepumpe (§ 71c): Bei der Stromdirektheizung ist die Erfüllung an eine bauliche Bedingung geknüpft. Weil eine Stromdirektheizung Strom unmittelbar (ohne Wärmepumpen-Faktor) in Wärme umwandelt, verlangt der Gesetzgeber, dass das Gebäude einen überdurchschnittlich guten Wärmeschutz aufweist, damit der Stromverbrauch begrenzt bleibt. Maßstab ist die Unterschreitung der Wärmeschutz-Anforderungen der §§ 16 (Neubau, Höchstwerte Transmissionswärmeverlust/Referenzgebäude) und 19 GEG (Mindestwärmeschutz):
- Neubau: mindestens 45 % besser als der gesetzliche Wärmeschutz-Standard (Abs. 1).
- Bestandsgebäude ohne wassergeführte Heizung: mindestens 30 % besser (Abs. 2 Satz 1).
- Bestandsgebäude, das bereits eine wassergeführte Heizung besitzt: mindestens 45 % besser (Abs. 2 Satz 2) – hier gilt also derselbe strenge Maßstab wie im Neubau.
Anders als bei der Wärmepumpe verlangt § 71d außerdem einen förmlichen Nachweis durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person (z. B. Energieberater, bestimmte Ingenieure/Architekten). Dieser Nachweis bezieht sich auf die Wärmeschutz-Unterschreitung – er ersetzt und ergänzt nicht den (hier gerade entbehrlichen) rechnerischen 65-%-Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2. Der Eigentümer hat den Nachweis mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Regelung im Detail
- Neubau (Abs. 1). „Eine Stromdirektheizung darf in einem zu errichtenden Gebäude zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet."
- Bestand (Abs. 2 Satz 1 und 2). Im bestehenden Gebäude beträgt die Schwelle grundsätzlich 30 % Unterschreitung. Verfügt das Gebäude jedoch bereits über eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, steigt die Schwelle auf 45 % – der Gesetzgeber will verhindern, dass funktionierende wassergeführte Systeme ohne hohen Effizienzgewinn durch Direktstrom ersetzt werden.
- Nachweis und Aufbewahrung (Abs. 2 Satz 3 und 4). Die Einhaltung der Schwellen ist durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person nachzuweisen. Der Eigentümer bewahrt den Nachweis mindestens zehn Jahre auf und legt ihn der zuständigen Behörde auf Verlangen vor.
- Ausnahme Einzelraumheizung (Abs. 3). „Absatz 2 ist nicht beim Austausch einer bestehenden einzelnen Einzelraum-Stromdirektheizung anzuwenden." Wer also eine einzelne bestehende elektrische Einzelraumheizung 1:1 ersetzt, muss die 30-/45-%-Schwelle des Abs. 2 nicht nachweisen.
- Ausnahmen Abs. 1 und 2 (Abs. 4). Die Schwellenwerte gelten nicht (1) für eine Stromdirektheizung in einem Gebäude, in dem ein dezentrales Heizungssystem zur Beheizung von Gebäudezonen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern eingebaut wird (typischerweise Hallen), und (2) in einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
- Einordnung in § 71 Abs. 3. Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 gelten die dort in Nr. 1–7 genannten Anlagen als Erfüllung der 65-%-Pflicht, „so dass ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht erforderlich ist", wenn sie den Wärmebedarf decken. Die Stromdirektheizung ist dort Nr. 3 (nach Maßgabe des § 71d).
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Eine Stromdirektheizung (Infrarot/Nachtspeicher) ist wie die Wärmepumpe voraussetzungslos GEG-konform. Falsch – § 71d verlangt eine erhebliche Wärmeschutz-Unterschreitung (45 % im Neubau, 30 % bzw. 45 % im Bestand) und einen §-88-Nachweis.
- Fehlannahme: Im Bestand gilt immer die 30-%-Schwelle. Falsch – sobald bereits eine wassergeführte Heizung vorhanden ist, steigt die Anforderung auf 45 % (§ 71d Abs. 2 Satz 2).
- Fehlannahme: Der § 88-Nachweis ist der 65-%-Erneuerbaren-Nachweis. Falsch – der Nachweis betrifft die Unterschreitung des Wärmeschutzniveaus nach §§ 16, 19; der rechnerische 65-%-Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 ist bei der Erfüllungsoption gerade nicht erforderlich.
- Fehlannahme: Das selbstbewohnte Zweifamilienhaus muss die 45-%-Schwelle nachweisen. Nicht zwingend – nach § 71d Abs. 4 Nr. 2 sind die Absätze 1 und 2 in einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, nicht anzuwenden.
- Fehlannahme: Der Nachweis kann formlos entsorgt werden. Falsch – er ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 71d Abs. 2 Satz 4).
Beispiel
Eine Eigentümerin errichtet 2026 ein neues Einfamilienhaus und möchte es mit Infrarot-Direktheizungen (Stromdirektheizung) beheizen. Nach § 71d Abs. 1 ist das nur zulässig, wenn das Gebäude die Wärmeschutz-Anforderungen der §§ 16 und 19 GEG um mindestens 45 % unterschreitet – der Bau muss also energetisch deutlich besser sein als der gesetzliche Mindeststandard. Weil es sich um ein selbstbewohntes Wohngebäude mit nur einer Wohnung handelt, greift zwar die Ausnahme des § 71d Abs. 4 Nr. 2, sodass die 45-%-Schwelle im engeren Sinne nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung nachzuweisen ist; für die Erfüllung der 65-%-Pflicht als Erfüllungsoption nach § 71 Abs. 3 Nr. 3 bleibt die energetische Qualität des Gebäudes gleichwohl der Bezugspunkt. In einem anderen Fall tauscht ein Eigentümer im Bestand lediglich eine einzelne alte elektrische Einzelraumheizung gegen ein neues Gerät – hier ist nach § 71d Abs. 3 die 30-/45-%-Schwelle des Abs. 2 nicht anzuwenden. Wer dagegen im Bestand mit vorhandener Gas-Zentralheizung (wassergeführt) vollständig auf Stromdirektheizung umstellen will, muss die 45-%-Schwelle einhalten und dies durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person nachweisen lassen.
Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)
Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. § 71d GEG ist im GModG fortgeführt worden – als § 46 GModG („Einbau einer Stromdirektheizung"), allerdings mit deutlich reduziertem Regelungsgehalt.
Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).
§ 46 GModG im Vergleich zu § 71d GEG:
| Punkt | § 71d GEG (bis 28.07.2026) | § 46 GModG (ab 29.07.2026) |
|---|---|---|
| Anwendungsfall | Neubau und Bestand | nur bestehendes Gebäude mit Wohnungen |
| Schwelle im Bestand | 30 % Unterschreitung der §§ 16, 19 | 30 % Unterschreitung der §§ 16, 19 – unverändert |
| Erhöhte Schwelle 45 % | Neubau sowie Bestand mit wassergeführter Heizung | weggefallen |
| Nachweis durch eine nach § 88 berechtigte Person | ja | weggefallen |
| Aufbewahrung des Nachweises 10 Jahre | ja | weggefallen |
| Ausnahme: Austausch einer Einzelraum-Stromdirektheizung | § 71d Abs. 3 | § 46 Abs. 2 GModG – fortgeführt |
| Ausnahme: Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, eine selbst bewohnt | § 71d Abs. 4 Nr. 2 | § 46 Abs. 1 Satz 2 GModG – fortgeführt |
| Ausnahme: Gebäudezonen mit Raumhöhe über 4 m | § 71d Abs. 4 Nr. 1 | weggefallen |
Die Stromdirektheizung bleibt daneben nach § 42 Abs. 2 Nr. 8 GModG eine ausdrücklich zulässige Option beim Ersatz einer Heizungsanlage. Die Erfüllungsfiktion für die 65-%-Pflicht ist gegenstandslos, weil die Pflicht selbst weggefallen ist.
Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.
Ausnahmen
- Austausch einer einzelnen Einzelraum-Stromdirektheizung (§ 71d Abs. 3): Die Wärmeschutz-Schwellen des Abs. 2 sind hier nicht anzuwenden.
- Dezentrale Beheizung hoher Gebäudezonen (§ 71d Abs. 4 Nr. 1): Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Gebäudezonen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern (z. B. Hallen).
- Selbstbewohntes Ein-/Zweifamilienhaus (§ 71d Abs. 4 Nr. 2): Absätze 1 und 2 gelten nicht in einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt.
_Der genaue Übergangsstand zum GModG 2026 wird beim nächsten Themen-Review geprüft und ergänzt._
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 71d GEG im Volltext (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71d.html
- § 71 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage (65-%-Pflicht; Erfüllungsoptionen Abs. 3, Stromdirektheizung = Nr. 3):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 71c GEG – Wärmepumpe (Abgrenzung: nachweisfreie Erfüllungsoption ohne Wärmeschutz-Schwelle):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71c.html
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BBSR – GEG-Infoportal, Erfüllungsoption „Stromdirektheizung":: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Stromdirektheizung/Stromdirektheizung-node.html
- BBSR – GEG-Infoportal, Übersicht Erfüllungsoptionen ohne rechnerischen Nachweis (§§ 71b–71h):: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html
Nichtamtliche Fassungen (zur Volltext-Verifikation herangezogen):
- GEG 2024 § 71d, Volltext (lxgesetze.de, Fassung „zuletzt geändert am 22.06.2026"):: https://lxgesetze.de/geg/71d
- GEG 2024 § 71d, nichtamtliche Fassung (geg-info.de / Melita Tuschinski):: https://geg-info.de/geg_2024/071d_%C2%A7_anforderungen_nutzung_stromdirektheizung.htm
GModG-Volltext (Stufe A, Einzelprüfung vom 31.08.2026):
- Konsolidierte Fassung des GModG (PDF; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf
- Inhaltsübersicht und Einzelnormen des GModG:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 42 GModG – Grundsatz (Optionenkatalog Absatz 2 Nummer 1 bis 10):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 43 GModG – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 44 GModG – Einbau einer solarthermischen Anlage:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__44.html
- § 45 GModG – Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__45.html
- § 46 GModG – Einbau einer Stromdirektheizung:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__46.html
- Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Paragraphen-Konkordanz GEG alt / GModG neu: /fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-31: Einzelprüfung am konsolidierten GModG-Volltext abgeschlossen (gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Befund: fortgeführt als § 46 GModG, aber deutlich reduziert (nur noch die 30-%-Schwelle im Bestand; 45-%-Schwellen, Nachweis- und Aufbewahrungspflicht sind weggefallen). Der überholte Abschnitt zum Vorbehalt wurde durch den Abschnitt Nachfolgeregelung im GModG ersetzt, factcheck_status von review_proposed bzw. review_needed auf ok gesetzt. Keine inhaltliche Änderung an der Darstellung des historischen Rechtsstands bis 28.07.2026. | change_type=legal_status_review field="factcheck_status" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Bau-/Foerder-Agent (automatisiert)"
- 2026-08-23: Totlink-Markierungen nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert (§ 71c, § 71d GEG). Die Normen sind weiterhin aufgehoben, gesetze-im-internet.de liefert weiterhin HTTP 404; das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis der konsolidierten Fassung führt §§ 71, 72, 73 als „(weggefallen)“. Befund und Begründung unverändert. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-11: Tote Quellen-Links repariert (GEG-Portal-Umbau). Das BBSR hat den Portalzweig
/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/nach/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/umgebaut und die Uebergangsfristen nach/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/verschoben. Alle alten Pfade liefern seriell HTTP 404, alle neuen HTTP 200 (Seitentitel gegengeprueft). Es ist keine Bot-Abwehr: Domain-Root sowie 14 weitere GEGPortal-Pfade derselben Seiten lieferten im selben Lauf HTTP 200. Keine inhaltliche Aenderung an Paragraphen, Fristen oder Prozentwerten. | change_type=source_fix field="sources" old="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html" new="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html" old="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/Stromdirektheizung/Stromdirektheizung-node.html" new="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Stromdirektheizung/Stromdirektheizung-node.html" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-05: Erstveröffentlichung. Wortlaut des § 71d GEG (Abs. 1 Neubau 45 %, Abs. 2 Bestand 30 % / 45 % bei wassergeführter Heizung, § 88-Nachweis + 10-Jahre-Aufbewahrung, Abs. 3 Einzelraum-Ausnahme, Abs. 4 Hallen/selbstbewohntes Zweifamilienhaus) wörtlich gegen lxgesetze.de (Fassung 22.06.2026) und geg-info.de abgeglichen; Einordnung als § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 gegen die Erfüllungsoptionen-Struktur des § 71 GEG und das BBSR-GEG-Portal verifiziert; Abgrenzung zur nachweisfreien Wärmepumpen-Option gegen § 71c GEG geprüft. factcheck_status=review_needed, weil (1) die amtliche gesetze-im-internet.de-Einzelnorm-Seite im Rechercheprozess leer auslieferte (Verifikation daher über lxgesetze.de/geg-info.de) und (2) der Fortgeltungsstand der 65-%-Pflicht des § 71 GEG angesichts des Ende Juli 2026 berichteten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG/GMG) nicht abschließend gesichert ist. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-31
- Gültig ab: 2024-01-01
- Status: historisch (superseded) – dargestellt ist der Rechtsstand bis 28.07.2026
- Nachfolgeregelung im GModG (geprüft 31.08.2026): fortgeführt als § 46 GModG (reduzierter Regelungsgehalt)
- Quellenautorität: A (Primärquellen gesetze-im-internet.de; BBSR-GEG-Portal; Volltext-Verifikation über lxgesetze.de und geg-info.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok