GEG § 71e – Solarthermische Anlage als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026)
Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.
Kurzantwort
Eine solarthermische Anlage (Sonnenkollektoren zur Wärmeerzeugung) ist eine der gesetzlich anerkannten Erfüllungsoptionen der 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG. Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GEG gilt die 65-%-Pflicht als erfüllt – ohne rechnerischen Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 (DIN V 18599) –, wenn eine „solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e" den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig deckt (allein oder in Kombination mit anderen Optionen). Der eigentliche § 71e GEG enthält dazu eine technische Anforderung: Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sein – solange und soweit keine CE-Kennzeichnung nach einem Durchführungsrechtsakt zur Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen (§ 71e GEG).
In der Praxis ist der Haken: Eine reine Solarthermie-Heizung deckt aus wirtschaftlichen Gründen nur selten 65 % oder gar den gesamten Wärmebedarf eines Gebäudes. Deshalb wird Solarthermie im GEG meist nicht als alleinige Anlage nach § 71 Abs. 3 Nr. 4 eingesetzt, sondern als Solarthermie-Hybridheizung nach § 71 Abs. 3 Nr. 7 i. V. m. §§ 71e und 71h – also in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung. Für diese Hybridvariante gelten zusätzliche Anforderungen aus § 71h: eine Mindest-Aperturfläche der Kollektoren (0,07 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten, 0,06 m²/m² bei größeren Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden; bei Vakuumröhrenkollektoren − 20 %) sowie ein Mindestanteil von 60 % der aus der Brennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff (§ 71h Abs. 3 und 4).
Rechtsstand geprüft: Der Wegfall dieser Norm und die Frage einer Nachfolgeregelung im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sind am 31.08.2026 am konsolidierten Volltext des GModG geprüft worden. Das Ergebnis steht im Abschnitt „Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)".
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 71e GEG (Gebäudeenergiegesetz), i. V. m. § 71 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GEG |
| Funktion | Erfüllungsoption der 65-%-EE-Pflicht durch eine solarthermische Anlage |
| Stellung in § 71 Abs. 3 | Satz 1 Nr. 4: „solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e" |
| Nachweisfreiheit (§ 71 Abs. 3) | 65-%-Pflicht gilt ohne rechnerischen Nachweis als erfüllt, wenn die Anlage (allein oder kombiniert) den Wärmebedarf vollständig deckt |
| Technische Kernanforderung (§ 71e) | Bei flüssigem Wärmeträger: Kollektoren oder System mit „Solar Keymark" zertifiziert, soweit keine CE-Kennzeichnung zwingend ist; Zertifizierung nach anerkannten Regeln der Technik |
| Bezug zu EU-Recht | Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG (CE-Kennzeichnung als Alternative zur Solar-Keymark-Pflicht) |
| Praxisproblem | Reine Solarthermie deckt aus wirtschaftlichen Gründen selten 65 % / den gesamten Wärmebedarf → meist als Hybrid |
| Hybrid-Variante | Solarthermie-Hybridheizung nach § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. §§ 71e und 71h |
| Mindest-Aperturfläche Hybrid (§ 71h Abs. 3) | Wohngebäude ≤ 2 WE: ≥ 0,07 m²/m² Nutzfläche; > 2 WE oder Nichtwohngebäude: ≥ 0,06 m²/m² |
| Vakuumröhrenkollektoren (§ 71h Abs. 3) | Mindestfläche − 20 % |
| Brennstoffanteil Hybrid (§ 71h Abs. 4) | mind. 60 % der aus Biomasse-/Gas-/Flüssigbrennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff |
| Fassung / letzte Änderung | GEG i. d. F. „zuletzt geändert am 22.06.2026" |
| Inkrafttreten der 65-%-Systematik | 2024-01-01 (GEG 2024) |
| Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026) | fortgeführt als § 44 GModG (Solar-Keymark-Anforderung inhaltlich unverändert); die Erfüllungsfiktion ist entfallen, die Hybrid-Aperturflächen sind durch § 43 Abs. 3 GModG ersetzt |
Geltungsbereich
§ 71e GEG gehört zu den Erfüllungsoptionen der 65-%-EE-Pflicht (§§ 71b bis 71h GEG). Diese Optionen lassen die zentrale Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG – mindestens 65 % erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme bei neu eingebauten Heizungen – nach § 71 Abs. 3 GEG ohne rechnerischen Nachweis des Erneuerbaren-Anteils als erfüllt gelten, sofern die jeweilige Anlage den Wärmebedarf des Gebäudes (oder der versorgten Nutzungseinheiten) vollständig deckt. Die solarthermische Anlage ist dabei die Option „Solarthermie" und in § 71 Abs. 3 Satz 1 als Nr. 4 aufgeführt.
Anders als die Wärmepumpe (§ 71c) oder der Wärmenetzanschluss (§ 71b) hat die reine Solarthermie eine praktische Einschränkung: Solare Wärme steht saisonal und tageszeitlich schwankend zur Verfügung. Eine solarthermische Anlage, die den kompletten Wärmebedarf eines Gebäudes ganzjährig deckt (und damit als alleinige Anlage nach Nr. 4 die 65-%-Pflicht erfüllt), ist technisch möglich, aber aufgrund des erforderlichen sehr großen Kollektorfelds und Speichers wirtschaftlich meist nicht darstellbar. Deshalb ist der praktisch relevante Weg die Solarthermie-Hybridheizung nach § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 – eine Kombination aus solarthermischer Anlage (nach §§ 71e und 71h Abs. 2) mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung (nach § 71h Abs. 4).
§ 71e selbst regelt keine Mindestgrößen, sondern eine Produkt-/Qualitätsanforderung: Bei einer solarthermischen Anlage mit Flüssigkeit als Wärmeträger (der klassische Fall der Flachkollektor- oder Röhrenkollektor-Anlage mit Solarflüssigkeit) müssen die enthaltenen Kollektoren oder das Gesamtsystem entweder das europäische Prüfzeichen „Solar Keymark" tragen oder – falls nach einem Ökodesign-Durchführungsrechtsakt (Grundlage: Richtlinie 2009/125/EG) zwingend – eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Für die alleinige Erfüllungsoption nach Nr. 4 kommen die Aperturflächen- und Brennstoffanforderungen des § 71h nicht zur Anwendung – diese gelten nur für die Hybridvariante nach Nr. 7.
Die Regelung im Detail
- Wortlaut § 71e GEG (Solar-Keymark-/CE-Anforderung). „Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen ‚Solar Keymark' zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG … nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen."
- Einordnung in § 71 Abs. 3 (alleinige Option). Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 gelten die dort in Nr. 1–7 genannten Anlagen als Erfüllung der 65-%-Pflicht, „so dass ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht erforderlich ist", wenn sie den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig decken. Die solarthermische Anlage ist dort Nr. 4 (nach Maßgabe des § 71e).
- Hybridvariante (§ 71 Abs. 3 Nr. 7 i. V. m. § 71h Abs. 2–5). Die Solarthermie-Hybridheizung besteht aus einer solarthermischen Anlage (§§ 71e, 71h Abs. 2) in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung (§ 71h Abs. 4). Sie erfüllt die 65-%-Pflicht ohne rechnerischen Nachweis, wenn die Anforderungen des § 71h Abs. 3 bis 5 eingehalten sind.
- Mindest-Aperturfläche (§ 71h Abs. 3). Bei der Hybridvariante muss die solarthermische Anlage mindestens folgende Aperturflächen erreichen: bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten mindestens 0,07 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche; bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden mindestens 0,06 m²/m². Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20 %.
- Brennstoffanteil (§ 71h Abs. 4). Bei der Solarthermie-Hybridheizung muss bei der Biomasse-, Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung ein Anteil von mindestens 60 % der bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff (einschließlich daraus hergestellter Derivate) erzeugt werden.
- Kleinere Kollektorfläche (§ 71h Abs. 5). Wird eine solarthermische Anlage mit kleinerer Aperturfläche als nach Abs. 3 eingesetzt, ist die Anforderung an den erneuerbaren Brennstoffanteil entsprechend dem Verhältnis der eingesetzten zur geforderten Aperturfläche von 65 % auf 60 % zu mindern (Regelungsmechanik nach § 71h Abs. 5).
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Eine Solarthermie-Anlage allein erfüllt automatisch die 65-%-Pflicht. In der Regel nicht – die reine Solarthermie deckt aus wirtschaftlichen Gründen selten den gesamten Wärmebedarf. Als alleinige Option nach § 71 Abs. 3 Nr. 4 wird sie nur anerkannt, wenn sie den Wärmebedarf vollständig deckt; sonst ist die Hybridvariante (Nr. 7 i. V. m. § 71h) oder ein rechnerischer Nachweis erforderlich.
- Fehlannahme: § 71e schreibt eine Mindest-Kollektorfläche vor. Falsch – die Aperturflächen-Vorgaben (0,07 / 0,06 m²/m², − 20 % bei Vakuumröhren) stehen in § 71h Abs. 3 und gelten nur für die Solarthermie-Hybridheizung, nicht für § 71e als solchen.
- Fehlannahme: Jede solarthermische Anlage braucht zwingend „Solar Keymark". Präziser: Die Solar-Keymark-Zertifizierung ist nach § 71e nur bei flüssigem Wärmeträger und nur, soweit keine CE-Kennzeichnung zwingend vorgeschrieben ist, gefordert.
- Fehlannahme: Bei der Hybridheizung genügt irgendein fossiler Spitzenlastkessel. Falsch – § 71h Abs. 4 verlangt, dass die Brennstofffeuerung zu mindestens 60 % mit Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff betrieben wird.
- Fehlannahme: Solarthermie und Photovoltaik sind im GEG dasselbe. Nein – § 71e betrifft solarthermische Anlagen (Wärme aus Sonnenkollektoren). Photovoltaik (Stromerzeugung) ist eine andere Technik und wird im 65-%-Kontext u. a. über Wärmepumpe/Stromdirektheizung relevant.
Beispiel
Eine Eigentümerin eines Zweifamilienhauses (2 Wohneinheiten) möchte 2026 ihre alte Gasheizung ersetzen und dabei Solarthermie einbinden. Eine reine solarthermische Heizung würde den Wärmebedarf ganzjährig kaum vollständig decken – die alleinige Erfüllungsoption nach § 71 Abs. 3 Nr. 4 scheidet praktisch aus. Sie entscheidet sich daher für eine Solarthermie-Hybridheizung nach § 71 Abs. 3 Nr. 7: solarthermische Anlage plus eine mit Biomasse (bzw. zu mind. 60 % erneuerbar) betriebene Feuerung. Für das Zweifamilienhaus muss die Anlage nach § 71h Abs. 3 mindestens 0,07 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche erreichen; bei Vakuumröhrenkollektoren genügen 20 % weniger Fläche. Weil ihre Anlage einen flüssigen Wärmeträger nutzt, achtet sie darauf, dass die Kollektoren „Solar Keymark"-zertifiziert sind (§ 71e). In einem anderen Fall plant ein Bauherr eines gut gedämmten Neubaus eine sehr große Kollektor- und Speicheranlage, die den Wärmebedarf vollständig solar deckt – dann kann die solarthermische Anlage als alleinige Option nach § 71 Abs. 3 Nr. 4 die 65-%-Pflicht ohne rechnerischen Nachweis erfüllen.
Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)
Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. § 71e GEG ist im GModG fortgeführt worden – als § 44 GModG („Einbau einer solarthermischen Anlage").
Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).
Was fortgeführt wurde: § 44 GModG übernimmt die technische Kernanforderung inhaltlich unverändert. Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die enthaltenen Kollektoren oder muss das System mit dem europäischen Prüfzeichen Solar Keymark zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist; die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
Was weggefallen oder ersetzt worden ist:
- Die Erfüllungsfiktion der 65-%-Pflicht ist gegenstandslos – die Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG selbst ist weggefallen.
- Die Mindest-Aperturflächen der Solarthermie-Hybridheizung (§ 71h Abs. 3 GEG: 0,07 bzw. 0,06 m² je m² Nutzfläche, minus 20 % bei Vakuumröhrenkollektoren) sind weggefallen. An ihre Stelle tritt § 43 Abs. 3 GModG: Solarthermie kann die biogene Quote des § 43 Abs. 1 GModG erfüllen; im Zeitraum vom 01.01.2029 bis zum Ablauf des 31.12.2034 gilt die Pflicht als erfüllt bei 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche (Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen) bzw. 0,03 m²/m² (Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen). Soll ein höherer Anteil als 15 Prozent angerechnet werden, ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG oder eine Unternehmererklärung erforderlich.
- Die 60-%-Quote des § 71h Abs. 4 GEG für die Feuerung der Hybridheizung ist ersatzlos weggefallen.
Die solarthermische Anlage bleibt nach § 42 Abs. 2 Nr. 3 GModG, die Solarthermie-Hybridheizung nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 GModG eine ausdrücklich zulässige Option.
Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.
Ausnahmen
- Alleinige Erfüllung nur bei vollständiger Deckung (§ 71 Abs. 3 Satz 1): Die solarthermische Anlage erfüllt die 65-%-Pflicht ohne rechnerischen Nachweis nur, wenn sie – allein oder in Kombination mit anderen Optionen – den Wärmebedarf vollständig deckt.
- Solar-Keymark-Pflicht nur bei flüssigem Wärmeträger (§ 71e): Die Zertifizierungsanforderung greift nur, wenn die Anlage Flüssigkeiten als Wärmeträger nutzt und keine CE-Kennzeichnung zwingend vorgeschrieben ist.
- Aperturflächen- und Brennstoffvorgaben nur bei Hybrid (§ 71h Abs. 3–5): Die Mindestflächen (0,07 / 0,06 m²/m², − 20 % bei Vakuumröhren) und der 60-%-Brennstoffanteil gelten nur für die Solarthermie-Hybridheizung nach § 71 Abs. 3 Nr. 7, nicht für die alleinige Option nach Nr. 4.
_Der genaue Übergangsstand zum GModG 2026 wird beim nächsten Themen-Review geprüft und ergänzt._
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 71e GEG im Volltext (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71e.html
- § 71 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage (65-%-Pflicht; Erfüllungsoptionen Abs. 3, Solarthermie = Nr. 4, Solarthermie-Hybrid = Nr. 7):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 71h GEG – Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung (Aperturflächen Abs. 3, 60-%-Brennstoffanteil Abs. 4):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71h.html
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BBSR – GEG-Infoportal, Erfüllungsoption „Solarthermische Anlage":: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Solarthermie/Solarthermie-node.html
- BBSR – GEG-Infoportal, Übersicht Erfüllungsoptionen ohne rechnerischen Nachweis (§§ 71b–71h):: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html
- Gebäudeforum klimaneutral (dena) – GEG 2024, 65-Prozent-EE-Anforderung, Bilanzierung und Nachweise:: https://www.gebaeudeforum.de/ordnungsrecht/geg/geg-2024/neue-regelungen/
Nichtamtliche Fassungen (zur Volltext-Verifikation herangezogen):
- GEG 2024 § 71, Volltext inkl. Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 7 (lxgesetze.de, Fassung „zuletzt geändert am 22.06.2026"):: https://lxgesetze.de/geg/71
- GEG 2024 § 71e, nichtamtliche Fassung (geg-info.de / Melita Tuschinski):: https://www.geg-info.de/geg_2024/071e_%C2%A7_anforderungen_nutzung_solarthermische_anlage.htm
GModG-Volltext (Stufe A, Einzelprüfung vom 31.08.2026):
- Konsolidierte Fassung des GModG (PDF; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf
- Inhaltsübersicht und Einzelnormen des GModG:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 42 GModG – Grundsatz (Optionenkatalog Absatz 2 Nummer 1 bis 10):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 43 GModG – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 44 GModG – Einbau einer solarthermischen Anlage:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__44.html
- § 45 GModG – Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__45.html
- § 46 GModG – Einbau einer Stromdirektheizung:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__46.html
- Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Paragraphen-Konkordanz GEG alt / GModG neu: /fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-31: Einzelprüfung am konsolidierten GModG-Volltext abgeschlossen (gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Befund: fortgeführt als § 44 GModG (Solar-Keymark-Anforderung inhaltlich unverändert); die Erfüllungsfiktion ist entfallen, die Hybrid-Aperturflächen sind durch § 43 Abs. 3 GModG ersetzt. Der überholte Abschnitt zum Vorbehalt wurde durch den Abschnitt Nachfolgeregelung im GModG ersetzt, factcheck_status von review_proposed bzw. review_needed auf ok gesetzt. Keine inhaltliche Änderung an der Darstellung des historischen Rechtsstands bis 28.07.2026. | change_type=legal_status_review field="factcheck_status" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Bau-/Foerder-Agent (automatisiert)"
- 2026-08-23: Totlink-Markierungen nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert (§ 71e, § 71h GEG). Die Normen sind weiterhin aufgehoben, gesetze-im-internet.de liefert weiterhin HTTP 404; das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis der konsolidierten Fassung führt §§ 71, 72, 73 als „(weggefallen)“. Befund und Begründung unverändert. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-11: Tote Quellen-Links repariert (GEG-Portal-Umbau). Das BBSR hat den Portalzweig
/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/nach/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/umgebaut und die Uebergangsfristen nach/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/verschoben. Alle alten Pfade liefern seriell HTTP 404, alle neuen HTTP 200 (Seitentitel gegengeprueft). Es ist keine Bot-Abwehr: Domain-Root sowie 14 weitere GEGPortal-Pfade derselben Seiten lieferten im selben Lauf HTTP 200. Keine inhaltliche Aenderung an Paragraphen, Fristen oder Prozentwerten. | change_type=source_fix field="sources" old="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html" new="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html" old="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/Solarthermische/Anlage-node.html" new="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Solarthermie/Solarthermie-node.html" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-07: Erstveröffentlichung. Wortlaut des § 71e GEG (Solar-Keymark-/CE-Anforderung bei flüssigem Wärmeträger, Zertifizierung nach anerkannten Regeln der Technik) wörtlich gegen geg-info.de abgeglichen; Einordnung als § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 (alleinige Option) und Nr. 7 (Solarthermie-Hybrid) sowie die Aperturflächen (0,07 / 0,06 m²/m², − 20 % Vakuumröhren) und der 60-%-Brennstoffanteil gegen den amtlichen Volltext von § 71 und § 71h auf gesetze-im-internet.de bzw. lxgesetze.de (Fassung 22.06.2026) verifiziert. factcheck_status=review_needed, weil (1) die amtliche gesetze-im-internet.de-Einzelnorm-Seite zu § 71e im Rechercheprozess wiederholt leer auslieferte (Verifikation des §-71e-Wortlauts daher über geg-info.de) und (2) der Fortgeltungsstand der 65-%-Pflicht des § 71 GEG angesichts des Ende Juli 2026 berichteten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG/GMG) nicht abschließend gesichert ist. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-31
- Gültig ab: 2024-01-01
- Status: historisch (superseded) – dargestellt ist der Rechtsstand bis 28.07.2026
- Nachfolgeregelung im GModG (geprüft 31.08.2026): fortgeführt als § 44 GModG; Hybrid-Aperturflächen jetzt § 43 Abs. 3 GModG
- Quellenautorität: A (Primärquellen gesetze-im-internet.de; BBSR-GEG-Portal, dena-Gebäudeforum; Volltext-Verifikation über lxgesetze.de und geg-info.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok