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GEG § 71e – Solarthermische Anlage als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.

Kurzantwort

Eine solarthermische Anlage (Sonnenkollektoren zur Wärmeerzeugung) ist eine der gesetzlich anerkannten Erfüllungsoptionen der 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG. Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GEG gilt die 65-%-Pflicht als erfüllt – ohne rechnerischen Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 (DIN V 18599) –, wenn eine „solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e" den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig deckt (allein oder in Kombination mit anderen Optionen). Der eigentliche § 71e GEG enthält dazu eine technische Anforderung: Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sein – solange und soweit keine CE-Kennzeichnung nach einem Durchführungsrechtsakt zur Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen (§ 71e GEG).

In der Praxis ist der Haken: Eine reine Solarthermie-Heizung deckt aus wirtschaftlichen Gründen nur selten 65 % oder gar den gesamten Wärmebedarf eines Gebäudes. Deshalb wird Solarthermie im GEG meist nicht als alleinige Anlage nach § 71 Abs. 3 Nr. 4 eingesetzt, sondern als Solarthermie-Hybridheizung nach § 71 Abs. 3 Nr. 7 i. V. m. §§ 71e und 71h – also in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung. Für diese Hybridvariante gelten zusätzliche Anforderungen aus § 71h: eine Mindest-Aperturfläche der Kollektoren (0,07 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten, 0,06 m²/m² bei größeren Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden; bei Vakuumröhrenkollektoren − 20 %) sowie ein Mindestanteil von 60 % der aus der Brennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff (§ 71h Abs. 3 und 4).

Rechtsstand geprüft: Der Wegfall dieser Norm und die Frage einer Nachfolgeregelung im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sind am 31.08.2026 am konsolidierten Volltext des GModG geprüft worden. Das Ergebnis steht im Abschnitt „Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)".

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 71e GEG (Gebäudeenergiegesetz), i. V. m. § 71 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GEG
FunktionErfüllungsoption der 65-%-EE-Pflicht durch eine solarthermische Anlage
Stellung in § 71 Abs. 3Satz 1 Nr. 4: „solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e"
Nachweisfreiheit (§ 71 Abs. 3)65-%-Pflicht gilt ohne rechnerischen Nachweis als erfüllt, wenn die Anlage (allein oder kombiniert) den Wärmebedarf vollständig deckt
Technische Kernanforderung (§ 71e)Bei flüssigem Wärmeträger: Kollektoren oder System mit „Solar Keymark" zertifiziert, soweit keine CE-Kennzeichnung zwingend ist; Zertifizierung nach anerkannten Regeln der Technik
Bezug zu EU-RechtÖkodesign-Richtlinie 2009/125/EG (CE-Kennzeichnung als Alternative zur Solar-Keymark-Pflicht)
PraxisproblemReine Solarthermie deckt aus wirtschaftlichen Gründen selten 65 % / den gesamten Wärmebedarf → meist als Hybrid
Hybrid-VarianteSolarthermie-Hybridheizung nach § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. §§ 71e und 71h
Mindest-Aperturfläche Hybrid (§ 71h Abs. 3)Wohngebäude ≤ 2 WE: ≥ 0,07 m²/m² Nutzfläche; > 2 WE oder Nichtwohngebäude: ≥ 0,06 m²/m²
Vakuumröhrenkollektoren (§ 71h Abs. 3)Mindestfläche − 20 %
Brennstoffanteil Hybrid (§ 71h Abs. 4)mind. 60 % der aus Biomasse-/Gas-/Flüssigbrennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff
Fassung / letzte ÄnderungGEG i. d. F. „zuletzt geändert am 22.06.2026"
Inkrafttreten der 65-%-Systematik2024-01-01 (GEG 2024)
Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026)fortgeführt als § 44 GModG (Solar-Keymark-Anforderung inhaltlich unverändert); die Erfüllungsfiktion ist entfallen, die Hybrid-Aperturflächen sind durch § 43 Abs. 3 GModG ersetzt

Geltungsbereich

§ 71e GEG gehört zu den Erfüllungsoptionen der 65-%-EE-Pflicht (§§ 71b bis 71h GEG). Diese Optionen lassen die zentrale Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG – mindestens 65 % erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme bei neu eingebauten Heizungen – nach § 71 Abs. 3 GEG ohne rechnerischen Nachweis des Erneuerbaren-Anteils als erfüllt gelten, sofern die jeweilige Anlage den Wärmebedarf des Gebäudes (oder der versorgten Nutzungseinheiten) vollständig deckt. Die solarthermische Anlage ist dabei die Option „Solarthermie" und in § 71 Abs. 3 Satz 1 als Nr. 4 aufgeführt.

Anders als die Wärmepumpe (§ 71c) oder der Wärmenetzanschluss (§ 71b) hat die reine Solarthermie eine praktische Einschränkung: Solare Wärme steht saisonal und tageszeitlich schwankend zur Verfügung. Eine solarthermische Anlage, die den kompletten Wärmebedarf eines Gebäudes ganzjährig deckt (und damit als alleinige Anlage nach Nr. 4 die 65-%-Pflicht erfüllt), ist technisch möglich, aber aufgrund des erforderlichen sehr großen Kollektorfelds und Speichers wirtschaftlich meist nicht darstellbar. Deshalb ist der praktisch relevante Weg die Solarthermie-Hybridheizung nach § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 – eine Kombination aus solarthermischer Anlage (nach §§ 71e und 71h Abs. 2) mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung (nach § 71h Abs. 4).

§ 71e selbst regelt keine Mindestgrößen, sondern eine Produkt-/Qualitätsanforderung: Bei einer solarthermischen Anlage mit Flüssigkeit als Wärmeträger (der klassische Fall der Flachkollektor- oder Röhrenkollektor-Anlage mit Solarflüssigkeit) müssen die enthaltenen Kollektoren oder das Gesamtsystem entweder das europäische Prüfzeichen „Solar Keymark" tragen oder – falls nach einem Ökodesign-Durchführungsrechtsakt (Grundlage: Richtlinie 2009/125/EG) zwingend – eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Für die alleinige Erfüllungsoption nach Nr. 4 kommen die Aperturflächen- und Brennstoffanforderungen des § 71h nicht zur Anwendung – diese gelten nur für die Hybridvariante nach Nr. 7.

Die Regelung im Detail

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin eines Zweifamilienhauses (2 Wohneinheiten) möchte 2026 ihre alte Gasheizung ersetzen und dabei Solarthermie einbinden. Eine reine solarthermische Heizung würde den Wärmebedarf ganzjährig kaum vollständig decken – die alleinige Erfüllungsoption nach § 71 Abs. 3 Nr. 4 scheidet praktisch aus. Sie entscheidet sich daher für eine Solarthermie-Hybridheizung nach § 71 Abs. 3 Nr. 7: solarthermische Anlage plus eine mit Biomasse (bzw. zu mind. 60 % erneuerbar) betriebene Feuerung. Für das Zweifamilienhaus muss die Anlage nach § 71h Abs. 3 mindestens 0,07 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche erreichen; bei Vakuumröhrenkollektoren genügen 20 % weniger Fläche. Weil ihre Anlage einen flüssigen Wärmeträger nutzt, achtet sie darauf, dass die Kollektoren „Solar Keymark"-zertifiziert sind (§ 71e). In einem anderen Fall plant ein Bauherr eines gut gedämmten Neubaus eine sehr große Kollektor- und Speicheranlage, die den Wärmebedarf vollständig solar deckt – dann kann die solarthermische Anlage als alleinige Option nach § 71 Abs. 3 Nr. 4 die 65-%-Pflicht ohne rechnerischen Nachweis erfüllen.

Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)

Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. § 71e GEG ist im GModG fortgeführt worden – als § 44 GModG („Einbau einer solarthermischen Anlage").

Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).

Was fortgeführt wurde: § 44 GModG übernimmt die technische Kernanforderung inhaltlich unverändert. Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die enthaltenen Kollektoren oder muss das System mit dem europäischen Prüfzeichen Solar Keymark zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist; die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

Was weggefallen oder ersetzt worden ist:

Die solarthermische Anlage bleibt nach § 42 Abs. 2 Nr. 3 GModG, die Solarthermie-Hybridheizung nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 GModG eine ausdrücklich zulässige Option.

Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.

Ausnahmen

_Der genaue Übergangsstand zum GModG 2026 wird beim nächsten Themen-Review geprüft und ergänzt._

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Nichtamtliche Fassungen (zur Volltext-Verifikation herangezogen):

GModG-Volltext (Stufe A, Einzelprüfung vom 31.08.2026):

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