GEG § 71g – Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026)
Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.
Kurzantwort
§ 71g GEG regelt, unter welchen Bedingungen eine mit fester Biomasse (Holzpellets, Scheitholz, Hackschnitzel u. Ä.) betriebene Heizung die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG ohne rechnerischen Nachweis erfüllt. Die Vorschrift stellt drei Anforderungen an den Betreiber: (1) Die feste Biomasse muss in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder in einem Biomassekessel genutzt werden; (2) es darf ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder Nr. 13 der 1. BImSchV eingesetzt werden (naturbelassenes stückiges und nicht stückiges Holz, Presslinge/Pellets sowie bestimmte halmgut- und getreideartige Biomasse); (3) die Biomasse muss den Vorgaben der EU-Entwaldungsverordnung (VO (EU) 2023/1115, „EUDR") entsprechen. Wichtig zur Abgrenzung: Das GEG selbst verlangt für § 71g weder einen Pufferspeicher noch eine Pflichtkombination mit Solarthermie oder Wärmepumpe – solche Zusatzanforderungen (Pufferspeicher-Volumen, Kombinationsvorgabe, Staubgrenzwerte) stammen aus dem BEG-Förderrecht und sind nur für die Förderung, nicht für die gesetzliche Erfüllung relevant. Seit dem GEG 2024 ist feste Biomasse als Erfüllungsoption auch im Neubau ohne die früher diskutierten Einschränkungen zulässig. Hinweis: Die zugrunde liegende 65-%-Pflicht des § 71 GEG soll durch das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG, Kabinettsentwurf) voraussichtlich zum 1. November 2026 abgelöst werden – dann würde auch § 71g in seiner heutigen Funktion gegenstandslos.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 71g GEG (Gebäudeenergiegesetz) |
| Funktion | Erfüllungsoption der 65-%-EE-Pflicht (§ 71 Abs. 1 GEG) ohne rechnerischen Nachweis |
| Erfasster Anlagentyp | Feuerungsanlage i. S. v. § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV, die feste Biomasse nutzt |
| Anforderung 1 (Nr. 1) | Nutzung in automatisch beschicktem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder in einem Biomassekessel |
| Anforderung 2 (Nr. 2) | ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder Nr. 13 der 1. BImSchV |
| Anforderung 3 (Nr. 3) | Biomasse gemäß VO (EU) 2023/1115 (EU-Entwaldungsverordnung / EUDR) |
| Zulässige Brennstoffe (Kategorien der 1. BImSchV) | naturbelassenes stückiges Holz (Scheitholz, Hackschnitzel), naturbelassenes nicht stückiges Holz (Sägemehl, Späne, Rinde), Presslinge aus naturbelassenem Holz (Holzpellets, Holzbriketts) sowie bestimmte halmgut-/getreideartige Biomasse |
| Kein GEG-Erfordernis (nur BEG-Förderung) | Pufferspeicher-Mindestvolumen, Pflichtkombination mit Solar/PV/Wärmepumpe, Staubgrenzwert 2,5 mg/m³ |
| Neubau-Zulässigkeit | ja – feste Biomasse ist seit GEG 2024 auch im Neubau als Erfüllungsoption zulässig |
| Einzelraumfeuerung als alleinige Heizung | Einzelöfen ohne Wassertasche sind keine zulässige § 71g-Lösung (Nr. 1 verlangt Wasser als Wärmeträger bzw. Biomassekessel) |
| Verhältnis zu § 71f | § 71f betrifft flüssige/gasförmige Biomasse und Wasserstoff; § 71g betrifft ausschließlich feste Biomasse |
| Inkrafttreten der Fassung | 2024-01-01 |
| Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026) | fortgeführt als § 45 Abs. 1 GModG, inhaltlich geändert (Brennstoffkatalog um Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV erweitert, EUDR-Anforderung weggefallen) |
Geltungsbereich
§ 71g GEG gehört zu den Erfüllungsoptionen der 65-%-EE-Pflicht (§§ 71b bis 71h GEG), die die zentrale Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG – mindestens 65 % erneuerbare Energien bei neu eingebauten Heizungen – ohne rechnerischen Nachweis als erfüllt gelten lassen, wenn die jeweilige Anlage den Wärmebedarf des Gebäudes deckt. § 71g ist dabei die Option für feste Biomasse, also insbesondere Holzpellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzkessel sowie wassergeführte Pelletöfen. Für flüssige oder gasförmige Biomasse sowie grünen/blauen Wasserstoff gilt dagegen § 71f, für Wärmepumpen § 71c, für Solarthermie § 71e und für Hybridlösungen § 71h.
Die Norm richtet sich an den Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Sie gilt sowohl im Gebäudebestand als auch im Neubau – die im Gesetzgebungsverfahren 2023 diskutierten Neubau-Beschränkungen für Holzheizungen sind im GEG 2024 nicht enthalten. Wer eine Holzheizung als 65-%-Lösung einsetzt, muss die drei Anforderungen des § 71g kumulativ erfüllen.
Die drei Anforderungen im Detail
- Nr. 1 – Anlagenart: Die feste Biomasse darf nur in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder in einem Biomassekessel genutzt werden. Ein handbeschickter Einzelofen ohne Wasseranbindung (klassischer Kaminofen als Zusatzwärme) erfüllt § 71g nicht.
- Nr. 2 – Brennstoffe: Zulässig sind ausschließlich die Biomasse-Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder Nr. 13 der 1. BImSchV. Das sind im Kern naturbelassenes stückiges Holz (Scheitholz, Hackschnitzel, Reisig, Zapfen), naturbelassenes nicht stückiges Holz (Sägemehl, Späne, Rinde), Presslinge aus naturbelassenem Holz (Holzpellets, Holzbriketts) sowie bestimmte halmgut- und getreideartige Biomasse. Die genaue Definition der Brennstoffkategorien ergibt sich verbindlich aus § 3 der 1. BImSchV.
- Nr. 3 – Entwaldungsfreiheit: Die eingesetzte Biomasse muss den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EU-Entwaldungsverordnung, „EUDR") entsprechen. Damit wird die 65-%-Erfüllung an einen Nachhaltigkeitsnachweis der Holz-/Biomasse-Lieferkette gekoppelt.
Abgrenzung: GEG-Pflicht vs. BEG-Förderung
Ein häufiger Irrtum ist die Vermischung von gesetzlicher Erfüllung (§ 71g GEG) und Förderfähigkeit (BEG EM). Das GEG verlangt in § 71g keinen Pufferspeicher, keine Pflichtkombination mit Solarthermie/PV/Wärmepumpe und keinen bestimmten Staubgrenzwert. Diese Zusatzanforderungen gelten nur, wenn man für die Biomasseheizung Fördermittel der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM, KfW-Programm 458) beantragt: Dort sind u. a. ein Pufferspeicher (mind. 30 l/kW bei automatisch beschickten Kesseln, 55 l/kW bei Scheitholz-/Kombikesseln), eine Kombinationsvorgabe für den Klimageschwindigkeitsbonus und für den Emissionsminderungszuschlag ein Staubgrenzwert von höchstens 2,5 mg/m³ vorgesehen. Wer also nur die gesetzliche 65-%-Pflicht erfüllen will, muss diese Förderbedingungen nicht einhalten; wer fördern lassen will, dagegen schon. Details dazu auf der Themenseite „Biomasseheizung – Förderfähigkeit und technische Voraussetzungen (BEG EM 2026)".
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Ein einzelner Kaminofen erfüllt die 65-%-Pflicht. Falsch – § 71g Nr. 1 verlangt einen automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einen Biomassekessel. Ein handbeschickter Kaminofen ohne Wassertasche genügt nicht.
- Fehlannahme: Für § 71g braucht man zwingend einen Pufferspeicher und eine Solaranlage. Falsch – diese Anforderungen stehen im BEG-Förderrecht, nicht im GEG. Für die gesetzliche Erfüllung nach § 71g sind sie nicht erforderlich.
- Fehlannahme: Holzheizungen sind im Neubau verboten. Falsch – seit dem GEG 2024 ist feste Biomasse auch im Neubau als Erfüllungsoption zulässig.
- Fehlannahme: Jedes Holz darf verfeuert werden. Falsch – zulässig sind nur die Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder Nr. 13 der 1. BImSchV; zusätzlich muss die EU-Entwaldungsverordnung (VO (EU) 2023/1115) eingehalten werden.
- Fehlannahme: § 71g und § 71f sind dasselbe. Falsch – § 71g gilt nur für feste Biomasse, § 71f für flüssige/gasförmige Biomasse und Wasserstoff.
Beispiel
Eine Eigentümerin ersetzt 2026 ihre alte Gasheizung im Bestandsgebäude durch einen Holzpelletkessel mit automatischer Beschickung. Der Kessel ist wasserführend und deckt den gesamten Wärmebedarf des Hauses. Sie verwendet zertifizierte Holzpellets (Presslinge aus naturbelassenem Holz, § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV) aus entwaldungsfreier Lieferkette. Damit erfüllt sie die 65-%-EE-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG über § 71g ohne rechnerischen Nachweis – unabhängig davon, ob sie einen Pufferspeicher installiert oder Solarthermie ergänzt. Möchte sie zusätzlich die BEG-Heizungsförderung in Anspruch nehmen, muss sie darüber hinaus die technischen Förderbedingungen (Pufferspeicher, ggf. Kombination, Staubgrenzwert) einhalten.
Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)
Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. § 71g GEG ist im GModG fortgeführt worden – als § 45 GModG („Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse"), mit inhaltlichen Änderungen.
Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).
§ 45 GModG im Vergleich zu § 71g GEG:
| Punkt | § 71g GEG (bis 28.07.2026) | § 45 GModG (ab 29.07.2026) |
|---|---|---|
| Anlagenart | automatisch beschickter Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder Biomassekessel | Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder Biomassekessel – das Merkmal „automatisch beschickt" entfällt |
| Zulässige Brennstoffe | § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der 1. BImSchV | § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der 1. BImSchV – um Nr. 6 und Nr. 7 erweitert |
| EUDR-Anforderung (VO (EU) 2023/1115) | § 71g Nr. 3 | weggefallen |
| Verhältnis zur 1. BImSchV | – | § 5 Abs. 2 der 1. BImSchV bleibt ausdrücklich unberührt (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GModG) |
| Anwendungsfall | Neubau und Bestand | Einbau in ein bestehendes Gebäude |
| Biomasse-Hybridheizung | § 71h GEG | § 45 Abs. 2 GModG: Die Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung erfüllt die Quote des § 43 Abs. 1 GModG durch die Nutzung fester Biomasse; nach dem 31.12.2034 ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG oder eine Unternehmererklärung nötig, wenn mehr als 15 Prozent angerechnet werden sollen |
Die Erfüllungsfiktion der 65-%-Pflicht ist gegenstandslos, weil die Pflicht selbst weggefallen ist. Heizungsanlagen zur Nutzung von Biomasse bleiben nach § 42 Abs. 2 Nr. 4 GModG eine ausdrücklich zulässige Option.
Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 71g GEG im Volltext (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71g.html
- § 71 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage (65-%-Pflicht):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 71f GEG – Biomasse (flüssig/gasförmig) und Wasserstoff (Abgrenzung):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71f.html
- § 3 der 1. BImSchV – Brennstoffe (Definition der zulässigen Biomasse):: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__3.html
- § 1 und § 2 der 1. BImSchV – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Feuerungsanlage):: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__1.html
- Verordnung (EU) 2023/1115 (EU-Entwaldungsverordnung, EUDR), EUR-Lex:: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1115
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BBSR – GEG-Infoportal, Erfüllungsoptionen zur Nutzung erneuerbarer Energien (§§ 71b–71h):: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html
- BBSR – GEG-Infoportal, Biomasse- bzw. Wasserstoff-Heizungsanlage (§ 71g):: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/BiomasseH2/BiomasseH2-node.html
Nichtamtliche Fassung (zur Volltext-Verifikation herangezogen):
- GEG 2024 § 71g, nichtamtliche Fassung (geg-info.de / Melita Tuschinski):: https://www.geg-info.de/geg_2024/071g_%C2%A7_anforderungen_heizungsanlagen_nutzung_feste_biomasse.htm
GModG-Volltext (Stufe A, Einzelprüfung vom 31.08.2026):
- Konsolidierte Fassung des GModG (PDF; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf
- Inhaltsübersicht und Einzelnormen des GModG:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 42 GModG – Grundsatz (Optionenkatalog Absatz 2 Nummer 1 bis 10):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 43 GModG – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 44 GModG – Einbau einer solarthermischen Anlage:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__44.html
- § 45 GModG – Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__45.html
- § 46 GModG – Einbau einer Stromdirektheizung:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__46.html
- Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Paragraphen-Konkordanz GEG alt / GModG neu: /fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-31: Einzelprüfung am konsolidierten GModG-Volltext abgeschlossen (gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Befund: fortgeführt als § 45 Abs. 1 GModG, inhaltlich geändert (Brennstoffkatalog um Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV erweitert, EUDR-Anforderung weggefallen). Der überholte Abschnitt zum Vorbehalt wurde durch den Abschnitt Nachfolgeregelung im GModG ersetzt, factcheck_status von review_proposed bzw. review_needed auf ok gesetzt. Keine inhaltliche Änderung an der Darstellung des historischen Rechtsstands bis 28.07.2026. | change_type=legal_status_review field="factcheck_status" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Bau-/Foerder-Agent (automatisiert)"
- 2026-08-23: Totlink-Markierungen nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert (§ 71f, § 71g GEG). Die Normen sind weiterhin aufgehoben, gesetze-im-internet.de liefert weiterhin HTTP 404; das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis der konsolidierten Fassung führt §§ 71, 72, 73 als „(weggefallen)“. Befund und Begründung unverändert. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-11: Tote Quellen-Links repariert (GEG-Portal-Umbau). Das BBSR hat den Portalzweig
/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/nach/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/umgebaut und die Uebergangsfristen nach/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/verschoben. Alle alten Pfade liefern seriell HTTP 404, alle neuen HTTP 200 (Seitentitel gegengeprueft). Es ist keine Bot-Abwehr: Domain-Root sowie 14 weitere GEGPortal-Pfade derselben Seiten lieferten im selben Lauf HTTP 200. Keine inhaltliche Aenderung an Paragraphen, Fristen oder Prozentwerten. | change_type=source_fix field="sources" old="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html" new="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html" old="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/Biomasse_fest/Biomasse_fest-node.html" new="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/BiomasseH2/BiomasseH2-node.html" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-07-25: Erstveröffentlichung. Volltext des § 71g GEG (drei Anforderungen: Anlagenart, Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4/5/5a/8/13 der 1. BImSchV, EUDR-Konformität) gegen gesetze-im-internet.de-Verweise und nichtamtliche Fassung (geg-info.de) abgeglichen; Erfüllungsoptionsstruktur §§ 71b–71h gegen BBSR-GEG-Portal verifiziert; Abgrenzung GEG-Pflicht vs. BEG-Förderbedingungen ergänzt. GMG-Vorbehalt aufgenommen. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-31
- Gültig ab: 2024-01-01
- Status: historisch (superseded) – dargestellt ist der Rechtsstand bis 28.07.2026
- Nachfolgeregelung im GModG (geprüft 31.08.2026): fortgeführt als § 45 Abs. 1 GModG (Brennstoffkatalog geändert)
- Quellenautorität: A (Primärquellen gesetze-im-internet.de, EUR-Lex; BBSR-GEG-Portal)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok