GEG § 71h – Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizung als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026)
Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.
Kurzantwort
Eine Hybridheizung kombiniert eine erneuerbare Basis mit einem fossilen oder biogenen Spitzenlasterzeuger und kann damit die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG ohne rechnerischen Nachweis erfüllen. § 71h GEG regelt zwei Varianten: die Wärmepumpen-Hybridheizung (elektrische Wärmepumpe + Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, § 71h Abs. 1) und die Solarthermie-Hybridheizung (solarthermische Anlage + Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, § 71h Abs. 2–5). Beide sind Erfüllungsoptionen des § 71 Abs. 3 GEG – die Wärmepumpen-Hybridheizung ist dort Nr. 6, die Solarthermie-Hybridheizung Nr. 7.
Bei der Wärmepumpen-Hybridheizung gelten die Anforderungen des § 71 Abs. 1 als erfüllt, wenn (1) der Betrieb bivalent parallel, bivalent teilparallel oder bivalent alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt (der Spitzenlasterzeuger springt also nur ein, wenn die Wärmepumpe den Bedarf nicht mehr deckt), (2) alle Wärmeerzeuger über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen und (3) der Spitzenlasterzeuger bei gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel ist. Im Fall des § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 muss die Wärmepumpe zusätzlich eine thermische Mindestleistung erbringen: bei bivalent parallelem/teilparallelem Betrieb mindestens 30 % der Heizlast, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 % – ersatzweise gilt dies als erfüllt, wenn die Wärmepumpenleistung beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 % bzw. 40 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht.
Bei der Solarthermie-Hybridheizung muss die solarthermische Anlage eine Mindest-Aperturfläche erreichen (0,07 m²/m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten, 0,06 m²/m² bei größeren Wohn- und bei Nichtwohngebäuden; bei Vakuumröhrenkollektoren minus 20 %). Zusätzlich muss die begleitende Feuerung zu mindestens 60 % aus Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff (einschließlich Derivaten) gespeist werden. Wird eine kleinere als die geforderte Aperturfläche eingesetzt, ist diese Quote entsprechend anzupassen (§ 71h Abs. 5).
Rechtsstand geprüft: Der Wegfall dieser Norm und die Frage einer Nachfolgeregelung im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sind am 31.08.2026 am konsolidierten Volltext des GModG geprüft worden. Das Ergebnis steht im Abschnitt „Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)".
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 71h GEG (Gebäudeenergiegesetz), i. V. m. § 71 Abs. 1 und Abs. 3 GEG |
| Funktion | Erfüllungsoption der 65-%-EE-Pflicht durch Hybridheizung – ohne rechnerischen Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 |
| Variante 1 | Wärmepumpen-Hybridheizung = elektrische Wärmepumpe + Gas-/Biomasse-/Flüssigbrennstofffeuerung (§ 71h Abs. 1) → § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 |
| Variante 2 | Solarthermie-Hybridheizung = solarthermische Anlage + Gas-/Biomasse-/Flüssigbrennstofffeuerung (§ 71h Abs. 2–5) → § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 |
| Betriebsweise (WP-Hybrid) | bivalent parallel, bivalent teilparallel oder bivalent alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe; Spitzenlasterzeuger nur bei nicht mehr gedecktem Wärmebedarf |
| Steuerung (WP-Hybrid) | gemeinsame, fernansprechbare Steuerung aller Wärmeerzeuger |
| Spitzenlasterzeuger (WP-Hybrid) | bei gasförmigen/flüssigen Brennstoffen zwingend Brennwertkessel |
| Mindestleistung WP (nur Nr. 6) | ≥ 30 % der Heizlast (bivalent parallel/teilparallel) bzw. ≥ 40 % (bivalent alternativ) des versorgten Gebäudes/Gebäudeteils |
| Alternativer Nachweis WP-Leistung | gilt als erfüllt, wenn WP-Leistung beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 ≥ 30 % bzw. 40 % der Spitzenlasterzeuger-Leistung entspricht |
| Aperturfläche (Solar-Hybrid) | ≥ 0,07 m²/m² Nutzfläche (WG bis 2 WE); ≥ 0,06 m²/m² (WG > 2 WE oder Nichtwohngebäude) |
| Vakuumröhrenkollektoren | Mindestfläche − 20 % |
| EE-Quote der Feuerung (Solar-Hybrid) | ≥ 60 % der von der Biomasse-/Gas-/Flüssigbrennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff (inkl. Derivate) |
| Kleinere Aperturfläche | Quote nach Abs. 4 wird von 65 % auf 60 % anteilig gemindert (§ 71h Abs. 5) |
| Nachweisfreiheit | § 71 Abs. 3 Satz 1: ein Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 (DIN V 18599 durch berechtigte Person) ist nicht erforderlich |
| Typische Eignung | Übergangs-/Bestandslösung, u. a. bei unzureichendem Wärmeschutz oder wenn eine reine Wärmepumpe (z. B. bei Denkmalschutz) nicht effizient möglich ist |
| Fassung / letzte Änderung | GEG i. d. F. „zuletzt geändert am 22.06.2026" |
| Inkrafttreten der 65-%-Systematik | 2024-01-01 (GEG 2024) |
| Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026) | nur teilweise fortgeführt – Wärmepumpen-Hybrid in § 43 Abs. 5 GModG, Solarthermie-Hybrid in § 43 Abs. 3 GModG, Biomasse-Hybrid in § 45 Abs. 2 GModG; Betriebsweise-, Steuerungs- und Quotenvorgaben sind weggefallen |
Geltungsbereich
§ 71h GEG gehört zu den Erfüllungsoptionen der 65-%-EE-Pflicht (§§ 71b bis 71h GEG). Diese Optionen lassen die zentrale Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG – mindestens 65 % erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme bei neu eingebauten Heizungen – nach § 71 Abs. 3 GEG ohne rechnerischen Nachweis als erfüllt gelten, wenn die jeweilige Anlage den Wärmebedarf des Gebäudes (bzw. der versorgten Nutzungseinheiten oder des Gebäudenetzes) deckt. § 71h umfasst dabei die beiden Hybridvarianten: die Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6) und die Solarthermie-Hybridheizung (Nr. 7).
Der praktische Nutzen: Wer eine bestehende Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung behalten und mit einer Wärmepumpe oder Solarthermie zu einer Hybridanlage kombinieren möchte, kann die 65-%-Pflicht erfüllen, ohne die fossile Komponente sofort vollständig zu ersetzen. Das GEG knüpft die Erfüllung allerdings an strengere technische Bedingungen als bei der reinen Wärmepumpe (§ 71c): Betriebsweise, Steuerbarkeit, Kesseltechnik und – bei der Wärmepumpen-Hybridheizung – ein Mindestleistungsanteil der Wärmepumpe müssen eingehalten werden. Bei der Solarthermie-Hybridheizung treten Anforderungen an die Kollektorfläche und eine Erneuerbaren-Quote der begleitenden Feuerung hinzu.
Nach der Einordnung des BBSR-GEG-Portals eignet sich die Wärmepumpen-Hybridheizung besonders als Übergangslösung, etwa bis ein Gebäude auf einen besseren Wärmeschutzstandard saniert ist, oder wenn eine Wärmepumpe als alleiniger Wärmeerzeuger aus technischen Gründen (z. B. im Denkmalschutz) nicht effizient betrieben werden kann.
Die Regelung im Detail
- Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 71h Abs. 1). Eine Kombination aus elektrisch angetriebener Wärmepumpe und einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung darf nur eingebaut/aufgestellt und betrieben werden, wenn die Anforderungen der Sätze 2 und 3 erfüllt sind. Die 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn kumulativ: (1) der Betrieb für Raumwärme bzw. Raumwärme und Warmwasser bivalent parallel, bivalent teilparallel oder bivalent alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt, so dass der Spitzenlasterzeuger nur einspringt, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann; (2) die einzelnen Wärmeerzeuger über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen; und (3) der Spitzenlasterzeuger bei Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel ist.
- Mindestleistungsanteil der Wärmepumpe (§ 71h Abs. 1 Satz 3–4). Im Fall des § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 muss die thermische Leistung der Wärmepumpe zusätzlich mindestens 30 % der Heizlast bei bivalent parallelem oder teilparallelem Betrieb bzw. mindestens 40 % bei bivalent alternativem Betrieb des versorgten Gebäudes/Gebäudeteils betragen. Diese Anforderung gilt alternativ als erfüllt, wenn die Wärmepumpenleistung beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 (Ausgabe Juli 2019) mindestens 30 % bzw. 40 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.
- Solarthermie-Hybridheizung (§ 71h Abs. 2). Eine Kombination aus solarthermischer Anlage und einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung darf nur eingebaut/aufgestellt und betrieben werden, wenn die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind.
- Aperturfläche (§ 71h Abs. 3). Die solarthermische Anlage muss mindestens erreichen: 0,07 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten bzw. 0,06 m²/m² bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden. Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20 %.
- EE-Quote der begleitenden Feuerung (§ 71h Abs. 4). Bei der Biomasse-, Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung müssen mindestens 60 % der daraus bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff (einschließlich daraus hergestellter Derivate) erzeugt werden.
- Kleinere Aperturfläche (§ 71h Abs. 5). Wird eine solarthermische Anlage mit kleinerer Aperturfläche als nach Abs. 3 eingesetzt, ist die Reduktion der Anforderung an den Erneuerbaren-Anteil von 65 % auf 60 % entsprechend dem Anteil der eingesetzten an der geforderten Aperturfläche zu mindern.
- Nachweisfreiheit. Wie bei den übrigen Optionen des § 71 Abs. 3 ist ein rechnerischer Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 (DIN V 18599 durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person) nicht erforderlich, sofern die technischen Voraussetzungen des § 71h eingehalten sind.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Jede Kombination aus Wärmepumpe und alter Gasheizung erfüllt automatisch die 65-%-Pflicht. Falsch – § 71h Abs. 1 verlangt zwingend Vorrangbetrieb der Wärmepumpe, eine gemeinsame fernansprechbare Steuerung und (bei Gas/Öl) einen Brennwertkessel; im Fall der Nr. 6 zusätzlich den Mindestleistungsanteil der Wärmepumpe.
- Fehlannahme: Der Mindestleistungsanteil von 30/40 % gilt für jede Wärmepumpen-Hybridheizung. Er ist ausdrücklich an den Fall des § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 geknüpft (§ 71h Abs. 1 Satz 3). Die Prozentwerte unterscheiden nach Betriebsweise: 30 % (bivalent parallel/teilparallel) bzw. 40 % (bivalent alternativ).
- Fehlannahme: Die 30/40-%-Werte sind fixe Leistungsgrenzen ohne Alternative. § 71h Abs. 1 Satz 4 lässt ausdrücklich den alternativen Nachweis über den Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 zu (Verhältnis der Wärmepumpenleistung zur Leistung des Spitzenlasterzeugers).
- Fehlannahme: Bei der Solarthermie-Hybridheizung genügt eine beliebig große Kollektorfläche und eine normale Gasfeuerung. Falsch – neben der Mindest-Aperturfläche verlangt § 71h Abs. 4 eine Erneuerbaren-Quote von mindestens 60 % (Biomasse oder grüner/blauer Wasserstoff) in der begleitenden Feuerung.
- Fehlannahme: Vakuumröhrenkollektoren müssen die gleiche Fläche wie Flachkollektoren erreichen. Falsch – bei Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die geforderte Mindestfläche um 20 % (§ 71h Abs. 3 Satz 2).
- Fehlannahme: § 71h und § 71c sind austauschbar. Die reine elektrische Wärmepumpe ohne fossilen/biogenen Spitzenlasterzeuger fällt unter § 71c (Nr. 2); erst die Kombination mit einer Feuerung macht daraus eine Hybridheizung nach § 71h.
Beispiel
Ein Eigentümer eines unsanierten Einfamilienhauses (zwei Wohneinheiten) möchte 2026 nicht sofort auf eine reine Wärmepumpe umstellen, weil die Vorlauftemperaturen an sehr kalten Tagen hoch sind. Er lässt eine Luft/Wasser-Wärmepumpe zusammen mit seinem vorhandenen Gas-Brennwertkessel zu einer Wärmepumpen-Hybridheizung koppeln. Die Anlage läuft bivalent parallel mit Vorrang für die Wärmepumpe; der Brennwertkessel springt nur an sehr kalten Tagen zu. Beide Erzeuger werden über eine gemeinsame, fernansprechbare Regelung gesteuert, und die Wärmepumpe erbringt mindestens 30 % der Heizlast des Gebäudes. Damit gilt die 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG nach § 71h Abs. 1 (Fall des § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6) als erfüllt – ohne DIN-V-18599-Nachweis. Nach der Sanierung der Gebäudehülle kann die Wärmepumpe später die Grundlast noch weiter übernehmen. Ob die Anlage zusätzlich förderfähig (BEG/BAFA) ist, richtet sich nach den – strengeren – technischen Kriterien der jeweiligen Förderrichtlinie und ist von der GEG-Erfüllung zu trennen.
Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)
Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. § 71h GEG ist nicht als eigene Norm fortgeführt worden. Seine Regelungsgehalte sind auf § 43 Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 45 Abs. 2 GModG verteilt; ein erheblicher Teil ist ersatzlos weggefallen.
Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).
Was fortgeführt wurde:
- Wärmepumpen-Hybridheizung: als Option in § 42 Abs. 2 Nr. 5 GModG genannt. § 43 Abs. 5 GModG bestimmt, dass die Quote des § 43 Abs. 1 GModG als erfüllt gilt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht. Bei Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen und bei Nichtwohngebäuden besteht eine Nachweispflicht durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG oder eine Unternehmererklärung, wenn mehr als 30 Prozent angerechnet werden sollen – bei bivalent parallelem oder teilparallelem Betrieb für den Zeitraum nach dem 31.12.2039, bei allen anderen Betriebsweisen ab dem 01.01.2029.
- Solarthermie-Hybridheizung: als Option in § 42 Abs. 2 Nr. 6 GModG; angerechnet wird über § 43 Abs. 3 GModG mit neuen Aperturflächen von 0,04 m²/m² (Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen) bzw. 0,03 m²/m² (mehr als zwei Wohnungen) für den Zeitraum vom 01.01.2029 bis zum Ablauf des 31.12.2034.
- Biomasse-Hybridheizung: § 45 Abs. 2 GModG.
Was ersatzlos weggefallen ist:
- die Vorgaben zur Betriebsweise (bivalent parallel, teilparallel oder alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe) und zur gemeinsamen, fernansprechbaren Steuerung aller Wärmeerzeuger,
- die Pflicht, bei gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen einen Brennwertkessel als Spitzenlasterzeuger einzusetzen,
- die alternative Bezugsgröße „30 bzw. 40 Prozent der Heizlast" – § 43 Abs. 5 GModG kennt nur noch den Vergleich mit der Leistung des Spitzenlasterzeugers,
- die Aperturflächen 0,07 und 0,06 m²/m² und der Abschlag von 20 Prozent für Vakuumröhrenkollektoren,
- die 60-%-Quote für die aus der Feuerung bereitgestellte Wärme und die anteilige Minderung nach § 71h Abs. 5 GEG.
Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 71h GEG im Volltext (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71h.html
- § 71 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage (65-%-Pflicht; Erfüllungsoptionen Abs. 3, Wärmepumpen-Hybridheizung = Nr. 6, Solarthermie-Hybridheizung = Nr. 7):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 71c GEG – Wärmepumpe als Erfüllungsoption (Abgrenzung zur Wärmepumpen-Hybridheizung):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71c.html
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BBSR – GEG-Infoportal, Erfüllungsoptionen zur Nutzung erneuerbarer Energien (§§ 71b–71h):: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html
- BBSR – GEG-Infoportal, Wärmepumpen-Hybridheizung:: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/WaermepumpeHybrid/WaermepumpeHybrid-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, Archiv GEG 2024: Solarthermie-Hybridheizung:: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Archiv/GEG/GEG2024/Anlagentechnik_EE_archiv/Erfuellungsoptionen/SolarthermieHybrid/Solarthermiehybrid-node.html
Nichtamtliche Fassungen (zur Volltext-Verifikation herangezogen):
- GEG 2024 § 71h, Volltext (lxgesetze.de, Fassung „zuletzt geändert am 22.06.2026"):: https://lxgesetze.de/geg/71h
- GEG 2024 § 71h, nichtamtliche Fassung (geg-info.de / Melita Tuschinski):: https://geg-info.de/geg_2024/071h_%C2%A7_anforderungen_waermepumpen_und_solar_hybridheizungen.htm
GModG-Volltext (Stufe A, Einzelprüfung vom 31.08.2026):
- Konsolidierte Fassung des GModG (PDF; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf
- Inhaltsübersicht und Einzelnormen des GModG:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 42 GModG – Grundsatz (Optionenkatalog Absatz 2 Nummer 1 bis 10):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 43 GModG – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 44 GModG – Einbau einer solarthermischen Anlage:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__44.html
- § 45 GModG – Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__45.html
- § 46 GModG – Einbau einer Stromdirektheizung:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__46.html
- Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Paragraphen-Konkordanz GEG alt / GModG neu: /fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-31: Einzelprüfung am konsolidierten GModG-Volltext abgeschlossen (gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Befund: nur teilweise fortgeführt – Wärmepumpen-Hybrid in § 43 Abs. 5 GModG, Solarthermie-Hybrid in § 43 Abs. 3 GModG, Biomasse-Hybrid in § 45 Abs. 2 GModG; Betriebsweise-, Steuerungs- und Quotenvorgaben sind weggefallen. Der überholte Abschnitt zum Vorbehalt wurde durch den Abschnitt Nachfolgeregelung im GModG ersetzt, factcheck_status von review_proposed bzw. review_needed auf ok gesetzt. Keine inhaltliche Änderung an der Darstellung des historischen Rechtsstands bis 28.07.2026. | change_type=legal_status_review field="factcheck_status" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Bau-/Foerder-Agent (automatisiert)"
- 2026-08-23: Totlink-Markierungen nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert (§ 71c, § 71h GEG). Die Normen sind weiterhin aufgehoben, gesetze-im-internet.de liefert weiterhin HTTP 404; das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis der konsolidierten Fassung führt §§ 71, 72, 73 als „(weggefallen)“. Befund und Begründung unverändert. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-11: Tote Quellen-Links repariert (GEG-Portal-Umbau). Das BBSR hat den Portalzweig
/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/nach/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/umgebaut und die Uebergangsfristen nach/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/verschoben. Alle alten Pfade liefern seriell HTTP 404, alle neuen HTTP 200 (Seitentitel gegengeprueft). Es ist keine Bot-Abwehr: Domain-Root sowie 14 weitere GEGPortal-Pfade derselben Seiten lieferten im selben Lauf HTTP 200. Keine inhaltliche Aenderung an Paragraphen, Fristen oder Prozentwerten. Ohne Ersatz und daher nur markiert:SolarthermieHybrid— im neuen Portal existiert keine titelgleiche Unterseite mehr. | change_type=source_fix field="sources" old="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html" new="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html" old="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/WaermepumpeHybrid/WaermepumpeHybrid-node.html" new="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/WaermepumpeHybrid/WaermepumpeHybrid-node.html" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-06: Erstveröffentlichung. Wortlaut des § 71h GEG (Abs. 1–5) wörtlich gegen den amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de und die nichtamtliche Fassung lxgesetze.de (Stand „zuletzt geändert am 22.06.2026") abgeglichen; Einordnung als § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 (Wärmepumpen-Hybridheizung) und Nr. 7 (Solarthermie-Hybridheizung) sowie die Nachweisfreiheit (kein Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2) verifiziert; Mindestleistungswerte 30 %/40 %, Aperturflächen 0,07/0,06 m²/m², Vakuumröhren-Abschlag 20 % und EE-Quote 60 % gegen den Normtext geprüft; DIN-Verweis als DIN EN 14825 (Ausgabe Juli 2019) korrigiert (die gesetze-im-internet.de-Auslieferung enthielt einen OCR-bedingten Fußnoten-Artefakt „148254"). factcheck_status=review_needed, weil (1) die amtliche gesetze-im-internet.de-Einzelnorm-Seite für § 71 im Rechercheprozess leer auslieferte (Nummern-Einordnung daher zusätzlich über § 71h Abs. 1 Satz 3 und lxgesetze.de bestätigt) und (2) der Fortgeltungsstand der 65-%-Pflicht des § 71 GEG angesichts des Ende Juli 2026 berichteten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG/GMG) nicht abschließend gesichert ist. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-31
- Gültig ab: 2024-01-01
- Status: historisch (superseded) – dargestellt ist der Rechtsstand bis 28.07.2026
- Nachfolgeregelung im GModG (geprüft 31.08.2026): teilweise fortgeführt in § 43 Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 45 Abs. 2 GModG
- Quellenautorität: A (Primärquellen gesetze-im-internet.de; BBSR-GEG-Portal; Volltext-Verifikation über lxgesetze.de und geg-info.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok