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GEG § 71h – Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizung als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.

Kurzantwort

Eine Hybridheizung kombiniert eine erneuerbare Basis mit einem fossilen oder biogenen Spitzenlasterzeuger und kann damit die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG ohne rechnerischen Nachweis erfüllen. § 71h GEG regelt zwei Varianten: die Wärmepumpen-Hybridheizung (elektrische Wärmepumpe + Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, § 71h Abs. 1) und die Solarthermie-Hybridheizung (solarthermische Anlage + Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, § 71h Abs. 2–5). Beide sind Erfüllungsoptionen des § 71 Abs. 3 GEG – die Wärmepumpen-Hybridheizung ist dort Nr. 6, die Solarthermie-Hybridheizung Nr. 7.

Bei der Wärmepumpen-Hybridheizung gelten die Anforderungen des § 71 Abs. 1 als erfüllt, wenn (1) der Betrieb bivalent parallel, bivalent teilparallel oder bivalent alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt (der Spitzenlasterzeuger springt also nur ein, wenn die Wärmepumpe den Bedarf nicht mehr deckt), (2) alle Wärmeerzeuger über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen und (3) der Spitzenlasterzeuger bei gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel ist. Im Fall des § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 muss die Wärmepumpe zusätzlich eine thermische Mindestleistung erbringen: bei bivalent parallelem/teilparallelem Betrieb mindestens 30 % der Heizlast, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 % – ersatzweise gilt dies als erfüllt, wenn die Wärmepumpenleistung beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 % bzw. 40 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht.

Bei der Solarthermie-Hybridheizung muss die solarthermische Anlage eine Mindest-Aperturfläche erreichen (0,07 m²/m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten, 0,06 m²/m² bei größeren Wohn- und bei Nichtwohngebäuden; bei Vakuumröhrenkollektoren minus 20 %). Zusätzlich muss die begleitende Feuerung zu mindestens 60 % aus Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff (einschließlich Derivaten) gespeist werden. Wird eine kleinere als die geforderte Aperturfläche eingesetzt, ist diese Quote entsprechend anzupassen (§ 71h Abs. 5).

Rechtsstand geprüft: Der Wegfall dieser Norm und die Frage einer Nachfolgeregelung im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sind am 31.08.2026 am konsolidierten Volltext des GModG geprüft worden. Das Ergebnis steht im Abschnitt „Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)".

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 71h GEG (Gebäudeenergiegesetz), i. V. m. § 71 Abs. 1 und Abs. 3 GEG
FunktionErfüllungsoption der 65-%-EE-Pflicht durch Hybridheizung – ohne rechnerischen Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2
Variante 1Wärmepumpen-Hybridheizung = elektrische Wärmepumpe + Gas-/Biomasse-/Flüssigbrennstofffeuerung (§ 71h Abs. 1) → § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6
Variante 2Solarthermie-Hybridheizung = solarthermische Anlage + Gas-/Biomasse-/Flüssigbrennstofffeuerung (§ 71h Abs. 2–5) → § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
Betriebsweise (WP-Hybrid)bivalent parallel, bivalent teilparallel oder bivalent alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe; Spitzenlasterzeuger nur bei nicht mehr gedecktem Wärmebedarf
Steuerung (WP-Hybrid)gemeinsame, fernansprechbare Steuerung aller Wärmeerzeuger
Spitzenlasterzeuger (WP-Hybrid)bei gasförmigen/flüssigen Brennstoffen zwingend Brennwertkessel
Mindestleistung WP (nur Nr. 6)30 % der Heizlast (bivalent parallel/teilparallel) bzw. ≥ 40 % (bivalent alternativ) des versorgten Gebäudes/Gebäudeteils
Alternativer Nachweis WP-Leistunggilt als erfüllt, wenn WP-Leistung beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 ≥ 30 % bzw. 40 % der Spitzenlasterzeuger-Leistung entspricht
Aperturfläche (Solar-Hybrid)0,07 m²/m² Nutzfläche (WG bis 2 WE); ≥ 0,06 m²/m² (WG > 2 WE oder Nichtwohngebäude)
VakuumröhrenkollektorenMindestfläche − 20 %
EE-Quote der Feuerung (Solar-Hybrid)60 % der von der Biomasse-/Gas-/Flüssigbrennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff (inkl. Derivate)
Kleinere AperturflächeQuote nach Abs. 4 wird von 65 % auf 60 % anteilig gemindert (§ 71h Abs. 5)
Nachweisfreiheit§ 71 Abs. 3 Satz 1: ein Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 (DIN V 18599 durch berechtigte Person) ist nicht erforderlich
Typische EignungÜbergangs-/Bestandslösung, u. a. bei unzureichendem Wärmeschutz oder wenn eine reine Wärmepumpe (z. B. bei Denkmalschutz) nicht effizient möglich ist
Fassung / letzte ÄnderungGEG i. d. F. „zuletzt geändert am 22.06.2026"
Inkrafttreten der 65-%-Systematik2024-01-01 (GEG 2024)
Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026)nur teilweise fortgeführt – Wärmepumpen-Hybrid in § 43 Abs. 5 GModG, Solarthermie-Hybrid in § 43 Abs. 3 GModG, Biomasse-Hybrid in § 45 Abs. 2 GModG; Betriebsweise-, Steuerungs- und Quotenvorgaben sind weggefallen

Geltungsbereich

§ 71h GEG gehört zu den Erfüllungsoptionen der 65-%-EE-Pflicht (§§ 71b bis 71h GEG). Diese Optionen lassen die zentrale Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG – mindestens 65 % erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme bei neu eingebauten Heizungen – nach § 71 Abs. 3 GEG ohne rechnerischen Nachweis als erfüllt gelten, wenn die jeweilige Anlage den Wärmebedarf des Gebäudes (bzw. der versorgten Nutzungseinheiten oder des Gebäudenetzes) deckt. § 71h umfasst dabei die beiden Hybridvarianten: die Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6) und die Solarthermie-Hybridheizung (Nr. 7).

Der praktische Nutzen: Wer eine bestehende Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung behalten und mit einer Wärmepumpe oder Solarthermie zu einer Hybridanlage kombinieren möchte, kann die 65-%-Pflicht erfüllen, ohne die fossile Komponente sofort vollständig zu ersetzen. Das GEG knüpft die Erfüllung allerdings an strengere technische Bedingungen als bei der reinen Wärmepumpe (§ 71c): Betriebsweise, Steuerbarkeit, Kesseltechnik und – bei der Wärmepumpen-Hybridheizung – ein Mindestleistungsanteil der Wärmepumpe müssen eingehalten werden. Bei der Solarthermie-Hybridheizung treten Anforderungen an die Kollektorfläche und eine Erneuerbaren-Quote der begleitenden Feuerung hinzu.

Nach der Einordnung des BBSR-GEG-Portals eignet sich die Wärmepumpen-Hybridheizung besonders als Übergangslösung, etwa bis ein Gebäude auf einen besseren Wärmeschutzstandard saniert ist, oder wenn eine Wärmepumpe als alleiniger Wärmeerzeuger aus technischen Gründen (z. B. im Denkmalschutz) nicht effizient betrieben werden kann.

Die Regelung im Detail

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Eigentümer eines unsanierten Einfamilienhauses (zwei Wohneinheiten) möchte 2026 nicht sofort auf eine reine Wärmepumpe umstellen, weil die Vorlauftemperaturen an sehr kalten Tagen hoch sind. Er lässt eine Luft/Wasser-Wärmepumpe zusammen mit seinem vorhandenen Gas-Brennwertkessel zu einer Wärmepumpen-Hybridheizung koppeln. Die Anlage läuft bivalent parallel mit Vorrang für die Wärmepumpe; der Brennwertkessel springt nur an sehr kalten Tagen zu. Beide Erzeuger werden über eine gemeinsame, fernansprechbare Regelung gesteuert, und die Wärmepumpe erbringt mindestens 30 % der Heizlast des Gebäudes. Damit gilt die 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG nach § 71h Abs. 1 (Fall des § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6) als erfüllt – ohne DIN-V-18599-Nachweis. Nach der Sanierung der Gebäudehülle kann die Wärmepumpe später die Grundlast noch weiter übernehmen. Ob die Anlage zusätzlich förderfähig (BEG/BAFA) ist, richtet sich nach den – strengeren – technischen Kriterien der jeweiligen Förderrichtlinie und ist von der GEG-Erfüllung zu trennen.

Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)

Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. § 71h GEG ist nicht als eigene Norm fortgeführt worden. Seine Regelungsgehalte sind auf § 43 Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 45 Abs. 2 GModG verteilt; ein erheblicher Teil ist ersatzlos weggefallen.

Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).

Was fortgeführt wurde:

Was ersatzlos weggefallen ist:

Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Nichtamtliche Fassungen (zur Volltext-Verifikation herangezogen):

GModG-Volltext (Stufe A, Einzelprüfung vom 31.08.2026):

Änderungsverlauf

Stand