GEG § 71i – Allgemeine Übergangsfrist bei Heizungshavarie (irreparabel defekte Heizung, Stand 2026) (weggefallen seit 29.07.2026)
Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.
Kurzantwort
§ 71i GEG ist das Sicherheitsnetz für den Heizungsausfall: Muss eine Heizung ausgetauscht werden, nachdem die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG in der Gemeinde bereits verbindlich geworden ist (siehe § 71 Abs. 8), und lässt sich diese Anforderung nicht sofort erfüllen, darf höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine andere – auch fossile – Heizungsanlage eingebaut und betrieben werden, die die 65-%-Pflicht (noch) nicht erfüllt. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt an dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der alten Heizung durchgeführt werden; wird innerhalb dieser Frist noch einmal getauscht, bleibt der erste Austauschtermin maßgeblich. Der Sinn: Bei einer Heizungshavarie im Winter soll das Gebäude schnell wieder warm werden, während in Ruhe eine 65-%-EE-Lösung geplant und die dafür nötigen Voraussetzungen (z. B. Dämmung, größere Heizflächen) geschaffen werden. § 71i gilt nicht für Etagenheizungen (§ 71l Abs. 1), Einzelraumfeuerungsanlagen (§ 71l Abs. 6) und Hallenheizungen (§ 71m) – dafür bestehen eigene Fristenregeln. Hinweis: Die 65-%-Pflicht des § 71 GEG soll durch das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG/GMG) voraussichtlich ab dem 1. November 2026 abgelöst werden; dann würde auch § 71i gegenstandslos.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 71i GEG (Gebäudeenergiegesetz) |
| Regelungsgehalt | Übergangsweiser Weiterbetrieb einer nicht 65-%-konformen Heizung nach Heizungstausch |
| Höchstdauer der Übergangsfrist | 5 Jahre (§ 71i Satz 1) |
| Auslöser / Fristbeginn | Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden (§ 71i Satz 2) |
| Weiterer Tausch innerhalb der Frist | maßgeblich bleibt der Zeitpunkt des erstmaligen Austauschs (§ 71i Satz 3) |
| Anknüpfungspunkt | Heizungstausch nach den Zeitpunkten des § 71 Abs. 8 Satz 1 bis 3 GEG |
| 65-%-Pflicht verbindlich, Gemeinde > 100.000 EW (Stand 1.1.2024) | ab Ablauf 31.10.2026 (verlängert von 30.06.2026) [§ 71 Abs. 8 S. 1 GEG] |
| 65-%-Pflicht verbindlich, Gemeinde ≤ 100.000 EW | ab Ablauf 30.06.2028 [§ 71 Abs. 8 S. 2 GEG] |
| Vorzeitige Verbindlichkeit bei Wärmenetz-/Wasserstoff-Gebietsausweisung | 1 Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung [§ 71 Abs. 8 S. 3 GEG] |
| Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist | 65-%-Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG ist zu erfüllen |
| Nicht anwendbar auf | Etagenheizung (§ 71l Abs. 1), Einzelraumfeuerungsanlage (§ 71l Abs. 6), Hallenheizung (§ 71m) |
| Ergänzende Beratungspflicht bei fossilem Einbau | § 71 Abs. 11 GEG (verpflichtende Beratung) |
| Inkrafttreten der Fassung | 2024-01-01 |
| Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026) | ersatzlos weggefallen – die allgemeine Fünf-Jahres-Übergangsfrist hat im GModG keine Nachfolgenorm; punktuell tritt § 43 Abs. 7 GModG an ihre Stelle (zwölf Monate, nur für die biogene Quote) |
Geltungsbereich
§ 71i GEG steht im Teil 4 (Anlagentechnik) des Gebäudeenergiegesetzes und ist die allgemeine Übergangsfrist rund um die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG. Er betrifft Eigentümer und Betreiber von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Deutschland, deren Heizung ausgetauscht werden muss.
Entscheidend ist die zeitliche Einordnung. Solange die 65-%-Pflicht in der Gemeinde noch nicht verbindlich ist – also innerhalb der Fristen des § 71 Abs. 8 (Großstädte über 100.000 Einwohner: bis Ablauf 31.10.2026; übrige Gemeinden: bis Ablauf 30.06.2028) – darf ohnehin noch eine fossile Heizung eingebaut werden. § 71i wird praktisch erst nach diesen Stichtagen relevant: Ist die 65-%-Pflicht einmal verbindlich, greift bei einem Heizungstausch, der sie nicht sofort erfüllen kann, die Fünf-Jahres-Übergangsfrist. Genau deshalb gewinnt die Norm mit dem Stichtag 31.10.2026 für große Städte an praktischer Bedeutung.
Ausgenommen sind Konstellationen, für die das GEG eigene, oft längere Übergangsregeln vorsieht: Etagenheizungen (§ 71l Abs. 1), Einzelraumfeuerungsanlagen (§ 71l Abs. 6) und Hallenheizungen (§ 71m). Für diese gilt die allgemeine Fünf-Jahres-Frist des § 71i ausdrücklich nicht.
Ablauf und Fristen
- Anknüpfung an § 71 Abs. 8: § 71i greift bei einem Heizungsaustausch „nach den in § 71 Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten" – also erst, wenn die 65-%-Pflicht in der Gemeinde verbindlich geworden ist (spätestens 31.10.2026 in Großstädten bzw. 30.06.2028 in kleineren Gemeinden, früher bei Ausweisung eines Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzgebiets).
- Fünf-Jahres-Frist (Satz 1): In diesem Zeitraum darf übergangsweise eine Heizung betrieben werden, die die 65-%-Anforderung des § 71 Abs. 1 nicht erfüllt – typischerweise eine schnell verfügbare Gas- oder Ölheizung nach einer Havarie.
- Fristbeginn (Satz 2): Die Frist startet an dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden – nicht erst mit Inbetriebnahme oder Rechnungsdatum.
- Mehrfacher Tausch (Satz 3): Wird innerhalb der fünf Jahre noch einmal getauscht, verlängert das die Frist nicht; maßgeblich bleibt der Zeitpunkt des erstmaligen Austauschs der alten Heizung.
- Nach Fristablauf: Spätestens fünf Jahre nach Fristbeginn muss eine Heizung betrieben werden, die die 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt.
- Begleitpflicht: Wer eine fossile Übergangsheizung einbaut, muss sich zuvor beraten lassen (§ 71 Abs. 11 GEG). Die Beratung muss auf mögliche Unwirtschaftlichkeit und auf die Auswirkungen der CO2-Bepreisung hinweisen.
Abgrenzung zu § 71 Abs. 8 und § 71 Abs. 9
Drei Mechanismen werden oft verwechselt:
- § 71 Abs. 8 – Übergangsfrist bis zur Verbindlichkeit: Bis zum jeweiligen Stichtag (31.10.2026 bzw. 30.06.2028, früher bei Gebietsausweisung) darf generell noch eine fossile Heizung eingebaut werden. Hier braucht es keine Havarie.
- § 71 Abs. 9 – ansteigende EE-Pflicht der Übergangsheizung: Wer in dieser Phase (Einbau nach dem 31.12.2023) eine Gas- oder Ölheizung als Brückenlösung einbaut, muss diese ab 1.1.2029 zu mind. 15 %, ab 1.1.2035 zu mind. 30 % und ab 1.1.2040 zu mind. 60 % mit Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff betreiben.
- § 71i – allgemeine Übergangsfrist nach der Verbindlichkeit: Erst nach dem Stichtag, wenn die 65-%-Pflicht gilt, erlaubt § 71i im Havariefall die nicht konforme Heizung für höchstens fünf Jahre.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Bei jedem kaputten Kessel gelten sofort fünf Jahre Aufschub. § 71i greift nur, wenn die 65-%-Pflicht in der Gemeinde bereits verbindlich ist (nach den Stichtagen des § 71 Abs. 8). Vorher richtet sich der Einbau nach § 71 Abs. 8 und Abs. 9.
- Fehlannahme: Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme der neuen Heizung. Falsch – sie beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch durchgeführt werden (§ 71i Satz 2).
- Fehlannahme: Ein zweiter Heizungstausch verlängert die fünf Jahre. Falsch – maßgeblich bleibt der Zeitpunkt des erstmaligen Austauschs (§ 71i Satz 3).
- Fehlannahme: § 71i gilt auch für Gasetagenheizungen. Nein – für Etagenheizungen (§ 71l Abs. 1), Einzelraumfeuerungsanlagen (§ 71l Abs. 6) und Hallenheizungen (§ 71m) gelten eigene, teils längere Fristen.
- Fehlannahme: Die fossile Übergangsheizung ist beratungsfrei. Falsch – vor dem Einbau einer Öl- oder Gasheizung ist eine Beratung nach § 71 Abs. 11 GEG verpflichtend.
- Fehlannahme: Nach fünf Jahren ist alles offen. Nach Fristablauf muss eine 65-%-EE-konforme Heizung betrieben werden (§ 71 Abs. 1 GEG).
Beispiel
In einer Großstadt mit mehr als 100.000 Einwohnern fällt im Januar 2027 die alte Gasheizung eines Zweifamilienhauses endgültig aus. Weil die 65-%-Pflicht dort seit dem Ablauf des 31.10.2026 verbindlich ist, greift § 71i: Der Eigentümer darf übergangsweise eine neue Gastherme einbauen, um das Haus sofort wieder zu beheizen. Die Fünf-Jahres-Frist läuft ab dem Tag der ersten Austauscharbeiten (Januar 2027) und endet somit im Januar 2032. Bis dahin muss er auf eine Lösung umstellen, die mindestens 65 % erneuerbare Energien erfüllt – etwa eine Wärmepumpe oder einen Fernwärmeanschluss – und in der Zwischenzeit z. B. Dämmung und Heizflächen ertüchtigen. Vor dem Einbau der fossilen Übergangsheizung lässt er sich pflichtgemäß nach § 71 Abs. 11 GEG beraten.
Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)
Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. § 71i GEG ist ersatzlos weggefallen. Eine allgemeine Übergangsfrist nach einer Heizungshavarie kennt das GModG nicht mehr.
Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).
Warum die Norm ohne Nachfolger bleibt: § 71i GEG hatte allein die Funktion, den Eintritt der 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG um bis zu fünf Jahre hinauszuschieben. Mit dem Wegfall dieser Pflicht entfällt der Regelungsgegenstand. Nach § 42 GModG darf beim Ersatz einer Heizungsanlage frei aus zehn Optionen gewählt werden; eine sofort zu erfüllende Erneuerbaren-Quote, von der eine Übergangsfrist befreien müsste, gibt es nicht.
Die einzige verbliebene Havarie-Regelung steht in § 43 Abs. 7 GModG und betrifft ausschließlich die biogene Quote für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen:
- Wird eine solche Heizung wegen eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Anlage im Zeitraum vom 01.01.2028 bis zum Ablauf des 31.12.2028 neu eingebaut, gilt die Pflicht nach § 43 Abs. 1 GModG erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau.
- Wird sie wegen eines irreparablen Ausfalls ab dem 01.01.2029 neu eingebaut, gilt eine zum Zeitpunkt des Ausfalls etwaig bestehende Pflicht für zwölf Monate ab dem Einbau fort; danach ist § 43 Abs. 1 GModG mit der dann bestehenden Pflichtstufe anzuwenden.
Die Frist beträgt damit zwölf Monate statt fünf Jahren, sie greift erst ab 2028 und nur bei fossil beschickten Heizungen.
Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 71i GEG – Allgemeine Übergangsfrist (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71i.html
- § 71 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage (65-%-Pflicht, Abs. 8, Abs. 9, Abs. 11):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 71l GEG – Übergangsfrist Etagenheizung/Einzelraumfeuerungsanlage (Ausnahme):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71l.html
- § 71m GEG – Übergangsfrist Hallenheizung (Ausnahme):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71m.html
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BBSR – GEG-Infoportal, Übergangsrecht:: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/Uebergangsrecht-node.html
- BMWSB – Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG):: https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/innovation-klimaschutz/gebaeudemodernisierungsgesetz/gebaeudemodernisierungsgesetz_node.html
- BMWE / energiewechsel.de – FAQ zum GEG:: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Downloads/230908-geg-faq.html
Gesetzgebungsmaterialien (zur Verlängerung der Frist § 71 Abs. 8 auf 31.10.2026):
- BT-Drs. 21/6051 – Ökodesign-Modernisierungsgesetz i. d. F. der Beschlussempfehlung:: https://dserver.bundestag.de/btd/21/060/2106051.pdf
- BT-Drs. 21/6278 – Regierungsentwurf Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG):: https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf
Nichtamtliche Fassung (zur Volltext-Verifikation herangezogen):
- GEG 2024 § 71i, nichtamtliche Fassung (geg-info.de / Melita Tuschinski):: https://www.geg-info.de/geg_2024/071i_%C2%A7_allgemeine_uebergangsfrist.htm
GModG-Volltext (Stufe A, Einzelprüfung vom 31.08.2026):
- Konsolidierte Fassung des GModG (PDF; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf
- Inhaltsübersicht und Einzelnormen des GModG:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 42 GModG – Grundsatz (Optionenkatalog Absatz 2 Nummer 1 bis 10):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 43 GModG – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 44 GModG – Einbau einer solarthermischen Anlage:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__44.html
- § 45 GModG – Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__45.html
- § 46 GModG – Einbau einer Stromdirektheizung:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__46.html
- Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Paragraphen-Konkordanz GEG alt / GModG neu: /fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-31: Einzelprüfung am konsolidierten GModG-Volltext abgeschlossen (gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Befund: ersatzlos weggefallen – die allgemeine Fünf-Jahres-Übergangsfrist hat im GModG keine Nachfolgenorm; punktuell tritt § 43 Abs. 7 GModG an ihre Stelle (zwölf Monate, nur für die biogene Quote). Der überholte Abschnitt zum Vorbehalt wurde durch den Abschnitt Nachfolgeregelung im GModG ersetzt, factcheck_status von review_proposed bzw. review_needed auf ok gesetzt. Keine inhaltliche Änderung an der Darstellung des historischen Rechtsstands bis 28.07.2026. | change_type=legal_status_review field="factcheck_status" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Bau-/Foerder-Agent (automatisiert)"
- 2026-08-23: Totlink-Markierungen nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert (§ 71i, § 71l, § 71m GEG). Die Normen sind weiterhin aufgehoben, gesetze-im-internet.de liefert weiterhin HTTP 404; das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis der konsolidierten Fassung führt §§ 71, 72, 73 als „(weggefallen)“. Befund und Begründung unverändert. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-23: Toter Quellen-Link repariert. Der /FAQ/GEG/-Zweig auf energiewechsel.de ist entfernt (HTTP 404; im Menü „Fragen und Antworten“ stehen nur noch BEG und WPG). Als Ersatz auf derselben amtlichen Domain dient die BMWE-Publikationsseite „Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)“ (HTTP 200, Stand 09.08.2024, mit PDF-Download). Hinweis: Das Dokument gibt den Rechtsstand vor Aufhebung des GEG-Heizungsrechts durch das GModG wieder und ist damit historischer Beleg. Keine inhaltliche Änderung an der Themenseite. | change_type=source_fix field="sources" old="https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/GEG/faq-geg.html" new="https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Downloads/230908-geg-faq.html" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-11: Tote Quellen-Links repariert (GEG-Portal-Umbau). Das BBSR hat den Portalzweig
/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/nach/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/umgebaut und die Uebergangsfristen nach/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/verschoben. Alle alten Pfade liefern seriell HTTP 404, alle neuen HTTP 200 (Seitentitel gegengeprueft). Es ist keine Bot-Abwehr: Domain-Root sowie 14 weitere GEGPortal-Pfade derselben Seiten lieferten im selben Lauf HTTP 200. Keine inhaltliche Aenderung an Paragraphen, Fristen oder Prozentwerten. | change_type=source_fix field="sources" old="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Uebergangsfristen/Uebergangsfristen-node.html" new="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/Uebergangsrecht-node.html" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-07-20: Erstveröffentlichung. Volltext des § 71i GEG gegen gesetze-im-internet.de und nichtamtliche Fassung (geg-info.de) abgeglichen; Fünf-Jahres-Frist und Fristbeginn (erster Austauschtag) verifiziert. Verlängerung der Frist des § 71 Abs. 8 auf 31.10.2026 gegen NWB-Fachbeitrag und Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 21/6051, BR-Drs. 302/26 (B)) geprüft. § 71 Abs. 9 (ansteigende EE-Pflicht 15/30/60 %) und Ausnahmen (§ 71l, § 71m) verifiziert. GModG-Vorbehalt ergänzt. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-31
- Gültig ab: 2024-01-01
- Status: historisch (superseded) – dargestellt ist der Rechtsstand bis 28.07.2026
- Nachfolgeregelung im GModG (geprüft 31.08.2026): keine Nachfolgenorm; punktuelle Havarie-Regel nur in § 43 Abs. 7 GModG
- Quellenautorität: A (Primärquellen gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok