Nexvyra

GEG § 71k – Wasserstofffähige („H2-Ready") Gasheizungen: Übergangsfristen (weggefallen seit 29.07.2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.

Kurzantwort

§ 71k GEG erlaubt als eng begrenzte Ausnahme den Einbau einer wasserstofffähigen Gasheizung („H2-Ready"), die zunächst mit Erdgas betrieben werden darf, ohne die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG sofort zu erfüllen. Das ist aber nur zulässig, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig vorliegen: Das Gebäude muss in einem nach Landesrecht ausgewiesenen Wasserstoffnetzausbaugebiet liegen, das spätestens bis zum 31. Dezember 2044 vollständig auf Wasserstoff umgestellt werden soll, und der Gasverteilnetzbetreiber muss zusammen mit der für die Wärmeplanung zuständigen Stelle bis zum 30. Juni 2028 einen verbindlichen, von der Bundesnetzagentur genehmigten Fahrplan für diese Umstellung beschlossen und veröffentlicht haben. Die Heizung muss technisch auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sein; der Nachweis erfolgt durch Hersteller- oder Handwerkererklärung (§ 71k Abs. 7). Scheitert der Fahrplan, muss die Heizung nachträglich die 65-%-Pflicht erfüllen – der Eigentümer hat dann einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten gegen den Netzbetreiber (Abs. 4 und 6). In der Praxis existieren solche genehmigten Fahrpläne bislang kaum, weshalb § 71k derzeit selten eine reale Erfüllungsoption darstellt. Hinweis: Die zugrunde liegende 65-%-Pflicht des § 71 GEG soll durch das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) voraussichtlich zum 1. November 2026 abgelöst werden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 71k GEG (Gebäudeenergiegesetz), zuletzt geändert 09.01.2026
Amtliche ÜberschriftÜbergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz
ZweckAusnahme von der 65-%-Erneuerbare-Pflicht (§ 71 Abs. 1 GEG) für „H2-Ready"-Gasheizungen
Technische GrundvoraussetzungHeizung verbrennt Erdgas UND ist auf 100 % Wasserstoff umrüstbar (Abs. 1, Abs. 7)
Nachweis der Umrüstbarkeit (Abs. 7)Hersteller- oder Handwerkererklärung
Bedingung 1 (Abs. 1 Nr. 1)Gebäude liegt in ausgewiesenem Wasserstoffnetzausbaugebiet (auf Basis eines Wärmeplans)
Vollständige Wasserstoffversorgung bis (Abs. 1 Nr. 1)spätestens 31.12.2044
Bedingung 2 (Abs. 1 Nr. 2)Verbindlicher, veröffentlichter Umstellungs-Fahrplan von Netzbetreiber + Wärmeplanungsstelle
Frist für den Fahrplan (Abs. 1 Nr. 2)spätestens 30.06.2028
Zwischenschritte im Fahrplan (Abs. 1 Nr. 2 c)Umstellung von Netzteilen in den Jahren 2035 und 2040
Investitionsplan (Abs. 2)Meilensteine im 2- bis 3-Jahres-Rhythmus
Genehmigung / Prüfung (Abs. 3)Bundesnetzagentur; Überprüfung alle 3 Jahre
BNetzA-Festlegung des Fahrplan-Formats (Abs. 3)erstmals zum 31.12.2024 (§ 29 EnWG)
Folge bei gescheitertem Fahrplan (Abs. 4)65-%-Pflicht binnen 3-Jahres-Übergangsfrist nach Bestandskraft des Bescheids
Kostenerstattung (Abs. 6)Eigentümer hat Anspruch gegen Gasverteilnetzbetreiber (außer dieser hat Mehrkosten nicht zu vertreten)
Inkrafttreten der Fassung2024-01-01
Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026)ersatzlos weggefallen – das GModG kennt weder Wasserstoffnetzausbaugebiete noch Umstellungsfahrpläne; Wasserstoff ist nur noch Option (§ 42 Abs. 2 Nr. 4) und Quotenbrennstoff (§ 43 Abs. 1)

Geltungsbereich

§ 71k GEG ist Teil des Katalogs der Erfüllungs- und Übergangsoptionen zur 65-%-Erneuerbare-Pflicht (Teil 4 des GEG, Anlagentechnik). Die Norm richtet sich an Eigentümer, die ein Gebäude in einem Gebiet besitzen, für das die Kommune bzw. das Land perspektivisch eine Wasserstoff-Versorgung des Gasverteilnetzes plant. Nur in diesen Gebieten kann eine Gasheizung eingebaut werden, die die 65-%-Pflicht (noch) nicht erfüllt – unter der Erwartung, dass sie später mit Wasserstoff statt Erdgas betrieben wird.

Die Vorschrift ist streng an das Wärmeplanungsrecht gekoppelt: Grundlage ist ein Wärmeplan nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG), auf dessen Basis die nach Landesrecht zuständige Stelle ein Wasserstoffnetzausbaugebiet ausweist. Ohne eine solche Ausweisung und ohne genehmigten Fahrplan greift § 71k nicht; dann gilt die reguläre 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG.

Wichtig ist die Abgrenzung zu § 71f GEG: § 71f regelt, dass die 65-%-Pflicht auch durch Betrieb mit Biomasse oder grünem bzw. blauem Wasserstoff (inklusive Derivate) erfüllt werden kann. § 71k dagegen regelt die zeitlich befristete Übergangslösung, bei der die Heizung zunächst noch mit fossilem Erdgas läuft, weil das Wasserstoffnetz erst aufgebaut wird.

Voraussetzungen im Detail

Rechtsfolgen bei Scheitern des Fahrplans

Stellt die Bundesnetzagentur durch bestandskräftigen Bescheid fest, dass der Fahrplan die Anforderungen nicht erfüllt oder die Umstellung nicht weiterverfolgt wird (Abs. 4), gilt: Jede Heizungsanlage, die bis spätestens ein Jahr nach Bestandskraft des Bescheids eingebaut wurde, muss die 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG innerhalb von drei Jahren nach öffentlicher Bekanntgabe der Bestandskraft erfüllen. Der Betreiber des geplanten Wasserstoffverteilnetzes muss jeden Anschlussnehmer unverzüglich in Textform informieren.

Für die daraus entstehenden Mehrkosten hat der Gebäudeeigentümer nach Abs. 6 einen Erstattungsanspruch gegen den Gasverteilnetzbetreiber – es sei denn, der Netzbetreiber hat die Entstehung der Mehrkosten nicht zu vertreten. Damit verlagert das Gesetz einen Teil des Investitionsrisikos vom Eigentümer auf den Netzbetreiber.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Eigentümer in einer mittelgroßen Stadt möchte 2026 seine defekte Gastherme ersetzen. Die Kommune hat auf Basis ihres Wärmeplans ein Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen, das bis 2044 vollständig auf Wasserstoff umgestellt werden soll. Der örtliche Gasverteilnetzbetreiber legt gemeinsam mit der Wärmeplanungsstelle bis 2028 einen von der Bundesnetzagentur genehmigten Fahrplan vor. In diesem Fall darf der Eigentümer eine wasserstofffähige Gasheizung einbauen, die – nachgewiesen per Herstellererklärung – auf 100 % Wasserstoff umrüstbar ist, und sie zunächst mit Erdgas betreiben, ohne die 65-%-Pflicht sofort zu erfüllen. Stellt die Bundesnetzagentur später bestandskräftig fest, dass der Fahrplan scheitert, muss die Heizung binnen drei Jahren die 65-%-Pflicht erfüllen; die Mehrkosten kann der Eigentümer nach § 71k Abs. 6 vom Netzbetreiber ersetzt verlangen.

Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)

Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. § 71k GEG ist ersatzlos weggefallen. Das gesamte Regime der „H2-Ready"-Übergangsfristen hat im GModG keine Nachfolgeregelung.

Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).

Ersatzlos entfallen sind insbesondere:

Ein Suchlauf über den konsolidierten Volltext findet die Begriffe „Wasserstoffnetz", „Fahrplan" und „Umrüstung" nicht mehr.

Was an seine Stelle tritt: Wasserstoff ist im GModG kein Sonderfall mit eigenem Verfahren mehr, sondern ein regulärer Energieträger. Nach § 42 Abs. 2 Nr. 4 GModG ist eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate eine der zehn zulässigen Optionen. Nach § 43 Abs. 1 GModG zählt Wasserstoff dieser vier Kategorien zu den Brennstoffen, mit denen die biogene Quote für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen erfüllt wird: mindestens 10 Prozent ab dem 01.01.2029, 15 Prozent ab dem 01.01.2030, 30 Prozent ab dem 01.01.2035 und 60 Prozent ab dem 01.01.2040. Die Kategorien „orangener" und „türkiser" Wasserstoff sind mit dem GModG neu in § 3 GModG definiert worden.

Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Nichtamtliche Fassung (zur Volltext-Verifikation herangezogen):

GModG-Volltext (Stufe A, Einzelprüfung vom 31.08.2026):

Änderungsverlauf

Stand