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GEG §§ 74–78 – Energetische Inspektion von Klimaanlagen (Pflicht ab 12 kW Kälteleistung, Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-28 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt müssen diese nach § 74 GEG regelmäßig einer energetischen Inspektion durch eine berechtigte Person (§ 77 GEG) unterziehen. Die Inspektion prüft Effizienz und Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes (§ 75 GEG); bei Anlagen über 70 kW ist nach DIN SPEC 15240:2019-03 vorzugehen. Sie muss erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme (oder nach Erneuerung wesentlicher Bauteile) und danach mindestens alle zehn Jahre erfolgen (§ 76 GEG). Über das Ergebnis wird ein Inspektionsbericht mit Registriernummer erstellt, der dem Eigentümer bzw. Mieter übergeben und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird (§ 78 GEG). Ausgenommen sind Anlagen in Gebäuden mit qualifizierter Gebäudeautomation bzw. elektronischer Überwachung (§ 74 Abs. 3 und 4 GEG). Wer die Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann (§ 108 Abs. 1 Nr. 21 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GEG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 74–78 GEG, Teil 4 Abschnitt 3 (Energetische Inspektion von Klimaanlagen) [§§ 74–78 GEG]
Wer ist verpflichtetBetreiber der Anlage (nicht zwingend der Eigentümer) [§ 74 Abs. 1 GEG]
Erfasste Anlagenin ein Gebäude eingebaute Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen [§ 74 Abs. 1 GEG]
LeistungsschwelleNennleistung für den Kältebedarf über 12 kW [§ 74 Abs. 1 GEG]
PrüfumfangBauteile, die die Effizienz beeinflussen, sowie Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes [§ 75 Abs. 1 GEG]
Norm für große AnlagenAnlagen über 70 kW: Inspektion nach DIN SPEC 15240:2019-03 [§ 75 Abs. 3 GEG]
Erste Inspektionim zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder nach Erneuerung wesentlicher Bauteile (Wärmeübertrager, Ventilatoren, Kältemaschine) [§ 76 Abs. 1 GEG]
Altanlagen-StichtagAnlagen, die am 1.10.2018 älter als 10 Jahre und noch nicht inspiziert waren: erste Inspektion bis 31.12.2022 [§ 76 Abs. 2 GEG]
Wiederholungmindestens alle 10 Jahre [§ 76 Abs. 1 GEG]
Durchführungnur durch berechtigte (fachkundige) Person i. S. d. § 77 Abs. 1 GEG [§ 74 Abs. 1, § 77 GEG]
BerichtInspektionsbericht mit Registriernummer der zentralen Registrierstelle (DIBt), Übergabe an Eigentümer/Mieter, Vorlage bei Behörde auf Verlangen [§ 78 GEG]
Stichprobeninspektionzulässig bei mehr als 10 gleichartigen Anlagen (12–70 kW) in vergleichbaren Nichtwohngebäuden; bei bis zu 200 Anlagen jede zehnte, bei über 200 jede zwanzigste [§ 74 Abs. 2, § 75 Abs. 4 GEG]
BußgeldGeldbuße bis zu 10.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 21 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GEG]

Geltungsbereich

Die Inspektionspflicht nach §§ 74–78 GEG gilt bundesweit für in Gebäude eingebaute Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW. Sie betrifft in der Praxis vor allem Nichtwohngebäude wie Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Hotel- und Gesundheitsbauten, kann aber auch größere Wohngebäude mit zentraler Kälteversorgung erfassen. Verpflichtet ist der Betreiber der Anlage – das ist nicht zwingend der Gebäudeeigentümer, sondern derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft über den Betrieb ausübt. Die Pflicht ergänzt den auf Heizungsanlagen bezogenen Pflichtenkreis (Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach § 60a, Heizungsprüfung nach § 60b, hydraulischer Abgleich nach § 60c) und knüpft historisch an die frühere Inspektionspflicht nach § 12 EnEV an. Inspektionspflichtige Klimaanlagen sind zudem im Energieausweis anzugeben (§ 85 GEG).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Bürogebäude wird durch eine zentrale Klimaanlage mit 45 kW Kälteleistung gekühlt; das Gebäude verfügt über keine qualifizierte Gebäudeautomation im Sinne des § 74 Abs. 3 GEG. Weil die Kälteleistung über 12 kW liegt, ist der Betreiber verpflichtet, die Anlage energetisch inspizieren zu lassen. Die erste Inspektion muss im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme erfolgen, danach mindestens alle zehn Jahre. Eine berechtigte Person nach § 77 GEG prüft u. a. die Effizienz von Wärmeübertragern, Ventilatoren und Kältemaschine sowie die Dimensionierung im Verhältnis zum tatsächlichen Kühlbedarf (geänderte Raumnutzung, Belegung, interne Wärmequellen). Sie erstellt einen Inspektionsbericht mit Registriernummer und Empfehlungen zur kostengünstigen Verbesserung, den der Betreiber dem Eigentümer übergibt und der Behörde auf Verlangen vorlegt. Unterbleibt die Inspektion, kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 € verhängt werden.

Quellen

Änderungsverlauf

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