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GEG § 80 – Inhalt und Form des Energieausweises

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-01 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
GEG Energieausweis Pflichtangaben Effizienzklasse Deutschland 2026 Status: in Kraft
Kurzantwort Das Gebäudeenergiegesetz regelt in § 80 die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, während Inhalt und Form in §§ 79, 85 und 86 GEG festgelegt sind. Ein Energieausweis wird als Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis ausgestellt und ist zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GEG). Die Pflichtangaben listet § 85 GEG abschließend auf – unter anderem Ausweisart, Registriernummer, Anschrift, Baujahr, Energieträger und Energiekennwerte. Für Wohngebäude wird zusätzlich eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H angegeben (§ 86 GEG i. V. m. Anlage 10).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageGEG §§ 79, 80, 85, 86
Zwei AusweisartenEnergiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis (§ 79 Abs. 1)
Gültigkeitsdauer10 Jahre (§ 79 Abs. 3)
Pflichtangabenabschließend geregelt in § 85
Mindest-Grundangaben20 Punkte (§ 85 Abs. 1)
Energieeffizienzklassen (Wohngebäude)A+ bis H (§ 86 i. V. m. Anlage 10)
Skala A+≤ 30 kWh/(m²·a)
Skala H> 250 kWh/(m²·a)
Registriernummervor Übergabe einzutragen (§ 85 Abs. 7)
Vorlage bei Verkauf/Vermietungspätestens bei der Besichtigung (§ 80 Abs. 4, 5)

Was § 80 regelt: Ausstellung und Verwendung

§ 80 GEG legt fest, wann ein Energieausweis auszustellen und wie er zu verwenden ist:

Pflichtangaben nach § 85 GEG

Jeder Energieausweis muss mindestens 20 Grundangaben enthalten (§ 85 Abs. 1), darunter:

Beim Bedarfsausweis kommen die berechneten Energiekennwerte samt Anforderungswerten und Treibhausgasemissionen hinzu (§ 85 Abs. 2). Beim Verbrauchsausweis sind der gemessene End- und Primärenergieverbrauch sowie Vergleichswerte anzugeben (§ 85 Abs. 3). Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind in beiden Fällen Bestandteil des Ausweises (§ 85 Abs. 4).

Energieeffizienzklasse (§ 86 GEG, Anlage 10)

Für Wohngebäude ist im Energieausweis die Energieeffizienzklasse anzugeben. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Endenergiebedarf bzw. -verbrauch in kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr:

KlasseEndenergie [kWh/(m²·a)]
A+≤ 30
A≤ 50
B≤ 75
C≤ 100
D≤ 130
E≤ 160
F≤ 200
G≤ 250
H> 250

Häufige Missverständnisse

Geltungsbereich

Die Vorschriften des Teils 5 GEG (§§ 79 ff.) gelten für Wohn- und Nichtwohngebäude. Auf kleine Gebäude (Nutzfläche bis 50 m²) sind sie nicht anzuwenden; auf Baudenkmäler ist § 80 Abs. 3 bis 7 (Ausstellungs-, Vorlage- und Aushangpflicht bei Verkauf/Vermietung) nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4).

Quellen

Stand:
2026-06-01
Gültig ab:
2024-01-01 (GEG-Fassung 2024)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (Gesetzestext gesetze-im-internet.de)
Lizenz:
CC BY 4.0