GEG § 80 – Inhalt und Form des Energieausweises
Kurzantwort
Das Gebäudeenergiegesetz regelt in § 80 die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, während Inhalt und Form in §§ 79, 85 und 86 GEG festgelegt sind. Ein Energieausweis wird als Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis ausgestellt und ist zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GEG). Die Pflichtangaben listet § 85 GEG abschließend auf – unter anderem Ausweisart, Registriernummer, Anschrift, Baujahr, Energieträger und Energiekennwerte. Für Wohngebäude wird zusätzlich eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H angegeben (§ 86 GEG i. V. m. Anlage 10).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | GEG §§ 79, 80, 85, 86 [gesetze-im-internet.de] |
| Zwei Ausweisarten | Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis [GEG § 79 Abs. 1] |
| Gültigkeitsdauer | 10 Jahre [GEG § 79 Abs. 3] |
| Pflichtangaben | abschließend geregelt in [GEG § 85] |
| Mindest-Grundangaben | 20 Punkte nach [GEG § 85 Abs. 1] |
| Energieeffizienzklassen (Wohngebäude) | A+ bis H [GEG § 86 i. V. m. Anlage 10] |
| Skala A+ | ≤ 30 kWh/(m²·a) [GEG Anlage 10] |
| Skala H | > 250 kWh/(m²·a) [GEG Anlage 10] |
| Registriernummer | vor Übergabe einzutragen [GEG § 85 Abs. 7] |
| Vorlage bei Verkauf/Vermietung | spätestens bei der Besichtigung [GEG § 80 Abs. 4, 5] |
Was § 80 regelt: Ausstellung und Verwendung
§ 80 GEG legt fest, wann ein Energieausweis auszustellen und wie er zu verwenden ist:
- Neubau (Abs. 1): Bei Errichtung eines Gebäudes ist ein Energiebedarfsausweis auf Grundlage der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen.
- Änderung am Bestand (Abs. 2): Bei wesentlichen Änderungen im Sinne des § 48 GEG mit Neuberechnung ist ein neuer Energiebedarfsausweis fällig.
- Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing (Abs. 3): Ein Energieausweis ist auszustellen, wenn noch kein gültiger vorliegt.
- Vorlagepflicht (Abs. 4, 5): Verkäufer, Vermieter oder Makler müssen potenziellen Käufern bzw. Mietern den Ausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach Vertragsabschluss übergeben.
- Aushangpflicht (Abs. 6, 7): Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr (> 250 m² behördlich genutzt, > 500 m² sonstige) ist der Ausweis öffentlich auszuhängen.
Pflichtangaben nach § 85 GEG
Jeder Energieausweis muss mindestens 20 Grundangaben enthalten (§ 85 Abs. 1), darunter:
- Ausweisart (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) und zugrunde liegende Gesetzesfassung
- Ablaufdatum und Registriernummer
- Anschrift, Gebäudeart (Wohn-/Nichtwohngebäude), Gebäudetyp und Baujahr
- Baujahr des Wärmeerzeugers
- Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche (bzw. Nettogrundfläche)
- wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser
- Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der 65-%-Pflicht (§ 71)
- Art der Lüftung und ggf. Kühlung
- Anlass der Ausstellung sowie Name, Anschrift und Unterschrift des Ausstellers
Beim Bedarfsausweis kommen die berechneten Energiekennwerte samt Anforderungswerten und Treibhausgasemissionen hinzu (§ 85 Abs. 2). Beim Verbrauchsausweis sind der gemessene End- und Primärenergieverbrauch sowie Vergleichswerte anzugeben (§ 85 Abs. 3). Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind in beiden Fällen Bestandteil des Ausweises (§ 85 Abs. 4).
Energieeffizienzklasse (§ 86 GEG, Anlage 10)
Für Wohngebäude ist im Energieausweis die Energieeffizienzklasse anzugeben. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Endenergiebedarf bzw. -verbrauch in kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr:
| Klasse | Endenergie [kWh/(m²·a)] |
|---|---|
| A+ | ≤ 30 |
| A | ≤ 50 |
| B | ≤ 75 |
| C | ≤ 100 |
| D | ≤ 130 |
| E | ≤ 160 |
| F | ≤ 200 |
| G | ≤ 250 |
| H | > 250 |
Häufige Missverständnisse
- „§ 80 enthält die Pflichtangaben." Nein – § 80 regelt Ausstellung und Verwendung. Die inhaltlichen Pflichtangaben stehen in § 85, die Effizienzklassen in § 86 GEG.
- „Bedarfs- und Verbrauchsausweis sind gleichwertig austauschbar." Welche Art zulässig ist, hängt von Gebäudeart, Baujahr und Modernisierungsstand ab (§§ 80, 81, 82 GEG).
- „Der Ausweis gilt unbegrenzt." Er ist auf zehn Jahre befristet und verliert die Gültigkeit früher, wenn nach § 80 Abs. 2 ein neuer Ausweis erforderlich wird (§ 79 Abs. 3).
Geltungsbereich
Die Vorschriften des Teils 5 GEG (§§ 79 ff.) gelten für Wohn- und Nichtwohngebäude. Auf kleine Gebäude (Nutzfläche bis 50 m²) sind sie nicht anzuwenden; auf Baudenkmäler ist § 80 Abs. 3 bis 7 (Ausstellungs-, Vorlage- und Aushangpflicht bei Verkauf/Vermietung) nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4).
Quellen
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 80 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 85 – Angaben im Energieausweis:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__85.html
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 86 – Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__86.html
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 79 – Grundsätze des Energieausweises:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__79.html
- GEG Anlage 10 – Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/anlage_10.html
- BBSR GEG-Infoportal – Regelungen zu Energieausweisen:: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Energieausweise/Regelungen/Regelungen-node.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-01: Erstveröffentlichung. Pflichtangaben (§ 85), Effizienzklassen-Skala (§ 86 / Anlage 10) und Gültigkeitsdauer (§ 79) direkt am Gesetzestext gegengeprüft, alle URLs auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Siehe auch
Stand
- Stand: 2026-06-01
- Gültig ab: 2024-01-01 (GEG-Fassung 2024)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0