Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher – Drittschuldner und Arbeitgeber des Schuldners (§ 806a ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Norm | § 806a ZPO („Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher") |
| Abs. 1: Auslöser | Der Gerichtsvollzieher erfährt anlässlich der Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder Einsicht in Dokumente von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte |
| Abs. 1: Voraussetzung | Eine Pfändung konnte nicht bewirkt werden oder eine bewirkte Pfändung wird voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen |
| Abs. 1: Inhalt der Mitteilung | Name und Anschrift der Drittschuldner, Grund der Forderungen, bestehende Sicherheiten |
| Abs. 1: Empfänger | Der Gläubiger |
| Abs. 2: Auslöser | Der Gerichtsvollzieher trifft den Schuldner in der Wohnung nicht an, und eine Pfändung war nicht möglich bzw. wird voraussichtlich nicht ausreichen |
| Abs. 2: Befragte | Zum Hausstand gehörende erwachsene Personen – Frage nach dem Arbeitgeber des Schuldners |
| Abs. 2: Auskunftspflicht | Keine – die Befragten müssen nicht antworten; der Gerichtsvollzieher muss auf die Freiwilligkeit hinweisen |
| Abs. 2: Weitergabe | Die Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit |
| Abgrenzung | Eigene Auskunftsrechte bei Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern und Kraftfahrt-Bundesamt: § 802l ZPO; Auskunftspflicht des Schuldners selbst: Vermögensauskunft, § 802c ZPO |
Worum es in § 806a ZPO geht
Der Gerichtsvollzieher ist das zentrale Vollstreckungsorgan für die Sachpfändung (§ 808 ZPO). Er stößt dabei häufig auf Anhaltspunkte, die für den Gläubiger wertvoller sind als die Gegenstände vor Ort: Der Schuldner hat kaum pfändbare Sachen, aber Gehalts-, Mietzins- oder Kundenforderungen gegen Dritte. § 806a ZPO sorgt dafür, dass solche Zufallsfunde nicht ungenutzt bleiben, sondern an den Gläubiger weitergegeben werden. Der Gerichtsvollzieher soll nach der Grundnorm des § 802a Abs. 1 ZPO auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hinwirken – die Mitteilung nach § 806a ZPO dient diesem Ziel.
Die Vorschrift gibt dem Gerichtsvollzieher keine Befugnis, eine Forderung selbst zu pfänden. Die Pfändung einer Geldforderung erfolgt durch das Gericht mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Drittschuldner zugestellt wird (§ 829 Abs. 1 und 2 ZPO); mit der Zustellung an den Drittschuldner ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). § 806a ZPO liefert dem Gläubiger nur die Informationen, die er für diesen Antrag braucht.
Absatz 1: Mitteilung über Forderungen gegen Dritte
Die Mitteilungspflicht setzt zweierlei voraus:
- Kenntnis anlässlich der Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher muss die Forderungen bei der Vollstreckung erfahren haben, und zwar durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Dokumente (etwa Verträge, Kontoauszüge oder Rechnungen, die vor Ort offen vorliegen oder vorgelegt werden).
- Erfolglose oder unzureichende Pfändung. Entweder konnte keine Pfändung bewirkt werden, oder die bewirkte Pfändung wird voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen.
Liegen beide Voraussetzungen vor, teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit: Namen und Anschriften der Drittschuldner, den Grund der Forderungen (z. B. Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag) und die für diese Forderungen bestehenden Sicherheiten. Das Gesetz formuliert hier ausdrücklich „so teilt er … mit" – es handelt sich also um eine Pflichtmitteilung, nicht um eine Ermessensentscheidung.
Absatz 2: Frage nach dem Arbeitgeber
Der zweite Absatz betrifft die Situation, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht antrifft. Ist dann eine Pfändung nicht möglich oder voraussichtlich nicht ausreichend, kann er die zum Hausstand gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen.
- Die Befragten sind zur Auskunft nicht verpflichtet.
- Der Gerichtsvollzieher muss sie auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinweisen (§ 806a Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- Seine Erkenntnisse teilt er dem Gläubiger mit (§ 806a Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Befragung betrifft nach dem Gesetzeswortlaut nur den Arbeitgeber, nicht weitere Vermögensverhältnisse. Wer in der Wohnung des Schuldners angetroffen wird und nicht antworten möchte, muss das nicht – und es hat für ihn keine Rechtsnachteile.
Abgrenzung zu anderen Auskunftswegen
| Weg | Wer gibt Auskunft? | Norm | |---|---|---| | Mitteilung nach § 806a ZPO | Schuldner (freiwillig im Rahmen der Befragung), Dokumente, Haushaltsangehörige (freiwillig) | § 806a ZPO | | Vermögensauskunft | Schuldner – verpflichtet, an Eides statt | § 802c ZPO | | Drittauskünfte des Gerichtsvollziehers | Rentenversicherungsträger (Arbeitgeber), Bundeszentralamt für Steuern (Konten), Kraftfahrt-Bundesamt (Fahrzeuge) – nur unter den engen Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO | § 802l ZPO | | Erklärung des Drittschuldners nach Pfändung | Drittschuldner – binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses auf Verlangen des Gläubigers | § 840 ZPO |
Der Unterschied: § 806a ZPO knüpft an Zufallserkenntnisse bei einer laufenden Vollstreckung an und kennt keine Auskunftspflicht des Schuldners oder seiner Angehörigen. Die Datenabfragen bei Behörden nach § 802l ZPO sind dagegen an strenge Voraussetzungen gebunden (u. a. nicht zustellbare Ladung zur Vermögensauskunft, Nichtabgabe der Vermögensauskunft oder zu erwartende Nichtbefriedigung des Gläubigers).
Praxis: Was der Gläubiger mit der Mitteilung tun kann
Hat der Gläubiger die Angaben aus der Mitteilung, kann er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen (§ 829 ZPO). Ist der Drittschuldner der Arbeitgeber, wird so das Arbeitseinkommen erfasst – unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO). Auf Verlangen des Gläubigers muss der Drittschuldner anschließend binnen zwei Wochen die Erklärungen nach § 840 ZPO abgeben und haftet bei Verstößen für den entstehenden Schaden (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Häufige Fehler
- „Der Gerichtsvollzieher pfändet Gehalt und Forderungen selbst." Nein. Forderungen pfändet das Gericht per Beschluss (§ 829 ZPO). Der Gerichtsvollzieher teilt nur mit, was er erfahren hat (§ 806a ZPO).
- „Haushaltsangehörige müssen dem Gerichtsvollzieher den Arbeitgeber nennen." Falsch. Sie sind zur Auskunft nicht verpflichtet und müssen auf die Freiwilligkeit hingewiesen werden (§ 806a Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- „§ 806a ZPO ersetzt die Vermögensauskunft." Nein. Die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) ist eine Pflicht des Schuldners an Eides statt; § 806a ZPO erfasst nur Erkenntnisse, die der Gerichtsvollzieher *anlässlich* der Vollstreckung gewinnt.
- „Jede Vollstreckung löst eine Mitteilung aus." Nur wenn der Gerichtsvollzieher tatsächlich von Forderungen gegen Dritte erfährt und eine Pfändung erfolglos blieb oder voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung führt.
Beispiel
Gläubiger G hat einen vollstreckbaren Titel über 4.000 Euro gegen Schuldner S und beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung. Beim Termin findet der Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Wertgegenstände. Auf Befragen gibt S an, er sei als Freiberufler für ein Unternehmen U tätig und habe offene Rechnungen gegen U; eine Rechnung liegt auf dem Schreibtisch. Weil die Pfändung nicht gelungen ist, teilt der Gerichtsvollzieher G den Namen und die Anschrift von U, den Grund der Forderung (Dienstleistungsvertrag) und etwaige Sicherheiten mit (§ 806a Abs. 1 ZPO). G beantragt daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen U als Drittschuldner. (Fiktives Beispiel.)
Siehe auch
- Drittauskünfte des Gerichtsvollziehers (§ 802l ZPO)
- Vermögensauskunft (§ 802c ZPO)
- Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 ZPO)
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829–835 ZPO)
- Lohnpfändung und Pflichten des Arbeitgebers (§ 840 ZPO)
- Vollstreckungsauftrag und Vollstreckungsorgane (§§ 753, 754 ZPO)
- Gütliche Erledigung und Ratenzahlung (§ 802b ZPO)
- Durchsuchung der Wohnung (§ 758a ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-22: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte (§§ 806a, 802a, 802c, 802l, 829, 840 ZPO) am 2026-10-22 per HTTP 200 direkt von den amtlichen Einzelnorm-URLs auf gesetze-im-internet.de gelesen; keine Rechtsprechung, Beispiel fiktiv. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-22
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 806a ZPO – Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__806a.html
- § 802a ZPO – Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802a.html
- § 802c ZPO – Vermögensauskunft des Schuldners: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802c.html
- § 802l ZPO – Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.html
- § 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html
- § 840 ZPO – Erklärungspflicht des Drittschuldners: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__840.html