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Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher – Drittschuldner und Arbeitgeber des Schuldners (§ 806a ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-22 · letzte Prüfung: 2026-10-22 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Erfährt der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung – durch **Befragung des Schuldners** oder durch **Einsicht in Dokumente** – von **Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte**, muss er dem Gläubiger **Namen und Anschriften der Drittschuldner**, den **Grund der Forderungen** und bestehende **Sicherheiten** mitteilen, sofern eine Pfändung nicht gelungen ist oder voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung führt (**§ 806a Abs. 1 ZPO**). Trifft er den Schuldner **nicht in der Wohnung** an, darf er zudem **erwachsene Haushaltsangehörige** nach dem **Arbeitgeber des Schuldners** fragen; diese müssen nicht antworten und sind auf die **Freiwilligkeit** hinzuweisen (**§ 806a Abs. 2 ZPO**). Mit den so gewonnenen Angaben kann der Gläubiger anschließend einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§ 829 ZPO) beantragen.

Kernfakten

PunktWert
Norm§ 806a ZPO („Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher")
Abs. 1: AuslöserDer Gerichtsvollzieher erfährt anlässlich der Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder Einsicht in Dokumente von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte
Abs. 1: VoraussetzungEine Pfändung konnte nicht bewirkt werden oder eine bewirkte Pfändung wird voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen
Abs. 1: Inhalt der MitteilungName und Anschrift der Drittschuldner, Grund der Forderungen, bestehende Sicherheiten
Abs. 1: EmpfängerDer Gläubiger
Abs. 2: AuslöserDer Gerichtsvollzieher trifft den Schuldner in der Wohnung nicht an, und eine Pfändung war nicht möglich bzw. wird voraussichtlich nicht ausreichen
Abs. 2: BefragteZum Hausstand gehörende erwachsene Personen – Frage nach dem Arbeitgeber des Schuldners
Abs. 2: AuskunftspflichtKeine – die Befragten müssen nicht antworten; der Gerichtsvollzieher muss auf die Freiwilligkeit hinweisen
Abs. 2: WeitergabeDie Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit
AbgrenzungEigene Auskunftsrechte bei Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern und Kraftfahrt-Bundesamt: § 802l ZPO; Auskunftspflicht des Schuldners selbst: Vermögensauskunft, § 802c ZPO

Worum es in § 806a ZPO geht

Der Gerichtsvollzieher ist das zentrale Vollstreckungsorgan für die Sachpfändung (§ 808 ZPO). Er stößt dabei häufig auf Anhaltspunkte, die für den Gläubiger wertvoller sind als die Gegenstände vor Ort: Der Schuldner hat kaum pfändbare Sachen, aber Gehalts-, Mietzins- oder Kundenforderungen gegen Dritte. § 806a ZPO sorgt dafür, dass solche Zufallsfunde nicht ungenutzt bleiben, sondern an den Gläubiger weitergegeben werden. Der Gerichtsvollzieher soll nach der Grundnorm des § 802a Abs. 1 ZPO auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hinwirken – die Mitteilung nach § 806a ZPO dient diesem Ziel.

Die Vorschrift gibt dem Gerichtsvollzieher keine Befugnis, eine Forderung selbst zu pfänden. Die Pfändung einer Geldforderung erfolgt durch das Gericht mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Drittschuldner zugestellt wird (§ 829 Abs. 1 und 2 ZPO); mit der Zustellung an den Drittschuldner ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). § 806a ZPO liefert dem Gläubiger nur die Informationen, die er für diesen Antrag braucht.

Absatz 1: Mitteilung über Forderungen gegen Dritte

Die Mitteilungspflicht setzt zweierlei voraus:

  1. Kenntnis anlässlich der Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher muss die Forderungen bei der Vollstreckung erfahren haben, und zwar durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Dokumente (etwa Verträge, Kontoauszüge oder Rechnungen, die vor Ort offen vorliegen oder vorgelegt werden).
  2. Erfolglose oder unzureichende Pfändung. Entweder konnte keine Pfändung bewirkt werden, oder die bewirkte Pfändung wird voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen.

Liegen beide Voraussetzungen vor, teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit: Namen und Anschriften der Drittschuldner, den Grund der Forderungen (z. B. Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag) und die für diese Forderungen bestehenden Sicherheiten. Das Gesetz formuliert hier ausdrücklich „so teilt er … mit" – es handelt sich also um eine Pflichtmitteilung, nicht um eine Ermessensentscheidung.

Absatz 2: Frage nach dem Arbeitgeber

Der zweite Absatz betrifft die Situation, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht antrifft. Ist dann eine Pfändung nicht möglich oder voraussichtlich nicht ausreichend, kann er die zum Hausstand gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen.

Die Befragung betrifft nach dem Gesetzeswortlaut nur den Arbeitgeber, nicht weitere Vermögensverhältnisse. Wer in der Wohnung des Schuldners angetroffen wird und nicht antworten möchte, muss das nicht – und es hat für ihn keine Rechtsnachteile.

Abgrenzung zu anderen Auskunftswegen

| Weg | Wer gibt Auskunft? | Norm | |---|---|---| | Mitteilung nach § 806a ZPO | Schuldner (freiwillig im Rahmen der Befragung), Dokumente, Haushaltsangehörige (freiwillig) | § 806a ZPO | | Vermögensauskunft | Schuldner – verpflichtet, an Eides statt | § 802c ZPO | | Drittauskünfte des Gerichtsvollziehers | Rentenversicherungsträger (Arbeitgeber), Bundeszentralamt für Steuern (Konten), Kraftfahrt-Bundesamt (Fahrzeuge) – nur unter den engen Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO | § 802l ZPO | | Erklärung des Drittschuldners nach Pfändung | Drittschuldner – binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses auf Verlangen des Gläubigers | § 840 ZPO |

Der Unterschied: § 806a ZPO knüpft an Zufallserkenntnisse bei einer laufenden Vollstreckung an und kennt keine Auskunftspflicht des Schuldners oder seiner Angehörigen. Die Datenabfragen bei Behörden nach § 802l ZPO sind dagegen an strenge Voraussetzungen gebunden (u. a. nicht zustellbare Ladung zur Vermögensauskunft, Nichtabgabe der Vermögensauskunft oder zu erwartende Nichtbefriedigung des Gläubigers).

Praxis: Was der Gläubiger mit der Mitteilung tun kann

Hat der Gläubiger die Angaben aus der Mitteilung, kann er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen (§ 829 ZPO). Ist der Drittschuldner der Arbeitgeber, wird so das Arbeitseinkommen erfasst – unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO). Auf Verlangen des Gläubigers muss der Drittschuldner anschließend binnen zwei Wochen die Erklärungen nach § 840 ZPO abgeben und haftet bei Verstößen für den entstehenden Schaden (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Häufige Fehler

Beispiel

Gläubiger G hat einen vollstreckbaren Titel über 4.000 Euro gegen Schuldner S und beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung. Beim Termin findet der Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Wertgegenstände. Auf Befragen gibt S an, er sei als Freiberufler für ein Unternehmen U tätig und habe offene Rechnungen gegen U; eine Rechnung liegt auf dem Schreibtisch. Weil die Pfändung nicht gelungen ist, teilt der Gerichtsvollzieher G den Namen und die Anschrift von U, den Grund der Forderung (Dienstleistungsvertrag) und etwaige Sicherheiten mit (§ 806a Abs. 1 ZPO). G beantragt daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen U als Drittschuldner. (Fiktives Beispiel.)

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-22
Letzte Prüfung:
2026-10-22
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0