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Durchsuchung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 758, 758a ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-26 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung des Schuldners durchsuchen – aber nur unter zwei sehr unterschiedlichen Voraussetzungen. § 758 ZPO gibt ihm die Befugnis dazu: Er ist befugt, „die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert", verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen und bei Widerstand Gewalt anzuwenden, wozu er die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane anfordern kann.

§ 758a ZPO zieht dieser Befugnis die verfassungsrechtliche Grenze. Absatz 1 Satz 1 lautet: _„Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll."_ Das ist der Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG. Die Durchsuchung ohne Zustimmung setzt also einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss voraus – ausgestellt vom Richter (nicht vom Rechtspfleger, nicht vom Gerichtsvollzieher selbst) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.

Nur eine Ausnahme kennt das Gesetz: § 758a Abs. 1 Satz 2 ZPO – die Anordnung ist entbehrlich, „wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde" (Gefahr im Verzug). Das Bundesverfassungsgericht legt diese Ausnahme eng aus; sie greift nur, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden (BVerfG, Beschluss vom 03.04.1979 – 1 BvR 994/76, BVerfGE 51, 97).

Praktisch bedeutet das: Öffnet der Schuldner freiwillig und lässt er den Gerichtsvollzieher hinein, ist alles rechtmäßig. Verweigert er den Zutritt oder ist niemand anzutreffen, muss der Gläubiger beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss beantragen – seit der ZVFV 2022 mit dem dafür eingeführten amtlichen Formular (§ 758a Abs. 6 ZPO). Erst mit diesem Beschluss kann der Gerichtsvollzieher in einem zweiten Anlauf die Tür öffnen lassen. Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen (§ 758a Abs. 5 ZPO).

Für Mitbewohner gilt: Liegt eine Einwilligung des Schuldners oder eine Anordnung vor (oder ist sie entbehrlich), müssen Personen mit Mitgewahrsam an der Wohnung die Durchsuchung dulden; unbillige Härten ihnen gegenüber sind zu vermeiden (§ 758a Abs. 3 ZPO).

Und schließlich die Unzeit: Zur Nachtzeit – gesetzlich definiert als die Stunden von 21 bis 6 Uhr (§ 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO) – sowie an Sonn- und Feiertagen nimmt der Gerichtsvollzieher keine Vollstreckungshandlung vor, wenn das eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg außer Verhältnis zum Eingriff steht; in Wohnungen ist das ohnehin nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters beim Amtsgericht zulässig (§ 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§ 758 ZPO (Durchsuchung; Gewaltanwendung), § 758a ZPO (Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit), § 759 ZPO (Zuziehung von Zeugen), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung), § 793 ZPO / § 766 ZPO (Rechtsbehelfe)
Befugnis des GerichtsvollziehersDurchsuchung von Wohnung und Behältnissen des Schuldners, „soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert" (§ 758 Abs. 1 ZPO)
Öffnen verschlossener TürenDer Gerichtsvollzieher ist befugt, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen (§ 758 Abs. 2 ZPO)
Gewalt und PolizeiBei Widerstand darf er Gewalt anwenden und dazu die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen (§ 758 Abs. 3 ZPO)
RichtervorbehaltDurchsuchung der Wohnung ohne Einwilligung des Schuldners nur auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht (§ 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO) – verfassungsrechtliche Grundlage: Art. 13 Abs. 2 GG
Zuständiges GerichtAmtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll (§ 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO) – nicht zwingend das allgemeine Vollstreckungsgericht
Entscheidungsorganausdrücklich der Richter – ein Rechtspflegerbeschluss genügt nicht (Wortlaut § 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Ausnahme Gefahr im VerzugAnordnung entbehrlich, wenn ihre Einholung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (§ 758a Abs. 1 Satz 2 ZPO) – eng auszulegen (BVerfGE 51, 97)
Keine Anordnung nötig beiVollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO (§ 758a Abs. 2 ZPO)
MitbewohnerPersonen mit Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners müssen dulden, wenn der Schuldner einwilligt, eine Anordnung ergangen oder sie entbehrlich ist; unbillige Härten ihnen gegenüber sind zu vermeiden (§ 758a Abs. 3 ZPO)
Nachtzeit21 bis 6 Uhr (Legaldefinition, § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO)
Vollstreckung zur Unzeitkeine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen bei unbilliger Härte oder Missverhältnis von Erfolg und Eingriff; in Wohnungen nur mit besonderer richterlicher Anordnung (§ 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO)
VorzeigepflichtDie Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen (§ 758a Abs. 5 ZPO)
FormularzwangFür den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung sind durch die ZVFV 2022 Formulare eingeführt; soweit Formulare eingeführt sind, muss der Antragsteller sie benutzen (§ 758a Abs. 6 ZPO, § 2 ZVFV)
ZeugenBei Widerstand oder wenn weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine Familienangehörige, eine in der Familie beschäftigte oder eine erwachsene ständige Mitbewohnerin/ein Mitbewohner anwesend ist, zieht der Gerichtsvollzieher zwei Erwachsene oder einen Gemeinde-/Polizeibeamten als Zeugen zu (§ 759 ZPO)
Rechtsbehelf gegen die Anordnungsofortige Beschwerde nach § 793 ZPO; nach Art. 19 Abs. 4 GG muss die Anordnung vorbeugend angreifbar sein, nach Vollzug ist die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit möglich (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2015 – 1 BvR 625/15)
Rechtsbehelf gegen die DurchführungErinnerung nach § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
KostenDie Kosten der Durchsuchungsanordnung gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung und fallen dem Schuldner zur Last (§ 788 Abs. 1 ZPO); wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit oder an Samstag, Sonntag oder Feiertag tätig, werden seine Gebühren doppelt erhoben (§ 11 GvKostG)
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-08-26

Warum es überhaupt einen Richtervorbehalt gibt

Art. 13 Abs. 1 GG erklärt die Wohnung für unverletzlich. Absatz 2 lässt Durchsuchungen zu, ordnet aber an, dass sie „nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet" werden dürfen. § 758a ZPO ist die einfachgesetzliche Umsetzung dieses Grundsatzes für die Zwangsvollstreckung.

Bis 1979 war das anders: Der Gerichtsvollzieher durfte kraft § 758 ZPO ohne Weiteres durchsuchen. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 3. April 1979 (1 BvR 994/76, BVerfGE 51, 97), dass die Durchsuchung ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG ist und deshalb dem Richtervorbehalt unterliegt. Art. 13 Abs. 1 GG schützt danach den elementaren Lebensraum des Einzelnen und sichert ihm das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. Die Ausnahme „Gefahr im Verzug" liegt nur vor, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung später in § 758a ZPO gegossen.

Die praktische Folge für Schuldnerinnen und Schuldner ist erheblich: Ein Gerichtsvollzieher, der vor der Tür steht und keinen Durchsuchungsbeschluss vorweisen kann, kann sich den Zutritt gegen den erklärten Willen des Schuldners nicht erzwingen – von der engen Ausnahme der Gefahr im Verzug und den Fällen des § 758a Abs. 2 ZPO abgesehen.

Der Ablauf in der Praxis

Schritt 1: Der erste Besuch. Der Gläubiger erteilt dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag. Dieser kündigt seinen Besuch häufig an oder kommt unangekündigt. Öffnet der Schuldner und lässt ihn herein, liegt eine Einwilligung vor – § 758a Abs. 1 ZPO greift dann gar nicht. Die Einwilligung ist freiwillig und kann verweigert werden; sie kann auch auf Teile der Wohnung beschränkt oder jederzeit widerrufen werden. Wer sie verweigert, handelt nicht rechtswidrig.

Schritt 2: Der Fehlversuch wird protokolliert. Verweigert der Schuldner den Zutritt oder wird niemand angetroffen, protokolliert der Gerichtsvollzieher das (§ 762 ZPO). Der fruchtlose Pfändungsversuch ist zugleich Anknüpfungspunkt für die Vermögensauskunft (§ 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Schritt 3: Der Antrag beim Amtsgericht. Der Gläubiger – nicht der Gerichtsvollzieher – beantragt beim Amtsgericht des Durchsuchungsorts die richterliche Durchsuchungsanordnung. Dafür ist seit der ZVFV 2022 ein amtliches Formular vorgeschrieben (§ 758a Abs. 6 ZPO in Verbindung mit § 2 ZVFV). Der Antrag muss den Vollstreckungstitel, die Vollstreckungsklausel, die Zustellung und den bisherigen erfolglosen Vollstreckungsversuch darlegen.

Schritt 4: Die richterliche Entscheidung. Der Richter – ausdrücklich nicht der Rechtspfleger – prüft die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 704, 750 ZPO) und die Verhältnismäßigkeit. Der Beschluss muss die zu durchsuchende Wohnung hinreichend bestimmt bezeichnen und den Anlass der Durchsuchung erkennen lassen, damit der Eingriff messbar und kontrollierbar bleibt.

Schritt 5: Die Durchsuchung. Der Gerichtsvollzieher erscheint erneut, zeigt die Anordnung vor (§ 758a Abs. 5 ZPO) und darf nun die Wohnung öffnen lassen (§ 758 Abs. 2 ZPO) – in der Regel durch einen hinzugezogenen Schlüsseldienst. Bei Widerstand darf er Gewalt anwenden und die Polizei um Unterstützung ersuchen (§ 758 Abs. 3 ZPO). Ist niemand von den in § 759 ZPO genannten Personen anwesend, muss er zwei erwachsene Zeugen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten zuziehen.

Was die Durchsuchung nicht ist – und wo ihre Grenzen liegen

Kein Selbstzweck. § 758 Abs. 1 ZPO erlaubt die Durchsuchung nur, „soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert". Der Gerichtsvollzieher sucht nach pfändbaren Gegenständen – nicht nach Beweismitteln, nicht nach Informationen für den Gläubiger. Ein Durchstöbern von Unterlagen, Datenträgern oder Korrespondenz ohne Bezug zu pfändbaren Sachen ist von der Norm nicht gedeckt.

Kein Zugriff auf Unpfändbares. Was der Gerichtsvollzieher findet, darf er nur pfänden, soweit es pfändbar ist. § 811 ZPO nimmt zahlreiche Sachen des persönlichen Gebrauchs, der Haushaltsführung und der Berufsausübung von der Pfändung aus.

Keine Durchsuchung fremder Wohnungen. Der Richtervorbehalt bezieht sich auf die Wohnung des Schuldners. Wohnt der Schuldner nicht (mehr) dort, fehlt die Grundlage; Sachen Dritter unterliegen zudem der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO.

Keine körperliche Durchsuchung. § 758 ZPO erfasst Wohnung und Behältnisse, nicht die Person des Schuldners. Eine Durchsuchung am Körper ist von der Norm nicht gedeckt.

Verhältnismäßigkeit. Steht der Aufwand des Eingriffs erkennbar außer Verhältnis zum zu erwartenden Erlös, ist die Durchsuchung unverhältnismäßig. Für die besonders eingriffsintensive Vollstreckung zur Unzeit hat der Gesetzgeber diesen Gedanken in § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO ausdrücklich normiert; darüber hinaus kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag nach § 765a ZPO Vollstreckungsschutz gewähren.

Die Ausnahmen des § 758a Abs. 2 ZPO

Für zwei Konstellationen ist keine Durchsuchungsanordnung erforderlich:

Räumung und Herausgabe von Räumen. Wird ein Titel auf Räumung oder Herausgabe von Räumen vollstreckt, gilt Absatz 1 nicht. Der Grund liegt auf der Hand: Der Titel selbst spricht dem Schuldner das Recht ab, sich weiter in den Räumen aufzuhalten – ein zusätzlicher Richtervorbehalt für das Betreten wäre sinnlos. Die Räumungsvollstreckung richtet sich nach §§ 885, 885a ZPO.

Haftbefehl nach § 802g ZPO. Wird ein Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft vollstreckt, ist ebenfalls keine gesonderte Durchsuchungsanordnung nötig – der Haftbefehl wird bereits vom Richter erlassen und trägt den Eingriff.

Beide Ausnahmen sind eng begrenzt. Wer einen Räumungstitel hat, darf daraus nicht zugleich eine Sachpfändung in derselben Wohnung ableiten: Für die Pfändung gilt der Richtervorbehalt des Absatzes 1 unverändert.

Nachtzeit, Sonn- und Feiertage (§ 758a Abs. 4 ZPO)

Die frühere Regelung des § 761 ZPO ist entfallen; heute steht alles in § 758a Abs. 4 ZPO. Die Norm arbeitet mit zwei Schranken:

Erste Schranke – die Härtefallprüfung. Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. Das ist eine Prüfung, die der Gerichtsvollzieher selbst vornimmt.

Zweite Schranke – der Richtervorbehalt in Wohnungen. In Wohnungen darf die Vollstreckung zur Unzeit nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters beim Amtsgericht erfolgen. Diese Anordnung ist von der Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 zu unterscheiden; sie kann zusätzlich erforderlich sein.

Die Nachtzeit ist legaldefiniert: die Stunden von 21 bis 6 Uhr (§ 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Diese Definition strahlt in andere Rechtsgebiete aus – § 289 AO verweist für die Vollstreckung durch Finanzbehörden ausdrücklich darauf.

Kostenfolge: Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag tätig, werden seine Gebühren nach § 11 GvKostG doppelt erhoben.

Rechtsschutz: was Betroffene tun können

Gegen die Durchsuchungsanordnung selbst ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft. Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 klargestellt, dass Art. 19 Abs. 4 GG angesichts der Schwere des drohenden Eingriffs verlangt, dass Durchsuchungsanordnungen vorbeugend angreifbar sind; ist die Durchsuchung bereits vollzogen, bleibt der Antrag auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit zulässig (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2015 – 1 BvR 625/15; Parallelentscheidung: BVerfG, Beschluss vom 04.08.2015 – 1 BvR 2223/14).

Gegen die Art und Weise der Durchführung durch den Gerichtsvollzieher – etwa gegen eine übermäßige Gewaltanwendung, das Fehlen der Zeugen nach § 759 ZPO oder die unterlassene Vorzeigung der Anordnung – ist die Erinnerung nach § 766 ZPO beim Vollstreckungsgericht der richtige Rechtsbehelf. Das Bundesverfassungsgericht hat das Erinnerungsverfahren ausdrücklich als Ausdruck der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgarantie eingeordnet.

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kommt in Betracht, wenn die Maßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine sittenwidrige Härte bedeutet – etwa bei schwerer Erkrankung. Der Antrag ist grundsätzlich vor der Maßnahme zu stellen.

Nicht zielführend ist dagegen der Versuch, den Gerichtsvollzieher an der Amtshandlung physisch zu hindern: Widerstand berechtigt ihn nach § 758 Abs. 3 ZPO gerade zur Gewaltanwendung und zur Hinzuziehung der Polizei und kann darüber hinaus strafrechtliche Folgen haben.

Häufige Fehler

„Der Gerichtsvollzieher darf immer rein." Nein. Ohne Einwilligung braucht er grundsätzlich eine richterliche Durchsuchungsanordnung (§ 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ausnahmen: Gefahr im Verzug (Satz 2) und die Fälle des Absatzes 2.

„Wenn ich nicht öffne, ist die Sache erledigt." Nein. Der Fehlversuch wird protokolliert, der Gläubiger beantragt den Durchsuchungsbeschluss – und der fruchtlose Pfändungsversuch begründet zugleich die Pflicht zur Vermögensauskunft (§ 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

„Ein Beschluss vom Rechtspfleger reicht." Der Wortlaut des § 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt ausdrücklich eine Anordnung des Richters.

„Mein Mitbewohner kann die Durchsuchung verhindern." Nur eingeschränkt: Liegt Einwilligung oder Anordnung vor oder ist die Anordnung entbehrlich, müssen Mitgewahrsamsinhaber dulden (§ 758a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ihre Interessen werden über das Gebot geschützt, unbillige Härten zu vermeiden (Satz 2) – und über die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) für ihr Eigentum.

„Nachts um 22 Uhr darf gar nichts passieren." Nicht ganz. § 758a Abs. 4 ZPO verbietet die nächtliche Vollstreckung nicht absolut, sondern knüpft sie an eine Härte- und Verhältnismäßigkeitsprüfung und – in Wohnungen – an eine besondere richterliche Anordnung.

„Der Durchsuchungsbeschluss erlaubt auch die Räumung." Nein. Eine Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 ZPO dient dem Auffinden pfändbarer Sachen. Die Räumung braucht einen eigenen Titel und richtet sich nach §§ 885, 885a ZPO.

„Ich kann den Antrag formlos stellen." Für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung sind durch die ZVFV 2022 Formulare eingeführt; soweit sie eingeführt sind, muss der Antragsteller sie benutzen (§ 758a Abs. 6 Satz 2 ZPO).

Geltungsbereich

Die §§ 758, 758a ZPO gelten für die Zwangsvollstreckung nach der ZPO durch Gerichtsvollzieher in Deutschland – gegen natürliche Personen ebenso wie gegen Unternehmen und sonstige Vollstreckungsschuldner. Über § 795 ZPO gelten sie auch für die Vollstreckung aus den weiteren Titeln des § 794 ZPO (Vergleich, Kostenfestsetzungsbeschluss, notarielle Urkunde, Vollstreckungsbescheid).

Über Verweisungen strahlt die Regelung in andere Rechtsgebiete aus: Die Abgabenordnung verweist in § 289 AO für die Zeit der Vollstreckung auf die Nachtzeitdefinition des § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO, das SGB X in § 66 auf die Vollstreckungsvorschriften. Die Durchsuchung im Strafverfahren richtet sich dagegen nach eigenen Regeln (§§ 102 ff., 105 StPO) und ist mit der Vollstreckungsdurchsuchung nicht zu verwechseln.

Ausnahmen

Keine richterliche Durchsuchungsanordnung ist erforderlich, (1) wenn der Schuldner einwilligt (§ 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO: „ohne dessen Einwilligung"), (2) bei Gefahr im Verzug, also wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (§ 758a Abs. 1 Satz 2 ZPO – nach BVerfGE 51, 97 eng auszulegen), (3) bei der Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und (4) bei der Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO (beide § 758a Abs. 2 ZPO). Umgekehrt genügt die Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 nicht für die Vollstreckung zur Unzeit in Wohnungen – dafür ist nach § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO eine besondere richterliche Anordnung erforderlich.

Beispiel

Ein Gläubiger hat einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über 4.200 Euro und beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung. Beim ersten Termin öffnet die Schuldnerin die Tür einen Spalt und erklärt, sie lasse niemanden herein. Der Gerichtsvollzieher darf jetzt nicht eintreten: Ohne Einwilligung fehlt ihm die Grundlage, und Gefahr im Verzug liegt nicht vor, nur weil die Schuldnerin den Zutritt verweigert. Er protokolliert den fruchtlosen Versuch (§ 762 ZPO).

Der Gläubiger beantragt daraufhin beim Amtsgericht am Wohnort der Schuldnerin – dem Gericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll – die richterliche Durchsuchungsanordnung, unter Verwendung des nach der ZVFV 2022 vorgeschriebenen Formulars. Der Richter prüft Titel, Klausel, Zustellung und Verhältnismäßigkeit und erlässt den Beschluss.

Beim zweiten Termin zeigt der Gerichtsvollzieher die Anordnung vor (§ 758a Abs. 5 ZPO). Die Schuldnerin öffnet weiterhin nicht; er lässt die Tür durch einen Schlüsseldienst öffnen (§ 758 Abs. 2 ZPO) und zieht, weil niemand von den in § 759 ZPO genannten Personen anwesend ist, zwei erwachsene Zeugen zu. Der ebenfalls in der Wohnung lebende Lebensgefährte muss die Durchsuchung dulden (§ 758a Abs. 3 Satz 1 ZPO); sein eigenes Notebook darf jedoch nicht gepfändet werden – dagegen stünde ihm die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO offen.

Der Gerichtsvollzieher findet einen Fernseher und Bargeld. Ob er beides pfänden darf, richtet sich nach § 811 ZPO. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Durchsuchungsanordnung und des Schlüsseldienstes trägt nach § 788 Abs. 1 ZPO die Schuldnerin. Hätte der Gläubiger auf einer Vollstreckung am Sonntag bestanden, wäre dafür eine besondere richterliche Anordnung nötig gewesen (§ 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO) und die Gebühren des Gerichtsvollziehers hätten sich nach § 11 GvKostG verdoppelt.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

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